Diese Seite gibt Auskunft über laufende und abgeschlossene Anpassungen des Transplantationsgesetzes.
Zurzeit laufen parallel zwei Revisionen der Gesetzgebung:
Diese Seite gibt Auskunft über laufende und abgeschlossene Anpassungen des Transplantationsgesetzes.
Zurzeit laufen parallel zwei Revisionen der Gesetzgebung:
Die Schweiz hat am 21. Oktober 2020 das internationale Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) ratifiziert (weitere Informationen zur Organhandelskonvention). Seit 1. Februar 2021 ist es für die Schweiz in Kraft. Aus diesem Grund wurden verschiedene Anpassungen im Transplantationsgesetz und im Humanforschungsgesetz vorgenommen.
Das Transplantations- und das Humanforschungsgesetz enthielten bereits vor der Gesetzesänderung ein sogenanntes Kommerzialisierungsverbot: Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationen oder für die Forschung dürfen nicht gegen Entgelt oder einen anderen Vorteil veräussert oder erworben werden. Und für eine Entnahme braucht es in jedem Fall eine Einwilligung der Spenderin oder des Spenders. Neu sind seit dem 1. Februar 2021 auch Organhandelsdelikte strafbar, die im Ausland verübt werden. Dies verlangt das Übereinkommen des Europarats. Vorher war in der Schweiz der Handel nur dann verboten, wenn er innerhalb der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland erfolgte. Während die Organhandelskonvention nur Delikte im Zusammenhang mit Organen betrifft, geht die Schweiz weiter: Die Reglungen gelten für Organe, Gewebe und Zellen. Die Ziele der Konvention gelten auch für Organe, Gewebe oder Zellen, aus denen Heilmittel hergestellt werden. Ein entsprechendes Kommerzialisierungsverbot ist in der Änderung des Heilmittelgesetzes vom 22. März 2019 zur Umsetzung der EU-Medizinprodukteverordnung vorgesehen. Zudem wird eine Zustimmung für die Entnahme vorausgesetzt, und es gelten neue Strafbestimmungen.
Die Schweiz unterzeichnet das internationale Übereinkommen des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen.
Der Bundesrat hat vom 22. November 2017 bis zum 8. März 2018 eine Vernehmlassung durchgeführt zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seiner Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes). Es gingen 47 Stellungnahmen ein. Die überwiegende Mehrheit davon sprach sich für die Ratifizierung und die vorgeschlagenen Änderungen auf Gesetzesstufe aus.
Ergebnisbericht und Stellungnahmen zur Vernehmlassung:
Unterlagen für die Vernehmlassung vom 22. November 2017 bis 8. März 2018:
Der Bundesrat überweist die Botschaft zur Genehmigung der Organhandelskonvention und zu ihrer Umsetzung an das Parlament.
Der Nationalrat folgt der vorberatenden Kommission und nimmt die Vorlage des Bundesrates einstimmig an.
Der Ständerat folgt der vorberatenden Kommission und nimmt die Vorlage des Bundesrates mit 41 zu 2 Stimmen an.
Parlamentarierinnen und Parlamentarier aus dem National- und dem Ständerat nehmen die Organhandelskonvention und die zur Umsetzung notwendigen Gesetzesanpassungen in der Schlussabstimmung einstimmig an.
Die Schweiz ist das zehnte Land, das die Konvention des Europarates gegen den Organhandel ratifiziert.
Die Konvention und die geänderten Gesetzesartikel treten in Kraft.
Auslöser für die erste Revision des Transplantationsgesetzes war 2009 eine Motion zur Zuteilung gespendeter Organe an Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Im Verlauf der Revision wurden weitere Änderungen vorgenommen.
Durch die Revision werden EU- und EFTA-Staatsangehörige mit einer Krankenversicherung in der Schweiz sowie ihre in der Schweiz versicherten Angehörigen bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Das gleiche gilt für EU- und EFTA-Staatsangehörige, die während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben sowie für Drittstaatenangehörige, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zugelassen sind. Diese Änderung sind seit dem 1.5.2016 in Kraft, weitere Änderungen sind am 15.11.2017 in Kraft getreten.
