Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Transplantationsmedizin

Neben nationalen Regelungen braucht es im Bereich der Transplantationsmedizin internationale Vereinbarungen. Diese sollen die hohe Qualität gewährleisten und Spenderinnen und Spender wie auch Patientinnen und Patienten vor Missbrauch schützen.

Weltweit gibt es sehr unterschiedliche nationale Regelungen im Bereich der Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Internationale Vereinbarungen sind dort notwendig, wo grenzüberschreitende Aktivitäten stattfinden. Übereinkommen helfen, die Qualität und Sicherheit zu verbessern, während illegale Handlungen durch eine internationale Zusammenarbeit verhindert oder zumindest aufgedeckt und geahndet werden können.

Anforderungen an die Qualität und Rückverfolgbarkeit  

Aktivitäten über Landesgrenzen hinweg sind unter anderem in den folgenden Situationen möglich:

  • Blut-Stammzellen für die lebensrettende Transplantation bei Blut- und Immunerkrankungen können oft nur gefunden werden, wenn international nach Spenderinnen und Spendern gesucht werden kann.
  • Kann ein gespendetes Organ in einem Land niemandem zugeteilt werden, kann es einer ausländischen Zuteilungsstelle angeboten werden (zum gegenseitigen Angebot von Organen zwischen der Schweiz und dem europäischen Ausland siehe unter Zahlen und Fakten).
  • Gewebe für Transplantationen können im Ausland in so genannten Gewebebanken bezogen werden, beispielsweise für die Transplantation einer Augenhornhaut. Auch ein Export ist möglich. Import und Export sind bewilligungspflichtig.

In solchen Situationen müssen die Partner vergleichbare Anforderungen an die Qualität einhalten. Dies betrifft alle Schritte: von der Spende und Entnahme über eine allfällige Lagerung und den Transport bis hin zur Transplantation. Zudem muss sich jeder Schritt lückenlos zurückverfolgen lassen. Bei einem Mangel kann man dadurch rasch reagieren. In unserer Wegleitung (PDF, 105 kB, 23.03.2023)  verweisen wir auf internationale Richtlinien, die den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik abbilden

Schutz vor Ausbeutung und Organhandel

Der illegale Handel mit menschlichen Organen zu Transplantationszwecken ist ein weltweites Problem. Er verletzt die elementaren Rechte und die Grundfreiheiten des Menschen und ist eine direkte Bedrohung für die öffentliche und die individuelle Gesundheit. Wie aufgedeckte Fälle von Organhandel zeigen, stammen Opfer des illegalen Organhandels meist aus ärmeren Ländern, Empfängerinnen und Empfänger der Organe jedoch eher aus reicheren Ländern. Mit verschiedenen Konventionen will der Europarat das Problem international angehen, insbesondere mit der Organhandelskonvention (siehe nachstehende Info «Internationale Vereinbarungen und Expertengruppen»).

Internationale Vereinbarungen und Expertengruppen

Internationale Vereinbarungen

Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen ratifiziert und wo nötig entsprechende Gesetzesanpassungen vorgenommen. Die wichtigsten sind:

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates (Biomedizin-Konvention)

Die Biomedizin-Konvention stellt innerhalb der Biologie und Medizin einen Mindeststandard der Menschenrechte dar. Die Konvention will die Würde und die Identität der Menschen schützen, Diskriminierungen verhindern und die Grundrechte und Freiheiten gewährleisten. Die Schweiz hat die Biomedizin-Konvention 2008 ratifiziert und in Kraft gesetzt.

Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe

Der Europarat hat das Zusatzprotokoll 2006 verabschiedet. Die Schweiz hat es 2009 mit drei Vorbehalten betreffend Lebendspende ratifiziert. Am 1. März 2010 ist für die Schweiz in Kraft getreten. Die im Zusatzprotokoll festgehaltenen allgemeinen Grundsätze betreffen unter anderem den Zugang von Patientinnen und Patienten zu Transplantationsdiensten, die Transparenz bei der Organzuteilung und die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsnormen. Es stellt zudem ein erstes wichtiges länderübergreifendes Instrument zur Verhinderung des Organhandels dar.

Konvention des Europarates gegen den Organhandel

Die Konvention aus dem Jahr 2015 fordert tiefergreifende Massnahmen gegen den Handel mit menschlichen Organen. Die Schweiz hat aktiv an der Ausgestaltung dieser Konvention mitgearbeitet und sie 2020 ratifiziert. Sie ist am 1. Februar 2021 für die Schweiz in Kraft getreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Gesetzgebung in Bezug auf Straftaten betreffend den Handel mit menschlichen Organen anzupassen, die Rechte der Opfer zu schützen und international zusammenzuarbeiten.

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation

Die Vereinbarung aus dem Jahr 2011 ermöglicht es unter anderem, dass Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein, die auf die Warteliste der Schweiz aufgenommen werden, bei der Organzuteilung gleich berücksichtigt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Liechtenstein nimmt im Bereich Koordination und Organisation die gleichen Aufgaben wahr wie Schweizer Kantone. Zudem melden Liechtensteiner Spitäler mögliche Spenderinnen und Spender der Nationalen Zuteilungsstelle der Schweiz.

Internationale Expertengruppen

Expertengruppe des Europarates

Der Europarat setzt sich über den Europäischen Ausschuss für die Organtransplantation (CD-P-TO) für die Entwicklung von Ethik, Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Organ-, Gewebe- und Zelltransplantation ein. Zu seinen Aktivitäten gehört auch die Sammlung internationaler Daten und der Kampf gegen den Organhandel. Die Schweiz arbeitet aktiv im CD-P-TO mit.

National Focal Point on transplant related crimes

In Erfüllung der Resolution CM/Res(2013)55 des Europarats hat die Schweiz einen «National Focal Point on transplant related crimes» ernannt. Seine Aufgabe ist es, Daten zu Transplantationen im Ausland zu erheben und dem Europarat darüber Bericht zu erstatten.

Gesetze

Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Letzte Änderung 17.01.2022

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Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
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Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
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