In Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage verstärkt der Bundesrat zeitweise die Massnahmen gegen das Coronavirus. Dies wirkt sich auch auf die Regelungen in der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung aus.
Kostenübernahme für ambulante und stationäre Leistungen
Während der ausserordentlichen Lage vom 16. März bis 21. Juni 2020 hat das BAG temporäre Empfehlungen resp. Richtlinien zur Kostenübernahme für bestimmte ambulante und stationäre Leistungen publiziert. Mit Beendigung der ausserordentlichen Lage wurden diese aufgehoben. Seit Herbst 2020 reaktiviert oder verlängert das BAG diese Empfehlungen resp. Richtlinien oder Teile davon in Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der Massnahmen des Bundesrates gegen das Coronavirus jeweils phasenweise. Die Faktenblätter betreffend Kostenübernahme ambulant und stationär waren letztmals vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 resp. 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 gültig.
Bisherige Faktenblätter
Analysen
Der Bund übernimmt bei Personen, welche die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG erfüllen, seit dem 25. Juni 2020 die Kosten der ambulant durchgeführten molekularbiologischen Analysen (z.B. PCR) und der immunologischen (serologischen) Analysen auf Antikörper sowie seit dem 2. November 2020 zusätzlich jene der immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2 Antigene und der Schnelltests auf Sars-CoV-2.
In den vergangenen Monaten wurde die Teststrategie des Bundes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Covid-19-Pandemie laufend angepasst. Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat weitere Beschlüsse gefasst. Die Änderungen treten per 17. Februar 2022 in Kraft. Weitere Hinweise im Detail enthält das folgende Dokument: «Faktenblatt: Coronavirus: Kostenübernahme der Analyse und der damit verbundenen Leistungen (ab 16.02.2022)».
Bisherige Faktenblätter
Letzte Änderung 04.05.2022