Genetische Tests müssen in den meisten Fällen durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden. Hier finden Sie Informationen dazu, was bei der Veranlassung genetischer Tests zu beachten ist.
Je nach Zweck und Aussage des Ergebnisses werden genetischen Tests in unterschiedliche Regelungsbereiche eingeteilt.
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Veranlassung von:
- genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich (z.B. Erbkrankheiten, Arzneimittelwirkung)
- genetischen Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. Stoffwechseltyp zur Optimierung der Ernährung, Ahnenforschung)
- übrigen genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. Geschmacksempfinden, Haar- oder Augenfarbe)
An die verschiedenen Regelungsbereiche werden unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. So müssen «Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich» und «Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften» von entsprechend qualifiziertem Gesundheitsfachpersonal veranlasst und in vom BAG bewilligten Laboratorien durchgeführt werden (siehe Liste bewilligter Laboratorien unter Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen).
Weitere Informationen zur unterschiedlichen Regelung genetischer Untersuchungen finden sich in «Fragen und Antworten – Genetische Untersuchungen beim Menschen: ein Überblick über die neuen Regeln» in der Rubrik «Dokumente». Ausführlichere Darstellungen zu den rechtlichen Vorgaben folgen.
- Wer darf genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen?
- Wer darf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen?
- Was ist bei der Veranlassung allgemein zu beachten?
- Was gilt zudem für die verschiedenen Regelungsbereiche?
- Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?
- Glossar *
Wer darf genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen?
Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich dürfen von Ärztinnen und Ärzten mit einer Spezialisierung im Fachbereich der genetischen Untersuchung veranlasst werden (z.B. Fachärztin/Facharzt für Endokrinologie bei Stoffwechselkrankheiten, für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Pränataldiagnostik).
In bestimmten Fällen dürfen auch die folgenden medizinischen Fachpersonen ausgewählte genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen.
- Ärztinnen und Ärzte, ohne entsprechende Spezialisierung
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Für weitere Ausführungen siehe Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?
Wer darf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen?
Folgende Gesundheitsfachpersonen dürfen alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen:
- Ärztinnen und Ärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Psychologinnen und Psychologen
- Drogistinnen und Drogisten
Folgende Gesundheitsfachpersonen dürfen «genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften»* (z.B. Stoffwechseltyp zur Optimierung der Ernährung, Muskelbeschaffenheit für die optimale Wahl einer Sportart) veranlassen:
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Osteopathinnen und Osteopathen
Für weitere Ausführungen siehe Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?
Was ist bei der Veranlassung allgemein zu beachten?
- Informierte Zustimmung: Eine genetische Untersuchung darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person zugestimmt hat. Die veranlassende Gesundheitsfachperson ist zuständig für die umfassende Aufklärung.
- Recht auf Information, Recht auf Nichtwissen: Das Ergebnis darf nur der betroffenen Person mitgeteilt werden. Diese entscheidet, ob sie es wissen möchte oder nicht. Das Ergebnis darf nur mit der Zustimmung der betroffenen Person jemand anderem mitgeteilt werden.
- Vermeidung von Überschussinformationen: Es dürfen nur genetische Daten erhoben werden, die für den Zweck der Untersuchung benötigt werden. Überschussinformationen* sind soweit wie möglich zu vermeiden.
- Tests bei Urteilsunfähigen: Es dürfen nur genetische Untersuchungen vorgenommen werden, die medizinisch notwendig sind. Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs sind verboten.
- Schutz von Proben und genetischen Daten: Neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gelten spezifische Vorgaben zum Schutz von Proben und genetischen Daten. Unter anderem müssen Proben und genetische Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden, beispielsweise vor unbefugtem Zugriff.
- Durchführung im Ausland: Es ist ein entsprechend qualifiziertes Laboratorium zu wählen. Die betroffene Person muss der Untersuchung im Ausland schriftlich zustimmen. Wird die Probe in ein Land ohne angemessenen Datenschutz gesendet, muss diese pseudonymisiert werden. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB: Übermittlung ins Ausland.
