Aufgrund der Epidemie gab es verschiedene Massnahmen und Verbote. Diese hatten alle dasselbe Ziel: die Eindämmung des Coronavirus und die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die landesweiten Einschränkungen und Verbote wurden aufgehoben.
Nationale Massnahmen
Zurzeit gelten keine nationalen Massnahmen.
Bisherige Massnahmen
Sie möchten wissen, welche Massnahmen der Bund in der Vergangenheit beschlossen hat? Dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Unter dem Titel Verordnungen finden Sie die Links zu allen gültigen Covid-Verordnungen. Die Links führen auf die Webseite der «Systematischen Rechtssammlung». In dieser Sammlung finden Sie auch alle bisherigen Fassungen der Verordnungen.
- Unter dem Titel Erläuterungen finden Sie die Erläuterungen zu den aktuell geltenden Verordnungen sowie die Erläuterungen aller früher geltenden Verordnungen.
- Überblick ab 1. Dezember 2020: Tabelle Änderung der nationalen Massnahmen (PDF, 266 kB, 29.03.2022)
- Überblick vom 27. April bis 30. November 2020: Tabelle Lockerungen und Verschärfungen der nationalen Massnahmen (PDF, 180 kB, 27.04.2021)
Kantonale Massnahmen
Seit der Rückkehr in die normale Lage liegt die Verantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung wieder bei den Kantonen. Die Massnahmen können sich deshalb von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, ob und welche kantonalen Massnahmen gelten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite bag-coronavirus.ch.
Weisungen an die Kantone
Gesundheitsversorgung
Die Kantone können öffentliche und private Spitäler zur Bereitstellung von Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten verpflichten.
Die Spitäler sind verpflichtet, einen ausreichenden Bestand an wichtigen Arzneimitteln vorrätig zu haben. Dies gilt sowohl für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die am neuen Coronavirus erkrankt sind, als auch für weitere medizinisch dringende Behandlungen.
Zur Unterstützung der Kantone hilft der Bund dabei, die Versorgung mit medizinischen Gütern sicherzustellen.
Zum Beispiel:
- Mit einer Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden.
- Der Bund kann zur Unterstützung der Versorgung von Kantonen und ihren Gesundheitseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen und Dritten (zum Beispiel Labors, Apotheken) zentral wichtige medizinische Güter beschaffen, die nicht über normale Kanäle eingekauft werden können. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.
- Gewisse Medikamente dürfen auch ohne Zulassung von Swissmedic zur Behandlung von Coronavirus-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Medikamente einen in der Verordnung bezeichneten Wirkstoff enthalten. Auch muss bereits ein Zulassungsgesuch für das Medikament bei Swissmedic eingereicht worden sein.
Die einzelnen Bestimmungen in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern sind in der Covid-19-Verordnung 3 zu finden.
Meldepflicht der Gesundheitsversorger
Der Bund koordiniert die Verfügbarkeit von Spitalbetten, die zur Behandlung der Covid-19-Patientinnen und -Patienten nötig sind. Dazu braucht er aktuelle Informationen aus den Spitälern. Beispielsweise müssen die Kantone dem koordinierenden Sanitätsdienst melden, wie hoch die Auslastung der Spitalbetten ist oder wie viele Intensivpflegeplätze belegt sind.
Verordnungen
Covid-19-Verordnung 3
Änderung vom 21. Dezember 2022
SwissCovid App
Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Covid-19-Verordnung Zertifikate
Epidemienverordnung (EpV)
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Änderung vom 10. Juni 2022
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Artikel 12a, Buchstabe n: Impfung gegen Covid-19
Hinweis: in der Systematischen Rechtssammlung sind auf den Seiten mit den aktuellen Verordnungen zu Covid-19 auch alle bisherigen Fassungen der Verordnung zu finden (siehe rechte Spalte: «Alle Fassungen»).
Erläuterungen
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung 3
Änderung vom 21. Dezember 2022
Erläuterungen zur Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems und des Presence-Tracing-Systems (SwissCovid App)
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Änderung vom 16. Februar 2022
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate
Im Korrekturmodus
Änderung vom 10. Juni 2022
Änderung vom 2. Mai 2022
Hilfsmittel ohne rechtsetzenden Charakter
Erläuterungen der Verordnung VBV
Erläuterungen der Epidemienverordnung EpV
Änderung vom 10. Juni 2022
Änderung vom 16. Februar 2022
Änderung vom 3. Dezember 2021
Änderung vom 3. November 2021
Änderung vom 25. August 2021
Erläuterungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV
Änderung vom 3. November 2021
Bisherige Fassungen der Erläuterungen
Covid-19-Gesetz
Das Covid-19-Gesetz wurde am 25.9.2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft die rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat die notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind.
Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 2022 zur Verlängerung und Änderungen des Covid-19-Gesetzes (provisorische Fassung)
Links
Studie vom SECO zur Wirksamkeit nicht pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des neuen Coronavirus (PDF, 1 MB, 20.07.2020) (Studie auf Deutsch mit französischer, italienischer und englischer Zusammenfassung)
Gesetze
Letzte Änderung 12.04.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Infoline Coronavirus
Tel.
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