Seit dem 1. Januar 2023 werden die Kosten für Tests nicht mehr durch den Bund bezahlt. Falls Sie einen Test machen wollen, müssen Sie diesen selbst bezahlen. In Ausnahmefällen werden die Kosten durch die Krankenkasse oder den Kanton übernommen.
Das Parlament hat im Dezember 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 die Kosten für Covid-19-Tests nicht mehr vom Bund übernommen werden. Die Kosten für einen Covid-19-Test müssen Sie somit seit dem 1. Januar 2023 selbst bezahlen.
Wichtige Ausnahmen:
- Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten bei individuell ärztlich angeordneten Tests, wenn die Diagnose bei symptomatischen Personen für eine Therapie notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bei Ihnen ein antivirales Arzneimittel gegen Covid-19 verschreiben will. Es ist zu beachten, dass Franchise und Selbstbehalt geschuldet sind.
- Die Kantone können Testungen zum Schutz der Bevölkerung anordnen. In diesem Fall werden die Testkosten durch die Kantone getragen.
Wenn Sie Erkältungssymptome verspüren oder sich oder andere zusätzlich schützen möchten, können Sie sich weiterhin an den Grundprinzipien auf der Seite «So schützen wir uns» orientieren und sich auf eigene Kosten testen lassen. Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören, kontaktieren Sie Ihre ärztliche Fachperson. So kann eine frühzeitige Behandlung von Covid-19 mit antiviralen Arzneimitteln in Betracht gezogen werden, falls Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben sollten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite «Schutz vor der Grippe».
Wo Sie sich testen lassen können
Sie können sich weiterhin auf eigene Kosten testen lassen. Informationen zu den Testangeboten finden Sie auf den kantonalen Webseiten:
Falsch in Rechnung gestellte Covid-19-Tests: BAG greift durch
Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Covid-19-Tests gibt es Hinweise auf teils nicht korrekt in Rechnung gestellte Kosten. Das BAG geht diesen konsequent nach. Dies ergänzt die Rechnungskontrollen der Krankenversicherer.
Der Bund hat während der Pandemie Testkosten im Umfang von rund 2,7 Milliarden Franken übernommen. Die Abrechnung der Covid-Tests erfolgte über die Strukturen der Krankenversicherer oder in gewissen Situationen über die Kantone. Dieses Vorgehen ermöglichte ein breit zugängliches Testen, um Ansteckungen rasch zu erkennen und die Weiterverbreitung des Virus zu reduzieren.
Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass es im Zusammenhang mit Covid-Tests auch zu falschen Rechnungen gekommen ist. Verschiedene Missbräuche konnten bereits durch die Rechnungsprüfung bei den Versicherern verhindert werden. Das BAG prüft ergänzend Fälle, bei denen eine Auszahlung schon erfolgt ist, bei denen es aber Hinweise auf mögliche Missbräuche gibt. Mit einem eigens aufgebauten Team konnte das BAG seit 2021 die Anstrengungen zur Missbrauchsbekämpfung intensivieren und gestützt darauf erste Rückforderungen zu Testkosten stellen, die zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind. Es wurden auch strafrechtliche Schritte eingeleitet.
Meldung von Verdachtsfällen
Das BAG empfiehlt Ihnen, Ihre Rechnungen im Zusammenhang mit Covid-19-Tests zu kontrollieren. Sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen, melden Sie diese Ihrem Versicherer und/oder dem BAG unter rueckforderungen@bag.admin.ch. Sie können auch eine anonyme Meldung unter www.whistleblowing.admin.ch machen. Es handelt sich dabei um eine Plattform, die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) betreut wird.
Da die Covid-19-Tests vom Bund bezahlt wurden, setzt sich das BAG entschieden dafür ein, dass den Steuerzahlerinnen und -zahlern in diesem Bereich kein finanzieller Schaden entsteht. Alle Verdachtsfälle werden ausgewertet.
- Ärztliche Konsultation: Das BAG hat Querschnittsanalysen über die Leistungserbringer durchgeführt, welche Auffälligkeiten in gewissen Bereichen ergaben. Daraus erfolgte unter anderem eine vertiefte Überprüfung bei einer sehr kleinen Anzahl Leistungserbringer, welche überproportional hohe Anteile der Leistung «ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch» in Rechnung gestellt hat.
- Tests: Das BAG hat im Zusammenhang mit Testkosten eine Verfügung zur Rückzahlung von Rechnungen erlassen, die mutmasslich zu Unrecht gestellt worden sind. Dabei geht es um CHF 1,6 Mio. Die Verfügung ist noch nicht rechtkräftig.
- Strafrechtliche Schritte: Rund um die Abwicklung von Rechnungen zu Testkosten hat das BAG zudem strafrechtliche Schritte eingeleitet. Weitere strafrechtliche Schritte sind nicht ausgeschlossen.