- Publikumswerbung: Publikumswerbung für Untersuchungen im medizinischen Bereich ist grundsätzlich verboten. Fachpersonen, die zur Veranlassung solcher Untersuchungen berechtigt sind, dürfen im begrenzten Rahmen Werbung betreiben. Für genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. zur Optimierung der Ernährung) und für die Erstellung von DNA-Profilen (z.B. Vaterschaftstests) ist Publikumswerbung unter Auflagen erlaubt. So muss die Werbung auf die Vorgaben des Gesetzes hinweisen (z.B. auf das Gebot der Veranlassung durch Fachperson oder das Verbot der Durchführung solcher Tests bei Kindern). Die Werbung darf nicht irreführend sein.
Was gilt zudem für die verschiedenen Regelungsbereiche?
- Genetische Beratung: Bei präsymptomatischen* und pränatalen* genetischen Untersuchungen sowie bei Untersuchungen zur Familienplanung* (Trägerabklärungen) sorgt die veranlassende Ärztin oder der veranlassende Arzt für eine ausführliche genetische Beratung der betroffenen Person. Bei diagnostischen* genetischen Untersuchungen kann sich die betroffene Person ebenfalls beraten lassen. Die Beratung muss nichtdirektiv sein und durch eine fachkundige Person erfolgen.
- Mitteilung des Ergebnisses: Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf nur von einer zur Veranlassung berechtigten Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. Die betroffene Person entscheidet darüber, welche Ergebnisse sie wissen möchte.
- Mitteilung von Überschussinformationen: Die betroffene Person muss vor dem Test darüber informiert werden, dass Überschussinformationen* entstehen können; sie entscheidet, welche Informationen sie wissen will. Erfolgt die Veranlassung der genetischen Untersuchung durch eine nichtärztliche Fachperson, etwa bei Apothekerinnen oder Apotheker, dürfen Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden.
- Die Probe muss vor Ort und im Beisein der Gesundheitsfachperson entnommen werden.
- Nur urteilsfähige Personen (i.d.R. Erwachsene und ältere Jugendliche) dürfen Angebote von solchen genetischen Tests in Anspruch nehmen.
- Der Kundin resp. dem Kunden dürfen nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen (keine Mitteilung von Überschussinformationen).
Tests, die als vergleichsweise harmlos angesehen werden, weil kein Missbrauchspotential erkennbar ist (z.B. bitteres Geschmacksempfinden), dürfen direkt an Kundinnen und Kunden abgegeben werden – auch über das Internet. Die durchführenden Laboratorien sind nicht bewilligungspflichtig.
Die allgemeinen Anforderungen, insbesondere an die informierte Zustimmung, das Recht auf Wissen, Tests bei Urteilsunfähigen, sind zu berücksichtigen (vgl. Was ist bei der Veranlassung allgemein zu beachten?)
Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?
Nachfolgend aufgeführte Fachpersonen sowie Fachpersonen mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Bildungsabschluss dürfen genetische Untersuchungen veranlassen, wenn sie zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind.
Spezialisierte Fachärztinnen und Fachärzte: Ärztinnen und Ärzte, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachbereich der genetischen Untersuchung bzw. der untersuchten Krankheit verfügen, dürfen in ihrem Fachbereich alle genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen. Dies umfasst unter anderem die Abklärung von seltenen Krankheiten, von Chromosomenstörungen oder erblich bedingten Krebserkrankungen.
Weitere Fachärztinnen und -ärzte: Ärztinnen und Ärzte mit anderen eidgenössischen Weiterbildungstiteln dürfen folgende genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen:
- Pharmakogenetische* Untersuchungen
- Diagnostische* genetische Untersuchungen insbesondere zur Abklärung häufiger Krankheiten (keine seltenen Krankheiten, keine Chromosomenstörungen, keine erblich bedingten Krebserkrankungen)
- Präsymptomatische* genetische Untersuchungen häufiger Krankheiten im Rahmen eines Kaskadenscreenings*.
Diese Untersuchungen dürfen nur veranlasst werden, wenn:
- eine bestimmte Auswahl an genetischen Varianten untersucht wird,
- Ergebnisse mit bekannter klinischer Bedeutung zu erwarten sind, und
- nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Praxis Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Das Ergebnis einer Untersuchung darf der betroffenen Person nur von einer Ärztin oder einem Arzt mitgeteilt werden. Es dürfen nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen; die Mitteilung von Überschussinformationen* ist unzulässig.
