Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen von Gesundheitsfachpersonen.
Covid-19 - Krankheit und Symptome
SARS-CoV-2 ist ein neues Coronavirus. Das Virus wurde Ende 2019 in China aufgrund einer aussergewöhnlichen Häufung von Lungenentzündungen in der zentralchinesischen Stadt Wuhan entdeckt.
Das Virus gehört zur selben Familie wie die Erreger des Middle-East Respiratory Syndrome (MERS) und des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS).
Die gegenwärtig verfügbaren Informationen lassen den Schluss zu, dass das Virus von Tieren auf den Menschen übertragen wurde und sich nun von Mensch zu Mensch ausbreitet.
Für die Krankheit, die das Virus verursacht, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. Februar 2020 die Bezeichnung Covid-19 festgelegt.
Das Virus überträgt sich am häufigsten bei engem und längerem Kontakt: Wenn man zu einer infizierten Person weniger als 1,5 Meter Abstand ohne Schutz hält (Schutz: z. B. beide Personen tragen eine Maske). Je länger und enger dieser Kontakt ist, desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung.
Das Virus wird wie folgt übertragen:
- Durch Tröpfchen und Aerosole. Atmet, spricht, niest oder hustet die infizierte Person, können virenhaltige Tröpfchen direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen in unmittelbarer Nähe (<1,5 m) gelangen.
Eine Übertragung durch feinste Tröpfchen (Aerosole) über weitere Distanzen möglich, kommt nicht häufig vor. Diese Art der Übertragung könnte vor allem bei Aktivitäten eine Rolle spielen, die eine verstärkte Atmung erfordern. Dies kommt zum Beispiel bei körperlicher Arbeit, Sport, lautem Sprechen und Singen vor. Dasselbe gilt bei längerem Aufenthalt in schlecht oder nicht belüfteten Räumen, vor allem wenn die Räume klein sind.
- Über Oberflächen und die Hände. Wenn infizierte Personen husten und niesen, gelangen ansteckende Tröpfchen auf ihre Hände oder auf benachbarte Oberflächen. Eine andere Person könnte sich anstecken, wenn sie diese Tröpfchen mit den Händen aufnimmt und anschliessend Mund, Nase oder Augen berührt.
Das Virus wurde molekularbiologisch im Stuhl von erkrankten Personen nachgewiesen. Eine fäkale Übertragung ist daher theoretisch möglich, aber sie wurde noch nicht nachgewiesen.
Das neue Coronavirus kann sehr vielfältige Krankheitszeichen zeigen. Diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Die häufigsten Symptome sind:
- Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Brustschmerzen)
- Fieber ohne andere Ätiologie
- Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- Plötzlich auftretende Verwirrung oder ein sich plötzlich und scheinbar grundlos verschlechterndes klinisches Bild bei älteren Personen.
Zudem sind beim neuen Coronavirus folgende Symptome möglich:
- Muskelschmerzen
- Kopfschmerzen
- Allgemeine Schwäche, Unwohlsein
- Schnupfen
Magen-Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen) - Hautausschläge (z. B. Pseudo-Frostbeulen, urtikarielle, vesikuläre oder morbilliforme Exantheme)
Kinder haben häufig nur sehr leichte oder gar keine Symptome. Ein isolierter Schnupfen ist nicht hinreichend für einen Verdacht auf Covid-19.
Vgl. ebenfalls die nächste Frage «Krankheitsverlauf: Welche Formen kommen vor»
1. Asymptomatischer Verlauf:
Gemäss bisherigen Erfahrungen zeigt über die Hälfte der Kinder und jungen Erkrankten überhaupt keine Symptome. Der Anteil ist bei älteren Personen niedriger.
2. Milder Verlauf:
Die meisten Erkrankten (80-90%) haben einen milden Krankheitsverlauf, insbesondere gilt dies für jüngere und ansonsten gesunde Menschen . Es können grippeähnliche Symptome wie Husten (zu Beginn meist trocken), Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Schnupfen oder Fieber auftreten. Seltener sind Muskelschmerzen oder Magen-Darm-Symptome. Diese Symptome halten zwischen 3 und 20 Tagen an. Gewisse Symptome können auch länger persistieren, zum Beispiel die Anosmie.
3. Schwerer Verlauf:
Ein Teil der Erkrankten zeigt über einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen eine milde Krankheit (s. oben). Im Verlauf kommt es zu Atemnot und einer Pneumonie. Eine Hospitalisierung ist erforderlich, oft Sauerstoff, teilweise nicht invasive Beatmung. Ältere Menschen sowie Patientinnen und Patienten mit Vorerkrankungen haben häufiger einen schweren Verlauf. Prinzipiell kann ein schwerer Verlauf jedoch in jedem Alter auftreten. In der Regel ist der Krankheitsverlauf länger, und kann insgesamt zwei bis vier Wochen betragen.
4. Kritischer Verlauf:
Bei einem kleinen Teil der Personen mit schwerem Verlauf verschlimmern sich die Atemwegs-Symptome so, dass eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich wird. Die Person benötigt maschinelle Beatmung zur Unterstützung der Lungenfunktion. Daneben können verschiedene weitere Organe / Organsysteme versagen. Es besteht das Risiko für einen tödlichen Verlauf.
Eine mit dem neuen Coronavirus infizierte Person ist zwei Tagen vor dem Auftreten und bis zu 10 Tagen nach dem Auftreten der Symptome infektiös. Das höchste Übertragungsrisiko besteht im Zeitraum zwischen zwei Tagen vor und zwei Tagen nach Symptombeginn.
Wenn die Person asymptomatisch ist (z. B. Testung während einer Ausbruchsuntersuchung), wird die Ansteckungsdauer von 48 Stunden vor dem Test bis 10 Tage nach dem Test berechnet.
Bei schweren Formen kann die Ansteckungsgefahr länger bestehen. Swissnoso hat separate Empfehlungen zur Dauer der Isolation für Patienten mit schweren Krankheitsformen und solche, die auf einer Intensivstation hospitalisiert werden mussten, veröffentlicht.
Ein erhöhtes Risiko schwerer Verläufe tritt auf bei Personen ab 65 Jahren, bei schwangeren Frauen und bei Erwachsenen, die folgende Vorerkrankungen aufweisen:
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Chronische Lungen- und Atemwegserkrankungen
- Krebs
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Adipositas Grad II (BMI ≥ 35 kg/m2)
- Leberzirrhose
- Chronische Nierenerkrankung
Weitere Informationen finden sie im Dokument «Kategorien für besonders gefährdete Personen (PDF, 205 kB, 01.03.2021)»
Informationen und Stellungnahmen finden sich zudem auf den Webseiten einiger medizinischer Fachgesellschaften:
Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Chronische Atemwegserkrankungen:
http://www.pneumo.ch/de/newsleser/147.html
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
http://www.swisscardio.ch/public/home/deutsch.asp?l=de
https://www.swissheart.ch/de/herzkrankheiten-hirnschlag/leben-mit-der-krankheit/coronavirus-covid-19-fragen-und-antworten.html
Diabetes
https://www.sgedssed.ch/diabetologie/covid-19
Bluthochdruck
http://www.swisscardio.ch/public/home/deutsch.asp?l=de
Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen/Krebs
https://www.sgmo.ch/
https://www.krebsliga.ch/beratung-unterstuetzung/coronavirus-wir-sind-fuer-sie-da-in-dieser-krise-erst-recht/
Allgemeine Informationen zu Covid-19
Auf der Seite Neues Coronavirus: Regelungen in der Krankenversicherung finden Sie eine Zusammenstellung der verschiedenen Faktenblätter und Schreiben, die die Fragen rund um die Krankenversicherung in der aktuellen Situation beantworten.
