Coronavirus: Testen

Seit dem 1. Januar 2023 werden die Kosten für Tests nicht mehr durch den Bund bezahlt. Falls Sie einen Test machen wollen, müssen Sie diesen selbst bezahlen. In Ausnahmefällen werden die Kosten durch die Krankenkasse oder den Kanton übernommen.

Das Parlament hat im Dezember 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 die Kosten für Covid-19-Tests nicht mehr vom Bund übernommen werden. Die Kosten für einen Covid-19-Test müssen Sie somit seit dem 1. Januar 2023 selbst bezahlen.

Wichtige Ausnahmen:

  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten bei individuell ärztlich angeordneten Tests, wenn die Diagnose bei symptomatischen Personen für eine Therapie notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bei Ihnen ein antivirales Arzneimittel gegen Covid-19 verschreiben will. Es ist zu beachten, dass Franchise und Selbstbehalt geschuldet sind.
  • Die Kantone können Testungen zum Schutz der Bevölkerung anordnen. In diesem Fall werden die Testkosten durch die Kantone getragen.

Wenn Sie Erkältungssymptome verspüren oder sich oder andere zusätzlich schützen möchten, können Sie sich weiterhin an den Grundprinzipien auf der Seite «So schützen wir uns» orientieren und sich auf eigene Kosten testen lassen. Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören, kontaktieren Sie Ihre ärztliche Fachperson. So kann eine frühzeitige Behandlung von Covid-19 mit antiviralen Arzneimitteln in Betracht gezogen werden, falls Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben sollten.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite «Schutz vor der Grippe».


Wo Sie sich testen lassen können

Sie können sich weiterhin auf eigene Kosten testen lassen. Informationen zu den Testangeboten finden Sie auf den kantonalen Webseiten:

Falsch in Rechnung gestellte Covid-19-Tests: BAG greift durch

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Covid-19-Tests gibt es Hinweise auf teils nicht korrekt in Rechnung gestellte Kosten. Das BAG geht diesen konsequent nach. Dies ergänzt die Rechnungskontrollen der Krankenversicherer.

Der Bund hat während der Pandemie Testkosten im Umfang von rund 2,7 Milliarden Franken übernommen. Die Abrechnung der Covid-Tests erfolgte über die Strukturen der Krankenversicherer oder in gewissen Situationen über die Kantone. Dieses Vorgehen ermöglichte ein breit zugängliches Testen, um Ansteckungen rasch zu erkennen und die Weiterverbreitung des Virus zu reduzieren.

Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass es im Zusammenhang mit Covid-Tests auch zu falschen Rechnungen gekommen ist. Verschiedene Missbräuche konnten bereits durch die Rechnungsprüfung bei den Versicherern verhindert werden. Das BAG prüft ergänzend Fälle, bei denen eine Auszahlung schon erfolgt ist, bei denen es aber Hinweise auf mögliche Missbräuche gibt. Mit einem eigens aufgebauten Team konnte das BAG seit 2021 die Anstrengungen zur Missbrauchsbekämpfung intensivieren und gestützt darauf erste Rückforderungen zu Testkosten stellen, die zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind. Es wurden auch strafrechtliche Schritte eingeleitet.

Meldung von Verdachtsfällen

Das BAG empfiehlt Ihnen, Ihre Rechnungen im Zusammenhang mit Covid-19-Tests zu kontrollieren. Sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen, melden Sie diese Ihrem Versicherer und/oder dem BAG unter rueckforderungen@bag.admin.ch. Sie können auch eine anonyme Meldung unter www.whistleblowing.admin.ch machen. Es handelt sich dabei um eine Plattform, die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) betreut wird.

Da die Covid-19-Tests vom Bund bezahlt wurden, setzt sich das BAG entschieden dafür ein, dass den Steuerzahlerinnen und -zahlern in diesem Bereich kein finanzieller Schaden entsteht. Alle Verdachtsfälle werden ausgewertet.

  • Ärztliche Konsultation: Das BAG hat Querschnittsanalysen über die Leistungserbringer durchgeführt, welche Auffälligkeiten in gewissen Bereichen ergaben. Daraus erfolgte unter anderem eine vertiefte Überprüfung bei einer sehr kleinen Anzahl Leistungserbringer, welche überproportional hohe Anteile der Leistung «ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch» in Rechnung gestellt hat.
  • Tests: Das BAG hat im Zusammenhang mit Testkosten eine Verfügung zur Rückzahlung von Rechnungen erlassen, die mutmasslich zu Unrecht gestellt worden sind. Dabei geht es um CHF 1,6 Mio. Die Verfügung ist noch nicht rechtkräftig.
  • Strafrechtliche Schritte: Rund um die Abwicklung von Rechnungen zu Testkosten hat das BAG zudem strafrechtliche Schritte eingeleitet. Weitere strafrechtliche Schritte sind nicht ausgeschlossen.

Die Abklärungen erfolgen risikobasiert und sind sehr aufwendig, da die Sachverhalte sorgfältig abgeklärt werden müssen. Derzeit sind rund 40 Dossiers in Bearbeitung. Es gibt unterschiedliche Muster von Missbräuchen: Fakturierung von nicht durchgeführten Tests, Mehrfachfakturierungen, Fakturierung von Selbstzahler-Tests oder nicht berechtigter Pauschalen.

Das BAG hat unter anderem in einem spezifischen Fall im Zusammenhang mit Testkosten eine Verfügung erlassen zur Rückzahlung von Rechnungen in der Höhe von 1,6 Millionen Franken, die mutmasslich zu Unrecht gestellt worden sind.

Vorgehen auf Seiten Versicherer

Ist ein Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung (nach Art. 26a Abs. 1 und 3 Bst. a Covid-19-Verordnung 3), senden die Leistungserbringer die Rechnungen über Leistungen nach Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise dem zuständigen Versicherer. Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat.
Wurde die Leistung (vom Leistungserbringer direkt oder über einen von ihm beauftragten Dritten) zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer die bereits geleisteten Vergütungen zurückfordern (Art. 26b Abs. 6 Covid-19-Verordnung 3).

Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen und erstatten dem BAG Bericht (Art. 26b Abs. 4 Covid-19-Verordnung 3).

Vorgehen auf Seiten Bundesverwaltung

Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise (Art. 26b Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3). Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer die bereits geleisteten Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über (Art. 26b Abs. 6 Covid-19-Verordnung 3).

Besteht der Verdacht, dass Testkosten zu Unrecht in Rechnung gestellt wurden, so kann der Bund diese Testkosten zurückfordern. Daneben besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung.


Welche Testarten gibt es?

Das Angebot und die Verfügbarkeit von verschiedenen Tests entwickeln sich laufend. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Testarten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Weiterführende Themen

So schützen wir uns

Um sich und andere zu schützen, können Sie sich weiterhin an folgenden Grundprinzipien orientieren: Impfen lassen, Maske tragen, Abstand halten, mehrmals täglich lüften, in Taschentuch oder Armbeuge husten/niesen, Hände waschen.

Krankheit, Symptome, Behandlung

Informationen zur Krankheit Covid-19, zu den Symptomen und dem Krankheitsverlauf sowie zum Ursprung des Coronavirus

Letzte Änderung 24.05.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Infoline Coronavirus
Tel. +41 58 463 00 00

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