In der Schweiz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Gentests durchgeführt werden können. Dadurch sollen Persönlichkeitsrechte geschützt und Missbrauch vermieden werden. Zudem werden hohe Anforderungen an die Aufklärung und Beratung, den Datenschutz sowie die Qualität der Tests gestellt.
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) enthält Bestimmungen, die für alle genetischen Tests gelten, sowie besondere Regelungen für bestimmte Arten von Tests. Dabei werden kleine Kinder und andere Urteilsunfähige besonders geschützt.
Für alle Gentests gilt
- Die getestete Person muss vor dem Test aufgeklärt worden sein und zugestimmt haben. Die Mindestanforderungen an die Aufklärung und Beratung sind gesetzlich festgelegt.
- Das Recht auf Nichtwissen muss garantiert sein. Wenn ein Ergebnis vorliegt, kann die getestete Person selber entscheiden, ob sie es erfahren möchte oder nicht.
- Der Schutz von Proben und genetischen Daten muss gewährleistet sein. Die getestete Person muss darüber aufgeklärt werden, wo ihre Proben und Daten analysiert werden sollen und ob eine Analyse im Ausland beabsichtigt ist.
- Die getestete Person entscheidet darüber, ob ihre Proben und Daten nach dem Gentest noch für andere Zwecke, wie zum Beispiel für Forschung, weiterverwendet werden dürfen.
Gentests zu medizinischen Fragen
- Sie dürfen in der Regel nur von Ärztinnen oder Ärzten veranlasst werden.
- In spezifischen Fällen dürfen auch Apothekerinnen oder Apotheker, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie Zahnärztinnen oder Zahnärzte sie veranlassen.
- Sie dürfen erst nach einem persönlichen Aufklärungsgespräch und wenn nötig (z. B. bei vorgeburtlichen Tests) einer ausführlichen genetischen Beratung durchgeführt werden.
- Laboratorien, welche die Tests durchführen, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
- Das Testergebnis muss der betroffenen Person durch eine Fachperson mitgeteilt werden, die diese wenn nötig berät.
Bei kleinen Kindern und anderen urteilsunfähigen Personen müssen Gentests einen aktuellen medizinischen Nutzen haben. Veranlagungen für Krankheiten, die erst später im Erwachsenenalter ausbrechen, dürfen bei Kindern nicht abgeklärt werden. Sie sollen später selbst entscheiden dürfen, ob sie einen Gentest machen möchten oder nicht.
Vorgeburtliche Gentests dürfen nur untersuchen, ob das Ungeborene gesundheitlich beeinträchtigt ist. Das Geschlecht darf nur abgeklärt werden, wenn es der Diagnose einer Krankheit dient. Wird das Geschlecht aber bei einer anderen Abklärung (z. B. NIPT) festgestellt, ist es verboten, die Eltern vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche darüber zu informieren.
Gentests ohne medizinische Fragestellung
Bisher regelte das Gesetz vor allem Gentests zu medizinischen Fragen und Vaterschaftstests. Neu umfasst es auch andere Gentests ohne medizinische Fragestellung. Die Bedeutung der Testergebnisse kann unterschiedliche Auswirkungen für die untersuchte Person haben. Das Gesetz unterscheidet daher zwischen sogenannten «Gentests zu besonders schützenswerten Eigenschaften» und «übrigen Gentests». Diese sind unterschiedlich streng geregelt.
Das Gesetz regelt, unter welchen Rahmenbedingungen ein Test durchgeführt werden darf. Es gibt jedoch nicht vor, wie aussagekräftig oder wie nützlich der Test sein muss.
Bei kleinen Kindern und anderen Urteilsunfähigen sowie bei Ungeborenen dürfen keine Gentests ohne medizinische Fragestellungen durchgeführt werden.
Gentests zu besonders schützenswerten Eigenschaften
- Dazu gehören sogenannte Lifestyle-Gentests (z. B. zur sportlichen Veranlagung, zu Ernährung und Gewicht oder zur Persönlichkeit) und Gentests zur Ahnenforschung.
