5. Berufs- oder Arztgeheimnis

Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, das Berufs- oder Arztgeheimnis zu wahren. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Grundsätzlich dürfen sie ohne Einwilligung keine Informationen an Dritte weitergeben.

In der Praxis

Das Berufsgeheimnis bezweckt den Schutz der Patientinnen und Patienten und ihrer Interessen. Es bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen der Gesundheitsfachperson und ihren Patientinnen und Patienten. Nur in folgenden Fällen kann die Gesundheitsfachperson patientenbezogene Informationen bekanntgeben :

  • Die Patientin oder der Patient hat sie ermächtigt, Informationen an Dritte weiterzugeben.
  • Die Gesundheitsfachperson ist gesetzlich verpflichtet (zum Beispiel Meldung übertragbarer Krankheiten oder verdächtiger Todesfälle) oder berechtigt (zum Beispiel Meldung der Fahruntüchtigkeit), einer Behörde Auskunft zu geben.

Entbindung vom Berufsgeheimnis

Ist die Gesundheitsfachperson weder von Patientenseite noch durch Gesetz ermächtigt, Informationen bekanntzugeben, kann sie, wenn wichtige Gründe vorliegen, die zuständige Behörde ihres Kantons um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen. Die Behörde wird dann sorgfältig abwägen, ob das Interesse der betroffenen Drittperson an diesen Informationen dem Schutz des Berufsgeheimnisses vorgeht. Beispielsweise dann, wenn die Ärztin oder der Arzt die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer Patientin oder eines Patienten über dessen schwerwiegende übertragbare Krankheit informieren oder trauernden Angehörigen Auskunft über die Todesursachen geben will.

Darf meine Ärztin oder mein Arzt Informationen über mich an eine andere Gesundheitsfachperson weitergeben?

Die Ärztin oder der Arzt kann, ja muss Informationen mit den übrigen an der Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen austauschen, um Ihre bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Hingegen ist sie oder er anderen Gesundheitsfachpersonen gegenüber an das Berufsgeheimnis gebunden.

Was ist mit dem Berufsgeheimnis, wenn sich Angehörige über meinen Gesundheitszustand erkundigen wollen?

Die Gesundheitsfachperson darf Angehörige nur mit Ihrer Erlaubnis über Ihren Gesundheitszustand informieren. Wenn Sie aber nicht urteilsfähig sind und keine Vertretungsperson haben, kann die Ärztin oder der Arzt Ihren Angehörigen Auskunft geben.

Welche Informationen darf meine Ärztin oder mein Arzt an meinen Arbeitgeber weitergeben?

Das Arztzeugnis darf nur Informationen über Ihre Arbeitsfähigkeit enthalten.

Müssen die Gesundheitsfachpersonen das Berufsgeheimnis über meinen Tod hinaus wahren?

Das Berufsgeheimnis gilt über den Tod hinaus. Ihre Angehörigen können nach Ihrem Ableben nur dann Auskünfte erhalten, wenn Sie dies ausdrücklich vorgesehen haben (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag). Andernfalls müsste sich die Gesundheitsfachperson durch die zuständige Behörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Und wenn ich minderjährig bin?

Urteilsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten haben das Recht darauf, dass ihr Gesundheitszustand vertraulich behandelt wird. Minderjährige gelten ab einem Alter von 10 bis 15 Jahren als urteilsfähig – je nach konkreter Situation und Fragestellung. Will die Gesundheitsfachperson die Eltern in Entscheidungen einbeziehen oder sie zumindest auf dem Laufenden halten, wird sie minderjährigen Patientinnen und Patienten erklären, wie wichtig es ist, Informationen mit den Eltern zu teilen, und sie entsprechend beraten. Sie können dann in Kenntnis aller Tatsachen entscheiden, welche Informationen und Auskünfte an ihre Eltern weitergegeben werden dürfen (zum Beispiel über eine Krankheit, die eine Betreuung zu Hause erfordert, oder über die Kosten einer Behandlung).
Findet die Gesundheitsfachperson, dass die Entwicklung eines minderjährigen Patienten oder einer minderjährigen Patientin gefährdet ist, oder dass eine Verletzung der physischen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit vorliegt, kann oder muss sie (je nach kantonaler Gesetzgebung) den Fall der zuständigen Behörde melden. Im Zweifelsfall kann sich die Gesundheitsfachperson an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt wenden und die Situation unter Wahrung der Anonymität besprechen.
Bei minderjährigen, nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten werden medizinische Entscheidungen von der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge getroffen.

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Letzte Änderung 08.07.2020

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