Rechtsetzungsarbeiten zur Fortpflanzungsmedizin

Das Bundesamt für Gesundheit ist verantwortlich für die Rechtsetzungsarbeiten mit Bezug zur Fortpflanzungsmedizin.


Zulassungsregelung der Präimplantationsdiagnostik

Seit dem 1. September 2017 sind das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz und die revidierte Fortpflanzungsmedizinverordnung in Kraft. Damit kann die Präimplantationsdiagnostik (PID) in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen angewendet werden. Für Laboratorien, die in der Fortpflanzungsmedizin und Präimplantationsdiagnostik tätig sind, gelten strengere Qualitätskriterien als früher.

Worum geht es?

Embryo, dem eine Zelle zur Untersuchung entnommen wird (PID)
Embryo, dem eine Zelle zur Untersuchung entnommen wird (PID)

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist ein Verfahren zur genetischen Untersuchung von Embryonen. Dieses muss in den ersten Tagen nach der Zeugung durchgeführt werden und ist nur möglich, wenn die Befruchtung ausserhalb des weiblichen Körper, in einem medizinischen Labor erfolgt (im Rahmen einer «in vitro Fertilisation», IVF). Ziel der PID ist die Auswahl von Embryonen, die weder von den Eltern ererbte Voraussetzungen für eine bestimmte schwere Krankheit, noch besondere Merkmale in sich tragen, die eine erfolgreiche Schwangerschaft verhindern würden.

In der Schweiz war die PID vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2001 bis zum 31. August 2017 verboten.

2013 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) überwiesen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung erklärt die PID unter gewissen Voraussetzungen für zulässig. Gemäss dem Änderungsvorschlag für den Verfassungsartikel soll die PID unter erfolgversprechenden Rahmenbedingungen durchgeführt werden können.

Am 12. Dezember 2014 hat das Parlament die Beratung der Vorlagen abgeschlossen. Die Verfassungsänderung von Art. 119 BV wurde am 14. Juni 2015 von Volk und Ständen deutlich angenommen.

Am 5. Juni 2016 wurden auch die Änderungen des FMedG in einer Volksabstimmung deutlich angenommen. Davon ausgehend wurde die Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMedG, der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV), an die Hand genommen und den interessierten Kreisen im Rahmen einer fakultativen Vernehmlassung unterbreitet.

Am 1. September 2017 wurde das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz zusammen mit der zugehörigen Verordnung in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt kann die PID in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen angewendet werden. Für Laboratorien, die in der Fortpflanzungsmedizin und Präimplantationsdiagnostik tätig sind, gelten strengere Qualitätskriterien als zuvor.


Chronologie und Stand der Arbeiten

 

1.9.2017: Inkrafttreten der revidierten Fortpflanzungsmedizingesetzes und der revidierten Fortpflanzungsmedizinverordnung.


21.6.2017: Entscheid des Bundesrates, das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz zusammen mit der revidierten Fortpflanzungsmedizinverordnung per 1. September 2017 in Kraft zu setzen.


26.9.2016 bis 9.1.2017: Fakultative Vernehmlassung des Revisionsentwurfes zur Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV).


5.6.2016: Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Volk und Stände nehmen die Gesetzesänderungen deutlich an.


27.1.2016: Der Bundesrat hat beschlossen die Änderung vom 12. Dezember 2014 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung am 5. Juni 2016 zur Abstimmung zu bringen.


30.12.2015: Das Referendum gegen die Änderung vom 12. Dezember 2014 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) ist formell zustande gekommen. Von den 58‘ 634 Unterschriften, die bei der Bundeskanzlei eingereicht worden sind, sind 58‘ 112 gültig.


21.8.2015: Publikation des Erwahrungsbeschlusses über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015. Damit beginnt die 100-tägige Referendumsfrist gegen die vom Parlament am 12. Dezember 2014 beschlossene Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (vgl. unten).


14.6.2015: Volksabstimmung über die Änderung von Art. 119 der Bundesverfassung betreffend die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Volk und Stände nehmen die Änderung des Verfassungsartikels deutlich an.


12.12.2014: Abschluss der parlamentarischen Beratung.


7. Juni 2013: Der Bundesrat überweist die Botschaft zur Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes ans Parlament.


27. Juni 2012: Veröffentlichung des Ergebnisberichts zur Vernehmlassung und Bekanntgabe des Richtungsentscheids des Bundesrates betreffend das weitere Vorgehen.


29. Juni bis 30. September 2011: Vernehmlassung zur Änderung des Verfassungsartikels 119 über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) und zum überarbeiteten Entwurf des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG).


26. Mai 2010: Veröffentlichung des Ergebnisberichts zur Vernehmlassung durch das Eidgenössische Departement des Inneren und Bekanntgabe des Richtungsentscheids des Bundesrates betreffend das weitere Vorgehen.


Rechtsetzungsarbeiten 2001-2009: Diese Informationen werden demnächst ergänzt.  


Entstehungsgeschichte

Die Zuständigkeit für das Fortpflanzungsmedizingesetz und die -verordnung wurde per Anfang 2009 ins BAG transferiert. Davor lag sie beim Bundesamt für Justiz. Die Entstehungsgeschichte zum Gesetz ist hier dokumentiert:


Medien

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Gesetze

Gesetzgebung Fortpflanzungsmedizin

Das Fortpflanzungsmedizingesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.

Letzte Änderung 28.09.2023

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Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
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