Tierarzneimittel

Arzneimittel für Tiere werden durch das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen und nach der Zulassung im Markt überwacht. Sie unterliegen den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG) und seinen Verordnungen.

Tierarzneimittel im Heilmittelgesetz

Das Heilmittelgesetz regelt hinsichtlich Tierarzneimittel folgende Punkte:

  • den Umgang mit Tierarzneimitteln
  • die Sorgfaltspflicht beim Umgang
  • die Herstellung
  • das Inverkehrbringen und Zulassungsverfahren
  • die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland
  • den Vertrieb, die Verschreibung und die Abgabe
  • die Werbung
  • besondere Bestimmungen (z.B. Verschreibung und Abgabe oder Buchführungspflichten)
  • die Marktüberwachung sowie die Durchführung von Inspektionen
  • die Zuständigkeiten für den Vollzug der Bestimmungen
  • die Strafbestimmungen bei Widerhandlungen

Vom Stall bis auf den Teller

Eine Besonderheit bei Tierarzneimitteln ist ihre Anwendung bei Tieren, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind (sog. Nutztiere). Diesbezüglich steht ihre Anwendung in direktem Zusammenhang mit der Lebensmittelkette.

Um die Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen, werden in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) gewisse Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (z.B. besondere Bestimmungen für Tierarzneimittel) detaillierter umschrieben.

Zudem soll die TAMV auch den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln (insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika) sowie die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zum Schutz der Gesundheit der Tiere gewährleisten.

Zuständigkeiten beim Bund

  • BAG: Betreuung des Heilmittelgesetzes mit seinen Bundesratsverordnungen und somit der heilmittelrechtlichen Grundlagen von Tierarzneimitteln.
  • Swissmedic: Zentrale Anlaufstelle für die Zulassung und Marktüberwachung von Arzneimitteln bzw. Tierarzneimitteln.
  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Anwendung von Tierarzneimitteln, Betreuung der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) und Vollzugskoordination
  • Institut für Virologie und Immunologie (IVI): Erteilung der behördlichen Chargenfreigabe für immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch nach Artikel 17 HMG

Gesetze

Gesetzgebung Arzneimittel und Medizinprodukte

Das Heilmittelrecht besteht aus dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) sowie den zugehörigen Verordnungen. Es wird regelmässig an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.

Letzte Änderung 05.12.2018

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Heilmittelrecht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

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