3. Freie Wahl der Gesundheitsfachperson und der Pflegeeinrichtung

Eine Patientin oder ein Patienten kann grundsätzlich die Gesundheitsfachperson und die öffentliche Pflegeeinrichtungen frei wählen. Die Wahl kann eingeschränkt sein, wenn die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten nur teilweise deckt. 

In der Praxis

Patientinnen und Patienten können sich an die Gesundheitsfachperson ihrer Wahl wenden. Diese kann sie jedoch an eine Kollegin oder einen Kollegen verweisen, wenn sie meint, dass ihre Behandlungsmethoden im konkreten Fall nicht geeignet sind, oder wenn sie nicht verfügbar ist.
Grundsätzlich hat die Patientin oder der Patient das Recht, in eine öffentliche (oder als von öffentlichem Interesse anerkannte) Pflegeeinrichtung ihrer Wahl aufgenommen zu werden. Diese muss jedoch über ein freies Bett sowie über die für die Behandlung nötigen Einrichtungen und Geräte verfügen. In öffentlichen Spitälern müssen es die Patientinnen und Patienten akzeptieren, von den dort arbeitenden Fachpersonen behandelt zu werden.

Einschränkungen der freien Wahl

Auf der Ebene der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist die freie Wahl von Patientinnen und Patienten eingeschränkt:

  • für ambulante Behandlungen: auf Gesundheitsfachpersonen des Wohn- oder Arbeitsorts;
  • für Spitalbehandlungen: grundsätzlich auf die Spitäler, die in der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind.

Patientinnen und Patienten können überdies selbst auf die freie Wahl verzichten, indem sie sich für ein Versicherungsmodell entscheiden, das die Wahl von Gesundheitsfachpersonen und Pflegeeinrichtungen einschränkt (zum Beispiel Hausarztmodell). In Anbetracht der zahlreichen Versicherungsmodelle ist es sehr empfehlenswert, sich vorgängig beraten zu lassen.

Was geschieht, wenn ich notfallmässig in ein ausserkantonales Spital gehen muss?

In Notfällen oder wenn besondere medizinische Gründen vorliegen, können Sie in ein beliebiges Spital in der Schweiz eintreten, sofern es auf der Spitalliste des jeweiligen Standortkantons aufgeführt ist. Ein Notfall liegt vor, wenn – und solange – Ihr Gesundheitszustand es nicht erlaubt, Sie in ein Spital gemäss Spitalliste Ihres Wohnkantons zu bringen. Sobald es möglich und sinnvoll ist, werden Sie in ein Listenspital Ihres Wohnkantons verlegt. Ein besonderer medizinischer Grund ist gegeben, wenn die von Ihnen benötigte Behandlung in keinem Spital auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons durchgeführt werden kann.

Was geschieht, wenn ich ein Spital wähle, das nicht in der Spitalliste meines Wohnkantons aufgeführt ist, obwohl weder ein Notfall noch medizinische Gründe vorliegen?

Wenn Sie aus persönlichen Gründen ein Spital wählen, das zwar nicht in der Spitalliste Ihres Wohnkantons, aber wenigstens in derjenigen des Standortkantons aufgeführt ist, geht die Tarif-Differenz – das ist die Differenz zwischen dem Tarif für dieses Spital und dem Tarif für die gleiche Leistung in einem Spital Ihres Wohnkantons – zu Ihren Lasten (oder zu Lasten Ihrer allfälligen Zusatzversicherung). Befindet sich das von Ihnen gewählte Spital auf keiner Spitalliste, müssen Sie (oder Ihre Zusatzversicherung) sämtliche Kosten selber tragen. Es empfiehlt sich daher dringend, sich vorgängig bei Ihrer Krankenversicherung zu erkundigen.

Kann ich das Pflegeheim frei wählen?

Grundsätzlich können Sie das Pflegeheim, in dem Sie wohnen wollen, frei wählen und es auch jederzeit wechseln. Allerdings muss dessen Pflegeangebot (Geriatrie oder Psychogeriatrie) Ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Sie müssen sich auch bewusst sein, dass das Pflegeheim Ihrer Wahl zum gewünschten Zeitpunkt nicht unbedingt über einen freien Platz verfügen wird. Wenn Sie in ein Heim eintreten möchten, das sich nicht auf der Pflegeheim-Liste Ihres Kantons oder ausserhalb Ihres Wohnkantons befindet, müssen Sie die Mehrkosten eventuell selber tragen. Es ist also ratsam, sich gegebenenfalls vorher zu erkundigen.

Kann ich im Pflegeheim meine Ärztin oder meinen Arzt frei wählen?

Ja. Auf Wunsch können Sie auch eine externe Ärztin oder einen externen Arzt konsultieren. Es ist ratsam, sich vorgängig über die Rückerstattung der Kosten solcher Konsultationen zu erkundigen.

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Letzte Änderung 08.07.2020

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Sektion Gesundheitliche Chancengleichheit
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/medizin-und-forschung/patientenrechte/rechte-arzt-spital/3-freie-wahl-gesundheitsfachperson.html