Aufgrund der Epidemie gibt es verschiedene Massnahmen, Regeln und Verbote. Diese haben alle dasselbe Ziel: die Eindämmung des Coronavirus. Wenn nötig passt der Bundesrat die nationalen Regeln an. In einigen Kantonen gelten strengere Regeln.
News: Lockerung der Massnahmen
Diese Abbildung zum Download: Massnahmen des Bundes gegen das Coronavirus (PDF, 396 kB, 14.04.2021).
Diese Lockerungen gelten ab dem 19. April:
Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen.
- Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden.
- Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt.
- Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
- Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.
Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.
Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.
Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich:
- Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.
- Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts.
- Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden.
- Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
- Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.
Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.
Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.
Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.
Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.
Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.
Weitere Informationen finden Sie den FAQ (PDF, 164 kB, 14.04.2021).
Übersicht: nationale Regeln und Verbote
Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben. Informationen dazu finden Sie unter dem Titel Kantonale Massnahmen.
Diese Informationen werden momentan überarbeitet und den neusten Entscheiden angepasst.
Arbeit
Homeoffice-Pflicht: Homeoffice ist in allen Bereichen Pflicht, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist zu Hause zu arbeiten.
Maskenpflicht in Innenräumen: Wenn mehrere Personen im selben Raum arbeiten oder zusammen in einem Fahrzeug sind, müssen alle eine Maske tragen. Diese Regel gilt auch bei grossem Abstand wie z.B. in einem Grossraumbüro. Genauere Informationen finden Sie auf der Seite Masken.
Schutz am Arbeitsplatz: Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte und auf der Seite Besonders gefährdete Personen.
Private Treffen und Feste
Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste) ist die erlaubte Anzahl Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt. Empfehlung: Nur wenige Haushalte gleichzeitig treffen.
Regel drinnen: Erlaubt sind maximal 10 Personen.
Regel draussen: Erlaubt sind maximal 15 Personen.
Diese Regeln gelten nur für Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis. Anlässe wie z.B. ein Vereinsfest, eine Versammlung oder ein Anlass in der Pfarrgemeinde sind weiterhin verboten.
Versammlungen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum (z.B. auf Spazierwegen, in Parkanlagen oder auf Plätzen) gilt: Menschenansammlungen mit mehr als 15 Personen sind verboten.
Öffentliche Veranstaltungen
Grundsätzlich gilt: Veranstaltungen sind verboten.
- Erlaubt sind religiöse Veranstaltungen mit höchstens 50 Personen.
- Erlaubt sind Bestattungen, die im Familienkreis und engen Freundeskreis durchgeführt werden.
- Erlaubt sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen, politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen. Auch Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (Infoveranstaltungen zu Abstimmungsvorlagen) sind mit höchstens 50 Personen erlaubt.
- Erlaubt sind Treffen von Selbsthilfegruppen in den Bereichen Suchtbekämpfung und psychische Gesundheit mit höchstens 10 Personen.
- Im Profibereich von Sport und Kultur: Erlaubt sind Wettkampfspiele und Auftritte ohne Publikum (z.B. für Fernsehübertragungen).
Masken
An vielen öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften, in Restaurants, im öffentlichen Verkehr und in belebten Fussgängerbereichen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.
Läden, Märkte und Dienstleistungsbetriebe
Läden und Dienstleistungsbetriebe: Alle Läden dürfen wieder öffnen. Für Dienstleistungsbetriebe gibt es keine Beschränkung der Öffnungszeiten mehr. Allerdings ist für Läden und Dienstleistungsbetrieben die erlaubte Anzahl Kundinnen und Kunden beschränkt. Genaue Informationen dazu finden Sie im Anhang der entsprechenden Verordnung.
Märkte: Märkte dürfen drinnen und draussen stattfinden. Messen sind aber weiterhin verboten.
Restaurants und Bars geschlossen
Gastronomiebetriebe sind geschlossen.
