Die Organzuteilungsverordnung wurde letztmals per 15. November 2017 revidiert. Hier finden Sie Angaben zu dieser und zu früheren Anpassungen.
Änderung per 15. November 2017
Per 15. November 2017 wurde die Organzuteilungsverordnung geändert und in Kraft gesetzt. Die Änderungen betreffen die folgenden Punkte:
- Die Datenbearbeitung in der schon bestehenden Datenbank zur Organzuteilung wurde geregelt.
- Die Zuteilungsregeln für Bauchspeicheldrüsen und Inseln wurden so angepasst, dass Personen, die auf Inselzellen warten, nicht benachteiligt werden.
- Die Zuteilungsregeln für Patientinnen und Patienten, die mehrere Organe benötigen, wurden angepasst.
Frühere Änderungen
Dies sind frühere Änderungen der Organzuteilungsverordnung in chronologisch absteigender Reihenfolge:
Das Parlament hat im Juni 2015 verschiedene Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen. Aufgrund dieser Änderungen wurde vom Bundesrat die Organzuteilungsverordnung geändert und am 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Angepasst wurde die Regelung der Organzuteilung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Künftig werden sie bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Damit wird die Motion Maury Pasquier (08.3519) umgesetzt.
Verordnung über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung. Änderungen vom 23.03.2016
Per 1. Juni 2015 werden Änderungen in der Organzuteilungsverordnung in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat diese an seiner Sitzung vom 29. April 2015 gutgeheissen. Anlass für die Änderung der Organzuteilungsverordnung ist der Umstand, dass eine gespendete Leber mit den aktuellen Zuteilungskriterien nicht in allen Fällen optimal zugeteilt werden kann. Bis anhin stützte sich der Zuteilungsentscheid in erster Linie darauf, wie dringend eine Patientin oder ein Patient in den kommenden drei Monaten eine Leber benötigen wird. Nun sollen in Artikel 19 weitere Kriterien wie folgt berücksichtigt werden können:
- Die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für Kinder – eine Leber soll auf zwei Patienten aufgeteilt werden können.
- Um Benachteiligung der Patienten mit der Blutgruppe 0 entgegenzuwirken, soll neu das Kriterium der Chancengleichheit verankert werden.
- die Übereinstimmung des Alters zwischen Spender und Empfänger
Diese Kriterien werden in der Organzuteilungsverordnung EDI präzisiert, die ebenfalls am 1. Juni 2015 in Kraft tritt.
Details zu den Änderungen der Organzuteilungsverordnung finden Sie unter dem folgenden Link:
Per 15. Oktober 2008 wurden vier Verordnungen geändert und in Kraft gesetzt: die Transplantationsverordnung, die Organzuteilungsverordnung, die Transplantationsgebührenverordnung sowie die Organzuteilungsverordnung EDI. Anlass für die Änderungen waren Erkenntnisse aus dem bisherigen Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und eine weitere Anpassung an das Europäische Recht. Details zu den Änderungen der Organzuteilungsverordnung finden Sie unter dem folgenden Link (zu den Änderungen der anderen Verordnungen wählen Sie bitte die entsprechende Rubrik in der Navigation auf der linken Seite):
Gesetze
Angaben zur aktuell gültigen Gesetzgebung finden Sie auf der folgenden Seite:
Link zur geltenden Verordnung:
Letzte Änderung 13.02.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
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Schweiz
Tel.
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