Aufgrund der Epidemie gibt es verschiedene Massnahmen, Regeln und Verbote. Diese haben alle dasselbe Ziel: die Eindämmung des Coronavirus. Wenn nötig passt der Bundesrat die nationalen Regeln an. In einigen Kantonen gelten strengere Regeln.
Diese Abbildung zum Download: Verschärfung der Massnahmen des Bundes gegen das Coronavirus (PNG, 397 kB, 03.12.2021).
Übersicht: nationale Regeln und Verbote
Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben. Informationen dazu finden Sie unter dem Titel Kantonale Massnahmen.
Arbeit
Homeoffice-Empfehlung: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, dringlich empfohlen.
Covid-Zertifikat: Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.
Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Schutz am Arbeitsplatz: Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte und auf der Seite Besonders gefährdete Personen.
Private Treffen und Feste
Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, ist die erlaubte Anzahl Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt.
Regel drinnen: Erlaubt sind maximal 30 Personen.
Es wird empfohlen, den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind.
Regel draussen: Erlaubt sind maximal 50 Personen.
Es sind die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten zu beachten.
Private Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen: Es gelten die Veranstaltungsregeln der jeweiligen Einrichtung.
Veranstaltungen
In Innenräumen
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt.
Ausgenommen von der Covid-Zertifikats Pflicht sind:
- Religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht, ein Konsumationsverbot und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
- Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.
- Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.
Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen sind bei der Konsumation an ihrem Sitzplatz ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.
Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf geimpfte oder genesene Personen (2G) beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten.
Im Freien
Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken.
Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.
Fach- und Publikumsmessen
Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat eingeschränkt werden.
Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Messen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sind zudem pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, muss eine kantonale Bewilligung eingeholt werden.
In Innenräumen gilt Maskenpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.
Masken
In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie in Innenräumen immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.
Restaurants und Bars
Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations- und Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, muss auf Personen ab 16 Jahren mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden. Die Betreiber und Betreiberinnen müssen zudem für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.
In Betrieben, welche den Zugang auf 3G beschränken, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch ablegen und nur sitzend konsumieren.
In Betrieben, welche den Zugang auf 2G beschränken, fällt sowohl die Sitzpflicht wie auch die Maskenpflicht für Gäste weg.
Diese Regelungen gelten auch für Hotelrestaurants (jedoch nicht für die alleinige Übernachtung im Hotel). In Gassenküchen, Betriebskantinen sowie in Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, der nur für Passagiere mit Tickets zugänglich ist, gelten keine Zugangsbeschränkungen.
Betreiber von Restaurationsangeboten in diesen Bereichen müssen geeignete, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen vorsehen. Für Aussenbereiche können die Betreiber frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbeschränkung vorsehen wollen oder nicht. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.
Diskotheken und Tanzlokale
Für Diskotheken und Tanzlokale gilt: Veranstaltungen, an denen das Publikum tanzt sind nur dann möglich, wenn der Zutritt auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt wird. Zudem müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtung
Stehen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offen, muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden.
Dies betrifft z.B.:
- Museen
- Konzerte
- Theater
- Kinos
- Hallenbäder, Aquaparks und Thermalbäder
- Bibliotheken (Abholen von bestellten/reservierten Büchern bleibt ohne Zertifikat zulässig)
- Fitnesscenter
- Zoos (wenn zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her gewechselt werden kann)
In Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.
Einrichtungen und Betriebe haben die Möglichkeit, den Zugang auf 2G zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht in Innenräumen zu verzichten.
Einlass-Kontrolle mit Zertifikat
Beim Einlass ist es wichtig, dass die Veranstalter und Veranstalterinnen die Gültigkeit des Zertifikats via «COVID Certificate Check»-App überprüfen und immer auch ein dazu passendes Ausweisdokument mit Foto (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis) kontrollieren. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Grossveranstaltungen eine kantonale Bewilligung einholen. Das Covid-Zertifikat ist der einzige zulässige Nachweis für den Zutritt. Dies gilt sowohl wie für das Schweizer Covid-Zertifikat als auch für anerkannte ausländische Zertifikate (z.B. EU Digital COVID Certificate). Weitere Informationen zum Covid-Zertifikat finden Sie auf der Seite Informationen für Prüfer und Aussteller sowie technische Grundlagen zum Covid-Zertifikat.
