DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person oder auf gerichtliche Anordnung erstellt werden. Die Laboratorien müssen vom Bund anerkannt sein.
- Was sind DNA-Profile zur Klärung der Abstammung?
- Welche Anforderungen gelten für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung?
- Was gilt für Tests bei Urteilsunfähigen, pränatale Tests und Tests bei Verstorbenen?
- Welche Laboratorien dürfen DNA-Profile zur Klärung der Abstammung erstellen?
- Glossar
- Rechtliche Grundlagen
Was sind DNA-Profile zur Klärung der Abstammung?
Ein DNA-Profil ist ein einzigartiges Muster, das eine Person eindeutig identifiziert (ausgenommen eineiige Zwillinge). Bei der Erstellung eines DNA-Profils, werden hauptsächlich spezifische Abschnitte der DNA untersucht, die in unterschiedlicher Länge vorkommen (z.B. short tandem repeats). Diese Abschnitte werden von den Eltern an die Nachkommen vererbt.
Beispiele sind Vaterschaftstests und weitere Verwandtschaftstests.
Das GUMG regelt die Erstellung von DNA-Profilen im Rahmen von Zivil- und Verwaltungsverfahren sowie ausserhalb von behördlichen Verfahren. Dabei wird ein genetischer Test gemacht, um die Abstammung der untersuchten Person zu klären oder diese zu identifizieren.
Was fällt nicht in den Regelungsbereich der DNA-Profile zur Klärung der Abstammung?
- Ahnenforschungs-Gentests können zwar für die Suche nach Ver-wandten verwendet werden. Sie fallen jedoch unter die Gentests im nicht-medizinischen Bereich.
- DNA-Profile werden auch bei Strafverfahren oder zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen eingesetzt. In diesem Fall kommt jedoch das DNA-Profilgesetz zur Anwendung.
Welche Anforderungen gelten für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung?
Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gilt insbesondere Folgendes:
Ein DNA-Profil darf nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person oder – in Zivilverfahren – auf Anordnung eines Gerichts erstellt werden.
Die Probe der betroffenen Personen ist unter kontrollierten Bedingungen zu entnehmen (i.d.R. vom Laboratorium).
Die Identität dieser Personen ist zu prüfen.
DNA-Profile dürfen in der Schweiz nur in Laboratorien erstellt werden, die nach der Norm SN ISO/IEC 17025 akkreditiert und vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) anerkannt sind (vgl. Welche Laboratorien dürfen DNA-Profile erstellen?).
Ein Auftrag darf nur an ein Laboratorium im Ausland weitergegeben werden, wenn kein anerkanntes Schweizer Labor über das nötige Fachwissen und die nötige technische Einrichtung für die Untersuchung verfügt. Der Auftrag ist zu pseudonymisieren.
Das ausländische Laboratorium muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO/IEC 17025 bzw. ISO 15189 verfügen und den Auftrag nach Stand von Wissenschaft und Technik durchführen.
Weitere Informationen zur Übermittlung von Personendaten ins Ausland finden sich auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB: Datenbekanntgabe ins Ausland
Es dürfen keine genetischen Merkmale untersucht werden, die über den medizinischen Bereich oder den nicht-medizinischen Bereich geregelt werden.
Das Geschlecht darf bestimmt werden, falls dies für die Klärung der Abstammung oder Identifizierung erforderlich ist.
Informationen, die nicht die Klärung der Abstammung bzw. die Identifizierung betreffen (Überschussinformationen), dürfen nicht mitgeteilt werden.
Publikumswerbung für die Erstellung von DNA-Profilen ist unter Auflagen erlaubt.
Sie muss über die Vorgaben des Gesetzes informieren, insbesondere über Zustimmung und Durchführung in einem anerkannten Labor.
Irreführende Angaben sind verboten.
Neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gelten spezifische Vorgaben zum Schutz von Proben und genetischen Daten. Unter anderem müssen Proben und genetische Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden, beispielsweise vor unbefugtem Zugriff.
Die Bestimmungen des GUMG und der VDZV ergänzen und konkretisieren die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone. Sie legen zudem vergleichbare Regeln für Proben fest (Beispiele: Aufbewahrung, Verwendung zu anderen Zwecken, Durchführung im Ausland).
Fehlt eine konkrete Regelung im GUMG, gilt das anwendbare Datenschutzgesetz.