Verschiedene medizinische Journals haben auf ihren frei verfügbaren Webseiten sog. «Ressource Centres» eingerichtet. Hier eine Auswahl:
- The Lancet: www.thelancet.com/coronavirus
- British Medical Journal: www.bmj.com/coronavirus?int_source=wisepops&int_medium=wisepops&int_campaign=DAA_CoronaVirus_Jan24
- New England Journal of Medicine: https://www.nejm.org/coronavirus
- Annals of Internal Medicine: https://annals.org/aim/pages/coronavirus-content
- Update COVID: www.update-covid.ch
- Center for Infectious Disease Research and Policy: http://www.cidrap.umn.edu/infectious-disease-topics/covid-19
- European Centre for Disease Prevention and Control: https://www.ecdc.europa.eu/en/novel-coronavirus-china
Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO hat «technical guidelines» veröffentlicht, Z.B.:
Clinical management of severe acute respiratory infection when novel coronavirus (nCoV) infection is suspected
Covid-19-Impfung
Am 23. Februar 2021 wurden weitere Fragen und Antworten aufgeschaltet. Diese sind mit «NEU» gekennzeichnet.
Strategie, Zulassungen und Impfempfehlungen
Die Impfstrategie der Schweiz ist im Dokument Covid-19-Impfstrategie (PDF, 484 kB, 24.12.2020) detailliert beschrieben.
Ziele der Impfstrategie
Auch wenn die Mehrheit der infizierten Personen nur milde Symptome oder gar keine Symptome entwickelt, kommt es bei einem Teil der Erkrankten zu schweren Verläufen, insbesondere bei besonders gefährdeten Personen. Bei ca. 15 % der hospitalisierten Patienten ist eine Intensivbehandlung im Spital notwendig. Ca. 1% der bekannten Covid-19-Fälle in der Bevölkerung versterben.
Die 3 Ziele der Covid-19-Impfung sind deshalb:
- Reduktion der schweren Krankheitsverläufe, um die Todesfälle zu reduzieren.
- Erhaltung der Gesundheitsversorgung. Durch eine Impfung sollen die Kapazitäten in den Spitälern aufrechterhalten bleiben und ein Personalmangel verhindert werden.
- Mit einer Impfung sollen negative soziale sowie wirtschaftliche Auswirkungen der Covid-19-Pandemie reduziert werden, indem die Krankheitslast vermindert wird und bestenfalls die Ausbreitung eingedämmt werden kann.
Zielgruppen
Die Covid-19-Impfung ist, insbesondere in der Anfangszeit, für die folgenden Zielgruppen vorgesehen:
- Besonders gefährdete Personen (aktuell ausgenommen sind schwangere Frauen, bisher liegen für diese Gruppe zu wenig Daten vor)
- Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt / Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen
- Enge Kontakte (Haushaltsmitglieder) von besonders gefährdeten Personen
- Personen in Gemeinschaftseinrichtungen mit erhöhtem Infektions- und Ausbruchsrisiko (mit altersdurchmischten Bewohnern).
Im weiteren Verlauf wird eine Impfung für Erwachsene, die nicht unter 1.-4. fallen, und eine Impfung wünschen, möglich sein.
Zielgruppen
Beide mRNA-Impfstoffe sind für alle Zielgruppen gemäss Impfempfehlungen (PDF, 372 kB, 11.02.2021) unter Berücksichtigung der Priorisierung empfohlen.
Impfschema
2 Impfdosen (i. m.) im Abstand von 4 Wochen (28 Tage; bei Comirnaty® von Pfizer/BioNTech beträgt der minimale Abstand 21 Tage), beide Dosen immer mit dem gleichen mRNA-Impfstoff.
Altersgruppen
Keine obere Altersbegrenzung. Comirnaty® von Pfizer/BioNTech ab 16 Jahren, COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna ab 18 Jahren.
Kontraindikation
Kontraindiziert ist die Impfung bei bekannter schwerer Überempfindlichkeit gegen Inhaltsstoffe des Impfstoffes.
Impfung aktuell nicht empfohlen:
- Eine generelle Impfung von schwangeren Frauen ist vorerst nicht empfohlen. Schwangere Frauen mit chronischen Krankheiten mit dem höchsten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf können sich jedoch nach einer Nutzen-Risikoabwägung durch einen Spezialarzt impfen lassen.
- Die Impfung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (für Comirnaty® unter 16 Jahren) wird aktuell ebenfalls nicht empfohlen.
Für diese Gruppen liegen noch nicht genügend Daten zur Anwendung des Impfstoffes vor. Weitere Daten werden voraussichtlich im Frühling vorliegen.
Für Personen mit Immunsuppression liegen aktuell auch noch keine Daten vor. Ihr Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf ist jedoch hoch. Eine Nutzen-Risiko-Abwägung ist in diesem Fall mit dem Spezialarzt vorzunehmen.
Die Planung und Organisation ist kantonal unterschiedlich geregelt. Eine elektronische Vorregistrierung zur Impfung ist in den meisten Kantonen seit Januar 2021 möglich. Auf den Kantonswebseiten finden Sie weitere Informationen dazu .
Berücksichtigen Sie, dass Impfungen für alle anderen Erwachsenen je nach Verfügbarkeit der Impfstoffe voraussichtlich nicht vor dem 2. Quartal im Jahre 2021 möglich sein werden.
Aufgrund von Lieferengpässen bei Pfizer/BioNTech und Moderna müssen einige Kantone das geplante Impftempo verlangsamen. Gemäss Verträgen mit den Impfstoffherstellern sollten die vereinbarten Liefermengen jedoch in den jeweils geplanten Quartalen in der Schweiz eintreffen. Die Rückstände in den Kantonen können somit in den kommenden Monaten aufgeholt werden.
Das Ziel der Impfstrategie bleibt weiterhin, die Impfstoffe aufgrund der begrenzten Impfstoffmengen prioritär für besonders gefährdete Personen einzusetzen. Nach Bedarf und Ermessen der Kantone kann jedoch eine erste Gruppe von Gesundheitsfachpersonen priorisiert werden und gleichzeitig mit besonders gefährdeten Personen mit höchstem Risiko geimpft werden. Dabei wird vorgeschlagen, dass diese Gesundheitsfachpersonen hinsichtlich Systemrelevanz, Expositionsrisiko und Ausbruchrisiko in heiklen Settings einer höchsten Priorität zuzuteilen sind.
Die vorgezogene Impfung trägt zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung bei.
Es ist dabei immer gründlich abzuwägen, ob der Impfstoff für eine besonders gefährdete Person mit höchstem Risiko oder eine Gesundheitsfachperson mit höchster Priorität (PDF, 164 kB, 26.01.2021) eingesetzt werden soll.
Die EKIF und das BAG empfehlen eine Priorisierung des Gesundheitsfachpersonals nach folgenden drei Kriterien:
a) Systemrelevanz
b) konstant hohe Exposition gegenüber SARS-CoV-2
c) Ausbruchrisiko im Setting mit hohem Anteil an besonders gefährdeten Personen.
Als höchste Priorität wird die Impfung dem entsprechend Gesundheitsfachpersonen in folgenden Einrichtungen vorgeschlagen: Alters- und Pflegeheime inkl. Notfalldienste; Spital: IPS/IMS*, Covid-19-Stationen, Notaufnahme; Rettungs- und Transports-Sanität, Rega.
Die Liste der Priorisierung mit Score und Schätzung Anzahl Personen finden Sie hier (PDF, 164 kB, 26.01.2021).
Impfstoffe: Arten, Wirkung, Schutz etc.
