Bundesrat und Parlament wollen bei der Organspende die Widerspruchslösung einführen. Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, soll dies neu festhalten müssen. Am 15. Mai 2022 stimmt das Volk über diesen Vorschlag ab.
Wer eine Transplantation benötigt, soll weniger lang auf ein Organ warten müssen. Der Bundesrat und das Parlament haben deshalb bei der Organspende einen Systemwechsel zur Widerspruchslösung vorgeschlagen: Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, soll dies neu festhalten müssen. Ohne Widerspruch dürfen nach dem Tod Organe und Gewebe entnommen werden. Bisher gilt das Umgekehrte: Eine Spende ist nur möglich, wenn eine Zustimmung vorliegt (sogenannte Zustimmungslösung). Mehr Informationen zu den Unterschieden zwischen Zustimmungslösung und Widerspruchslösung.
Gegen den Vorschlag ist mit 55 357 gültigen Unterschriften das Referendum ergriffen worden. Nun kommt es zu einer Volksabstimmung, die am 15. Mai 2022 stattfinden wird.
Indirekter Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative
Die vorgeschlagene Änderung des Transplantationsgesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten», die am 22. März 2019 eingereicht wurde. Diese fordert ebenfalls die Einführung einer Widerspruchslösung, ohne aber die Rechte der Angehörigen explizit zu regeln. Der Bundesrat und das Parlament lehnen die Initiative deshalb ab. Sie wollen eine erweiterte Widerspruchslösung, bei der die Angehörigen in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
Nachdem das Parlament den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates angenommen hat, hat das Initiativkomitee die Initiative am 7. Oktober 2021 bedingt zurückgezogen. «Bedingt» bedeutet, dass der Rückzug erst wirksam wird, wenn der indirekte Gegenvorschlag in Kraft tritt.
Argumente
Argumente von Bundesrat und Parlament
- Eine Organspende kann das Leben einer schwerkranken Person retten oder ihre Lebensqualität verbessern. Für Bundesrat und Parlament ist es darum wichtig, dass die Organe all jener, die sie nach dem Tod spenden können und möchten, auch wirklich transplantiert werden.
- Die Spendezahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief, obwohl die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende ist. Mit der Widerspruchslösung soll dieses Potenzial besser genutzt werden können, damit die Patientinnen und Patienten auf der Warteliste bessere Chancen haben, ein Organ zu erhalten.
- Die Widerspruchslösung hat sich im Ausland bewährt. In der Mehrheit der westeuropäischen Länder gilt die Widerspruchslösung. Die Spenderaten sind dort tendenziell höher als in der Schweiz.
- Liegt kein dokumentierter Wille vor, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person über die Widerspruchslösung informiert wurde und mit der Organspende einverstanden war. Damit werden die Angehörigen in einer schwierigen Situation entlastet. Das neue Vorgehen sichert den Einbezug der Angehörigen. Liegt keine dokumentierte Willensäusserung vor und sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Argumente des Referendumskomitees
- Gemäss dem Referendumskomitee verletzt die Widerspruchslösung das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung, das in der Verfassung festgelegt ist. Das Komitee kritisiert, dass man dieses Recht unter der Widerspruchslösung speziell einfordern muss, wenn man keine Organe spenden will.
- Es gibt immer Personen, die nicht wissen, dass sie sich gegen eine Organspende aussprechen müssten. So würde hingenommen, dass Menschen gegen ihren Willen Organe entnommen würden.
- Die Widerspruchslösung setzt die Angehörigen einem zusätzlichen Druck aus. Eine Ablehnung würde ihnen als unsolidarisches Verhalten angelastet.
- Alle Personen in der Schweiz müssten über die neue Regelung informiert werden. Es ist aber nicht realistisch, dass man alle Personen erreichen und korrekt informieren kann.
Was bisher geschah
Die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» wird am 22. März 2019 von der Organisation Jeune Chambre Internationale (JCI) eingereicht.
Der Bundesrat macht einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative und überweist am 25. November 2020 die Botschaft zum revidierten Transplantationsgesetz an das Parlament.
Am 5. Mai 2021 stimmt der Nationalrat dem indirekten Gegenvorschlag mit grosser Mehrheit zu (150 zu 34 Stimmen bei 4 Enthaltungen). Er empfiehlt auch die Volksinitiative zur Annahme (88 zu 87 Stimmen bei 14 Enthaltungen). Die Beratung im Nationalrat im Detail .
Der Ständerat berät die Vorlage am 20. September 2021. Er stimmt dem indirekten Gegenvorschlag mit 31 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zu und empfiehlt die Volksinitiative zur Ablehnung (die Beratung im Ständerat im Detail).
Am 22. September 2021 räumt der Nationalrat die Differenzen zum Ständerat aus. Er empfiehlt die Volksinitiative ebenfalls zur Ablehnung.
Die Schlussabstimmung erfolgt am 1.Oktober 2021.
Das Initiativkomitee zieht die Initiative am 7. Oktober 2021 bedingt zurück (der Rückzug wird erst dann wirksam,
wenn der indirekte Gegenvorschlag in Kraft tritt).
Am 20.1.2022 reicht ein Referendumskomitee 70 230 Unterschriften ein. Das Referendum kommt am 15. März 2022 mit 55 357 gültigen Unterschriften zustande. Es kommt zur Volksabstimmung, die am 15. Mai 2022 stattfindet.
Häufige Fragen zur Widerspruchslösung
Die folgenden Fragen und Antworten zeigen, wie der vorgelegte Gesetzesentwurf die Widerspruchslösung regeln will:
Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial wollen der Bundesrat und das Parlament mit der Einführung der Widerspruchslösung besser nutzen. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen.
Unter der Widerspruchslösung gilt jede Person grundsätzlich als Spenderin oder Spender, ausser sie hat zu Lebzeiten festgehalten, dass sie nicht spenden will. Die Angehörigen sollen aber auch künftig einbezogen werden, falls jemand seinen Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat (deshalb spricht man von der erweiterten Widerspruchslösung). Die Angehörigen können eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte. Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden.
Weitere Informationen:
Sollte das Volk sich für die Einführung der Widerspruchslösung aussprechen, könnte die Umstellung frühestens im Jahr 2024 erfolgen. Insbesondere, weil die Bevölkerung frühzeitig und breit über den Wechsel informiert werden muss. Zudem muss ein Register aufgebaut werden, in dem man den Widerspruch gegen eine Organspende nach dem Tod eintragen kann. Bis dahin gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung. Mehr Informationen zu den Unterschieden zwischen Zustimmungslösung und Widerspruchslösung und zu deren erweiterten und engen Formen.
Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann.
Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.
Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.
Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten.
Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind. Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.
Wenn die Widerspruchslösung eingeführt wird, gilt sie grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.
Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.
Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren würden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Nein, wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich
Wenn die Widerspruchslösung eingeführt wird, wird der Bund ein neues Register schaffen. Wer im Todesfall keine Organe oder Gewebe spenden will, sollte dies darin festhalten. Er oder sie kann auch eine Zustimmung darin eintragen. Ausserdem soll es möglich sein anzugeben, ob man gewisse Organe oder Gewebe von einer Spende ausschliessen möchte. Weiterhin wird man auch eine Vertrauensperson angeben können, der man den Entscheid überlässt.
Zugriff auf das Register sollen jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.
Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann.
Dokumente
Ergebnisbericht und Stellungnahmen zur Vernehmlassung:
Unterlagen für die Vernehmlassung vom 13.09. bis zum 13.12.2019:
Links
Medien
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Letzte Änderung 12.05.2022
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