Das Volk hat sich am 15. Mai 2022 für die Widerspruchsregelung bei der Organspende ausgesprochen. Wer nach dem Tod keine Organe und Gewebe spenden möchte, muss dies künftig festhalten. Zurzeit werden die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zu den Anpassungen des Verordnungsrechts ausgewertet.
Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, muss dies künftig festhalten. Ohne Widerspruch dürfen nach dem Tod Organe und Gewebe für Transplantationszwecke entnommen werden. Bei der Klärung der Frage müssen auch die Angehörigen einbezogen werden. Das Stimmvolk hat am 15. Mai 2022 mit 60,2 Prozent der Stimmen Ja gesagt zum Vorschlag von Bundesrat und Parlament.
Aufgrund der Gesetzesänderung hat der Bundesrat das Verordnungsrecht angepasst und vom 1. Mai bis zum 21. August 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung werden zurzeit ausgewertet. Weitere Informationen: Revision der Transplantationsverordnung
Parallel zur Anpassung des Verordnungsrechts aufgrund dieser Teilrevision des Gesetzes findet zurzeit eine zweite Überarbeitung der Transplantationsgesetzgebung statt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite: Teilrevision 2 des Transplantationsgesetzes: Optimierung des Vollzugs
Einführung frühestens 2026
Die neue Regelung kann frühestens 2026 eingeführt werden. Dies, weil zuerst Details zur Umsetzung im Verordnungsrecht geregelt werden müssen und weil ein Register aufgebaut und eine breite Kampagne zur Information der Bevölkerung ausgearbeitet werden muss. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung ist noch nicht bekannt. Bis es soweit ist, gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung, bei der eine Entnahme von Organen und Geweben nach dem Tod nur möglich ist, wenn eine Zustimmung vorliegt.
Indirekter Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative
Die angenommene Änderung des Transplantationsgesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten», die am 22. März 2019 eingereicht worden war. Diese forderte ebenfalls die Einführung einer Widerspruchslösung, ohne aber die Rechte der Angehörigen explizit zu regeln. Der Bundesrat und das Parlament lehnten die Initiative deshalb ab. Mit der nun vom Volk angenommenen erweiterten Widerspruchslösung werden die Angehörigen in den Entscheidungsprozess einbezogen.
Was bisher geschah
Die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» wird am 22. März 2019 von der Organisation Jeune Chambre Internationale (JCI) eingereicht.
Der Bundesrat macht einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative und überweist am 25. November 2020 die Botschaft zum revidierten Transplantationsgesetz an das Parlament.
Am 5. Mai 2021 stimmt der Nationalrat dem indirekten Gegenvorschlag mit grosser Mehrheit zu (150 zu 34 Stimmen bei 4 Enthaltungen). Er empfiehlt auch die Volksinitiative zur Annahme (88 zu 87 Stimmen bei 14 Enthaltungen). Die Beratung im Nationalrat im Detail .
Der Ständerat berät die Vorlage am 20. September 2021. Er stimmt dem indirekten Gegenvorschlag mit 31 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zu und empfiehlt die Volksinitiative zur Ablehnung (die Beratung im Ständerat im Detail).
Am 22. September 2021 räumt der Nationalrat die Differenzen zum Ständerat aus. Er empfiehlt die Volksinitiative ebenfalls zur Ablehnung.
Die Schlussabstimmung erfolgt am 1.Oktober 2021.
Das Initiativkomitee zieht die Initiative am 7. Oktober 2021 bedingt zurück (der Rückzug wird erst dann wirksam,
wenn der indirekte Gegenvorschlag in Kraft tritt).
Am 20.1.2022 reicht ein Referendumskomitee 70 230 Unterschriften ein. Das Referendum kommt am 15. März 2022 mit 55 357 gültigen Unterschriften zustande. Am 15. Mai 2022 wird eine Volksabstimmung durchgeführt.
Am 15. Mai 2022 sagt das Volk mit 60,2 Prozent der Stimmen Ja zur Widerspruchslösung, bei einer Stimmbeteiligung von 40,3 Prozent. Ab wann die neue Regelung gilt, steht noch nicht fest.
Der Bundesrat hat das Verordnungsrecht aufgrund der Gesetzesänderung angepasst und vom 1. Mai bis zum 21. August 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung werden zurzeit ausgewertet. Weitere Informationen: Revision der Transplantationsverordnung
Häufige Fragen zur Widerspruchslösung
Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial soll mit der Einführung der Widerspruchslösung besser genutzt werden. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Das Volk hat sich in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchslösung ausgesprochen.
Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungslösung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchslösung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender.
Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt.
Das Schweizer Volk hat sich in der Abstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchslösung ausgesprochen. Die Umstellung kann frühestens im Jahr 2026 erfolgen. Dies, weil zuerst Details zur Umsetzung im Verordnungsrecht geregelt werden müssen. Zudem muss ein Register aufgebaut und eine breite Kampagne zur Information der Bevölkerung ausgearbeitet werden. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung ist noch nicht bekannt. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungslösung.
Unter der Widerspruchslösung ist es sehr wichtig, dass alle wissen, dass man den Willen festhalten muss, wenn man nach dem Tod keine Organe spenden möchte. Die Bevölkerung wird über verschiedene Kanäle (TV, Printmedien, Internet) auf die neue Regelung hingewiesen werden. Niederschwellige Informationen zur Organspende werden in zahlreichen Sprachen zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl online als auch offline angeboten werden.
Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann.
Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person nach dem Tod Organe und Gewebe spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.
Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.
Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten.
Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind. Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.
Wenn die Widerspruchslösung eingeführt wird, gilt sie grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.
Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.
Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch unter der Widerspruchslösung ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Nein, wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich
Sobald die Widerspruchslösung eingeführt ist, wird ein neues Register des Bundes zur Verfügung stehen. Wer im Todesfall keine Organe oder Gewebe spenden will, sollte dies darin festhalten. Er oder sie kann auch eine Zustimmung darin eintragen. Ausserdem wird es möglich sein anzugeben, ob man gewisse Organe oder Gewebe von einer Spende ausschliessen möchte. Weiterhin wird man auch eine Vertrauensperson angeben können, der man den Entscheid überlässt. Neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Weitere Informationen:
Zugriff auf das Register werden jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.
Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann.
Dokumente
Ergebnisbericht und Stellungnahmen zur Vernehmlassung:
Unterlagen für die Vernehmlassung vom 13.09. bis zum 13.12.2019:
Links
Medien
Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen, dann haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die Seite News Service Bund zu gelangen und dort die Mitteilungen zu lesen.
Gesetze
Kennzahlen
Letzte Änderung 05.09.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 51 54