In der Schweiz sind momentan die mRNA-Impfstoffe von Pfizer/BioNTech und von Moderna zugelassen.
mRNA-Impfstoffe enthalten im Labor hergestellte Boten-RNA (mRNA) mit dem Code für das Spike-Protein des SARS-CoV-2-Virus. Nach der Impfung wird in einigen Körperzellen das virale Spike-Protein (Antigen) hergestellt. Dieses regt das Immunsystem zu einer Immunreaktion in Form von Antikörper und zellulärer Abwehr gegen SARS-CoV-2 an. Die mRNA verbleibt im Cytoplasma und wird nicht in den Zellkern transportiert und kann entsprechend nicht auf das menschliche Erbgut einwirken. Die mRNA und die erzeugten Proteine werden rasch wieder abgebaut.
Der Hauptunterschied der Covid-19-Impfstoffe, die in der Entwicklung am weitesten fortgeschritten sind, liegt in der Art und Weise, wie die Antigene, auf die eine Immunantwort entwickelt werden soll, in den eigenen Köperzellen gebildet werden und in welcher Form (mRNA, virale Vektor) die zugrundeliegenden genetischen Informationen transportiert werden.
Weitere Informationen sind auf der Webseiten Swissmedic und Infovac sowie im Steckbrief (PDF, 329 kB, 13.01.2021) zu finden.
Wirkung gegen die Erkrankung
Die beiden mRNA-Impfstoffe, die in der Schweiz verfügbar sind, zeigen eine sehr hohe Wirksamkeit (ca. 94%) gegen eine Erkrankung durch Sars-CoV-2 Infektion für gesunde Erwachsene und für besonders gefährdete Personen. Dies zeigen Studien, die den Empfehlungen und der Zulassung zugrunde liegen.
Wirkung bezüglich Übertragung
Heute ist nicht klar, ob und wie gut die Impfung auch eine Übertragung des Coronavirus auf andere Personen verhindert. Möglicherweise übertragen geimpfte Personen das Virus weniger auf andere. Mehr Daten zu diesem Thema werden in Zukunft erwartet.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Robert Koch Instituts und des Paul Ehrlich Instituts.
Beide Impfstoffe gehören zur Gruppe der mRNA-Impfstoffe und verhalten sich bezüglich Impf-Mechanismus, Wirksamkeit, Verträglichkeit, Sicherheit, Impfschema und Impfindikation grösstenteils gleich.
Obwohl beide Impfstoffe mRNA enthalten, sind jedoch die Hilfsstoffe unterschiedlich. Die Impfstoffe unterscheiden sich deshalb in der Handhabung (Pfizer/BioNTech, BBraun, Moderna):
Alterszulassung
- Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: für Personen ab 16 Jahren
- COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna: für Personen ab 18 Jahren
Abstand zwischen Impfdosen
Bei beiden Impfstoffen sind zwei Impfdosen für einen bestmöglichen Schutz notwendig. Der empfohlene Abstand beträgt 4 Wochen (28 Tage) für beide Impfstoffe.
Der minimale Abstand beträgt:
- bei Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: 21 Tage
- bei COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna: 28 Tage
Für beide Dosen soll derselbe Impfstoff verwendet werden.
Überempfindlichkeiten/Kontraindikation
In beiden Impfstoffen ist Polyethylenglykol (PEG) als potentiell allergener Inhaltsstoff enthalten. Bei Menschen mit bekannten allergischen Reaktionen auf Inhaltsstoffe des Impfstoffes ist eine Impfung zur Zeit kontraindiziert.
Nein, gemäss aktuellen Wissenstand können die Covid-19-Impfstoffe nicht kombiniert werden. Beide Injektionen der Impfung müssen mit dem gleichen Impfstoff durchgeführt werden.
Die Wirksamkeit des Impfstoffs beginnt schon ca. 12-14 Tage nach der ersten Dosis. Die Wirksamkeit ist zwar bereits ab zwei Wochen nach der ersten Dosis relativ gut, wurde aber im Rahmen der klinischen Studien nur bis zur zweiten Dosis (nach 3-4 Wochen) gemessen. Eine hohe Wirksamkeit (ca. 95%) gegen eine Covid-19-Erkrankung und einen schweren Verlauf konnte nach zwei Dosen nachgewiesen werden.
Der Impfschutz tritt ungefähr 1-2 Wochen nach Verabreichung der zweiten Impfdosis ein. Wie lange der Schutz nach der Impfung gewährleistet ist, ist noch unklar, wird jedoch mit zunehmender Erfahrung abgeschätzt werden können. Es ist möglich, dass nach der zweiten Impfdosis zusätzliche Auffrischungsimpfungen erforderlich sind.
Die empfohlenen Hygiene- und Verhaltensregeln sind vor, während und nach der Impfung weiterhin einzuhalten.
Gemäss aktuellem Wissen ist die Wirkung der Impfung gegen die Variante aus Grossbritannien (B.1.1.7) nicht beeinträchtigt.
Für die Varianten aus Südafrika (501.V2) und Brasilien (P.1) können zum aktuellen Zeitpunkt Auswirkungen auf die Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe nicht ausgeschlossen werden. Die Situation wird eng verfolgt und sobald mehr Erkenntnisse vorliegen, werden diese veröffentlicht.
Alle in der Schweiz zugelassenen und empfohlenen Impfstoffe sind wirksam und sicher. Je nach Eigenschaften der Impfstoffe kann es sein, dass ein Impfstoff eher für eine gewisse Bevölkerungsgruppe empfohlen ist. Auch die Verfügbarkeit der Impfstoffe spielt eine Rolle. Die Personen, die geimpft werden, haben in diesem Punkt keine Wahlfreiheit.
Gemäss Resultaten der klinischen Phase III Studien, an denen 43'500 Personen teilnahmen, hat der Impfstoff Comirnaty® eine Wirksamkeit gegen symptomatische Covid-19-Erkrankungen von ca. 95% nach der Verabreichung von 2 Impfdosen im Abstand von 21 Tagen. Erste veröffentlichte Resultate von Ende Januar 2021 aus der Impfkampagne in Israel bestätigen diese Studienergebnisse:
- Die Maccabi Healthcare Services ermittelten, dass es bei 163'000 Geimpften mit zwei Dosen nur zu 31 Infektionen kam (11 mal weniger als in der Kontrollgruppe). Dies entspricht einer Wirksamkeit von 92 %. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
- Damit konnte die hohe Wirksamkeit unter realen Anwendungsbedingungen bestätigt werden. Diese Resultate bestätigen insbesondere die hohe Wirksamkeit bei der Hauptzielgruppe der älteren Bevölkerung.
- Gemäss Meldung des israelischen Gesundheitsministeriums (Stand Ende Januar 2021) gab es bei 715'425 geimpften Israeli mit zwei Dosen lediglich 317 Covid-19-Infektionen, was einer Inzidenz von 0.044 % entspricht.
Organisation, Anmeldung und Logistik
Auf der Webseite des Wohnkantons findet man Informationen über die kantonale Organisation der Impfung und wie man sich anmelden kann.
Die Anmeldung kann durch die Ärztin/den Arzt, die Apothekerin/den Apotheker, eine Vertrauensperson oder durch die Patientin/den Patienten selber übernommen werden. Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Priorisierungen auf Grund der Erkrankungsrisiken verschiedener Bevölkerungsgruppen.
Die Anmeldung wird an die entsprechende Impfstelle in der Nähe des Wohnortes des Patienten/der Patientin weitergeleitet und der Impftermin reserviert. Der Patient/die Patientin erhält eine Terminbestätigung.
Für Fragen zur Logistik und Organisation der Impfung sind die kantonalen Anlaufstellen zuständig.
Die Links zu den entsprechenden Webseiten der Kantone finden Sie unter bag-coronavirus.ch.
Die verfügbaren Impfstellen sind auf den Webseiten der Wohnkantone aufgelistet.