Neu wird klar festgehalten, dass die nächsten Angehörigen dann für eine Organentnahme angefragt werden dürfen, wenn entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Zudem wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern vorbereitende medizinische Massnahmen im Hinblick auf eine Organentnahme vorgenommen werden können. Ist der Wille der spendenden Person nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen vorbereitenden Massnahmen zustimmen, sofern diese für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich sind und für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.
Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen bedürfen lebenslang, jene von Blut-Stammzellen während zehn Jahren einer Nachsorge. Die finanzielle Absicherung für die Nachsorge wurde verbessert. Neu sind die Versicherer der empfangenden Person verpflichtet, die Kosten für die medizinische Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspendern als einmalige Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds zu entrichten. Die gemeinsame Einrichtung KVG (eine Stiftung der Krankenversicherer) verwaltet diese Pauschalen. Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Lebendspende-Nachsorgeregisters, in dem die Daten zur Nachsorge erfasst und ausgewertet werden. Eine neue Verordnung regelt darüber hinaus die Überkreuz-Lebendspende von Nieren.
Die Motion Maury Pasquier 08.3519, Änderung des Transplantationsgesetzes, wird eingereicht und am 27.5.2009 vom Parlament an den Bundesrat überwiesen.
Vernehmlassung im Rahmen der Teilrevision des Transplantationsgesetzes (29.06 bis 21.10. 2011)
Die Vernehmlassung der Teilrevision des Transplantationsgesetzes dauerte bis zum 21. Oktober 2011.
Der Bundesrat genehmigt den Vernehmlassungsbericht
Die Botschaft und der Gesetzesentwurf werden an das Parlament überwiesen
Der Entwurf wird vom Ständerat ohne Änderungen einstimmig angenommen und an den Nationalrat überwiesen.
Der Nationalrat stimmt der Vorlage ohne Gegenstimme zu. Vier Änderungen, die von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) eingebracht worden sind, wurden angenommen. Diese betreffen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen (Art. 10), die Finanzierung des Lebendspenderegisters (Art 15a), die Bevölkerungsinformation (Art. 61) und die Strafbestimmungen (Art. 69). Die Vorlage geht zur Differenzbereinigung zurück an den Ständerat.
Der Ständerat stimmt den vom Nationalrat beschlossenen Anpassungen in den Artikeln 10, 15a und 61 zu; die Änderung in Artikel 69 Absatz 3 lehnt er aber ab. Die Vorlage geht zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat.
Der Nationalrat stimmt dem Beschluss des Ständerats zu Artikel 69 Absatz 3 zu. Damit sind alle Differenzen bereinigt und die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.
In der Schlussabstimmung stimmen beide Räte der Vorlage zu. Damit kann das Gesetz in Kraft treten sobald die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht gemacht sind.
Publikation des revidierten Rechttextes im Bundesblatt Nr. 25 (BBI 2015 4875)
Der Bundesrat beschliesst, die revidierten Artikel 17 und 21 und die damit notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht am 1. Mai 2016 in Kraft zu setzen. Die weiteren Änderungen des revidierten Gesetzes treten voraussichtlich Ende 2017 in Kraft.
Der Bundesrat beschliesst die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung des Transplantationsgesetzes zusammen mit dem Ausführungsrecht auf den 15.11.2017.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 entschieden, das revidierte Transplantationsgesetz und das Ausführungsrecht per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Mit der Revision wurden auch verschiedene Verordnungen angepasst und eine neue Verordnung erstellt. Siehe dazu die jeweiligen Seiten:
Angaben zur aktuell gültigen Gesetzgebung finden Sie auf der folgenden Seite:
Letzte Änderung 05.09.2024
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 51 54