- Sie dürfen nur durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden, beispielsweise durch Apothekerinnen und Apotheker, Ernährungsberaterinnen und -berater sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten.
- Die Probe für den Gentest muss im Beisein der Fachperson entnommen werden. Damit wird sichergestellt, dass keine heimlichen Tests bei Dritten oder unerlaubte Tests bei kleinen Kindern durchgeführt werden.
- Die Laboratorien, welche die Tests durchführen, müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
Übrige Gentests
- Dazu gehören verhältnismässig unbedenkliche Tests (z. B. zur Fähigkeit, bitteren Geschmack zu empfinden oder zum Niesreflex, wenn man in die Sonne schaut).
- Sie müssen nicht von einer Fachperson veranlasst werden und können auch von Privatpersonen direkt in Auftrag gegeben werden («Direct-to-consumer»-Gentest).
- Das Gesetz verzichtet darauf, Qualitätsanforderungen an Laboratorien zu stellen, die solche Tests durchführen.
Vaterschafts- und Verwandtschaftstests
- Die untersuchten Personen (z. B. Vater und Kind) müssen dem Test schriftlich zugestimmt haben.
- Ist ein Kind noch nicht urteilsfähig, muss jemand stellvertretend für das Kind einwilligen. Da der Vater das Kind in dieser Frage nicht vertreten kann, muss in der Regel das Einverständnis der Mutter eingeholt werden.
- Um vor Missbrauch zu schützen, wird die Probe von einer Fachperson entnommen. Da das Ergebnis familienrechtliche Folgen haben kann, wird die Identität der getesteten Personen vor dem Test überprüft.
- Heimliche Vaterschaftstests sind verboten.
- Die Laboratorien müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
«Direct-to-consumer»-Gentests
- In der Schweiz müssen fast alle Gentests von einer Fachperson veranlasst werden. Gentests dürfen nur in den wenigsten Fällen ohne Beizug einer Fachperson verkauft werden («übrige Gentests», siehe oben).
- Unternehmen aus dem Ausland bieten eine Vielzahl von Gentests im Internet an, die nicht in die Kategorie «übrige Gentests» fallen.
- Privatpersonen, die für sich selber beispielsweise einen Gentest zur Abklärung einer Krankheitsveranlagung bestellen, machen sich nicht strafbar.
- Hingegen machen sie sich strafbar, wenn sie Gentests für Drittpersonen ohne deren Zustimmung in Auftrag geben.
Bei kleinen Kindern und anderen urteilsunfähigen Personen dürfen keine «Direct-to-consumer»-Gentests durchgeführt werden.
Was gilt für Arbeitgeber und Versicherungen?
- Arbeitgeber dürfen Ergebnisse aus früher durchgeführten präsymptomatischen Tests nicht einfordern oder verwerten; zudem dürfen sie nur in sehr wenigen Ausnahmefällen die Durchführung eines präsymptomatischen Gentests verlangen. Die Ausnahmen sind im Gesetz geregelt und kommen nur in Fällen zur Anwendung, in denen es um die Vermeidung von Berufskrankheiten oder -unfällen geht.
- Versicherer dürfen nur unter strengen Auflagen die Offenlegung bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse zu Krankheitsveranlagungen verlangen (z. B. bei Lebensversicherungen, die die Summe von Fr. 400'000.- übersteigen). Sie dürfen von den Versicherten hingegen nicht verlangen, einen präsymptomatischen Gentest machen zu lassen.
Weitere Informationen für Fachpersonen
Gesundheitsfachpersonen finden unter Veranlassung und Durchführung von genetischen Tests weitere wichtige Informationen.
Ausführliche Informationen zum Gesetz und zur Verordnung finden sich unter Gesetzgebung Genetische Untersuchungen.
Letzte Änderung 13.09.2023
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Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
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