Ausnahmen: Betriebskantinen, Schulkantinen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II sowie Restaurants für Hotelgäste dürfen offenbleiben. Take-away-Angebote und Lieferdienste sind erlaubt.
Drinnen und draussen gelten folgende Regeln:
- Es dürfen maximal 4 Personen zusammen an einem Tisch sitzen. Von dieser Regel ausgenommen sind Eltern mit Kindern.
- Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe am Tisch erheben.
- Entweder muss zwischen den Gästegruppen der nötige Abstand eingehalten werden oder es muss zwischen den Gästegruppen Abschrankungen haben.
- Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- Es gilt Maskenpflicht. Gäste dürfen die Maske aber ausziehen, sobald sie am Tisch sitzen.
Clubs geschlossen
Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Drinnen geöffnet: Museen, Bibliotheken und Lesesäle, Archive, Anlagen für den Reitsport, Hotelanlagen (z.B. Wellness) für Hotelgäste.
- Draussen geöffnet: alle Aussenbereiche von Freizeitbetrieben (z.B. Zoos, botanische Gärten, Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze, Skigebiete etc.)
- Weiterhin geschlossen: Kinos, Casinos, Fitnesscentren, öffentliche Wellnessanlagen.
- Für Kinder und Jugendliche geöffnet: Einrichtungen für Sport und Kultur dürfen für Aktivitäten von Personen bis Jahrgang 2001 drinnen und draussen öffnen. Dies betrifft z.B. Sportvereine, Theatergruppen, Jugendorchester und Jugendtreffs.
Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt:
- Alle kulturellen und sportlichen Proben und Trainings sind ohne Einschränkungen erlaubt. Auch Auftritte und Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie ohne Publikum stattfinden.
- Gemeinsames Singen ist erlaubt, auch in Chören oder im Musikunterricht. Konzerte sind erlaubt, wenn sie ohne Publikum stattfinden (z.B. Video-Streaming).
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind erlaubt. Jugendtreffs sind offen. Verboten bleiben aber weiterhin Feste und Tanzveranstaltungen.
Erwachsene: Kulturelle Aktivitäten in der Freizeit
Für Erwachsene mit Jahrgang 2000 oder älter gilt:
Drinnen: Kulturelle Freizeitaktivitäten in Innenräumen dürfen mit maximal 5 Personen stattfinden, wenn alle eine Maske tragen und genügend Abstand einhalten.
Wenn der Raum sehr gross ist (z.B. ein Saal), über eine gute Lüftung verfügt und es zusätzliche Abstandsvorgaben gibt, dürfen Sie auch ohne Maske proben. Diese Ausnahme ermöglicht z.B. Proben mit Blasinstrumenten.
Draussen: Kulturelle Freizeitaktivitäten im Freien dürfen mit maximal 15 Personen stattfinden, wenn alle eine Maske tragen oder genügend Abstand einhalten. Diese Regel ermöglich z.B. Proben von Theatergruppen, aber keine Veranstaltungen vor Publikum.
Erwachsene: Singen
In diesen Situationen ist Singen für Erwachsene mit Jahrgang 2000 oder älter verboten: Fast überall, wo in der Freizeit gemeinsam gesungen wird z.B. in Gottesdiensten, im Freundeskreis, in einer Band und in nicht-beruflichen Chören. Das Verbot gilt drinnen und draussen.
In diesen Situationen ist Singen erlaubt:
- Alleine oder im Familienkreis.
- Für berufliche Sängerinnen und Sänger: Proben sind grundsätzlich erlaubt, Auftritte nur an erlaubten Veranstaltungen wie z.B. als Begleitung einer religiösen Veranstaltung.
- Für berufliche Chöre: Proben sind grundsätzlich erlaubt, Auftritte nur ohne Publikum (z.B. Video-Streaming).
Erwachsene: Sport in der Freizeit
Für Erwachsene mit Jahrgang 2000 oder älter gilt:
- Kontaktsportarten (z.B. Kampfsport, Eishockey, Fussball) sind verboten.
