Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel

Per 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Cannabisarzneimittel können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden.

Das Parlament hat am 19. März 2021 eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verabschiedet, die das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufhebt. Die Gesetzesänderung erleichtert Tausenden von Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabisarzneimitteln im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo der Wirkstoff THC die chronischen Schmerzen lindern kann.

Ab dem 1. August 2022 gelten folgende Regelungen:   

  • Das Verbot für den Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde aufgehoben. Für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken gibt es dagegen keine Änderung: Er bleibt verboten.

  • Durch die Gesetzesänderung wird der Anbau, die Verarbeitung, die Herstellung und der Handel von medizinischem Cannabis dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic unterstellt – so wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (zum Beispiel Methadon, Morphin).

Kontakt: medcannabis@swissmedic.ch
Webseite: Betäubungsmittel (swissmedic.ch)

  • Für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln braucht es vom BAG keine Ausnahmebewilligung mehr; die Therapiefreiheit wird gewährleistet und die Verantwortung für die Behandlung liegt ausschliesslich bei den Ärztinnen und Ärzten.

  • Der kommerzielle Export von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird neu erlaubt. Dies schafft wirtschaftliche Perspektiven für inländische Anbauer der Rohstoffe und spezialisierte Hersteller von pflanzlichen Arzneimitteln. Für den Export braucht es eine Bewilligung von Swissmedic.

  • Um die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen, wird eine begleitende Datenerhebung durchgeführt. Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dem BAG während der ersten Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Angaben zur Behandlung zu übermitteln (obligatorische Meldung). Die Datenerhebung wird als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation der Revision dienen, sowie den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen und den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten eine Orientierungshilfe geben


Fehlende Wirksamkeitsnachweise für eine Vergütung

Die Gesetzesänderung ändert nichts an den Voraussetzungen für die Kostenvergütung von Cannabisarzneimitteln. Die Behandlungen werden derzeit nur in Ausnahmefällen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Der Bundesrat hat prüfen lassen, ob es Handlungsbedarf gibt. Die vorliegende Evidenz zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Cannabisarzneimitteln ist derzeit jedoch ungenügend für eine generelle Vergütung. Es braucht weitere und bessere Studien.

Siehe dazu auch: Medizinalcannabis zur Behandlung verschiedener Symptome in der Schweiz (admin.ch)

Dokumente

Rechtliche Grundlagen


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Letzte Änderung 26.07.2022

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