Die Transplantationsverordnung wurde per 15.11.2017 geändert. Hier finden Sie Angaben zu den Änderungen und die Ergebnisse aus der Vernehmlassung. Zudem werden frühere Änderungen beschrieben.
Das Transplantationsgesetz regelt neben der Spende nach dem Tod eines Menschen auch die Lebendspende von Organen und Blut-Stammzellen. Das Parlament hat im Juni 2015 diverse Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen, unter anderem, um Lebendspenderinnen und Lebendspender finanziell besser abzusichern. Diese und weitere Änderungen wurden nun im Verordnungsrecht umgesetzt.
Das Departement des Innern (EDI) hat vom 21.10.16 bis zum 3.2.17 eine Vernehmlassung zu der Änderung der Transplantationsverordnung durchgeführt. Es wurden dazu 50 Stellungnahmen eingereicht, welche in einem Ergebnisbericht zusammengefasst wurden.
Die wichtigsten Änderungen
Vorbereitende medizinische Massnahmen
Vorbereitende medizinische Massnahmen werden zwischen dem Therapieabbruch und der Organentnahme durchgeführt. Sie haben keinen direkten Nutzen für die Patientin oder den Patienten, sind aber nötig, um die Organe vor Schaden zu bewahren.
Neu wird festgehalten, dass bestimmte vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die spendende Person diesen nicht zugestimmt hat. Die Verordnung verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme» (siehe im Register «Links»). Es handelt sich dabei um das Setzen einer arteriellen Kanüle zur Verabreichung der Kühlflüssigkeit und die mechanische Reanimation.
Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern
Jährlich spenden in der Schweiz etwa 115 lebende Personen ein Organ und etwa 200 Personen Blut-Stammzellen. Diese Personen bedürfen einer medizinischen Nachsorge. Bei Organspenden erfolgt diese lebenslang und bei der Spende von Blut-Stammzellen während zehn Jahren . Die Transplantationsverordnung überträgt die Aufgabe der Nachsorge von Organ-Lebendspenderinnen und -Lebendspendern an das Schweizer Lebendspender-Gesundheitsregister SOL-DHR/SNO und von Blut-Stammzellspenderinnen und -spendern an die Blutspende SRK Schweiz AG (siehe im Register «Links»).
Übernahme der Kosten für die Lebendspende-Nachsorge
Die Transplantationsverordnung regelt detailliert, wer die Kosten für die Lebenspende-Nachsorge tragen muss. Dabei werden die Versicherer der empfangenden Person verpflichtet, die medizinischen Kosten in Form einer einmaligen Pauschale zu entrichten. Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung der entsprechenden Lebendspenderegister.
Meldepflichten zu Geweben und Zellen
Neu sind alle Tätigkeiten zur autogenen Transplantation meldepflichtig. Zudem wurde die Aufsicht über diese Tätigkeiten vom BAG an Swissmedic übertragen. Darüber hinaus wurde die bestehende jährliche Meldepflicht für die Entnahme und Transplantation von Geweben und Zellen angepasst. Dies ermöglicht es der Schweiz, an internationalen Vergleichen im Bereich Gewebe- und Zellentransplantation (u.a. EUROCET) teilzunehmen.
Qualitätsanforderungen beim Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
Der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen muss Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Wichtig ist, dass der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt. Neu wird in der Verordnung nicht mehr auf konkrete internationale Richtlinien verwiesen, sondern es werden Empfehlungen in Form von Wegleitungen abgegeben, in welchen auf aktuelle nationale und internationale Richtlinien hingewiesen wird.
Organe von Hepatitis C-positiven Spenderinnen und Spendern
Neu dürfen Organe von Spenderinnen und Spendern, die erfolgreich gegen eine Hepatitis C-Infektion behandelt worden sind oder bei denen eine Spontanheilung stattgefunden hat, auch Personen transplantiert werden, die nicht mit diesem Virus infiziert sind. Auch wenn eine Person infiziert ist, können ihre Organe für eine nicht infizierte Person verwendet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Transplantation lebensrettend ist, da das Risiko einer Virusübertragung hoch ist.
Frühere Änderungen der Transplantationsverordnung
Dies sind die bisherigen Änderungen der Transplantationsverordnung in chronologisch absteigender Reihenfolge:
Das Parlament hat im Juni 2015 verschiedene Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen. Aufgrund dieser Änderungen wurde vom Bundesrat die Transplantationsverordnung geändert und am 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Bei der Änderung geht es um die Definition von Transplantatprodukten. Die bisherige, sehr allgemeine Formulierung im Transplantationsgesetz hat sich als wenig praxistauglich erwiesen, da es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen gekommen ist. Die Definition wird nun in der Transplantationsverordnung detaillierter geregelt. Sie lehnt sich an jene der EU an, was bereits bei der Erarbeitung der Botschaft von den betroffenen Kreisen begrüsst wurde.
Per 1. September 2011 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einen Anhang der Transplantationsverordnung geändert und in Kraft gesetzt. Anlass für die Änderung war eine Aktualisierung des Verweises auf die neuen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen, in der Fassung vom 24. Mai 2011. Der Verweis umfasst nur die Aspekte der Richtlinien, welche die Todesfeststellung konkret betreffen. Details zu dieser Änderung finden Sie unter folgendem Link:
Per 1. Februar 2010 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einige Anhänge der Transplantationsverordnung geändert und in Kraft gesetzt. Anlass für die Änderungen waren Anpassungen der Verweise auf neue bzw. aktualisierte Versionen internationaler Regeln und Richtlinien und der Verzicht auf unnötige Testvorschriften bei Lebendspenderinnen und Lebendspendern. Details zu diesen Änderungen finden Sie unter dem folgenden Link:
Per 15. Oktober 2008 wurden vier Verordnungen geändert und in Kraft gesetzt: die Transplantationsverordnung, die Organzuteilungsverordnung, die Transplantationsgebührenverordnung sowie die Organzuteilungsverordnung EDI. Anlass für die Änderungen waren Erkenntnisse aus dem bisherigen Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und eine weitere Anpassung an das Europäische Recht. Details zur Änderung der Transplantationsverordnung finden Sie unter dem folgenden Link (zu den Änderungen der anderen Verordnungen wählen Sie bitte die entsprechende Rubrik in der Navigation auf der linken Seite):
Gesetze
Angaben zur aktuell gültigen Gesetzgebung finden Sie auf der folgenden Seite:
Link zur geltenden Verordnung:
Dokumente
Links
Medizin-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
• Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und
Vorbereitung der Organentnahme
• Lebendspende von soliden Organen (2008)
Medien
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Letzte Änderung 30.07.2019
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