Diese Seite gibt Auskunft über laufende und abgeschlossene Anpassungen des Transplantationsgesetzes.
Konvention des Europarates gegen den Organhandel
Ende 2016 hat die Schweiz das internationale Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) unterzeichnet. Nachdem das Parlament die Organhandelskonvention und die notwendigen Gesetzesanpassungen am 19. Juni genehmigt hat, hat die Schweiz das Abkommen am 21. Oktober 2020 ratifiziert. Die Organhandelskonvention wird am 1. Februar 2021 für die Schweiz in Kraft treten. Weitere Angaben dazu finden Sie unter:
Frühere Änderungen des Transplantationsgesetzes
Auslöser für die erste Revision des Transplantationsgesetzes war 2009 eine Motion zur Zuteilung gespendeter Organe an Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Im Verlauf der Revision wurden weitere Änderungen vorgenommen.
Die wichtigsten Änderungen
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Durch die Revision werden EU- und EFTA-Staatsangehörige mit einer Krankenversicherung in der Schweiz sowie ihre in der Schweiz versicherten Angehörigen bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Das gleiche gilt für EU- und EFTA-Staatsangehörige, die während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben sowie für Drittstaatenangehörige, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zugelassen sind. Diese Änderung sind seit dem 1.5.2016 in Kraft, weitere Änderungen sind am 15.11.2017 in Kraft getreten.
Anfrage an die Angehörigen
Neu wird klar festgehalten, dass die nächsten Angehörigen dann für eine Organentnahme angefragt werden dürfen, wenn entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Zudem wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern vorbereitende medizinische Massnahmen im Hinblick auf eine Organentnahme vorgenommen werden können. Ist der Wille der spendenden Person nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen vorbereitenden Massnahmen zustimmen, sofern diese für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich sind und für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.
Regelungen im Bereich Lebendspende
Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen bedürfen lebenslang, jene von Blut-Stammzellen während zehn Jahren einer Nachsorge. Die finanzielle Absicherung für die Nachsorge wurde verbessert. Neu sind die Versicherer der empfangenden Person verpflichtet, die Kosten für die medizinische Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspendern als einmalige Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds zu entrichten. Die gemeinsame Einrichtung KVG (eine Stiftung der Krankenversicherer) verwaltet diese Pauschalen. Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Lebendspende-Nachsorgeregisters, in dem die Daten zur Nachsorge erfasst und ausgewertet werden. Eine neue Verordnung regelt darüber hinaus die Überkreuz-Lebendspende von Nieren.
Etappen der Revision
Die Motion Maury Pasquier 08.3519, Änderung des Transplantationsgesetzes, wird eingereicht und am 27.5.2009 vom Parlament an den Bundesrat überwiesen.
Vernehmlassung im Rahmen der Teilrevision des Transplantationsgesetzes (29.06 bis 21.10. 2011)
Die Vernehmlassung der Teilrevision des Transplantationsgesetzes dauerte bis zum 21. Oktober 2011. Der Bericht zur Vernehmlassung wurde am 27. Juni 2012 vom Bundesrat genehmigt. Die Erläuterungen und den Bericht zur Vernehmlassung finden Sie im Register «Links» auf dieser Seite.
Der Bundesrat genehmigt den Vernehmlassungsbericht
Die Botschaft und der Gesetzesentwurf werden an das Parlament überwiesen
Der Entwurf wird vom Ständerat ohne Änderungen einstimmig angenommen und an den Nationalrat überwiesen.
Der Nationalrat stimmt der Vorlage ohne Gegenstimme zu. Vier Änderungen, die von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) eingebracht worden sind, wurden angenommen. Diese betreffen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen (Art. 10), die Finanzierung des Lebendspenderegisters (Art 15a), die Bevölkerungsinformation (Art. 61) und die Strafbestimmungen (Art. 69). Die Vorlage geht zur Differenzbereinigung zurück an den Ständerat.
Der Ständerat stimmt den vom Nationalrat beschlossenen Anpassungen in den Artikeln 10, 15a und 61 zu; die Änderung in Artikel 69 Absatz 3 lehnt er aber ab. Die Vorlage geht zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat.
Der Nationalrat stimmt dem Beschluss des Ständerats zu Artikel 69 Absatz 3 zu. Damit sind alle Differenzen bereinigt und die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.
In der Schlussabstimmung stimmen beide Räte der Vorlage zu. Damit kann das Gesetz in Kraft treten sobald die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht gemacht sind.
Publikation des revidierten Rechttextes im Bundesblatt Nr. 25 (BBI 2015 4875)
Der Bundesrat beschliesst, die revidierten Artikel 17 und 21 und die damit notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht am 1. Mai 2016 in Kraft zu setzen. Die weiteren Änderungen des revidierten Gesetzes treten voraussichtlich Ende 2017 in Kraft.
Der Bundesrat beschliesst die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung des Transplantationsgesetzes zusammen mit dem Ausführungsrecht auf den 15.11.2017.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 entschieden, das revidierte Transplantationsgesetz und das Ausführungsrecht per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Mit der Revision wurden auch verschiedene Verordnungen angepasst und eine neue Verordnung erstellt. Siehe dazu die jeweiligen Seiten:
Gesetze
Angaben zur aktuell gültigen Gesetzgebung finden Sie auf der folgenden Seite:
Link zum geltenden Gesetz:
Letzte Änderung 17.11.2020
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
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+41 58 463 51 54