Die Abklärungen erfolgen risikobasiert und sind sehr aufwendig, da die Sachverhalte sorgfältig abgeklärt werden müssen. Derzeit sind rund 40 Dossiers in Bearbeitung. Es gibt unterschiedliche Muster von Missbräuchen: Fakturierung von nicht durchgeführten Tests, Mehrfachfakturierungen, Fakturierung von Selbstzahler-Tests oder nicht berechtigter Pauschalen.
Das BAG hat unter anderem in einem spezifischen Fall im Zusammenhang mit Testkosten eine Verfügung erlassen zur Rückzahlung von Rechnungen in der Höhe von 1,6 Millionen Franken, die mutmasslich zu Unrecht gestellt worden sind.
Vorgehen auf Seiten Versicherer
Ist ein Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung (nach Art. 26a Abs. 1 und 3 Bst. a Covid-19-Verordnung 3), senden die Leistungserbringer die Rechnungen über Leistungen nach Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise dem zuständigen Versicherer. Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat.
Wurde die Leistung (vom Leistungserbringer direkt oder über einen von ihm beauftragten Dritten) zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer die bereits geleisteten Vergütungen zurückfordern (Art. 26b Abs. 6 Covid-19-Verordnung 3).
Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen und erstatten dem BAG Bericht (Art. 26b Abs. 4 Covid-19-Verordnung 3).
Vorgehen auf Seiten Bundesverwaltung
Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise (Art. 26b Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3). Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer die bereits geleisteten Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über (Art. 26b Abs. 6 Covid-19-Verordnung 3).
Besteht der Verdacht, dass Testkosten zu Unrecht in Rechnung gestellt wurden, so kann der Bund diese Testkosten zurückfordern. Daneben besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung.
Welche Testarten gibt es?
Das Angebot und die Verfügbarkeit von verschiedenen Tests entwickeln sich laufend. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Testarten.
Einzel-PCR-Test
Ein positiver Einzel-PCR-Test stellt fest, ob Sie eine Infektion mit dem Coronavirus haben. PCR-Tests können über einen Nasen-Rachen-Abstrich, einen Rachen-Abstrich oder anhand einer Speichelprobe durchgeführt werden. Das Resultat liegt in der Regel innerhalb von 12 bis 24 Stunden vor. Den Abstrich führen Ihre Ärztin/Ihr Arzt, Spitäler und Testzentren durch. Die entsprechende Analyse der Probe erfolgt in einem bewilligten Labor.
Gepoolter PCR-Test
Bei gepoolten PCR-Tests werden die Speichelproben von mehreren Personen zu einer Mischprobe vereint. Das Labor analysiert diese Mischprobe. Fällt das Resultat der Mischprobe bzw. des «Pools» positiv aus, müssen im Nachhinein einzelne Proben nochmals analysiert werden, um herauszufinden, welche Person infiziert ist. Dafür wird ein individueller PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durchgeführt.
Antigen-Schnelltest zur Fachanwendung
Antigen-Schnelltests liefern ein Testergebnis innerhalb von 15 bis 20 Minuten. Sie stellen wie PCR-Tests fest, ob Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben. Der Test wird über einen Nasen-Rachen-Abstrich durchgeführt. Er kann nicht über eine Speichelentnahme erfolgen.
Antigen-Selbsttest
Mit dem Antigen-Selbsttest können Sie sich selber auf das Coronavirus testen. Die Probeentnahme führen Sie dabei selbst über einen Nasenabstrich durch und lesen im Anschluss das Resultat ab. Das Testergebnis liegt innerhalb von 15 bis 20 Minuten vor. Folgen Sie für die Durchführung des Selbsttests der Gebrauchsanweisung, die beigelegt ist. Selbsttests können identifizieren, ob Sie zum Zeitpunkt des Tests ansteckend sind.
Vorsicht: Selbsttests ergeben ein weniger verlässliches Resultat als PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Es kann also sein, dass Sie trotz einem negativen Resultat mit dem Coronavirus infiziert sind und das Virus weitergeben. Sie können sich daher weiterhin an den Grundprinzipien auf der Seite So schützen wir uns orientieren.
Das untenstehende Video zeigt, wie ein Selbsttest verwendet wird. Es handelt sich dabei um ein Beispiel. Wichtig ist, dass Sie stets den Gebrauchsanweisungen des jeweiligen Herstellers folgen.
Serologischer Test
Serologische Tests weisen bestimmte Antikörper im Blut nach, in diesem Fall solche, die gegen das Coronavirus produziert wurden. Das Vorhandensein von eigenen Antikörpern zeigt an, dass die Person bereits mit dem Virus in Kontakt war oder geimpft wurde. Serologische Tests sind sehr nützlich für Populationsstudien, zum Beispiel um die Entwicklung der Immunisierung der Bevölkerung zu beobachten.
Ein aktueller positiver Antikörpertest erlaubt die Aussage, ob jemand genesen ist bzw. über Antikörper verfügt. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden, wie lange die Infektion zurückliegt.
Die Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten bleibt kostenlos.
Ein Antikörpertest kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Aussage über die zeitliche Entwicklung des Immunschutzes geben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Letzte Änderung 24.05.2023