In der Schweiz gilt an vielen Orten Maskenpflicht. Im Allgemeinen gilt: Tragen Sie eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können. Die Maske soll immer die Nase und den Mund bedecken.
Maskentragen im Alltag
Die Maskenpflicht gilt schweizweit an vielen Orten und in vielen Situationen. Im Abschnitt Schweizweite Maskenpflicht finden Sie ausführliche Informationen dazu.
Haben Sie immer eine Maske dabei. Dann können Sie die Maske aufsetzen, sobald Sie in eine Situation kommen, in der Maskenpflicht vorgeschrieben ist. Grundsätzlich gilt: Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten können und kein physischer Schutz vorhanden ist. Mit physischem Schutz ist zum Beispiel eine Trennwand gemeint.
Das Tragen einer Maske im Alltag dient in erster Linie zum Schutz von anderen Personen. Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn auf engem Raum also alle eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch kann es helfen, dass sich das neue Coronavirus weniger schnell ausbreitet.
Schweizweite Maskenpflicht
Wo und in welchen Situationen Sie eine Maske tragen müssen, finden Sie unten aufgeführt. Nebst den nationalen Vorgaben können die Kantone die Maskenpflicht in weiteren Bereichen und Situationen erlassen. Befolgen Sie daher auch immer die kantonalen Vorgaben.
In folgenden Verkehrsmitteln und in folgenden Bereichen des öffentlichen Verkehrs müssen Sie eine Maske tragen:
- Zug, Tram, Bus
- Berg- und Seilbahnen
- Skilifte und Sesselbahnen
- Schiff
- Flugzeug (alle Linien- und Charterflüge, die in der Schweiz starten oder landen)
- Auf Perrons, Tram- und Bushaltestellen, auch wenn diese Bereiche draussen sind
- In Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des ÖV, auch wenn diese Bereiche draussen sind
Beachten Sie: Die die Maskenpflicht gilt unabhängig von der Auslastung des Verkehrsmittels. Wenn Sie sich weigern, im ÖV eine Maske zu tragen, können Sie vom Verkehrspersonal aufgefordert werden, das Verkehrsmittel an der nächsten Station zu verlassen. Bei Widersetzung der Aufforderung können Sie mit einer Busse bestraft werden. Wenn Sie im ÖV etwas trinken oder essen, dürfen Sie die Maske kurz ausziehen.
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Betrieben und Einrichtungen, die noch geöffnet sein dürfen, gilt Maskenpflicht. Dies betrifft sowohl die Innen- als auch die Aussenbereiche. Dazu gehören beispielsweise:
- Geschäfte, Märkte im Freien, Einkaufszentren, Banken und Poststellen
- Bibliotheken
- Hotelrestaurants und -bars sowie Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer)
- Gesundheitseinrichtungen, Arztpraxen und öffentlich zugängliche Bereiche von Spitälern und Pflegeheimen
- Kirchen und religiöse Einrichtungen
- Soziale Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräume
- Fürs Publikum zugängliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung, wie beispielsweise von Sozialdiensten und Gerichten
Im öffentlichen Raum, dazu zählen beispielsweise Strassen, Trottoirs, Parks und Spielplätze, gilt die Maskenpflicht wie folgt:
- In belebten Fussgängerbereichen von Zentren und Dorfkernen.
- Überall, wo es so viele Personen hat, dass Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten können. Dies gilt auch, wenn Sie Freunde und Bekannte unterwegs treffen und den Abstand nicht einhalten können.
Bei der Arbeit müssen Sie in allen Innenräumen eine Maske tragen.
Die Maskenpflicht gilt überall, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Auch wenn Sie zu Ihren Arbeitskolleginnen und –kollegen, die sich im gleichen Raum befinden, einen grossen Abstand einhalten können, müssen Sie eine Maske tragen.
