Aufgrund der Epidemie gibt es verschiedene Massnahmen, Regeln und Verbote. Diese haben alle dasselbe Ziel: die Eindämmung des Coronavirus. Wenn nötig passt der Bundesrat die nationalen Regeln an. In einigen Kantonen gelten strengere Regeln.
Übersicht: nationale Regeln und Verbote
Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben. Informationen dazu finden Sie unter dem Titel Kantonale Massnahmen.
Überall wichtig, um sich und andere vor einer Ansteckung zu schützen: die Hygiene- und Verhaltensregeln.

Diese Abbildung zum Download: Bund verstärkt Massnahmen gegen das Coronavirus (PDF, 291 kB, 13.01.2021).
Arbeit
Homeoffice-Pflicht: Homeoffice ist in allen Bereichen Pflicht, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist zu Hause zu arbeiten.
Maskenpflicht in Innenräumen: Wenn mehrere Personen im selben Raum arbeiten oder zusammen in einem Fahrzeug sind, müssen alle eine Maske tragen. Diese Regel gilt auch bei grossem Abstand. Genauere Informationen finden Sie auf der Seite Masken.
Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen sind spezifisch geschützt. Sie haben das Recht auf Homeoffice oder einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung. Genauere Informationen finden Sie in der Covid-19-Verordnung 3.
Private Treffen und Feste
Regel: An Treffen im Freundes- und Familienkreis dürfen maximal 5 Personen teilnehmen. Bei der Anzahl Teilnehmenden werden Kinder mitgezählt.
Wenn mehr als 5 Personen im gleichen Haushalt leben, dürfen diese natürlich trotzdem zusammen Zeit verbringen. Was diese Haushalte nicht dürfen: gemeinsam Besuch empfangen. Denn bei Treffen mit Personen aus einem anderen Haushalt gilt die 5-Personen-Regel.
Empfehlung: Der Bundesrat empfiehlt, Treffen auf zwei Haushalte zu beschränken und die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.
Versammlungen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum (z.B. auf Spazierwegen, in Parkanlagen oder auf Plätzen) gilt: Menschenansammlungen mit mehr als 5 Personen sind verboten.
Öffentliche Veranstaltungen
Grundsätzlich gilt: Veranstaltungen sind verboten.
- Erlaubt sind religiöse Veranstaltungen mit höchstens 50 Personen.
- Erlaubt sind Bestattungen, die im Familienkreis und engen Freundeskreis durchgeführt werden.
- Erlaubt sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen, politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen. Auch Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (Infoveranstaltungen zu Abstimmungsvorlagen) sind mit höchstens 50 Personen erlaubt.
- Im Profibereich von Sport und Kultur: Erlaubt sind Wettkampfspiele und Auftritte ohne Publikum (z.B. für Fernsehübertragungen).
Masken
An vielen öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften, in Restaurants, im öffentlichen Verkehr und in belebten Fussgängerbereichen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.
Läden, Märkte und Dienstleistungsbetriebe
Geschlossene Läden: Läden und Märkte mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen. Bestellte Ware dürfen Sie aber weiterhin vor Ort abholen («Click & Collect»).
Geöffnete Läden: Läden und Märkte mit Waren des sogenannten «täglichen Bedarfs» sind weiterhin geöffnet. Zum täglichen Bedarf gehören z.B. Lebensmittel, Drogerieartikel und Kosmetika, Geschirr, Putzmittel, Zeitungen, Schreibwaren sowie Bau- und Gartenartikel. Die Öffnungszeiten dieser Läden und Märkte sind nicht mehr eingeschränkt (z.B. dürfen Tankstellen und Kioske sonntags geöffnet haben).
Dienstleistungen: Die Öffnungszeiten der meisten Dienstleistungsbetriebe sind eingeschränkt. Dies betrifft z.B. Poststellen, Banken, Coiffeure, Kosmetikstudios, Massagesalons und Erotikbetriebe.
- Die Betriebe müssen zwischen 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr schliessen.
- Die Betriebe müssen am Sonntag schliessen.
Ausnahmen: Für Gesundheitseinrichtungen, wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen, soziale Anlaufstellen, Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs, für die Autovermietung und für Reitanlagen gelten diese Einschränkungen nicht.
Restaurants und Bars geschlossen
Gastronomiebetriebe sind geschlossen.
Ausnahmen: Betriebskantinen, Schulkantinen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II sowie Restaurants für Hotelgäste dürfen offenblieben. Take-away-Angebote und Lieferdienste sind erlaubt.
Drinnen und draussen gelten folgende Regeln:
- Es dürfen maximal 4 Personen zusammen an einem Tisch sitzen. Von dieser Regel ausgenommen sind Eltern mit Kindern.
- Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe am Tisch erheben.
- Entweder muss zwischen den Gästegruppen der nötige Abstand eingehalten werden oder es muss zwischen den Gästegruppen Abschrankungen haben.
- Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- Es gilt Maskenpflicht. Gäste dürfen die Maske aber ausziehen, sobald sie am Tisch sitzen.