- In allen anderen Sportarten sind Trainings im Freien maximal 15 Personen erlaubt, wenn alle mindestens 1,5 Meter Abstand halten oder alle eine Maske tragen.
- Trainings in Innenräumen sind verboten.
Profibereich: Sport und Kultur
Berufliche Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum sind verboten (Veranstaltungsverbot). Ohne Publikum z.B. für Fernseh-Übertragungen sind sie erlaubt.
Für berufliche Proben und Trainings gibt es keine Einschränkungen. Wenn immer möglich müssen aber die Vorgaben betreffend Hygiene, Abstand und – bei Nichteinhaltung des Abstands – Maske beachtet werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler bzw. Tänzerinnen und Tänzer, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Orchestermitglieder etc. zu schützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sport BASPO und auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.
Schulen
Obligatorische Schulen: Präsenzunterricht ist erlaubt. Die Schulen müssen ein Schutzkonzept umsetzen.
Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Präsenzunterricht ist erlaubt. Die Schulen müssen ein Schutzkonzept umsetzen. Zudem müssen alle Personen vor Ort eine Maske tragen. Für den Sportunterricht gibt es keine Beschränkung der Gruppengrösse, er darf auch in Sporthallen stattfinden.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Präsenzunterricht ist nur dann erlaubt, wenn eine Präsenz vor Ort unbedingt notwendig ist (z.B. Unterricht zur Bedienung einer bestimmten Maschine, Sezieren im Medizinstudium) und sofern er notweniger Bestandteil des Bildungsgangs ist. Ansonsten muss auf Fernunterricht umgestiegen werden. Prüfungen im Zusammengang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises dürfen unter Berücksichtigung von Schutzmassnahmen vor Ort durchgeführt werden.
Schulen und Kurse im Freizeitbereich: Präsenzunterricht ist bei Kursen für Erwachsene (Jahrgang 2000 oder älter) verboten. Einzellektionen, wie beispielsweise in der Musikschule oder für die Bootsführerprüfung, sind erlaubt.
Skigebiete
Skigebiete (d.h. Transportanlagen mit Skipisten) dürfen nur mit einer Bewilligung des Kantons geöffnet werden. Die Kantone dürfen die Bewilligung nur erteilen, wenn insbesondere die erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung vorhanden sind und die epidemiologische Lage im Kanton eine Öffnung erlaubt. Die Betreiber der Skigebiete müssen ein strenges Schutzkonzept umsetzen, u.a. mit Maskenpflicht in den Transportanlagen sowie in den Warteräumen davor. Die Schliessung der Restaurationsbetriebe gilt auch in Skigebieten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.
Schutzkonzepte
Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Isolation
Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
Quarantäne
In Quarantäne müssen:
- Personen, die engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
- Personen, die aus Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. Informationen finden Sie auf der Seite Einreise in die Schweiz.
Ordnungsbussen
Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die Höhe der Busse beträgt je nach Delikt zwischen 50 und 200 Franken. Mit einer Ordnungsbusse gebüsst werden kann etwa, wer im öffentlichen Verkehr sowie in den Bahnhöfen und an den Haltestellen oder in und vor öffentlich zugänglichen Einrichtungen keine Maske trägt. Ordnungsbussen sind zudem möglich für Teilnahme an unzulässigen Veranstaltungen oder die Durchführung einer verbotenen privaten Veranstaltung.
Richtwerte
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, wie die Richtwerte mit zunehmendem Impfstand der Bevölkerung gelockert werden können. Er hat dafür drei Phasen definiert. Detaillierte Informationen finden Sie in den Dokumenten:
Bisherige Massnahmen
Sie möchten wissen, welche Massnahmen der Bund in der Vergangenheit beschlossen hat? Dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Unter dem Titel Verordnungen finden Sie die Links zu allen gültigen Covid-Verordnungen. Die Links führen auf die Webseite der «Systematischen Rechtssammlung». In dieser Sammlung finden Sie auch alle bisherigen Fassungen der Verordnungen.