Keine Maskenpflicht besteht, wenn Sie in einem abgetrennten Raum arbeiten oder wenn Sie aus Sicherheitsgründen sowie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
In der Sekundarstufe II, wie beispielsweise in Gymnasien, Berufsschulen und Fachmittelschulen, gilt Maskenpflicht. Jugendliche, Lehrpersonen und weiteres Personal müssen eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt während dem Unterricht sowie in und auf dem Schulareal.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.
In diesen Fällen müssen auch Personen ab 12 Jahren keine Maske tragen:
- Sie können nachweisen, dass Sie aus besonderen Gründen keine Maske tragen können. Dazu zählen beispielsweise Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Krankheiten wie Demenz und Alzheimer, Angstzustände beim Tragen einer Maske und Behinderungen, die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder umsetzbar machen. Für den Nachweis sämtlicher medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt vom EBGB und BAG zur Maskendispens für gewisse Menschen mit Behinderungen im Register Dokumente.
- Sie nehmen eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch.
- Sie arbeiten in einer Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung, beispielsweise in einer Kita, und das Tragen einer Maske erschwert die Betreuung wesentlich. Diese Situationen sind im Schutzkonzept geregelt.
- Sie treten an einer Veranstaltung oder in einer Einrichtung auf, beispielsweise als Rednerin oder Redner.
Als Sportlerin/Sportler oder Künstlerin/Künstler befolgen Sie die Vorgaben für die Kultur und den Sport in den Art. 6e und Art. 6f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. In solchen Situationen gilt die Maskenpflicht gemäss diesen spezifischen Vorgaben.
Arten von Masken
Auf dem Markt gibt es folgende Arten von Masken:

Hygienemaske/medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske, OP-Maske, allenfalls mit transparentem Fenster)
Diese Masken werden im Gesundheitswesen genutzt, zum Beispiel zum Schutz vor Infektionen und bei Operationen. Im medizinischen Bereich müssen solche Masken die Anforderungen der Norm EN 14683 erfüllen, mit einem CE-Zeichen markiert sein und Angaben zur Hersteller inkl. Adresse enthalten. Bei Hygienemasken der Norm EN 14683 gibt es drei Typen mit unterschiedlichen Filterleistungen:
- Typ I: Filterleistung von 95%
- Typ II: Filterleistung von 98%
- Typ IIR: Filterleistung von 98%, das R der Typbezeichnung steht für den zusätzlichen Spritzschutzeffekt
Wenn Sie in Ihrem Alltag eine Hygienemaske verwenden, dann achten Sie darauf, dass die Maske den oben aufgeführten Anforderungen entspricht.
Hygienemasken schützen bei korrekter Anwendung vor allem andere Personen vor einer Ansteckung. Zu einem gewissen Masse besteht bei solchen Masken auch eine Schutzwirkung für die Trägerin oder für den Träger. Haben Sie Symptome einer akuten Atemwegserkrankung, dann verwenden Sie eine Maske dieser Art.

Community-Maske (industriell gefertigte Textilmaske, allenfalls mit transparentem Fenster)
Für Community-Masken gibt es keine rechtlich verbindliche Qualitätsnorm. Die Swiss National COVID-19 Science Task Force hat Empfehlungen für die minimalen Anforderungen an Community-Masken ausgearbeitet, damit sie eine akzeptable Schutzwirkung entfalten können. Sie finden die neuste Empfehlung hier. Achten Sie beim Kauf einer Community-Maske darauf, dass sie diesen Empfehlungen entspricht. Community-Masken, die diesen Empfehlungen entsprechen, enthalten eine Kennzeichnung, beispielsweise durch das Label TESTEX oder SQTS. Beachten Sie zur Handhabung und Pflege immer die Angaben des Herstellers.
Halsschläuche, die Sie beispielsweise fürs Skifahren tragen können, zählen ebenfalls zu den Community-Masken und sollten den Empfehlungen der Swiss National COVID-19 Science Task Force entsprechen.
Community-Masken schützen bei korrekter Anwendung vor allem andere Personen vor einer Ansteckung.