Clubs geschlossen
Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen
Museen, Kinos, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. In Bibliotheken und Archiven sind nur die Lesesäle geschlossen, die Ausleihe ist weiterhin möglich.
Kulturelle Aktivitäten in der Freizeit
Für kulturelle Proben in der Freizeit gilt: Aktivitäten mit mehr als 5 Personen sind verboten. Aktivitäten mit maximal 5 oder weniger Personen sind erlaubt, wenn die untenstehenden Vorgaben eingehalten werden:
Alle können genügend Abstand halten und alle tragen eine Maske.
Ausnahme: Der Raum ist sehr gross wie z.B. ein Saal und hat eine gute Lüftung. In diesem Raum wird zusätzlich der Abstand vorgegeben und die Anzahl Personen beschränkt. Wenn diese Punkte erfüllt sind, kann auf eine Maske verzichtet werden.
Ausgenommen vom Verbot und den Vorgaben: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen in grösseren Gruppen proben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.
Gemeinsames Singen
In diesen Situationen ist Singen verboten: Fast überall, wo in der Freizeit gemeinsam gesungen wird z.B. in Gottesdiensten, bei Silvesterbräuchen, im Freundeskreis, in einer Band und in nicht-beruflichen Chören. Das Verbot gilt drinnen und draussen. Das Verbot betrifft auch Kitas und den sogenannten Singkreis in Kitas. Weitere Informationen zum Sing-Verbot in Kitas finden Sie in den Häufig gestellte Fragen (FAQ).
In diesen Situationen ist Singen erlaubt:
- Alleine oder im Familienkreis.
- Im Musikunterricht von Kindern an obligatorischen Schulen.
- Im Einzelunterricht.
- Proben und Konzerte von beruflichen Sängerinnen und Sängern.
- Proben von beruflichen Chören.
Sport und Wellness in der Freizeit
- Sport- und Wellnessbetriebe sind geschlossen. Die Schliessung betrifft z.B. Fitnesscentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder. Ausgenommen von der Schliessung sind Skigebiete, Reitanlagen und Hotelanlagen, die nur für Hotelgäste offen sind.
- Kontaktsportarten (z.B. Kampfsport, Eishockey, Fussball) sind verboten.
- Für alle anderen Sportarten gilt: Im Freien sind Trainings als Einzelperson oder mit maximal 5 Personen erlaubt, wenn alle mindestens 1,5 Meter Abstand halten oder alle eine Maske tragen.
Ausgenommen von den Schliessungen und den Vorgaben: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen in grösseren Gruppen trainieren und auch Sportarten mit Körperkontakt ausführen. Verboten sind nur Wettkämpfe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sport BASPO.
Profibereich: Sport und Kultur
Berufliche Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum sind verboten (Veranstaltungsverbot). Ohne Publikum z.B. für Fernseh-Übertragungen sind sie erlaubt.
Für berufliche Proben und Trainings gibt es keine Einschränkungen. Wenn immer möglich müssen aber die Vorgaben betreffend Hygiene, Abstand und – bei Nichteinhaltung des Abstands – Maske beachtet werden. Der Arbeitgeber die Pflicht, die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler bzw. Tänzerinnen und Tänzer, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Orchestermitglieder etc. zu schützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sport BASPO und auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.
Schulen
Obligatorische Schulen: Präsenzunterricht ist erlaubt. Die Schulen müssen ein Schutzkonzept umsetzen.
Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Präsenzunterricht ist erlaubt. Die Schulen müssen ein Schutzkonzept umsetzen. Zudem müssen alle Personen vor Ort eine Maske tragen. Für den Sportunterricht gibt es keine Beschränkung der Gruppengrösse, er darf auch in Sporthallen stattfinden. Die Vorgaben bezüglich Abstand und/oder Maske müssen eingehalten werden.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Präsenzunterricht ist nur dann erlaubt, wenn eine Präsenz vor Ort unbedingt notwendig ist (z.B. Unterricht zur Bedienung einer bestimmten Maschine, Sezieren im Medizinstudium) und sofern er notweniger Bestandteil des Bildungsgangs ist. Ansonsten muss auf Fernunterricht umgestiegen werden. Prüfungen im Zusammengang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises dürfen unter Berücksichtigung von Schutzmassnahmen vor Ort durchgeführt werden.
Schulen und Kurse im Freizeitbereich: Präsenzunterricht ist bei Kursen für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren verboten. Einzellektionen, wie beispielsweise in der Musikschule oder für die Bootsführerprüfung, sind erlaubt.
Skigebiete
Skigebiete (d.h. Transportanlagen mit Skipisten) dürfen nur mit einer Bewilligung des Kantons geöffnet werden. Die Kantone dürfen die Bewilligung nur erteilen, wenn insbesondere die erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung vorhanden sind und die epidemiologische Lage im Kanton eine Öffnung erlaubt. Die Betreiber der Skigebiete müssen ein strenges Schutzkonzept umsetzen, u.a. mit Maskenpflicht in den Transportanlagen sowie in den Warteräumen davor. Die Schliessung der Restaurationsbetriebe gilt auch in Skigebieten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.
