Die Forschung an menschlichen Stammzellen wird in der Schweiz durch das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) geregelt. Im Gesetzgebungsprozess wurde sowohl den Risiken wie auch den Chancen des Forschungsgebiets Rechnung getragen.
Die Forschung an embryonalen Stammzellen birgt Chancen, aber auch Risiken. Beidem wird in der Gesetzgebung Rechnung getragen. Die Anfänge der rechtlichen Grundlagen reichen ins Jahr 2001 zurück. Am 28. September beschloss der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), ein Forschungsprojekt mit importierten humanen embryonalen Stammzellen zu unterstützen. Im Folgenden beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), die Forschung an überzähligen menschlichen Embryonen und embryonalen Stammzellen in einem «Embryonenforschungsgesetz» zu regeln.
Während der parlamentarischen Beratung zum «Embryonenforschungsgesetz» wurde beschlossen, dass überzählige Embryonen ausschliesslich für die Stammzellengewinnung verwendet werden dürfen. Deshalb sprach man fortan vom «Stammzellenforschungsgesetz», das im Dezember 2003 vom Parlament verabschiedet wurde.
Gegen die Vorlage ergriffen Umwelt-, Lebensrechts- und kirchliche Organisationen das Referendum, welches mit über 85'000 gültigen Unterschriften zustande kam. Am 28. November 2004 hat das Stimmvolk das Stammzellenforschungsgesetz mit 66,4 Prozent Ja-Stimmen angenommen.
Die Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG) ist zeitgleich mit dem Stammzellenforschungsgesetz am 1. März 2005 in Kraft getreten.
Die Verordnung konkretisiert das Bundesgesetz; insbesondere die bewilligungstechnischen Voraussetzungen, unter denen Stammzellenforschung durchgeführt werden darf.
Erkenntnisse aus einer externen Evaluation und dem bisherigen Vollzug der Stammzellenforschungsgesetzgebung gaben Anlass für eine Anpassung der Verordnung. Per 1. April 2012 wurde die geänderte Verordnung in Kraft gesetzt.
Letzte Änderung 28.08.2018
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