Alle Fachärztinnen und -ärzte: Genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. zur Optimierung der Ernährung, zur Wahl einer Sportart, vgl. Regelungsbereiche von genetischen Tests).
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen im medizinischen Bereich folgende Untersuchungen veranlassen:
Pharmakogenetische* Untersuchungen für Arzneimittel im zahnmedizinischen Bereich, wenn:
- eine bestimmte Auswahl an genetischen Varianten untersucht wird,
- Ergebnisse mit bekannter klinischer Bedeutung zu erwarten sind, und
- nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Praxis Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Diagnostische* genetische Untersuchungen zur Abklärung von:
- Amelogenesis imperfecta
- Dentinogenesis imperfecta
- Oligodontie
Für deren Abklärung dürfen nur ausgewählte Gene untersucht werden (vgl. Anhang 1 der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen, GUMV).
Das Ergebnis einer Untersuchung darf der betroffenen Person nur von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt mitgeteilt werden. Es dürfen nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen; die Mitteilung von Überschussinformationen ist unzulässig.
Apothekerinnen und Apotheker dürfen pharmakogenetische* Untersuchungen veranlassen, wenn:
- eine bestimmte Auswahl an genetischen Varianten untersucht wird,
- Ergebnisse mit bekannter klinischer Bedeutung zu erwarten sind, und
- nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Praxis Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Betrifft die pharmakogenetische Untersuchung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, so nimmt die Apothekerin oder der Apotheker mit der Fachperson, die das Arzneimittel verschrieben hat, vorgängig Kontakt auf.
Das Ergebnis einer Untersuchung darf der betroffenen Person nur von einer Apothekerin oder einem Apotheker mitgeteilt werden. Es dürfen nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen; die Mitteilung von Überschussinformationen ist unzulässig.
Apothekerinnen und Apotheker dürfen zudem alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen (vgl. Regelungsbereiche von genetischen Tests).
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dürfen im medizinischen Bereich folgende Untersuchungen veranlassen.
Pharmakogenetische* Untersuchungen, wenn:
- eine bestimmte Auswahl an genetischen Varianten untersucht wird,
- Ergebnisse mit bekannter klinischer Bedeutung zu erwarten sind, und
- nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Praxis Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Folgende diagnostische genetische Untersuchung: HLA-B27 zur Abklärung einer muskuloskelettalen Erkrankung.
Das Ergebnis einer Untersuchung darf der betroffenen Person nur von einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor mitgeteilt werden. Es dürfen nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen; die Mitteilung von Überschussinformationen ist unzulässig.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dürfen zudem genetische Untersuchungen physiologischer* Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen.
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater mit Abschluss einer Fachhochschule dürfen genetische Untersuchungen physiologischer* Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit Abschluss einer Fachhochschule dürfen genetische Untersuchungen physiologischer* Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen.
Osteopathinnen und Osteopathen dürfen genetische Untersuchungen physiologischer* Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen.
Psychologinnen und Psychologen dürfen alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen (vgl. Regelungsbereiche von genetischen Tests).
Drogistinnen und Drogisten mit Abschluss einer höheren Fachschule dürfen alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen (vgl. Regelungsbereiche von genetischen Tests).
Glossar
Definitionen der Begriffe, die im Text mit * markiert sind.
Ergebnis einer genetischen Untersuchung, das für deren Zweck nicht benötigt wird.
Genetische Untersuchung zur Abklärung derjenigen Eigenschaften des Erbguts, die für bestehende klinische Symptome verantwortlich sind.
Genetische Untersuchung von Eigenschaften, welche die Arzneimittelwirkung beeinflussen.
Genetische Untersuchung zur Abklärung von Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symptome.
Präsymptomatische genetische Untersuchung bei einem Verdacht auf eine Veränderung des Erbguts, die bereits bei einem Familienmitglied festgestellt wurde.
Genetische Untersuchung ausserhalb des medizinischen Bereichs zu physiologischen Eigenschaften, deren Kenntnis die
Lebensweise beeinflussen kann, z.B. zwecks Abklärung des Stoffwechseltyps zur Optimierung der Ernährung oder Muskelbeschaffenheit für die optimale Wahl einer Sportart (Schnelligkeit, Ausdauer), Hautalterung (vgl. Regelungsbereiche von
genetischen Tests).
Letzte Änderung 01.12.2022
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