In der Schweiz gilt an vielen Orten Maskenpflicht. Im Allgemeinen gilt: Tragen Sie eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können. Die Maske soll immer Nase und Mund bedecken.
Arten von Masken
Auf dem Markt gibt es unterschiedliche Masken und Gesichtsschutze. Unten aufgeführt finden Sie Informationen, welcher Maskentyp für welche Situation sinnvoll ist und welche Qualitätsanforderungen die einzelnen Maskentypen erfüllen sollten.
Hygienemaske/medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske, OP-Maske, allenfalls mit transparentem Fenster)

Achten Sie darauf, dass Sie Hygienemasken verwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
- Norm: EN 14683
- Informationen auf der Verpackung: CE-Zeichen und Angaben vom Hersteller inkl. Adresse
Bei Hygienemasken der Norm EN 14683 gibt es drei Typen (Typ I, II und IIR) mit unterschiedlichen Filterleistungen. Für den Gebrauch im Alltag empfehlen wir alle Typen.
Hygienemasken schützen bei korrekter Anwendung vor allem andere Personen vor einer Ansteckung (Fremdschutz). Zu einem gewissen Masse besteht bei solchen Masken auch eine Schutzwirkung für die Trägerin oder für den Träger selbst (Eigenschutz). Wenn Sie also Symptome einer akuten Atemwegserkrankung haben, dann verwenden Sie eine Hygienemaske, um Ihre Mitmenschen zu schützen.
Community-Maske (industriell gefertigte Textilmaske, allenfalls mit transparentem Fenster)

Für Community-Masken gibt es keine rechtlich verbindliche Qualitätsnorm. Achten Sie darauf, dass Sie Community-Masken verwenden, die einen Hinweis auf die «SNR 30000» der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) tragen.
Community-Masken, die den Hinweis «SNR 30000» enthalten, sollten den Mindestanforderungen der Science Task Force entsprechen. Die Wirkung von solchen Community-Masken ist mit der Wirkung von Hygienemasken (siehe oben) vergleichbar. Sie finden die neuste Empfehlung mit detaillierten Informationen zu den Anforderungen auf der Webseite der Science Task Force.
Community-Masken dürfen mit einem Label (z.B. TESTEX oder SQTS) gekennzeichnet werden, wenn sie auf die Mindestanforderungen der Science Task Force geprüft wurden.
Community-Masken schützen bei korrekter Anwendung vor allem andere Personen vor einer Ansteckung. Zu einem gewissen Masse besteht bei solchen Masken auch eine Schutzwirkung für die Trägerin oder für den Träger. Beachten Sie zur Handhabung und Pflege von Community-Masken immer die Angaben des Herstellers.
Halsschläuche, die Sie beispielsweise fürs Skifahren tragen können, zählen ebenfalls zu den Community-Masken und sollten den Empfehlungen der Science Task Force entsprechen.
Atemschutzmaske (Filtering face piece (FFP) bzw. FFP2- /FFP3-Maske)

(Diese Maske wir im Alltag auch häufig als N95 oder KN95 bezeichnet)
Atemschutzmasken wurden zum Eigenschutz vor Aerosolen und Feinstaub bei bestimmten Arbeiten entwickelt. Im medizinischen Umfeld sind sie nur bei bestimmten, besonders riskanten klinischen Eingriffen empfohlen.
Bei Atemschutzmasken, wie FFP2-Masken, ist die Zuverlässigkeit und gewünschte Schutzwirkung nur gewährleistet, wenn die Maske optimal an die Gesichtsform angepasst ist und korrekt getragen bzw. gehandhabt wird. Das bedeutet, eine Atemschutzmaske muss zu jeder Zeit eng am Gesicht anliegen. Es darf kein Spalt zwischen Maske und Gesichtshaut entstehen. Bei Bartträgern ist dies beispielsweise nicht möglich. Da eine Atemschutzmaske eng anliegen muss, wird die Atmung der Trägerin/des Trägers beeinträchtig. Deshalb sind regelmässige Pausen während des Tragens nötig.
Zusammengefasst bedeutet das: In Alltagssituationen schützen Atemschutzmasken daher nicht unbedingt besser als Hygiene- oder Community-Masken. Für den privaten Gebrauch sind Atemschutzmasken daher nicht notwendig. Auch in der aktuellen Situation mit der Ausbreitung der neuen Virusvarianten sind im privaten Gebrauch keine Atemschutzmasken nötig. Falls Sie in Ihrem Alltag dennoch eine Atemschutzmaske tragen und sich damit möglichst gut schützen möchten, dann beachten Sie unbedingt die oben genannten Vorsichtsmassnahmen beim Aufsetzen und Tragen. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Maske eng an Ihrer Gesichtshaut anliegt.
Auf dem Markt gibt es auch Masken mit Ventilen. Solche Masken empfehlen wir ausdrücklich nicht für den Alltag, denn diese filtern nicht beim Ausatmen und tragen eher zur Virenverbreitung bei.
Genereller Hinweis: Unsere Einschätzungen zu den Atemschutzmasken basieren auf dem aktuellen Wissensstand. Falls es aufgrund der Situationsentwicklung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nötig ist, werden wir diese Einschätzungen anpassen.
Weitere Masken (selbstgenähte Maske, Do-it-yourself-Maske usw.)

