In Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat zeitweise die Massnahmen gegen das Coronavirus verstärkt. Dies hat sich auch auf die Regelungen in der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung ausgewirkt.
Kostenübernahme für ambulante und stationäre Leistungen
Während der ausserordentlichen Lage vom 16. März bis 21. Juni 2020 hat das BAG temporäre Empfehlungen resp. Richtlinien zur Kostenübernahme für bestimmte ambulante und stationäre Leistungen publiziert. Mit Beendigung der ausserordentlichen Lage wurden diese aufgehoben. Seit Herbst 2020 reaktiviert oder verlängert das BAG diese Empfehlungen resp. Richtlinien oder Teile davon in Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der Massnahmen des Bundesrates gegen das Coronavirus jeweils phasenweise. Die Faktenblätter betreffend Kostenübernahme ambulant und stationär waren letztmals vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 resp. 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 gültig.
Bisherige Faktenblätter
Analysen
Der Bund übernahm bei Personen, welche die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG erfüllten, seit dem 25. Juni 2020 die Kosten der ambulant durchgeführten Analysen auf Sars-CoV-2.
Ab dem 1. Januar 2023 gehen die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 grundsätzlich zulasten der getesteten Person. Bei Symptomen, die mit Covid-19 vereinbar sind und sofern die Analyse eine medizinisch-therapeutische Konsequenz (Entscheid über Verschreibung eines antiviralen Covid-Arzneimittels) zur Folge hat, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) auf individuelle ärztliche Anordnung die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2. Weitere Hinweise im Detail enthält das folgende Dokument: «Faktenblatt: Coronavirus: Kostenübernahme der Analyse und der damit verbundenen Leistungen».
Bisherige Faktenblätter
Letzte Änderung 23.12.2022