Pro Kanton gibt es eine zentrale Anlaufstelle (Single point of contact, SPOC), die für diese Fragen zuständig ist, die mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG und der Logistikbasis der Armee (LBA) in Kontakt steht und die Bestellung von Impfstoffen und Verbrauchsmaterialien auslöst. Diese Stelle ist auch damit beauftragt, die Verteilung innerhalb des Kantons sicherzustellen. Zudem ist sie auch Anlaufstelle für die Kantonsärzte. Zu Beginn der Impfungen ist es geplant, dass die Impfungen weitgehend an Impfzentren und mobile Einheiten durchgeführt werden.
Die Verteilung richtet sich nach der Impfstrategie (PDF, 484 kB, 24.12.2020).
Die Impfstoffquoten für jeden Kanton werden bei jeder Lieferung durch das BAG berechnet. Für deren Berechnungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, so u.a. die Bevölkerungszahl, die Demografie in den Kantonen sowie die Impfempfehlungen.
Für Personen, welche in Alters- und Pflegeheimen sind oder sich aus Mobilitätsgründen nicht vor Ort (Impfzentrum etc.) impfen lassen können, stehen mobile Impfeinheiten zur Verfügung. Kantonale Unterschiede sind in der Umsetzung möglich.
Der Tarifvertrag gilt in der ganzen Schweiz. Die Finanzierung der Impfung ist somit unabhängig vom Wohnort oder vom Ort einer laufenden Behandlung geregelt. Wenn möglich sollten jedoch beide Impfdosen der Impfung am gleichen Ort erfolgen, damit die zweite Impfdosis reserviert werden kann. Es kann sein, dass die Kantone bei beschränkter Impfstoffverfügbarkeit Einschränkungen im Zugang beschliessen.
Die Kantone beauftragen die zuständigen Impfstellen. Sie können dazu auch Arztpraxen und Apotheken einbeziehen. Bitte wenden Sie sich für spezifische Informationen an die zuständige kantonale Stelle, die Kontaktangaben finden Sie unter bag-coronavirus.ch.
Die beiden Impfstoffe unterscheiden sich diesbezüglich wie folgt:
Impfdosen pro Vial und Aufbereitung
Die Impfdosenanzahl pro Mehrfachampulle ist unterschiedlich, wie auch der Prozess der Aufbereitung:
- Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: 5 Dosen zu 0,3 ml pro Mehrfachampulle (wenn Spritzen und/oder Nadeln mit geringem Totvolumen verwendet werden, können bis zu 6 Dosen aus einer einzigen Durchstechflasche entnommen werden, siehe Swissmedic und Dokument Mögliche Vorgehensweisen zur Entnahme von 6 Dosen Comirnaty® aus rekonstituiertem Vial (PDF, 133 kB, 11.02.2021)sowie Informationen zum notwendigen Material vor Entnahme Rekonstitution mit NaCl 0.9% siehe Pfizer/BioNTech und BBraun.
- COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna: 10 Dosen zu 0,5 ml in einer Mehrfachampulle, keine Rekonstitution oder weitere Vorbereitung nach Auftauen nötig.
Transport und Lagerung
Auch die Transport- und Lagerungsbedingungen unterscheiden sich:
- Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: Unaufbereitete Vials bei <-60° C, 5 Tage im Kühlschrank (2−8° C) lagerbar; max. 2 Stunden bei Raumtemperatur aufbewahren.
Ab Verdünnung ist der Impfstoff bei 2−25° C innerhalb 6 Stunden zu verwenden. - COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna: Bei -20° C, 30 Tage im Kühlschrank lagerbar. Bei 8−25° C: ungeöffnet 12 Stunden, geöffnet 6 Stunden.
Beachten Sie: Die Impfstoffe dürfen NICHT geschüttelt werden. Die Ampullen dürfen nur mehrmalig umgedreht werden. Nicht gebrauchter Impfstoff muss nach Ablauf der Verwendungsfrist entsorgt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Pfizer/BioNTech, BBraun und Moderna.
Durchführung der Impfung
Dies ist von der Urteilsfähigkeit der Person abhängig.
Urteilsfähige Personen
Urteilsfähige erwachsene Personen oder minderjährige, urteilsfähige Personen müssen einer Behandlung aus freiem Willen sowie nach umfassender Aufklärung durch die impfende/medizinische Fachperson zustimmen. Das gilt auch für die Covid-19-Impfung. Diese Einwilligung kann mündlich erfolgen und ist möglichst im IT-Tool zu dokumentieren.
Urteilsunfähige Personen
Als urteilsunfähig gelten Kleinkinder und Personen, die ihre Urteilsfähigkeit infolge geistiger Defizite, psychischer Störungen, Trunkenheit oder aus ähnlichen Gründen eingebüsst haben. Allerdings bedeuten psychische Störungen, hohes Alter, Beistandschaft oder Minderjährigkeit nicht automatisch, dass jemand urteilsunfähig ist. D.h. die Urteilsfähigkeit muss von Fall zu Fall beurteilt werden.
Bei urteilsunfähigen Personen sind die Angehörigen befugt, medizinischen Massnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Dies jedoch nur, wenn die urteilsunfähigen Personen nicht selbst in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bezeichnet haben, oder wenn sie nicht durch einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Beistand für medizinische Belange vertreten werden.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Entscheid der vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigen zu lassen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung.
Grundsätzlich gilt: Es braucht zur Einwilligung grundsätzlich keine Unterschrift. Die Einwilligung ist jedoch möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren. Ausnahme: Schwangere Frauen, die sich impfen lassen, weil sie einem höchsten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind, müssen mit einer Unterschrift einwilligen (Bei schwangeren Frauen wird die Covid-19-Impfung grundsätzlich nicht empfohlen). Siehe dazu auch die FAQ Welche Punkte müssen vor der Covid-19-Impfung im Aufklärungsgespräch thematisiert werden?
Die Person, die geimpft wird, muss aufgeklärt werden und ihre Einwilligung zur Impfung erteilen, da eine Impfung aus juristischer Perspektive ein Eingriff in die körperliche Integrität ist. Urteilsfähige Personen oder gesetzliche Vertreter der zu impfenden Personen müssen über die Impfung informiert werden und die Einwilligung ist möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren. Es braucht jedoch grundsätzlich keine Unterschrift. Ausnahme: Schwangere Frauen, die sich impfen lassen, weil sie chronische Krankheiten mit dem höchsten Risiko für einen schweren Covid-19 Verlauf haben , müssen mit einer Unterschrift einwilligen (Bei schwangeren Frauen wird die Covid-19-Impfung noch nicht generell empfohlen).
Weitere Informationen, die die impfende Fachperson geben muss:
- Angaben zur Impfung: Typ, Zahl der Injektionen, Wirksamkeit und Verträglichkeit, Nutzen und Risiken.
- Darüber aufmerksam machen, dass die Schutzmassnahmen weiterhin gelten und einzuhalten sind (Abstand, Maske, Hygiene, etc.)
- Alternative zur Impfung: Erkrankung, medikamentöse Behandlung
- Vorgehen bei unerwünschten Impferscheinungen (UIE)
- Kosten: kostenlos in der Schweiz
- Erfassung der Impfung: Für statistische Zwecke und für das Impfmontoring wird jede Impfung standardisiert unter den geltenden Datenschutzbedingungen elektronisch erfasst. Die Einwilligung zu dieser Erfassung wird dokumentiert.
- Impfdokumentation: die Impfung kann elektronisch dokumentiert werden im elektronischen Impfdossier myCOVIDVac.ch. Die Einwilligung dazu wird festgehalten. Weitere Infos zu myCOVIDVac.ch: Link
- Möglichkeit für Fragen anbieten.
Weitere Informationen zum Impfakt finden Sie zudem im Dokument Covid-19-Impfung: Checkliste Impfakt (PDF, 135 kB, 12.02.2021).
Die mündliche Aufklärung kann durch eine schriftliche Information ergänzt werden.
