Ärztinnen und Ärzte, die Cannabisarzneimittel verschreiben, müssen neu anhand eines digitalen Meldesystems dem BAG Angaben zur verordneten Therapie und dem Therapieverlauf übermitteln.
Ab dem 1. August 2022 können Ärztinnen und Ärzte ohne Ausnahmebewilligung des BAG Cannabisarzneimittel verschreiben. Sie sind jedoch innerhalb der ersten Jahre nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung verpflichtet, dem BAG anhand eines einfachen online Meldesystems einige Daten zur Behandlung zu übermitteln. Dabei handelt es sich insbesondere um medizinische Angaben betreffend die Therapie und zum Therapieverlauf. Dazu gehören beispielsweise die Indikation, die Darreichungsform und die Dosierung des Cannabispräparates, sowie die Wirkungen und die Nebenwirkungen. Die Datenerfassung erfolgt pseudonymisiert.
Zweck des Meldesystems
Die Datenerhebung erlaubt es, die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenz zu deren Wirkung zu gewinnen.
Die Daten sind zukünftig für die meldenden Ärztinnen und Ärzte in aufbereiteter Form einsehbar und können so auch als Orientierungshilfe für die Behandlung dienen.
Auf Anfrage können die Daten in anonymisierter Form auch anerkannten Institutionen für die weiterführende Forschung zur Verfügung gestellt werden.
Im Sinne der Möglichkeit zur Beobachtung der Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln wird den kantonalen Behörden auf Anfrage beim BAG ein Zugang zu gewissen Auswertungen innerhalb des Meldesystems eingerichtet.
Vorgehen beim Verschreiben von Cannabisarzneimitteln
Die Datenerfassung zur Therapie mit einem Cannabisarzneimittel ist sowohl bei jeder Neuverschreibung als auch bei der Fortführung der Verschreibung im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung obligatorisch. Zusätzlich müssen Folgemeldungen nach je einem und zwei Jahren nach Therapiebeginn bzw. bei einem allfälligen Therapieabbruch gemacht werden.
Schritt 1:
Geben Sie das Betäubungsmittelrezept an Ihre Patientin oder Ihren Patienten ab.
Schritt 2:
Klicken Sie auf den folgenden Link oder geben Sie im Browser folgende Adresse ein:
www.bag.admin.ch/mecanna
Schritt 3:
Melden Sie sich mit Ihrem HIN- bzw. myFMH-Account an oder registrieren Sie sich einmalig per CH-Login.
Schritt 4:
Erstellen und übermitteln Sie eine neue Meldung im System.
Bei Fragen und/oder technischen Problemen können Sie uns unter: mecanna@bag.admin.ch oder der Nummer 058 463 88 24 von Montag bis Freitag, jeweils 08:30–12:00 Uhr und von 14:00–16:00 Uhr erreichen.
Welche Cannabisarzneimittel sind meldepflichtig?
Cannabisarzneimittel mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% Tetrahydrocannabinol (THC) unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz (vgl. Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11). Die Verschreibung erfolgt via Betäubungsmittelrezept und zusätzlicher Erfassung im Meldesystem.
Die Meldepflicht gilt sowohl für zulassungsbefreite wie für zugelassene Arzneimittel, die «off-label» angewendet werden. Für von der Swissmedic zugelassene Cannabisarzneimittel, welche «on-label» (gemäss der zugelassenen Indikation und Darreichungsform) verschrieben werden (Sativex®), ist eine Erfassung im Meldesystem fakultativ.
Keine Meldung erfasst werden muss für Arzneimittel, die reines CBD (Cannabidiol) enthalten oder Cannabisextrakte mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1%. Diese unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und sind somit nicht von der Gesetzesänderung betroffen.
Dokumente
Neues Vorgehen bei der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln (PDF, 472 kB, 29.07.2022)Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
BAG, 2022
Links
Letzte Änderung 04.04.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAGMeCanna - Meldesystem Cannabisarzneimittel
Sektion Vollzug und Datensysteme
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
- Tel.
- +41 58 463 88 24
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag–Freitag
08:30–12:00 h / 14:00–16:00 h