Für diese Masken gibt es keine verbindliche Qualitätsnorm. Das heisst, die Qualität und damit auch die Schutzwirkung der selbstgemachten Masken können sehr unterschiedlich sein. Wir können daher keine allgemeingültige Aussage zu ihrer Schutzwirkung machen.
Generell gilt aber: Um die Trägerin/den Träger ausreichend zu schützen, müssen die selbstgemachten Masken dieselben Eigenschaften aufweisen wie industriell gefertigte Community-Masken. Insbesondere müssen die Masken gut ans Gesicht angepasst sein und aus mindestens 2, besser noch 3 Lagen dicht gewebtem Stoff bestehen.
Schal oder Tuch

Ein Schal oder ein Tuch schützt nicht ausreichend vor einer Ansteckung und hat nur eine beschränkte Fremdschutzwirkung. Daher können weder Schal noch Tuch eine Maske ersetzen.
Transparente Gesichtsschutze
Transparente Masken und Gesichtsschutze gibt es ebenfalls. Die meisten dieser Produkte empfehlen wir nicht für den Alltag, sondern nur für bestimmte Ausnahmesituationen.
Maske mit transparentem Fenster

Masken mit einem transparenten Fenster dürfen Sie tragen. Vorausgesetzt, diese Masken entsprechen denselben Standards wie Hygiene- oder Community-Masken (siehe oben).
Visier

Visiere können Sie nicht als Ersatz für eine Maske nutzen. Visiere werden lose an der Stirn befestigt. Sie schützen die Augen vor einer möglichen Infektion durch Tröpfchen. Bei Visieren ist Ansteckung über Mund und Nase aber nicht auszuschliessen. Sie dienen nur als ergänzende Schutzmassnahme zu einer Maske und dürfen in folgender Ausnahmesituation getragen werden:
Sie nehmen beispielsweise eine medizinische oder kosmetische Behandlung im Gesicht in Anspruch und können dabei keine Maske tragen. In einer solchen Situation ist es sinnvoll, dass die dienstleistende Person zusätzlich zur Maske einen transparenten Gesichtsschutz trägt, um ihre Augen zu schützen.
Transparenter Gesichtsschutz aus Kunststoff

Auf dem Markt gibt es zudem transparente Gesichtsschutze aus Kunststoff. Ein solcher Gesichtsschutz erinnert von der Form an eine Maske: Er deckt Nase und Mund ab, liegt an den Seiten des Gesichts eng an und reicht bis unter das Kinn. Unterhalb vom Kinn ist dieser Schutz geöffnet. Die ausgeatmete Luft entweicht dort. Die Verwendung eines transparenten Gesichtsschutzes empfehlen wir nur in folgender Ausnahmesituation:
Ihr Gegenüber ist darauf angewiesen, die Bewegung der Lippen zu lesen. Dies kommt beispielsweise im Kontakt mit Personen mit einer Hörbeeinträchtigung vor. Falls in einer solchen Situation der Abstand nicht eingehalten werden kann, dürfen Sie einen transparenten Gesichtsschutz tragen. Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Schutz nur im Notfall und für eine möglichst kurze Zeit getragen werden soll. Dies weil transparente Gesichtsschutze die Luft, die der Träger ausatmet, weniger oder gar nicht filtern. Daher sind sie weniger sicher als eine Hygiene- oder Community-Maske.
Transparentes Kunststoffschild