Kulturelle und sportliche Aktivitäten in der Freizeit
Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Innenräumen muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat beschränkt werden (zu den zertifikatspflichtigen Personen gehören auch jene, die eine Gruppe anleiten). Zudem müssen die Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen.
Bei Aktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kontaktdaten erhoben werden, sei es durch den Betreiber der Einrichtung, sei es durch den Organisator der Aktivität.
Für Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen.
Es wird nicht unterschieden zwischen Profi- und AmateursportlerInnen bzw. Profi- und AmateurkünstlerInnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sport BASPO und auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.
Schulen
Obligatorische Schulen und Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II (wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht) fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Vorgaben von Artikel 6 der Verordnung über die besondere Lage sowie die Schutzkonzeptpflicht. Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben (nach Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Lichte des Lehrauftrags, der Praktikabilität und der hinreichenden Datenbearbeitungsgrundlagen).
Kurse im Freizeitbereich: Es gelten die Veranstaltungsvorgaben, d.h. grundsätzlich Zertifikats- sowie Maskenpflicht in Innenräumen.
Schutzkonzepte
Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Isolation
Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
Quarantäne
Personen, die engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, müssen in Quarantäne.
Ordnungsbussen
Gewisse Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die Höhe der Busse beträgt je nach Delikt zwischen 50 und 200 Franken. Mit einer Ordnungsbusse gebüsst werden kann etwa, wer im öffentlichen Verkehr im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge sowie in geschlossenen Bahnhöfen oder in öffentlich zugänglichen Einrichtungen keine Maske trägt. Ordnungsbussen sind zudem möglich für Teilnahme an unzulässigen Veranstaltungen oder bei Verstoss gegen die Zertifikatspflicht.
Bisherige Massnahmen
Sie möchten wissen, welche Massnahmen der Bund in der Vergangenheit beschlossen hat? Dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Unter dem Titel Verordnungen finden Sie die Links zu allen gültigen Covid-Verordnungen. Die Links führen auf die Webseite der «Systematischen Rechtssammlung». In dieser Sammlung finden Sie auch alle bisherigen Fassungen der Verordnungen.
- Unter dem Titel Erläuterungen finden Sie die Erläuterungen zu den aktuell geltenden Verordnungen sowie die Erläuterungen aller früher geltenden Verordnungen.
- Überblick ab 1. Dezember 2020: Tabelle Änderung der nationalen Massnahmen (PDF, 235 kB, 02.12.2021)
- Überblick vom 27. April bis 30. November 2020: Tabelle Lockerungen und Verschärfungen der nationalen Massnahmen (PDF, 180 kB, 27.04.2021)
Zukünftige Massnahmen: Drei-Phasen-Modell
Aktuell befinden wir uns gemäss dem 3-Phasen Konzept des Bundesrats in der Normalisierungsphase.
Zukünftige Massnahmen leiten sich von der epidemiologischen Lage und der Gesamtstrategie der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie ab. Der Bundesrat hat ein Drei-Phasen-Modell definiert, welches vor dem Hintergrund der zunehmenden Durchimpfungsrate und der Einführung von breiten und repetitiven Testungen das strategische Vorgehen bis zum Austritt aus der Covid-19-Krise skizziert.
Mehr zur Strategie der Covid-19 Bewältigung finden Sie auf der Seite Situation Schweiz.
Kantonale Massnahmen
Seit Juni 2020 gilt die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Die Kantone treffen zusätzliche Massnahmen, wenn die Fallzahlen auf ihrem Gebiet steigen, ein Anstieg der Fallzahlen droht oder weitere Indikatoren auf eine problematische Entwicklung hindeuten (z.B. Reproduktionswert, Kapazitäten im Contact Tracing und in der Gesundheitsversorgung). Die Massnahmen können sich deshalb von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Informieren Sie sich beim entsprechenden Kanton, welche kantonalen Massnahmen gelten. Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Weisungen an die Kantone
Gesundheitsversorgung
Die Kantone können öffentliche und private Spitäler zur Bereitstellung von Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten verpflichten.
