Die Überkreuz-Lebendspende-Verordnung

Bei der Überkreuz-Lebendspende werden gespendete Nieren «über Kreuz» passenden Empfängerinnen oder Empfängern zugeteilt. Die Überkreuz-Lebendspende-Verordnung regelt, wie die Kombinationen zu ermitteln sind und welche Kombinationen Vorrang haben.

Ist eine direkte Lebendspende einer Niere aufgrund einer Inkompatibilität nicht möglich, kann eine sogenannte Überkreuz-Lebendspende in Frage kommen (diese wird auch Crossover-Spende genannt). Dabei geht die Niere nicht von der Spenderin oder dem Spender an die eigentlich vorgesehene nahestehende Person, sondern «über Kreuz» an eine passende Empfängerin oder einen Empfänger eines zweiten Paares, das untereinander ebenfalls nicht kompatibel ist. Im Gegenzug spendet die Spenderin oder der Spender des zweiten Paares die Niere der Empfängerin oder dem Empfänger des ersten Paares. Solche Kombinationen können auch mehr als zwei Paare einschliessen und in sich geschlossene Spender-Empfänger-Ketten bilden.

Neue Verordnung regelt die Details

Mit der Revision des Transplantationsgesetzes vom 15.11.2017 wurde die neue Überkreuz-Lebendspende-Verordnung eingeführt. Diese regelt verschiedene Aspekte des Überkreuz-Lebendspende-Programms:

  • Gerechtigkeit bei der Ermittlung möglicher Paare: Die Verordnung definiert, wie die Kombinationen zu ermitteln sind und welche Kombinationen Vorrang haben. Das Ziel ist es, für möglichst viele Patientinnen und Patienten ein passendes Organ zu finden. Priorität haben dabei Kombinationen mit möglichst vielen, kurzen, in sich geschlossenen Ketten, die Kinder und Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 einschliessen.
  • Einschluss altruistischer Spenden: Auch altruistische Lebendspenderinnen und -spender, die ihr Organ nicht einer bestimmten Person zukommen lassen wollen, können in ein Überkreuz-Spende-Programm aufgenommen werden. Da sonst nur Paare Zugang zu diesen Programmen haben, würde in diesem Fall eine Empfängerin oder ein Empfänger fehlen. Um diese Lücke zu füllen, wird jene Person in der Nierenwarteliste bestimmt, die für die Niere aus der altruistischen Spende die höchste Priorität besitzt. Ist diese Person mit einer Überkreuz-Lebendspende einverstanden, so wird sie ebenfalls in das Programm aufgenommen. Sie erhält nach der Kalkulation der möglichen Kombinationen jene Niere aus dem Überkreuz-Lebendspende-Programm, die am besten passt.
  • Zuteilung und Logistik durch die nationale Zuteilungsstelle: Die Nationale Zuteilungsstelle Swisstransplant berechnet circa viermal im Jahr mögliche Spender-Empfänger-Kombinationen. Swisstransplant entscheidet in Absprache mit den Zentren, wann die Transplantationen stattfinden und wer wo operiert wird. Alle geplanten Transplantationen einer errechneten Spender-Empfänger-Kette dürfen höchstens acht Stunden auseinanderliegen. Damit soll verhindert werden, dass jemand eine Entnahme ablehnt, sobald seine Partnerin oder sein Partner eine Niere transplantiert bekommen hat. Eine weitere logistische Herausforderung ist, dass die Eingriffe in verschiedenen Transplantationszentren erfolgen.
  • Voraussetzungen für eine Einwilligung: Für eine Lebendspende im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Programms gelten dieselben Bestimmungen wie für eine normale Lebendspende. Zusätzlich müssen sich die Paare eines Überkreuz-Spende-Programm bereit erklären, einer anderen als der nahestehenden Person zu spenden, bzw. von einer anderen ein Organ anzunehmen.
  • Risiko nicht transplantables Organ: Es ist möglich, dass im Rahmen einer Überkreuz-Lebendspende eine Niere entnommen wird, diese aber aus medizinischen Gründen nicht transplantiert werden kann. Weil in einem solchen Fall die Empfängerin oder der Empfänger eines Paares leer ausgeht, obwohl seine Partnerin oder sein Partner bereits eine Niere gespendet hat, müssen die Paare bei der Aufnahme in das Programm über dieses Risiko informiert werden.
  • Anonymität: Die Empfängerinnen und Empfänger sowie die Spenderinnen und Spender im Überkreuz-Lebendspende-Programm bleiben anonym, um einer unnötigen Belastung vorzubeugen. Die Anonymität kann aber aufgehoben werden, wenn alle involvierten Personen damit einverstanden und alle Transplantationen durchgeführt sind.

Letzte Änderung 10.02.2023

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