Transparente Kunststoffschilder, die auf dem Kinn aufgesetzt werden, funktionieren als Spuckschutz. Sie schützen aber nicht vor einer Infektion über die Atemluft. Solche Kunststoffschilder können Sie daher nicht als Ersatz einer Maske nutzen.
Weiterführende Informationen von Swissmedic und der Swiss National COVID-19 Science Task Force im Register Links.
Korrekter Umgang mit Masken
Beachten Sie folgende Hinweise im Umgang mit Masken:
- Verwendung: Wichtig ist, dass die Maske Nase und Mund immer bedeckt. Waschen Sie sich vor dem Anziehen und nach dem Ausziehen der Maske immer die Hände oder desinfizieren Sie die Hände. Berühren Sie die Maske möglichst wenig. Community-Masken können Sie mehrmals benutzen, da sie gewaschen werden können. Hygienemasken sollten Sie nur einmal verwenden.
- Mehrmalige Verwendung: Falls Sie Ihre Maske mehrmals verwenden, weil Sie die Maske beispielsweise nur für kurze Zeit getragen haben, dann sind die Händehygiene und die korrekte Verwendung und Aufbewahrung wichtig: Waschen oder desinfizieren Sie sich vor und nach dem An- und Ausziehen die Hände und berühren Sie die Maske möglichst wenig. Wichtig: Wenn Sie eine akute Atemwegserkrankung haben, sollten Sie eine Hygienemaske verwenden und diese unbedingt nur einmal benutzen.
- Aufbewahrung bei mehrmaliger Verwendung: Bestenfalls hängen Sie Ihre Maske nach dem Gebrauch an einen Haken, an dem sie keine anderen Gegenstände berührt. Sofern das nicht möglich ist, bewahren Sie Ihre Maske in einer Papiertüte, einem Briefumschlag oder in einem Stoffbeutel auf. So können Sie die Maske auch mitnehmen und vermeiden, dass die Maske in der Tasche andere Gegenstände berührt und so allenfalls vorhandene Viren weitergegeben werden. Plastiktüten und Kunststoffhüllen sind zur Aufbewahrung nicht geeignet, da sie nicht luftdurchlässig sind und die Masken darin nicht trocknen. Die Viren überleben zudem auf Plastik länger als auf Papier.
- Waschen: Hygienemasken können Sie nicht waschen. Community-Masken sind gemäss Angaben des Herstellers waschbar.
- Dauer: Eine Hygienemaske können Sie bis zu vier Stunden tragen. Achten Sie dabei auf die Durchfeuchtung der Maske – je feuchter die Maske, desto geringer die Schutzwirkung. Beachten Sie bei Community-Masken die Angaben des Herstellers.
- Entsorgung: Hygienemasken können Sie im normalen Hausmüll entsorgen. Achten Sie darauf, dass die gebrauchte Maske mit nichts Anderem in Berührung kommt, ausser mit anderem Abfall. Verschliessen Sie den Abfallsack gut. Unterwegs können Sie die Maske im öffentlichen Abfall entsorgen. Waschen oder desinfizieren Sie die Hände, nachdem Sie eine gebrauchte Maske berührt haben.
- Bartträger: Ausser bei Atemschutzmasken (siehe oben), spielt es keine Rolle, ob Sie einen Bart tragen oder nicht. Wichtig ist, dass die Maske Nase und Mund bedeckt.
Kauf von Masken
Hygiene- und Community-Masken können Sie im Detailhandel oder im Internet kaufen. Achten Sie beim Kauf einer Community-Maske darauf, dass die Maske der Empfehlung der Science Task Force entspricht. Ausführliche Informationen zu den Maskenarten und zu den Anforderungen, die die Masken erfüllen müssen, finden Sie im Abschnitt Arten von Masken.
Die Kosten für Masken werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Wenn Sie sich keine Masken leisten können, dann wenden Sie sich an die örtlichen Sozialdienste.
Maskentragen im Alltag
Die Maskenpflicht gilt schweizweit an vielen Orten und in vielen Situationen. Im Abschnitt Schweizweite Maskenpflicht finden Sie Informationen dazu.
Generell gilt: Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten können und kein physischer Schutz vorhanden ist. Mit physischem Schutz ist zum Beispiel eine Trennwand gemeint. Das Tragen einer Maske ist besonders in geschlossenen und schlecht belüfteten Bereichen wichtig. Die Maske sollte beispielsweise auch bei Autofahrten mit anderen Personen getragen werden.
Das Tragen einer Maske im Alltag dient in erster Linie zum Schutz von anderen Personen. Eine infizierte Person kann auch ohne Symptome ansteckend sein. Wenn auf engem Raum also alle eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch kann es helfen, dass sich das neue Coronavirus weniger schnell ausbreitet.
Schweizweite Maskenpflicht