Im Covid-19-Set, welches durch die Logistikbasis der Armee (LBA) ausgeliefert wird, sind pro Set folgende Kanülen enthalten:
- 10 G23 0.6 x 30 mm Injektionskanülen blau (Sterican Safety oder Microlance)
- 2 G23 0.6 x 40 mm blau (Sterican) oder G22 0.6 x 40 mm schwarz Microlance)
- 10 G18 1.2 x 40 mm rot Aufziehnadeln (stumpf) (Sterican mix); aktuell nicht zur Verwendung empfohlen. Sie können zur Seite gelegt werden und allfällig momentan auch in Spitälern verwendet werden, da dieser Artikel im Markt auch knapp ist.
Bis auf Weiteres sollen die beigelegten Kanülen gemäss Fachinformation wie folgt verwendet werden:
- Aufbereitung mit NaCl und Aufziehen des Comirnaty® Impfstoffes mit den 22 und 23 Gauge Kanülen (schwarz (22), blau (23))
- Für COVID-19 Vaccine Moderna® werden zum Aufziehen G 22 oder G 23 Nadeln verwendet
- Verimpfung für beide Impfstoffe mit 22 und 23 Gauge Kanülen möglich.
- Die langen 40 mm Nadeln G22 und G23 sind für Impfung von sehr korpulenten Personen gedacht.
Für mRNA-Impfstoffe ist die Verwendung von 18 Gauge Kanülen (rot) nicht empfohlen.
Aktuell können die 22 Gauge Kanülen oder gleichwertige Aufziehkanülen (21 Gauge oder kleiner) noch nicht nachbestellt werden. Die Möglichkeiten der Nachbestellung werden momentan abgeklärt.
Die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff besteht aus zwei Impfdosen. Diese zwei Impfdosen sollen im Abstand von 4 Wochen verabreicht werden. Das Intervall zwischen den zwei Impfdosen sollte jedoch nicht mehr als 6 Wochen betragen. Je nach Impfstoff gilt folgendes zu beachten:
- Impfung mit Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: Abstand von mindestens 21 Tagen zwischen den zwei Impfdosen
- Impfung mit COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna: Abstand von mindestens 28 Tagen zwischen den zwei Impfdosen
Beide Impfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen, es ist keine Kombination der Impfstoffe möglich. Der Impfschutz tritt 1-2 Wochen nach der Verabreichung der 2. Impfdosis ein.
Nein. Der Impfstoff soll gemäss der in klinischen Studien belegten wirksamen und sicheren Anwendung verabreicht werden: Für den grösstmöglichen Schutz soll jede Person zwei Dosen im Abstand von 4 Wochen (28 Tagen) erhalten.
Ein etwas längerer Abstand zwischen den Dosen sollte zwar keinen Einfluss auf die vermittelte Schutzwirkung nach der zweiten Dosis haben («jede Dosis zählt»), jedoch ist unklar, wie gut und wie lang der Schutz nach nur einer Dosis ausfällt. Das Intervall zwischen den Dosen soll nicht mehr als 6 Wochen betragen.
Die Erfahrungen aus der praktischen Anwendung haben gezeigt, dass einem Vial Comirnaty® problemlos 5 Impfdosen entnommen werden können.
Gemäss Swissmedic soll mit dem entsprechenden Material und der vorhandenen Erfahrung die Entnahme von 6 Impfdosen möglich sein. Mit dem im Impfkit enthaltenen Material ist dies jedoch nur bedingt umsetzbar. Die Entnahme von 6 Dosen ist möglich durch Verwendung von besonderem Tot-Volumen-Material vgl. Was Sie wissen müssen über Spritzen und/oder Nadeln mit geringem Totvolumen und der Erfahrung bei der Zubereitung Covid-19 Impfstoff Comirnaty von Pfizer/BioNTech: Hinweis für medizinische Fachpersonen zur sechsten Impfdosis.
Im Dokument Mögliche Vorgehensweisen zur Entnahme von 6 Dosen Comirnaty aus rekonstituiertem Vial (PDF, 133 kB, 11.02.2021) werden drei Vorgehen konkret beschrieben.
Die Entnahme von 6 Dosen ist so nicht garantiert, aber möglich. Die Entnahme von 5 Impfdosen sollte aber immer problemlos möglich sein.
Informationen von Swissmedic finden Sie im Communiqué von Swissmedic.
Nein, dies darf aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gemacht werden.
Nein. Zwischen der Covid-19-Impfung und der Verabreichung anderer Impfungen sollte ungefähr eine Woche Abstand eingehalten werden.
Jede Person, die sich impfen lässt, erhält einen von der Fachperson unterschriebenen Impfnachweis, der u.a. den verabreichten Impfstoff und das Impfdatum (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr.) festhält.
Die Impfung kann auch elektronisch unter www.meineimpfungen.ch im Schweizerischen elektronischen Impfausweis (E-Impfausweis) erfasst werden. Dazu gibt es im elektronischen Impfausweis den Bestandteil myCOVIDvac. Die Erfassung erfolgt automatisch und die Patientin / der Patient erhält umgehend per E-Mail oder SMS die persönlichen Zugriffsdaten für das Benutzerkonto. Eine vorgängige Registrierung ist nicht erforderlich. Unter www.meineimpfungen.ch kann jederzeit auf den elektronischen Impfausweis zugegriffen und die Dokumentation der Covid-19-Impfungen ausgedruckt werden.
Weitere Informationen zu myCOVIDvac finden Sie im Merkblatt myCOVIDvac (PDF, 526 kB, 28.01.2021)
Wenn eine Person die Covid-19-Impfung nicht auf myCOVIDvac eintragen möchte, kann die Impfung mit dem Impfnachweis später von einer Fachperson in den papierenen Impfausweis («Impfbüchlein») übertragen lassen.
Dies hängt davon ab, ob Ihre Patientin/Ihr Patient Covid-19-Symptome hat:
Bei symptomatischen Personen: Eine mögliche Erkrankung sollte mittels Covid-19-Test abgeklärt werden. Fällt das Ergebnis der getesteten Person positiv aus, sind die Empfehlungen in der FAQ « Darf eine Person, welche eine diagnostizierte Covid-19-Erkrankung hat, geimpft werden? » zu beachten.
Bei asymptomatischen Personen: Vor einer Impfung ist weder ein PCR-Test/Antigen-Schnelltest noch ein Antikörpertest notwendig.
Bei Personen, die nachweislich an Covid-19 erkrankt sind, wird die Impfung 3 Monate nach der Erkrankung empfohlen. In Einzelfällen ist die Impfung möglich, sobald die Symptome abgeklungen sind.
Die Verabreichung erfolgt auch bei Personen mit Antikoagulation intramuskulär. Wichtig ist eine gute Kompression an der Injektionsstelle. Zudem sind gemäss Kapitel 5e des Impfplans folgende Punkte empfohlen:
- Eine dünne, lange Nadel (25G) verwenden
- Injektion bevorzugt am Oberarm (M. deltoideus) durchführen
- Kräftige Kompression für mindestens 2 Minuten, ohne reiben.
- Nicht aspirieren (Aspirieren würde bei Blutungsneigung zu mehr lokalen unerwünschten Impferscheinungen führen)
- Die Person mit Antikoagulation bzw. die Eltern/rechtliche Vertretung sollen über ein mögliches Auftreten eines Hämatoms im Anschluss an die Impfung und das weitere Vorgehen informiert werden.
Bei Anaphylaxie auf andere Impfstoffe in der Anamnese, bei Personen mit bekannten schweren akuten Allergien oder kutaner oder systemischer Mastozytose sind folgende Punkte zu beachten:
- Das geschulte Fachpersonal muss vor Ort die Notfallausrüstung (inkl. Adrenalin) griffbereit halten. Zudem sollen die Personen mit Allergien am Impfort 15 Minuten nach Verabreichung der Impfdosis überwacht werden. Bei guter Toleranz der ersten Impfdosis ist eine Überwachung von 5 Minuten bei der zweiten Dosis ausreichend.