Atemschutzmaske (Filtering face piece (FFP) bzw. FFP2- /FFP3-Maske)
Atemschutzmasken müssen die Anforderungen der Norm EN 149 erfüllen. Sie schützen die Trägerin oder den Träger vor festen und flüssigen Partikeln und Aerosolen. Solche Masken stehen medizinischem Personal für ihre Arbeit zur Verfügung und werden als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt. Einige Atemschutzmasken haben ein Ventil zum leichteren Ausatmen. Infizierte Personen mit oder ohne Krankheitssymptome sollen keine Masken mit Ventilen benutzen, denn diese filtern nicht beim Ausatmen und tragen eher zur Virenverbreitung bei.
Für den privaten Gebrauch empfehlen wir keine Atemschutzmasken. Auch in der aktuellen Situation mit der Ausbreitung der neuen Virusvarianten empfehlen wir momentan für den privaten Gebrauch keine Atemschutzmasken, wie beispielsweise FFP2-Masken. Anpassungen dieser Empfehlung können jedoch aufgrund der Situationsentwicklung und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Masken (selbstgenähte Maske, Do-it-yourself-Maske usw.)
Solche Masken können nur unter bestimmten Bedingungen einen zuverlässigen Schutz gewährleisten. Sie müssen aus mehrlagigen Textilien gefertigt sein, die den Empfehlungen für Community-Masken der Swiss National COVID-19 Science Task Force entsprechen.
Ein Schal oder ein Tuch schützt nicht ausreichend vor einer Ansteckung und hat nur eine beschränkte Fremdschutzwirkung. Daher können weder Schal noch Tuch eine Maske ersetzen.
Transparente Gesichtsschutze
Masken mit einem transparenten Fenster dürfen Sie tragen. Vorausgesetzt, diese Masken entsprechen denselben Standards wie Hygiene- oder Community-Masken (siehe oben).
Visiere können Sie nicht als Ersatz für eine Maske nutzen. Visiere werden lose an der Stirn befestigt. Sie schützen die Augen vor einer möglichen Infektion durch Tröpfchen. Bei Visieren ist Ansteckung über Mund und Nase aber nicht auszuschliessen. Sie dienen nur als ergänzende Schutzmassnahme zu einer Maske und dürfen in folgender Ausnahmesituation getragen werden:
Sie nehmen beispielsweise eine medizinische oder kosmetische Behandlung im Gesicht in Anspruch und können dabei keine Maske tragen. In einer solchen Situation ist es sinnvoll, dass die dienstleistende Person zusätzlich zur Maske einen transparenten Gesichtsschutz trägt, um ihre Augen zu schützen.
Auf dem Markt gibt es zudem transparente Gesichtsschutze aus Kunststoff. Ein solcher Gesichtsschutz erinnert von der Form an eine Maske: Er deckt Nase und Mund ab, liegt an den Seiten des Gesichts eng an und reicht bis unter das Kinn. Unterhalb vom Kinn ist dieser Schutz geöffnet. Die ausgeatmete Luft entweicht dort. Die Verwendung eines transparenten Gesichtsschutzes empfehlen wir nur in folgender Ausnahmesituation:
Ihr Gegenüber ist darauf angewiesen, die Bewegung der Lippen zu lesen. Dies kommt beispielsweise im Kontakt mit Personen mit einer Hörbeeinträchtigung vor. Falls in einer solchen Situation der Abstand nicht eingehalten werden kann, dürfen Sie einen transparenten Gesichtsschutz tragen. Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Schutz nur im Notfall und für eine möglichst kurze Zeit getragen werden soll. Dies weil transparente Gesichtsschutze die Luft, die der Träger ausatmet, weniger oder gar nicht filtern. Daher sind sie weniger sicher als eine Hygiene- oder Community-Maske.
Transparente Kunststoffschilder, die auf dem Kinn aufgesetzt werden, funktionieren als Spuckschutz. Sie schützen aber nicht vor einer Infektion über die Atemluft. Solche Kunststoffschilder können Sie daher nicht als Ersatz einer Maske nutzen.
Weiterführende Informationen von Swissmedic und der Swiss National COVID-19 Science Task Force im Register Links.