Die Spitäler sind verpflichtet, einen ausreichenden Bestand an wichtigen Arzneimitteln vorrätig zu haben. Dies gilt sowohl für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die am neuen Coronavirus erkrankt sind, als auch für weitere medizinisch dringende Behandlungen.
Zur Unterstützung der Kantone hilft der Bund dabei, die Versorgung mit medizinischen Gütern sicherzustellen.
Zum Beispiel:
- Mit einer Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden.
- Der Bund kann zur Unterstützung der Versorgung von Kantonen und ihren Gesundheitseinrichtungen, gemeinnützigen Organisationen und Dritten (zum Beispiel Labors, Apotheken) zentral wichtige medizinische Güter beschaffen, die nicht über normale Kanäle eingekauft werden können. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.
- Gewisse Medikamente dürfen auch ohne Zulassung von Swissmedic zur Behandlung von Coronavirus-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Medikamente einen in der Verordnung bezeichneten Wirkstoff enthalten. Auch muss bereits ein Zulassungsgesuch für das Medikament bei Swissmedic eingereicht worden sein.
Die einzelnen Bestimmungen in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern sind in der Covid-19-Verordnung 3 zu finden.
Meldepflicht der Gesundheitsversorger
Der Bund koordiniert die Verfügbarkeit von Spitalbetten, die zur Behandlung der Covid-19-Patientinnen und -Patienten nötig sind. Dazu braucht er aktuelle Informationen aus den Spitälern. Beispielsweise müssen die Kantone dem koordinierenden Sanitätsdienst melden, wie hoch die Auslastung der Spitalbetten ist oder wie viele Intensivpflegeplätze belegt sind.
Verordnungen
Covid-19-Verordnung 3
Änderung vom 1. Oktober 2021:
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
Änderung vom 24. September 2021
Änderung vom 25. August 2021
Covid-19-Verordnung besondere Lage
Änderung vom 8. September 2021
Änderung vom 3. Dezember 2021
Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Änderung vom 3. Dezember 2021
Covid-19-Verordnung Zertifikate
Änderung vom 1. Oktober 2021
Verordnung VBV
Epidemienverordnung (EpV)
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Änderung vom 25. August 2021
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen – Änderung vom 25.8.2021
Änderung vom 3. November 2021
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen – Änderung vom 3.11.2021
Änderung vom 3. Dezember 2021
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Artikel 12a, Buchstabe n: Impfung gegen Covid-19
Änderung vom 3. November 2021 zur Kostenübernahme der Auffrischimpfung
Hinweis: in der Systematischen Rechtssammlung sind auf den Seiten mit den aktuellen Verordnungen zu Covid-19 auch alle bisherigen Fassungen der Verordnung zu finden (siehe rechte Spalte: «Alle Fassungen»).
Erläuterungen
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung 3
Im Korrekturmodus
Erläuterungen zur Änderung vom 1. Oktober 2021
Erläuterungen zur Änderung vom 24. September 2021
Erläuterungen zur Änderung vom 25. August 2021
Erläuterung der COVID-Verordnung besondere Lage
Im Korrekturmodus
Erläuterungen zur Verordnung über das Proximity-Tracing-System
Im Korrekturmodus
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Änderung vom 1. Oktober 2021
Änderung vom 3. Dezember 2021
Erläuterungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate
Im Korrekturmodus
Änderung vom 3. November 2021
Erläuterungen der Verordnung VBV
Erläuterungen der Epidemienverordnung EpV
Änderung vom 25. August 2021
Änderung vom 3. November 2021
Änderung vom 3. Dezember 2021
Erläuterungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV
Änderung vom 3. November 2021
Bisherige Fassungen der Erläuterungen
Covid-19-Gesetz
Das Covid-19-Gesetz wurde am 25.9.2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Es schafft die rechtliche Grundlage, damit der Bundesrat die notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind.
Links
Studie vom SECO zur Wirksamkeit nicht pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des neuen Coronavirus (PDF, 1 MB, 20.07.2020) (Studie auf Deutsch mit französischer, italienischer und englischer Zusammenfassung)
Gesetze
Letzte Änderung 10.12.2021
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Infoline Coronavirus
Tel.
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