- Bei einer anaphylaktischen Reaktion nach der ersten Impfdosis sollte keine zweite Impfdosis verabreicht werden. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die ein hohes Covid-19 Komplikationsrisiko haben (siehe Impfempfehlung ).
- Allergieanamnese: Vorabklärung gemäss der untenstehenden Tabelle und entsprechendes Vorgehen (aus Covid-19-Impfempfehlung für mRNA-Impfsttoffe (PDF, 372 kB, 11.02.2021))

Bei der Impfung von Personen mit einer Immundefizenz, wie auch für Personen unter immunsuppressiven Therapien, muss eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung durch die betreuende Fachärztin/den betreuenden Facharzt gemacht werden.
Folgende Punkte sind wichtig:
- mRNA Impfstoffe sind KEINE Lebendimpfstoffe und dürfen somit bei Immunsuppression eingesetzt werden.
- In den Zulassungsstudien für die mRNA-Impfstoffe wurde diese Personengruppe ausgeschlossen.
- Impfungen vorzugsweise während einer stabilen Phase der Erkrankung durchführen.
- Mit der Impfung warten, wenn eine schwere Immunsuppression vorliegt oder in den ersten drei Monaten nach einer B Zell depletierenden Therapie.
- Vor einer immunsuppressiven Therapie oder Intensivierung ist die vorherige Impfung mit mindestens einer Dosis empfohlen und zwar mit grösstmöglichem Abstand zur Therapie.
Unerwünschte Impferscheinungen und Impfschäden
Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.
Es sind bisher in den Phase III Studien keine schweren unerwünschten Impferscheinungen beobachtet worden. Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.
Schmerzen an der Einstichstelle (>80%), Müdigkeit (>60%) und Kopfschmerzen (>50%) scheinen mit die häufigsten UIE zu sein, diese sind aber von kurzer Dauer und sollten keine grösseren Beschwerden hervorrufen. Muskel- und Gelenkschmerzen (20-60%) sowie Fieber und Schwellung an der Einstichstelle (ungefähr 10%) können ebenfalls auftreten.
Schwerwiegende impfstoffbezogene unerwünschte Impferscheinungen kommen sehr selten vor (Stand Ende Januar 21). Seit der Zulassung in anderen Ländern kam es in sehr seltenen Fällen (bei ca. 1 pro100 000 Geimpfter) nach der Impfung mit Comirnaty® zu anaphylaktischen Reaktionen [24]. Bei 71 % der Fälle trat diese innert 15 Minuten nach Impfung auf und 81 % der betroffenen Personen hatten bereits dokumentierte allergische ReaktionenEine Allergie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffes ist eine Kontraindikation.
Um eine definitive Aussage zu UIE zu machen gilt es jedoch, die finalen Resultate der klinischen Phase III der Studien abzuwarten, die über 2 Jahre laufen. Allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt, über die Zeit gesammelt und beobachtet. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.
Passend zum Thema: Siehe auch FAQ Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden?
Weitere Informationen sind auf der Seite von Infovac zu finden.
Es ist zu früh, hier eine konkrete Aussage machen zu können.
Aus der Erfahrung mit anderen Impfstoffen weiss man, dass spät auftretende unerwünschte Impferscheinungen (UIE) sehr selten sind (Beispiel: Narkolepsie bei eine der pandemischen Impfungen gegen Grippe H1N1). Es handelt sich dabei z.B. um immunologische, hämatologische oder neurologische Krankheitsprobleme, welche meist auf dem Zusammenspiel mehrerer ursächlicher Faktoren beruhen. Nicht selten braucht es für diese sehr selten auftretenden UIE z.B. auch eine bestimmte genetische Veranlagung. Sie werden oft auch als Spätfolgen bezeichnet, weil sie erst verzögert zu Symptomen führen, lange nicht diagnostiziert werden und deshalb erst Monate nach einer Impfung festgestellt und gemeldet werden.
Schwerwiegende UIE sind selten und mit einem Risiko von 1:1'000'000 geimpfte Personen verbunden und können erst nach der Zulassung und breiter Anwendung des Impfstoffes beobachtet werden. Insofern ist das bei den Covid-19-Impfstoffen nicht anders als bei jedem neu zugelassenen Impfstoff.
Aufgrund der sehr engmaschigen Kontrolle von UIE bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Phase III Studien sowie der geimpften Bevölkerung in allen Ländern wird es jedoch hierzu zunehmend Erkenntnisse geben.
Individuell sind schwerwiegende UIE tragisch – sie müssen aber in Relation zum Nutzen der Impfung für die allgemeine Mehrheit der geimpften Personen und die Gesellschaft beurteilt werden.
Nein, es hängen nicht alle gesundheitlichen Vorfälle, die kurz nach der Impfung auftauchen, mit der Impfung zusammen. Gesundheitsprobleme können unabhängig von der Impfung weiterhin auftauchen. Dies manchmal auch in direktem zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorfälle Folgen der Impfung sein müssen.
Wenn jedoch Ereignisse bei geimpften Personen häufiger nach einer Impfung auftreten, als bei ungeimpften Personen des gleichen Alters und Geschlechts, wird dies genauer angeschaut.
Aktuell werden prioritär Menschen geimpft, die älter sind und verschiedene chronische Krankheiten haben, weil sie ein erhöhtes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Es ist bei älteren Menschen unabhängig von der Impfung mit gesundheitlichen Vorfällen zu rechnen. Sie haben auch ein erhöhtes Risiko, aufgrund des Alters oder aufgrund der Vorerkrankungen eines natürlichen Todes zu sterben.
Es ist grundsätzlich möglich, dass Impfungen bei genetischer Prädisposition eine Autoimmunerkrankung auslösen können. Das Risiko für einen Autoimmunisierungsprozess aufgrund einer Virus-Infektion ist jedoch als viel höher einzuschätzen als durch eine Impfung. Die Impfung ist daher generell ein wichtiger Schutz vor einer Autoimmunerkrankung. Dies scheint auch bei einer Covid-19-Impfung zu gelten.
Die Auswertung der erfassten Daten über unerwünschte Impferscheinungen aus anderen Länder und der Schweiz werden in naher Zukunft dazu weitere Erkenntnisse liefern.
Gemäss der Impfstrategie werden aktuell Personen über 75 Jahren sowie Personen mit bestimmten chronischen Erkrankungen geimpft. Rein statistisch gesehen ist in dieser Altersgruppe unabhängig von einer Covid-19-Impfung in einem vorgegebenen Zeitraum mit einer gewissen Anzahl an Todesfällen zu rechnen. In der Altersgruppe der über 85-Jährigen sterben in der Schweiz erwartungsgemäss 2'300 Personen innert 4 Wochen (entspricht dem Zeitraum zwischen 2 Impfdosen). Dies entspricht 1% der Personen in dieser Altersgruppe.
Bei Personen über 65 Jahren sind Todesfälle aufgrund eines Herzinfarktes, eines Schlaganfalls oder bösartiger Tumore viel häufiger als bei jüngeren Personen. Beispielsweise fallen 79% der Todesfälle aufgrund bösartiger Tumore in die Gruppe der Personen über 65 Jahren.
Diese Todesfälle können zeitlich mit einer Covid-19-Impfung zusammentreffen, ohne dass die Impfung ursächlich damit zusammenhängt. Eine Assoziation zwischen einem Todesfall und einer in zeitlichem Zusammenhang stehenden Covid-19-Impfung wird in jedem Fall von den zuständigen Stellen genau überprüft.
Unerwünschte Impferscheinungen (UIE) können impfende Fachpersonen online über das Pharmakovigilance-Tool von Swissmedic melden.