- Unter dem Titel Erläuterungen finden Sie die Erläuterungen zu den aktuell geltenden Verordnungen sowie die Erläuterungen aller früher geltenden Verordnungen.
- Überblick ab 1. Dezember 2020: Tabelle Änderung der nationalen Massnahmen (PDF, 174 kB, 31.03.2021)
- Überblick von 27. April bis 31. November 2020: Tabelle Lockerungen und Verstärkungen der Massnahmen (PDF, 180 kB, 15.12.2020).
Kantonale Massnahmen
Seit Juni 2020 gilt die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Die Kantone treffen zusätzliche Massnahmen, wenn die Fallzahlen auf ihrem Gebiet steigen, ein Anstieg der Fallzahlen droht oder weitere Indikatoren auf eine problematische Entwicklung hindeuten (z.B. Reproduktionswert, Kapazitäten im Contact Tracing und in der Gesundheitsversorgung). Die Massnahmen können sich deshalb von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Massnahmen gelten. Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Weisungen an die Kantone
Gesundheitsversorgung
Die Kantone können öffentliche und private Spitäler zur Bereitstellung von Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten verpflichten.
Die Spitäler sind verpflichtet, einen ausreichenden Bestand an wichtigen Arzneimitteln vorrätig zu haben. Dies gilt sowohl für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die am neuen Coronavirus erkrankt sind, als auch für weitere medizinisch dringende Behandlungen.
Zur Unterstützung der Kantone hilft der Bund dabei, die Versorgung mit medizinischen Gütern sicherzustellen.
Zum Beispiel:
- Mit einer Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden.
- Der Bund kann zur Unterstützung der Versorgung von Kantonen und ihren Gesundheitseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen und Dritten (zum Beispiel Labors, Apotheken) zentral wichtige medizinische Güter beschaffen, die nicht über normale Kanäle eingekauft werden können. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.
- Gewisse Medikamente dürfen auch ohne Zulassung von Swissmedic zur Behandlung von Coronavirus-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Medikamente einen in der Verordnung bezeichneten Wirkstoff enthalten. Auch muss bereits ein Zulassungsgesuch für das Medikament bei Swissmedic eingereicht worden sein.
Die einzelnen Bestimmungen in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern sind in der Covid-19-Verordnung 3 zu finden.
Meldepflicht der Gesundheitsversorger
Der Bund koordiniert die Verfügbarkeit von Spitalbetten, die zur Behandlung der Covid-19-Patientinnen und -Patienten nötig sind. Dazu braucht er aktuelle Informationen aus den Spitälern. Beispielsweise müssen die Kantone dem koordinierenden Sanitätsdienst melden, wie hoch die Auslastung der Spitalbetten ist oder wie viele Intensivpflegeplätze belegt sind.
Verordnungen
Covid-19-Verordnung 3
Covid-19-Verordnung besondere Lage
Änderung vom 14. April 2021
Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Änderung vom 17. Februar 2021
Hinweis: in der Systematischen Rechtssammlung sind auf den Seiten mit den aktuellen Verordnungen zu Covid-19 auch alle bisherigen Fassungen der Verordnung zu finden (siehe rechte Spalte: «Alle Fassungen»).
Erläuterungen
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung 3
Im Korrekturmodus
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage
Im Korrekturmodus
Änderung vom 14. April 2021
Erläuterungen zur Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Im Korrekturmodus
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Bisherige Fassungen der Erläuterungen
Covid-19-Gesetz
Das Covid-19-Gesetz wurde am 25.9.2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft die rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat die notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind.
Links
Studie vom SECO zur Wirksamkeit nicht pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des neuen Coronavirus (PDF, 1 MB, 20.07.2020) (Studie auf Deutsch mit französischer, italienischer und englischer Zusammenfassung)
Gesetze
Letzte Änderung 16.04.2021
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