Wo und in welchen Situationen Sie eine Maske tragen müssen, finden Sie unten aufgeführt. Nebst den nationalen Vorgaben können die Kantone in weiteren Bereichen und Situationen eine Maskenpflicht vorsehen. Befolgen Sie daher auch immer die kantonalen Vorgaben.
In folgenden Verkehrsmitteln und in folgenden Bereichen des öffentlichen Verkehrs müssen Sie eine Maske tragen:
- Zug, Tram, Bus
- Berg- und Seilbahnen
- Skilifte und Sesselbahnen
- Schiff
- Flugzeug (alle Linien- und Charterflüge, die in der Schweiz starten oder landen)
- Auf Perrons, Tram- und Bushaltestellen, auch wenn diese Bereiche draussen sind
- In Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des ÖV, auch wenn diese Bereiche draussen sind
Beachten Sie: Die Maskenpflicht gilt unabhängig von der Auslastung des Verkehrsmittels. Wenn Sie sich weigern, im ÖV eine Maske zu tragen, können Sie vom Verkehrspersonal aufgefordert werden, das Verkehrsmittel an der nächsten Station zu verlassen. Bei Widersetzung gegen die Aufforderung können Sie mit einer Busse bestraft werden. Wenn Sie im ÖV etwas trinken oder essen, dürfen Sie die Maske kurz ausziehen.
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Betrieben und Einrichtungen, die geöffnet sein dürfen, gilt Maskenpflicht. Dies betrifft sowohl die Innen- als auch die Aussenbereiche. Dazu gehören beispielsweise:
- Restaurants und Bars (ausser beim Sitzen am Tisch)
- Geschäfte, Märkte im Freien, Einkaufszentren, Banken und Poststellen
- Museen, Kinos, Theater, Konzertlokale, Bibliotheken
- Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren; bei den sportlichen Aktivitäten in diesen Einrichtungen gelten die unten aufgeführten Regeln betr. Sport
- Zoologische und botanische Gärten und Tierparks
- Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer)
- Gesundheitseinrichtungen, Arztpraxen und öffentlich zugängliche Bereiche von Spitälern und Pflegeheimen
- Kirchen und religiöse Einrichtungen
- Soziale Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräume
- Fürs Publikum zugängliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung, wie beispielsweise von Sozialdiensten und Gerichten
Wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen, die in öffentlich zugänglichen Innen- oder Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben stattfindet, dann gilt Maskenpflicht. Dies betrifft beispielsweise Museumsführungen, Weiterbildungskurse in Bildungseinrichtungen und Vernissagen, aber auch etwa Vereinsversammlungen.
Wenn Sie an einer Veranstaltung teilnehmen, die nicht in öffentlich zugänglichen Innen- oder Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben stattfindet (z.B. Vereinsausflug), dann muss das Schutzkonzept festhalten, ob Maskenpflicht gilt. Die Maskenpflicht ist im Schutzkonzept vorzusehen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann und keine Abschrankungen vorhanden sind.
Für private Treffen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Geburtstagsfeier), die nicht in öffentlich zugänglichen Innen- oder Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gibt es keine spezifischen rechtlichen Vorgaben zur Maskenpflicht. Berücksichtigen Sie aber auch bei einer solchen Veranstaltung stets die Hygiene- und Verhaltensregeln und halten Sie sich an den Abstand. Um sich und andere Personen zu schützen, können Sie auch eine Maske tragen.
Informationen zu den weiteren Vorgaben bei Veranstaltungen (z.B. Personenbegrenzung) finden Sie auf der Seite Massnahmen und Verordnungen.
Im öffentlichen Raum, dazu zählen beispielsweise Strassen, Trottoirs, Parks und Spielplätze, gilt die Maskenpflicht wie folgt:
- In belebten Fussgängerbereichen von Zentren und Dorfkernen.
- Überall, wo es so viele Personen hat, dass Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten können. Dies gilt auch, wenn Sie Freunde und Bekannte unterwegs treffen und den Abstand nicht einhalten können.
Die Maskenpflicht gilt überall, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Auch wenn Sie zu Ihren Arbeitskolleginnen und –kollegen, die sich im gleichen Raum befinden, einen grossen Abstand einhalten können (z.B. in Grossraumbüros), müssen Sie eine Maske tragen.