Schutzkonzepte
Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Isolation
Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
Quarantäne
In Quarantäne müssen:
- Personen, die engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
- Personen, die aus Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. Informationen finden Sie auf der Seite Quarantäne für Einreisende.
Bisherige Massnahmen
Sie möchten wissen, welche Massnahmen der Bund in der Vergangenheit beschlossen hat? Dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Unter dem Titel Verordnungen finden Sie die Links zu allen gültigen Covid-Verordnungen. Die Links führen auf die Webseite der «Systematischen Rechtssammlung». In dieser Sammlung finden Sie auch alle bisherigen Fassungen der Verordnungen.
- Unter dem Titel Erläuterungen finden Sie die Erläuterungen zu den aktuell geltenden Verordnungen sowie die Erläuterungen aller früher geltenden Verordnungen.
- Überblick ab 1. Dezember 2020: Tabelle Änderung der nationalen Massnahmen (PDF, 149 kB, 11.01.2021)
- Überblick von 27. April bis 31. November 2020: Tabelle Lockerungen und Verstärkungen der Massnahmen (PDF, 180 kB, 15.12.2020).
Kantonale Massnahmen
Seit Juni 2020 gilt die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Die Kantone treffen zusätzliche Massnahmen, wenn die Fallzahlen auf ihrem Gebiet steigen, ein Anstieg der Fallzahlen droht oder weitere Indikatoren auf eine problematische Entwicklung hindeuten (z.B. Reproduktionswert, Kapazitäten im Contact Tracing und in der Gesundheitsversorgung). Die Massnahmen können sich deshalb von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Massnahmen gelten. Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Weisungen an die Kantone
Gesundheitsversorgung
Die Kantone können öffentliche und private Spitäler zur Bereitstellung von Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten verpflichten.
Die Spitäler sind verpflichtet, einen ausreichenden Bestand an wichtigen Arzneimitteln vorrätig zu haben. Dies gilt sowohl für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die am neuen Coronavirus erkrankt sind, als auch für weitere medizinisch dringende Behandlungen.
Zur Unterstützung der Kantone hilft der Bund dabei, die Versorgung mit medizinischen Gütern sicherzustellen.
Zum Beispiel:
- Mit einer Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden.
- Der Bund kann zur Unterstützung der Versorgung von Kantonen und ihren Gesundheitseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen und Dritten (zum Beispiel Labors, Apotheken) zentral wichtige medizinische Güter beschaffen, die nicht über normale Kanäle eingekauft werden können. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.
- Gewisse Medikamente dürfen auch ohne Zulassung von Swissmedic zur Behandlung von Coronavirus-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Medikamente einen in der Verordnung bezeichneten Wirkstoff enthalten. Auch muss bereits ein Zulassungsgesuch für das Medikament bei Swissmedic eingereicht worden sein.
Die einzelnen Bestimmungen in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern sind in der Covid-19-Verordnung 3 zu finden.
Meldepflicht der Gesundheitsversorger
Der Bund koordiniert die Verfügbarkeit von Spitalbetten, die zur Behandlung der Covid-19-Patientinnen und -Patienten nötig sind. Dazu braucht er aktuelle Informationen aus den Spitälern. Beispielsweise müssen die Kantone dem koordinierenden Sanitätsdienst melden, wie hoch die Auslastung der Spitalbetten ist oder wie viele Intensivpflegeplätze belegt sind.
Verordnungen
Covid-19-Verordnung 3
Änderung vom 13. Januar 2021
Covid-19-Verordnung besondere Lage
Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Änderung vom 18.12.2020
Verordnung über Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Änderung vom 18.12.2020 (PDF, 181 kB, 18.12.2020) (voraussichtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung am 22.12.2020)
Hinweis: in der Systematischen Rechtssammlung sind auf den Seiten mit den aktuellen Verordnungen zu Covid-19 auch alle bisherigen Fassungen der Verordnung zu finden (siehe rechte Spalte: «Alle Fassungen»).
Erläuterungen
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung 3
Im Korrekturmodus
Änderung vom 18.12.2020
Änderung vom 13.1.2021
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage
Im Korrekturmodus
Erläuterungen zur Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Im Korrekturmodus
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Im Korrekturmodus
Bisherige Fassungen der Erläuterungen
Covid-19-Gesetz
Das Covid-19-Gesetz wurde am 25.9.2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft die rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat die notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind.
Links
Studie vom SECO zur Wirksamkeit nicht pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des neuen Coronavirus (PDF, 1 MB, 20.07.2020) (Studie auf Deutsch mit französischer, italienischer und englischer Zusammenfassung)
Gesetze
Letzte Änderung 22.01.2021
Kontakt
Anfragen im Zusammenhang mit Covid-19 beantworten wir nicht schriftlich.
Informieren Sie sich auf unseren Seiten. Wir aktualisieren sie laufend.
Auf Kontakte und Links finden Sie Kontaktinfos, auch zu anderen Bundesstellen und den Kantonen.
- Tel.
- +41 58 463 00 00