1. Das Recht auf Aufklärung

Patientinnen und Patienten haben das Recht, klar und angemessen über ihren Gesundheitszustand, die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, deren allfällige Folgen und Risiken, die Prognose sowie über die finanziellen Aspekte informiert zu werden.

In der Praxis

Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, Patientinnen und Patienten von sich aus aufzuklären. Sie muss auf sachliche und vollständige Weise alle nötigen Informationen geben, damit Patientinnen und Patienten in Kenntnis aller Tatsachen der Behandlung zustimmen können. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Fragen zu stellen, Erklärungen zu verlangen; sie dürfen gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass sie Informationen nicht verstanden haben.

Einschränkung des Rechts auf Aufklärung

Das Recht auf Aufklärung kann in zwei Fällen eingeschränkt werden :

  • Patientinnen oder Patienten verzichten explizit darauf, aufgeklärt zu werden, zum Beispiel weil sie nicht wissen wollen, ob sie an einer unheilbaren Krankheit leiden. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass sie auf die entsprechende Behandlung und Pflege verzichten.
  • Im Notfall können Patientinnen und Patienten zu einem späteren Zeitpunkt aufgeklärt werden.
    Die Aufklärung richtet sich ausschliesslich an die Patientin oder den Patienten. Drittpersonen gegenüber ist die Gesundheitsfachperson an das Berufsgeheimnis gebunden. Sind Patientin oder Patient urteilsunfähig, ist diejenige Person zu informieren, die sie vertritt; dieser Person gegenüber ist das Berufsgeheimnis, soweit es die Situation erfordert, aufgehoben.

Wohn- und Pflegeheimverträge

Urteilsunfähige Personen, die in einem Wohn- oder Pflegeheim betreut werden, haben das Recht auf einen schriftlichen Vertrag, der sie über die Leistungen der Einrichtung und deren Kosten informiert. In bestimmten Kantonen haben auch urteilsfähige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ein Anrecht auf einen schriftlichen Vertrag.

Zweitmeinung

Patientinnen und Patienten, die eine fachliche Zweitmeinung einholen möchten, haben das Recht, sich an eine andere Gesundheitsfachperson ihrer Wahl zu wenden.

Warum eine zweite ärztliche Meinung einholen?

Das Einholen einer Zweitmeinung ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Gesundheitsfachperson. Eine Zweitmeinung erweitert Ihren Informationsstand und ermöglicht Ihnen, in voller Kenntnis aller Tatsachen zu entscheiden, ob Sie in die vorgeschlagene Behandlung einwilligen wollen oder nicht. Eine Zweitmeinung einzuholen ist besonders dann sinnvoll, wenn Ihnen ein nicht dringender chirurgischer Eingriff oder eine folgenschwere Behandlung vorgeschlagen werden.
Es ist ratsam, vorgängig abzuklären, ob Ihre Krankenversicherung die Kosten für die Zweitmeinung übernimmt.

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Letzte Änderung 07.07.2020

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