- Für kantonale Einrichtungen (hauptsächlich etwa Institute für Rechtsmedizin): die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen
- Für privatwirtschaftlich aufgestellte Einrichtungen (z.B. private Laboratorien): die Datenschutzbestimmungen des Bundes
Proben und genetische Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist. Als Zweck für eine Aufbewahrung kommt Folgendes in Frage:
- die Erstellung des DNA-Profils einschliesslich der dafür erforderlichen Qualitätssicherung
- Aufbewahrungspflichten im Rahmen von Zivil- und Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 49 und 50 GUMG) sowie bei ausserbehördlichen Verfahren (vgl. Art. 16a VDZV)
- die Verwendung zu einem anderen Zweck (siehe unten)
Entfällt der Zweck, sind die Proben und genetischen Daten zu vernichten oder zu anonymisieren.
Proben und genetische Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person in unverschlüsselter oder verschlüsselter Form zu einem anderen Zweck verwendet werden. Sollen die Proben und genetischen Daten anonymisiert werden, muss die betroffene Person darüber informiert werden. Sie kann der Anonymisierung widersprechen.
Eine Verwendung zu einem anderen Zweck liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
- später soll eine weitergehende oder andere Fragestellung geklärt werden
- Proben oder genetische Daten werden zu Schulungszwecken verwendet (z.B. für Studierendenpraktika oder zu einer Schulung von Labormitarbeitenden, die über die erforderliche Qualitätssicherung hinausgeht)
- die Proben und genetischen Daten sollen längerfristig aufbewahrt werden (z.B. für die Klärung von sich allenfalls später ergebenden Fragestellungen)
Was gilt für Tests bei Urteilsunfähigen, pränatale Tests und Tests bei Verstorbenen?
Soll die väterliche Abstammung eines urteilsunfähigen Kindes geklärt werden, muss jemand stellvertretend für das Kind einwilligen.
Tests ohne Zustimmung des Kindes bzw. dessen rechtlicher Vertretung sind verboten.
Der Vater kann das Kind in dieser Frage wegen Vorliegen eines Interes-senskonflikts nicht vertreten, daher muss in der Regel das Einverständ-nis der Mutter eingeholt werden. Wenn die Mutter dem Test nicht zu-stimmt, kann die zuständige Kindesschutzbehörde (KESB) oder das zu-ständige Gericht angerufen werden.
Die Klärung von zivilrechtlichen Fragen, wie die Anfechtung der Vaterschaft, richten sich nach dem Zivilgesetzbuch (vgl. Art. 252 ff. ZGB).
Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt und nach der informierten Zustimmung der schwangeren Frau veranlasst werden. Vorgängig muss ein Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattfinden.
Wird im Rahmen einer pränatalen Vaterschaftsabklärung das Geschlecht des ungeborenen Kindes festgestellt, darf es der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden. Auch danach soll das Geschlecht nicht mitgeteilt werden, sofern die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft aus diesem Grund abgebrochen wird.
Wenn die Person, zu der das Abstammungsverhältnis geklärt werden soll, verstorben ist, müssen gute Gründe für die Abklärung vorliegen (z.B. begründeter Verdacht für eine biologische Verwandtschaft).
Die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person müssen der Untersuchung zustimmen. Wenn die nächsten Angehörigen die Zustimmung verweigern, ist eine Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts erforderlich. Wenn keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind und die Person, die die Abklärung wünscht, nach bestem Wissen Auskunft gegeben hat, kann die Untersuchung durchgeführt werden. Als nächste Angehörige gelten die Ehefrau oder der Ehemann, Kinder, Eltern und Geschwister.
Die Klärung zivilrechtlicher Fragen richtet sich nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 255 ff. ZGB)
Welche Laboratorien dürfen DNA-Profile zur Klärung der Abstammung erstellen?
DNA-Profil-Laboratorien in der Schweiz benötigen eine Akkreditierung nach SN ISO/IEC 17025 (siehe Links) der Schweizerischen Akkreditierungsstelle und eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Die Aufsicht über die Laboratorien obliegt dem Bundesamt für Polizei (fedpol). Informationen zum Anerkennungsverfahren sind unter dieser E-Mail-Adresse erhältlich.
Eine Liste der vom Bund anerkannten Laboratorien findet sich auf der Internetseite der fedpol: Praktische Informationen – Vaterschaftstest.
Glossar
Eine lebende Person, von der ein DNA-Profil erstellt wird und von der entsprechende Proben vorliegen. Bei pränatalen Vaterschaftsabklärungen ist es die schwangere Frau.
Informationen über das Erbgut einer Person, die mit der Erstellung eines DNA-Profils gewonnen werden.
Biologisches Material, das zur Erstellung eines DNA-Profils entnommen oder verwendet wurde.
Ein Ergebnis aus der Erstellung eines DNA-Profils, das für die Klärung der Abstammung oder für die Identifizierung nicht benötigt wird (z.B. Informationen zu Chromosomenstörungen).
Rechtliche Grundlagen
Die detaillierten rechtlichen Vorgaben zur Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung und zur Identifizierung finden sich in:
Letzte Änderung 12.03.2025
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Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
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