Korrekter Umgang mit Masken
Beachten Sie folgende Hinweise im Umgang mit Masken:
- Verwendung: Wichtig ist, dass die Maske Nase und Mund immer bedeckt. Waschen Sie sich vor dem Anziehen und nach dem Ausziehen der Maske immer die Hände oder desinfizieren Sie sie. Berühren Sie die Maske möglichst wenig. Community-Masken können Sie mehrmals benutzen, da man sie waschen kann. Hygienemasken sollten nur einmal verwendet werden. Aktuell liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wie gut Hygienemasken schützen, wenn man sie mehrfach verwendet.
- Mehrmalige Verwendung: Falls Sie Ihre Maske mehrmals verwenden, weil Sie sie beispielsweise nur für kurze Zeit getragen haben, dann sind die Händehygiene und die korrekte Verwendung und Aufbewahrung wichtig: Waschen oder desinfizieren Sie sich vor und nach dem An- und Ausziehen die Hände und berühren Sie die Maske möglichst wenig. Wichtig: Wenn Sie eine akute Atemwegserkrankung haben, sollten Sie eine Hygienemaske verwenden und diese nur einmal benutzen.
- Aufbewahrung bei mehrmaliger Verwendung: Bestenfalls hängen Sie Ihre Maske nach dem Gebrauch an einen Haken, an dem sie keine anderen Gegenstände berührt. Sofern das nicht möglich ist, bewahren Sie Ihre Maske in einer Papiertüte oder einem Briefumschlag auf. So können Sie die Maske auch mitnehmen und vermeiden, dass die Maske in der Tasche andere Gegenstände berührt und so allenfalls vorhandene Viren weitergegeben werden. Plastiktüten sind zur Aufbewahrung nicht geeignet, da sie nicht luftdurchlässig sind und die Masken darin nicht trocknen. Die Viren überleben zudem auf Plastik länger als auf Papier.
- Waschen: Hygienemasken können Sie nicht waschen. Community-Masken sind gemäss Angaben des Herstellers waschbar.
- Dauer: Eine Hygienemaske können Sie bis zu vier Stunden tragen. Achten Sie dabei auf die Durchfeuchtung der Maske – je feuchter die Maske, desto geringer die Schutzwirkung.
- Entsorgung: Hygienemasken können Sie im normalen Hausmüll entsorgen. Achten Sie darauf, dass die gebrauchte Maske mit nichts Anderem in Berührung kommt, ausser mit anderem Abfall. Verschliessen Sie den Abfallsack gut. Unterwegs können Sie die Maske im öffentlichen Abfall entsorgen. Waschen oder desinfizieren Sie die Hände, nachdem Sie eine gebrauchte Maske berührt haben.
- Bartträger: Es spielt keine Rolle, ob Sie einen Bart tragen oder nicht. Wichtig ist, dass die Maske Nase und Mund bedeckt.
Zu Beginn kann es für Sie ungewohnt sein, eine Maske zu tragen oder sogar das Gefühl auslösen, dass Sie unter der Maske zu wenig Luft bekommen. Sie brauchen sich jedoch keine Sorgen zu machen, da eine Maske genügend Luft durchlässt. Um sich ans Maskentragen zu gewöhnen, können Sie die Maske zuerst für eine kürzere Dauer tragen und die Tragzeit nach und nach verlängern.
Kauf von Masken
Hygiene- und Community-Masken können Sie im Detailhandel oder im Internet kaufen. Achten Sie beim Kauf einer Community-Maske darauf, dass die Maske der Empfehlung der Swiss National COVID-19 Science Task Force entspricht. Ausführliche Informationen zu den Maskenarten und zu den Anforderungen, die die Masken erfüllen müssen, finden Sie im Abschnitt Arten von Masken.
Die Kosten für Masken werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Wenn Sie sich keine Masken leisten können, aber eine benötigen, dann wenden Sie sich an die örtlichen Sozialdienste.
Weitere Informationen
Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen zum Thema:
Letzte Änderung 21.01.2021
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