Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut

Blut-Stammzellen können nach der Geburt ohne Risiko für Mutter und Kind aus der Nabelschnur und der Plazenta gewonnen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sie in einer Nabelschnurblutbank aufzubewahren, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt transplantiert werden können.

Nach der Geburt und Abnabelung des Neugeborenen verbleibt eine gewisse Menge kindliches Blut in der Nabelschnur und in der Plazenta zurück. Dieses Nabelschnurblut enthält Blut-Stammzellen, die für die Therapie von Erkrankungen des Blut- und Immunsystems (z.B. Leukämie) genutzt werden können.

Die Entnahme von Nabelschnurblut ist für Mutter und Kind schmerzfrei und ohne Risiken, denn das Nabelschnurblut wird erst nach der Abtrennung der Nabelschnur entnommen. Das Nabelschnurblut kann nach der Entnahme tiefgefroren und langfristig in sogenannten Nabelschnurblutbanken aufbewahrt werden. In der Schweiz kann man das Nabelschnurblut in öffentlichen oder in privaten Nabelschnurblutbanken aufbewahren lassen:

Die Aufbewahrung in öffentlichen Nabelschnurblutbanken

Blut-Stammzellen, die in öffentlichen Nabelschnurblutbanken eingelagert werden, stehen weltweit kranken Personen zur Verfügung. Die spendenden Eltern bzw. das Kind selbst haben kein exklusives Anrecht auf die Blut-Stammzellen. Die Spende und Aufbewahrung in einer öffentlichen Bank sind kostenlos. Hier finden Sie die Liste der Schweizer Spitäler, die die Entnahme von Nabelschnurblut für die öffentlichen Nabelschnurblutbanken durchführen: Nabelschnurblutspende | blutstammzellspende.ch

Die Aufbewahrung in privaten Nabelschnurblutbanken

Statt in einer öffentlichen Nabelschnurblutbank können Eltern das Nabelschnurblut ihres Neugeborenen kostenpflichtig in privaten Nabelschnurblutbanken aufbewahren lassen. Im Fall einer späteren Erkrankung steht dieses exklusiv dem Kind oder der Familie zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass diese Art der Aufbewahrung über einen privaten Vertrag zwischen der Nabelschnurblutbank und den Eltern geregelt wird. Es empfiehlt sich daher unter anderem zu prüfen, ob eine Firma ein Konzept dafür hat, was bei einer allfälligen Geschäftsauflösung mit dem gelagerten Nabelschnurblut geschieht.

Pilotprojekt zur Kombination der öffentlichen und privaten Aufbewahrung

Zurzeit wird im Rahmen eines Pilotprojektes geprüft, ob die beiden Möglichkeiten der Aufbewahrung kombiniert werden können. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Blutspende SRK Schweiz (unter Hybridbanken).

Experten schätzen die Wahrscheinlichkeit als sehr gering ein, dass privat aufbewahrte Blut-Stammzellen jemals für eine Therapie verwendet werden können. Medizinisch gesehen sind öffentliche Banken der sinnvollste Weg, Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut aufzubewahren.

Weitere Informationen dazu sowie zur Verwendung von Nabelschnurblut zur Behandlung von Krankheiten finden Sie im Ratgeber für Eltern zur Aufbewahrung von Nabelschnurblut des Europarats. Diese Informationen wurden insbesondere als Entscheidungsgrundlage für werdende Eltern erarbeitet.

Verschiedene Anforderungen an Nabelschnurblutbanken

Für Institutionen, die in der Schweiz Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut lagern, gelten spezifische Melde- und Bewilligungspflichten sowie Anforderungen an die Qualität der Blut-Stammzellen wie auch an die Sicherheit der Lagerung. Diese sind im Transplantationsgesetz festgelegt. Die Aufsicht liegt bei den Behörden Swissmedic und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Neben der Lagerung unterstehen noch weitere Tätigkeiten mit Nabelschnurblut spezifischen Melde- und Bewilligungspflichten gegenüber den genannten Behörden (z.B. die Ein- und Ausfuhr). Eine Übersicht der Melde- und Bewilligungspflichten betreffend den Umgang mit Nabelschnurblut finden Sie im folgenden Dokument:

Gesetze

Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Letzte Änderung 22.01.2025

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
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Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

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