4. Einschränkende Massnahmen und Behandlungen ohne Einwilligung

Einschränkenden Massnahmen wie elektronische Überwachung, Einschliessen, Bettgitter oder Isolierung und Behandlungen ohne Einwilligung sind grundsätzlich verboten. Unter strikten Bedingungen können solche Massnahmen oder Behandlungen trotzdem angeordnet werden. 

In der Praxis

Einschränkend sind Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Patienten beschränken und ohne ihre freie und aufgeklärte Einwilligung angeordnet werden. Sie sind ein Eingriff in die persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten und können deren Würde beeinträchtigen. Einschränkende Massnahmen sind beispielsweise die elektronische Überwachung, das Absperren von Türen, das Anbringen von Bettgittern, um Stürze zu vermeiden, oder die Isolierung.

Einschränkende Massnahmen

Eine einschränkende Massnahme darf nur ausnahmsweise und nach Anhören des Pflegepersonals angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass das Verhalten der Patientin oder des Patienten die eigene Gesundheit und Sicherheit oder diejenige anderer Personen stark gefährdet oder das Gemeinschaftsleben erheblich stört. Die Massnahme muss verhältnismässig sein, und andere, weniger einschränkende Massnahmen müssen erfolglos geblieben sein. Wenn kein Notfall vorliegt, muss die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorher mit der Patientin oder dem Patienten besprochen werden. Sie darf nicht mit Sparmassnahmen gerechtfertigt werden. Sie muss dokumentiert und darf nur für eine begrenzte Dauer angeordnet werden. Ausserdem ist in regelmässigen Abständen zu neu zu prüfen, ob die Massnahme aufrechterhalten werden muss oder aufgehoben werden kann.

Behandlung ohne Einwilligung

Eine Behandlung ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten ist nur unter bestimmten sehr restriktiven Voraussetzungen möglich, insbesondere in Fällen fürsorgerischer Unterbringung. Sie kommt nur dann in Frage, wenn es keine anderen, weniger rigorose Alternativen gibt. Sie muss von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden. Die Anliegen der betroffenen Person müssen dabei soweit möglich berücksichtigt werden.
Die Vorschriften für einschränkende Massnahmen und für Behandlungen ohne Einwilligung unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Für nähere Informationen empfiehlt es sich daher, die kantonale Gesetzgebung zu konsultieren.

Was muss dokumentiert werden?

Jede einschränkende Massnahme muss in einem Protokoll festgehalten werden. Ihre therapeutische Vertretung muss über die Massnahme informiert werden und kann jederzeit Einblick in das Protokoll nehmen. Dies ist ein wirksamer Schutz gegen Missbrauch. Das Protokoll muss den Namen der Person aufführen, welche die Massnahme angeordnet hat, ferner deren Art, Dauer und Zweck.
Bei einer Behandlung ohne Einwilligung müssen Ärztin oder Arzt ihren Entscheid der betroffenen Person und einer Vertrauensperson ihrer Wahl schriftlich mitteilen (zum Beispiel Familienmitglied oder andere nahe stehende Person, Mitarbeiter oder Mitarbeiterin einer Organisation für die Wahrung der Patientenrechte, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Sozialdienstes).

Wie kann ich mich einer einschränkenden Massnahme oder einer Behandlung ohne Einwilligung widersetzen?

Sie selbst, ihre gesetzliche Vertretung, ihre therapeutische Vertretung oder ihre Angehörigen können sich an die in Ihrem Kanton zuständigen Organe wenden, um das Verbot oder die Aufhebung solcher Massnahmen zu verlangen.

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Letzte Änderung 08.07.2020

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