Im Zusammenhang mit UIE arbeitet Swissmedic eng mit den internationalen Pharmakovigilance-Behörden sowie mit dem BAG zusammen. Sollte es bei zugelassenen Impfstoffen Anzeichen für relevante UIE geben, wird darüber zeitnah informiert und es werden Massnahmen ergriffen.
Die Meldungen von unerwarteten oder schwerwiegenden UIE müssen gemäss gesetzlicher Vorgabe (Arzneimittelverordnung) innerhalb von 15 Tagen nach Auftreten über das elektronische Vigiliance Meldeportal (ELViS) eingereicht werden. Schwerwiegende UIE sind solche, die
- tödlich verlaufen
- lebensbedrohend sind
- zu einer Hospitalisation oder deren Verlängerung führen
- schwere oder bleibende Schäden verursachen
- sonst als medizinisch wichtig zu beurteilen sind (z.B. wenn durch eine rechtzeitige medizinische Intervention eine der oben erwähnten Situationen hat vermieden werden können)
Vermutete Qualitätsmängel müssen unverzüglich, spätestens aber auch 15 Tage nach deren Kenntnisnahme gemeldet werden, nicht schwerwiegende UIE innert 60 Tagen. Der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Medikament muss nicht von der meldenden Person nachgewiesen werden: der Verdacht alleine reicht, um zu melden.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung bei der Meldung eines ärztlichen Verdachts bezüglich dem Zusammenhang eines zeitlich verzögert auftretenden schwerwiegenden oder unerwarteten Ereignisses nach einer Impfung. Es liegt in der Einschätzung des Arztes/der Ärztin, ein solches Ereignis als relevant zu melden.
Insbesondere für Ereignisse, die eher selten und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auftreten, sind diese Meldungen wichtig. Generell sind unerwartete Impferscheinungen in den ersten 6 Monaten nach der Impfung zu erwarten. Die Meldung eines Verdachts ist jedoch auch nach dieser Zeit empfohlen.
Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Schädigung und Impfung kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers, der impfenden Person oder des Spitals in Frage. Es gibt zudem eine subsidiäre Entschädigungsmöglichkeit durch den Bund, wenn es bei empfohlenen Impfungen zu Schäden kommen sollte und Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen.
Ausführliche Antworten dazu finden Sie auf der Webseite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden.
Sollten schwerwiegende Folgeschäden nach einer von Schweizer Behörden empfohlenen Impfung auftreten und wird der erlittene Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt, besteht seit dem 1. Januar 2016 die Möglichkeit, beim Bund einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen. Die Covid-19-Impfung ist eine von den Schweizer Behörden empfohlene Impfung.
Als schwerwiegende Folgeschäden von Impfungen gelten nicht die üblichen Nebenwirkungen (z.B. lokale Reaktionen an der Einstichstelle, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen), sondern länger- oder langandauernde Schäden mit schweren gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen für die geimpfte Person. Tritt als Folge einer Impfung zum Beispiel eine vorübergehende oder bleibende Arbeitsunfähigkeit auf, so ist dies ein schwerer Folgeschaden.
Alle in der Schweiz lebenden Personen haben die Möglichkeit, einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen. Das Gesuch wird aber nur geprüft, wenn die Impfung in der Schweiz erfolgte und von einer Schweizer Behörde empfohlen oder angeordnet wurde.
Die meisten möglichen unerwünschten Impferscheinungen (UIE) treten kurz nach der Impfung auf. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt UIE als Spätfolge auftreten. Dies geschieht jedoch gemäss Erfahrung sehr selten und meist in einem Zeitfenster von Monaten nach der Impfung. Dieser Zeitraum wurde durch die Zulassungsstudien abgedeckt, welche bereits mit mehreren 10’000 Personen seit ungefähr 6 Monaten laufen. Auch in Zukunft gehen hier die Beobachtungen weiter. Daneben werden auch in den Ländern, die bereits impfen, die unerwünschten Impferscheinungen und potentiellen Spätfolgen überwacht.
Die vorliegenden Daten bei den bisher geimpften Personen mit mehr als 6 Monaten Nachbeobachtungszeit zeigen, dass bisher keine schweren Spätfolgen nach Impfung beobachtet worden sind. Das Auftreten möglicher schwerer UIE wird bei den Studienteilnehmenden über mehrere Jahre überwacht.
Schwerwiegende Folgeschäden von Impfungen (Impfschäden) sind nicht die üblichen Nebenwirkungen (z.B. Lokalreaktionen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber), sondern länger- oder langandauernde Schädigungen mit schweren gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen für die geimpfte Person. Tritt als Folge einer Impfung zum Beispiel eine vorübergehende oder bleibende Arbeitsunfähigkeit auf, so ist dies ein schwerer Folgeschaden. Liegt ein Impfschaden vor, kann dies eine Haftpflicht zur Folge haben.
Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Impfschäden kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (a), der impfenden Person oder des Spitals (b) sowie subsidiär des Bundes (c) in Frage:
a) Haftung des Impfstoffherstellers aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes (Produkthaftung)
Der Impfstoffhersteller haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944), wenn der Impfstoff fehlerhaft ist, weil er z.B. einen Konstruktion- oder Fabrikationsfehler aufweist, und bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Impfstoffs bei der Person ein Schaden entsteht. Wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte, besteht keine Haftung.
b) Haftung der impfenden Person aus dem Auftragsrecht («Arzthaftung»)
Die Haftung des Arztes bzw. der Ärztin in der Privatpraxis oder im Privatspital beurteilt sich nach dem Obligationenrecht, insbesondere nach den Regelungen des Auftragsrechts (in einem öffentlichen Spital gelten vergleichbare Anforderungen, die Haftung stützt sich aber auf das kantonale Staatshaftungsrecht). Auch die Apothekerin und der Apotheker, welche eine Impfung durchführen, müssen die Sorgfaltspflichten analog einem Arzt bzw. einer Ärztin beachten (vgl. Art. 26 Abs. 1 Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]).
Bei der Covid-19 Impfung gelten die gleichen Regeln in Bezug auf die Patientenaufklärung wie bei allen übrigen Impfungen. Die Aufklärung soll es den Patienten erlauben, in Kenntnis der Sachlage dem Impfakt zuzustimmen. Die Sorgfaltspflicht gebietet es, die Patienten über die Art und Risiken der Impfung aufzuklären. Hierzu sind die zugänglichen Informationen zu berücksichtigen: die Informationen des Herstellers, namentlich die relevanten Aspekte der Fachinformation, allfällige Empfehlungen von Behörden und Fachgesellschaften sowie Resultate aus Wissenschaft und Technik. Die Aufklärung umfasst daher sowohl häufig auftretende als auch seltene Risiken, sofern diese bekannt sind und schwere Folgen haben können. Ebenso ist auch darauf hinzuweisen, dass derzeit noch nicht alle Risiken bekannt sind (z.B. allfällige Langzeitschäden). Auch von der Sorgfaltspflicht erfasst ist die korrekte Verabreichung der Impfung (u.a. Desinfektion, Applikation, Dosierung und Umgang mit dem Impfstoff). Nur wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde und die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind (namentlich im Vertragsverhältnis: Vertragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden und bei der Staatshaftung: Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang), kann die Impfstelle oder die impfende Person haftbar gemacht werden. Ob und inwieweit eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall vorliegen könnte, ist letztlich von den kantonalen Behörden und Gerichten zu entscheiden.
c) Entschädigung und Genugtuung des Bundes bei Schaden aus Impffolgen (sog. Ausfallhaftung)
Haftet weder der Impfstoffhersteller noch die impfende Person und werden die Folgen von Impf-schäden nicht oder nicht vollständig durch die Sozial- und Privatversicherungen übernommen, wird bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen ein spezialgesetzliches Entschä-digungssystem angewandt (sog. Ausfallhaftung). Der Bund leistet nach Art. 64 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) bei Impfschäden nach Einzelfallprüfung eine Entschädigung oder Genugtuung (letztere in der Höhe von höchstens 70'000 Franken).
