2. Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung

Urteilsfähige erwachsene oder minderjährige Patientinnen und Patienten müssen einer Behandlung frei und nach umfassender Aufklärung zustimmen. Sie haben das Recht, eine Behandlung abzulehnen, abzubrechen oder eine Pflegeeinrichtung zu verlassen. 

In der Praxis

Damit sie frei in eine Behandlung einwilligen können, müssen Patientinnen und Patienten von der Gesundheitsfachperson aufgeklärt werden. Die Fachperson ist verpflichtet, Patientinnen und Patienten ausreichend und in geeigneter Weise zu informieren. Urteilsfähige Patientinnen und Patienten haben auch danach das Recht, ihre Meinung jederzeit zu ändern und ihre Einwilligung zurückzuziehen. Sie dürfen eine Behandlung ablehnen, sie abbrechen oder eine Pflegeeinrichtung jederzeit verlassen. In diesem Fall wird die Gesundheitsfachperson sie über die allfälligen Risiken des Entscheids informieren und in der Regel eine schriftliche Bestätigung verlangen. Es sind dann die Patientinnen und Patienten, die das Risiko der Behandlungsverweigerung zu tragen haben.

Behandlungen ohne Einwilligung

Behandlungen ohne Einwilligung sind grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen und unter sehr strengen Bedingungen können Personen in fürsorgerischer Unterbringung oder urteilsunfähige Patientinnen und Patienten, die in psychiatrischen Spitälern behandelt werden, zu einer Behandlung gezwungen werden.
Zudem können Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit angeordnet werden, sofern das Verhalten von Patientinnen oder Patienten ihre eigene Gesundheit und Sicherheit oder die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen ernsthaft gefährdet (zum Beispiel bei Gewaltausbrüchen) und jede andere Massnahme erfolglos war.
Es gibt weitere gesetzliche Bestimmungen, die die persönliche Freiheit einschränken können. So erlaubt beispielsweise das Epidemiengesetz, Personen zu hospitalisieren, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten leiden.

Was bedeutet urteilsfähig?

Urteilsfähig ist, wer eine Situation richtig einschätzen und die entsprechend richtigen Entscheidungen treffen kann. Die Urteilsfähigkeit muss in Bezug auf die konkrete Situation und die jeweilige Fragestellung abgeklärt werden. Sie ist somit jedes Mal, wenn eine Entscheidung zu treffen ist, neu zu beurteilen. Jede Person gilt als urteilsfähig, mit Ausnahme von Kleinkindern und von Personen, die ihre Urteilsfähigkeit infolge geistiger Defizite, psychischer Störungen, Trunkenheit oder aus ähnlichen Gründen eingebüsst haben. Handkehrum bedeuten psychische Störungen, hohes Alter, Beistandschaft oder Minderjährigkeit nicht automatisch, dass jemand urteilsunfähig ist. Die Urteilsfähigkeit muss wie gesagt von Fall zu Fall beurteilt werden.

Muss die Gesundheitsfachperson meine Einwilligung für jede ihrer Interventionen verlangen?

Grundsätzlich ja, doch kann die Form dieser Einwilligung variieren. Handelt es sich um nicht invasive oder routinemässige Pflegeleistungen wie etwa Blutentnahme oder Blutdruckmessung, kann von Ihrer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden. Wenn nicht, muss die Fachperson Sie klar und deutlich fragen, ob Sie mit der vorgeschlagenen Behandlung einverstanden sind.

Was passiert, wenn ich nicht (mehr) urteilsfähig bin?

Vor der Behandlung muss die Gesundheitsfachperson versuchen, Ihren mutmasslichen Willen herauszufinden. Sie wird sich darüber informieren, ob Sie eine Patientenverfügung verfasst haben und / oder ob Sie – oder allenfalls die zuständige Behörde – einen Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnet haben. Ist dies nicht der Fall, sind Ihre Angehörigen befugt, für Sie zu entscheiden. Ihnen gegenüber sind die Gesundheitsfachpersonen soweit nötig vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie selbst werden soweit wie möglich für den Behandlungsplan einbezogen, den die Ärztin oder der Arzt in Absprache mit Ihrer Vertreterin bzw. Ihrem Vertreter oder Ihren Angehörigen erstellt. Im Notfall und wenn Sie niemanden haben, der Sie vertritt, wird die Gesundheitsfachperson nach bestem Wissen und Gewissen in Ihrem Interesse handeln und dabei Ihren mutmasslichen Willen beachten. Bei fürsorgerischer Unterbringung wegen psychischer Störungen gelten besondere Regeln.

Wer sind meine Angehörigen?

Angehörige sind Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner (sofern diese mit Ihnen in gemeinsamem Haushalt leben oder Ihnen persönlich Hilfe leisten); sodann Personen, die mit Ihnen in gemeinsamem Haushalt leben, ferner Ihre Nachkommen, Ihr Vater, Ihre Mutter und schliesslich Ihre Geschwister (sofern diese Ihnen persönlich Hilfe leisten). Angehörige sind befugt, medizinischen Massnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen, wenn Sie nicht selbst in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bezeichnet haben, oder wenn Sie nicht durch einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Beistand vertreten werden.

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Letzte Änderung 08.07.2020

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