Keine Maskenpflicht besteht, wenn Sie in einem abgetrennten Raum arbeiten oder wenn Sie aus Sicherheitsgründen sowie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Für Erwachsene mit Jahrgang 2000 oder älter gelten beim Sport und bei kulturellen Aktivitäten folgende Regeln:
- Beim Sport in Innenräumen, z.B. im Fitnesscenter oder in einem Trainingskurs mit anderen Teilnehmenden, und bei kulturellen Aktivitäten in Innenräumen, z.B. Theaterkurs, müssen Sie eine Maske tragen.
- Beim Sport oder kulturellen Aktivitäten im Freien müssen Sie eine Maske tragen, wenn Sie den erforderlichen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten können. Wird weder eine Maske getragen noch der Abstand eingehalten, müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
- Wenn der Sport/die kulturelle Aktivität nicht mit Maske ausgeführt werden kann, z.B. beim Schwimmen, oder weil man zu stark schwitzt (Cardio-Training), oder beim Spielen eines Blasinstruments.
- Wenn von allen Teilnehmenden die Kontaktdaten erhoben werden.
- Wenn genügend Platz pro Person zur Verfügung steht:
- Grundsätzlich gilt: Bei sportlichen Aktivitäten und beim Singen müssen pro Person 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen abgebracht sein.
- Bei leichten sportlichen Betätigungen am Platz (z.B. Yoga) und bei Blasmusik: Pro Person müssen 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- In Hallenbädern: Pro Person müssen 15 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
- Wenn der Raum eine wirksame Lüftung hat.
Für Kinder und Jugendliche gibt es Ausnahmen. Diese finden Sie im Abschnitt Ausnahmen von der Maskenpflicht.
In der Sekundarstufe II, wie beispielsweise in Gymnasien, Berufsschulen und Fachmittelschulen, gilt Maskenpflicht. Jugendliche, Lehrpersonen und weiteres Personal müssen eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt während dem Unterricht sowie in und auf dem Schulareal.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Kinder unter 12 Jahren müssen keine Maske tragen (kantonale Ausnahmen vorbehalten).
Jugendliche (mit Jahrgang 2001 oder jünger) dürfen bei kulturellen und sportlichen Gruppenaktivitäten auf die Maske verzichten.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen kann die Heimleitung in Absprache mit der kantonalen Stelle die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Institution aufheben. Dies kann die Heimleitung in folgenden Fällen tun:
- Für Bewohnerinnen und Bewohner, die vollständig geimpft sind, während sechs Monaten ab der 2. Impfung.
- Für Bewohnerinnen und Bewohner, die nach einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion genesen sind, während sechs Monaten ab dem 11. Tag nach Bestätigung der Ansteckung.
Generelle Ausnahmen von der Maskenpflicht. In diesen Fällen müssen Sie (unabhängig vom Alter) keine Maske tragen:
- Sie können nachweisen, dass Sie aus besonderen Gründen keine Maske tragen können. Dazu zählen beispielsweise Gesichtsverletzungen, Atemnot, Krankheiten wie Demenz und Alzheimer, Angstzustände beim Tragen einer Maske und Behinderungen, die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder umsetzbar machen. Für den Nachweis sämtlicher medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt vom EBGB und BAG zur Maskendispens für gewisse Menschen mit Behinderungen im Register Dokumente.
- Sie besuchen ein Restaurant, eine Bar oder eine Kantine und konsumieren dort etwas. Keine Maskenpflicht gilt, solange Sie am Tisch sitzen.
- Sie nehmen eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch.
- Sie arbeiten in einer Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung, beispielsweise in einer Kita, und das Tragen einer Maske erschwert die Betreuung wesentlich. Diese Situationen müssen im Schutzkonzept geregelt sein.
- Sie treten an einer Veranstaltung oder in einer Einrichtung auf, beispielsweise als Rednerin oder Redner.
Die speziellen Bedingungen für den Sport und für kulturelle Aktivitäten sind im Abschnitt Schweizweite Maskenpflicht beim Punkt «Maskenpflicht beim Sport und bei kulturellen Aktivitäten» aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Masken finden Sie hier.
Weitere Informationen
Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen zum Thema:
Letzte Änderung 30.05.2021
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