Das BAG veröffentlicht Impfempfehlungen und Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 20 Abs. 1 EpG; 9 Abs. 3 EpG). Der Umstand, dass das BAG Impfempfehlungen erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission EKIF, begründet jedoch nicht eine Haftung des BAG bzw. der EKIF, weil die Ärzteschaft nicht dazu verpflichtet ist, diese Empfehlungen und Richtlinien einzuhalten. Der Entscheid, ob im Einzelfall geimpft werden soll, obliegt demzufolge immer den betroffenen Personen, zusammen mit der jeweils impfenden Person. Es fehlt deshalb an der Kausalität, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung des Bundes (sog. Ausfallhaftung, wie gerade beschrieben).
Schwangerschaft, Stillen und Fertilität
Die untenstehenden Fragen und Antworten wurden in Absprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) publiziert.
Aktuell gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Covid-19-Impfung Einfluss auf die Fruchtbarkeit hat.
Es gibt Ähnlichkeiten in den mRNA-Bauplänen für das Spike Protein des Coronavirus und eines für die Entwicklung der Plazenta relevantes Protein (Syncytin 1). Basierend auf dieser Grundlage wurde in den Medien über die Möglichkeit spekuliert, ob sich die Immunantwort auf das Spike Protein auch negativ auf das Syncytin 1 und somit auf die Fruchtbarkeit auswirken könnte. Die Ähnlichkeit im Bauplan hat jedoch nach aktuellen Erkenntnissen keine Bedeutung, da es sich nur um einen kurzen, ähnlichen Abschnitt der mRNA-Sequenz handelt.
So wurden auch während der aktuellen Sars-CoV-2 Pandemie keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit bei Patientinnen mit Covid-19 bekannt. Weiter wurden in Tierexperimenten, die im Rahmen der Impfstoffstudien durchgeführt wurden, keine impfstoffbedingten Wirkungen auf die weibliche Fruchtbarkeit festgestellt.
Es liegen bisher wenig Erkenntnisse und Daten zu Auswirkungen der Covid-19-Impfungen in der Schwangerschaft vor. In Tierexperimenten wurden keine negativen Folgen für die Schwangerschaft, die embryonale/fötale Entwicklung, die Geburt oder nachgeburtliche Entwicklung festgestellt.
Die aktuell zugelassenen Covid-19-Impfstoffe werden in der Schwangerschaft (noch) nicht empfohlen, solange keine ausreichenden klinischen Studiendaten - insbesondere zur Sicherheit - vorliegen. Aktuell gibt es jedoch keine Hinweise dafür, dass es bei schwangeren Frauen zu spezifischen Problemen nach der Impfung kommt.
Im Frühjahr 2021 werden voraussichtlich mehr Daten dazu vorliegen. Auch Zulassungsinhaber werden dazu Informationen veröffentlichen.
Zum aktuellen Zeitpunkt sollte die Verabreichung einer Impfung in der Schwangerschaft nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen die möglichen Risiken für Mutter und Fötus überwiegt. Dies kann insbesondere bei schwangeren Frauen der Fall sein, die an chronischen Krankheiten mit dem höchsten Risiko für Komplikationen bei einer Covid-19 Erkrankung leiden (Definition siehe Impfempfehlung (PDF, 372 kB, 11.02.2021)). Die Indikation für die Covid-19-Impfung soll in diesem Fall nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung durch die betreuende Fachärztin/den betreuenden Facharzt gestellt werden. Wichtig hierbei ist eine individuelle Aufklärung mit Dokumentation und schriftlicher Einwilligung der schwangeren Frau. Ausserdem sollte ein adäquates Follow-up von Mutter und Kind erfolgen, so dass allfällige Auswirkungen auf Mutter und Kind sowie allfällige unerwünschte Impferscheinungen (UIE) korrekt erfasst und gemeldet werden.
Wenn eine Impfung während einer bisher nicht bekannten Schwangerschaft stattfindet, ist dies kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch. Aktuell stehen wenige Daten zur Impfung bei schwangeren Frauen zur Verfügung. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass es spezifische Probleme bei der Impfung von schwangeren Frauen geben sollte.
Es ist jedoch sinnvoll, vor einer Impfung abzuklären, ob eine Schwangerschaft bestehen könnte. Ebenfalls sollte vor einem Schwangerschaftswunsch ein Arztbesuch stattfinden, um generell den aktuellen Stand notwendiger Impfungen abzuklären.
Nach einer Impfung muss kein spezifischer Abstand zu einer Schwangerschaft eingehalten werden.
Nach heutigem Wissensstand kann man sich sofort nach der Geburt impfen lassen. Ein Risiko für den gestillten Säugling ist aufgrund der Impfung der Mutter unwahrscheinlich.
Isolation und Quarantäne nach der Impfung
Ja. Bis auf Weiteres müssen die Quarantäneregeln eingehalten werden, auch wenn Ihre Patientin/Ihr Patient geimpft ist.
Es ist jedoch das Ziel, diesbezüglich Anpassungen vorzunehmen, sobald man mehr über den Schutz vor Übertragungen weiss, mehr Personen geimpft sind und die Fallzahlen zurückgehen.
Ja, alle Personen die positiv auf das neue Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Dies gilt auch für geimpfte Personen.
Denn obwohl die Impfung einen sehr hohen Schutz bietet, kann die Möglichkeit einer Infektion nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Somit kann eine Person, die positiv auf das neue Coronavirus getestet wurde, trotz Impfung infiziert sein.
Abrechnung und Vergütung
Die Krankenversicherer übernehmen an den vom Kanton bezeichneten ärztlich geleiteten Impfstellen (z.B. Impfzentren, mobile Equipen, Spitäler, Arztpraxen) die Kosten der Impfleistungen (Information, Indikationsstellung, Impfakt, Dokumentation, Erstellung Impfausweis) und des Impfstoffes sowie das dazugehörige Impfmaterial für Personen die eine obligatorische Krankenversicherung (OKP) in der Schweiz abgeschlossen haben. Es wird keine Franchise erhoben. Es werden nur Impfungen entsprechend der Covid-19-Impfstrategie und den Impfempfehlungen der EKIF und des BAG übernommen.
Der Bund übernimmt die Kosten für den Transport und die Verteilung des Impfstoffes in die Kantone. Ebenfalls vom Bund übernommen werden die Kosten, die den Betrag von fünf Franken pro Impfstoffdosis (Impfstoff und Impfmaterial) übersteigen. Der Bund übernimmt weiter die Kosten der durch Apothekerinnen und Apothekern durchgeführten Impfungen. Zudem übernimmt der Bund die Kosten der Impfungen bei in der Schweiz wohnenden Personen ohne OKP (z.B. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Angestellt von diplomatischen oder konsularischen Diensten sowie internationalen Organisationen und deren Familienangehörige, Rentnerinnen und Rentner) und Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nicht in der Schweiz OKP-versichert sind, die aber durch ihre Arbeit einer Gefährdung durch Mikroorganismen ausgesetzt sind (z.B. Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt sowie Betreuungspersonal in Gemeinschaftseinrichtungen).
Die Kantone tragen die Kosten für die Organisation der Impfungen und Logistik innerhalb des Kantons sowie den Selbstbehalt der OKP. Der Selbstbehalt gilt mit den Eigenleistungen der Kantone als abgegolten.
Die Wege der Abrechnung und die Höhe der Vergütung (Pauschalen) der von der OKP übernommen Covid-19-Impfungen sind in einem spezifischen Tarifvertrag geregelt. Die Regelungen zur Kostenübernahme der durch Apothekerinnen und Apotheker durchgeführten Impfungen sowie der Personen ohne OKP sind in der Epidemienverordnung (EpV; Artikel 64a bis 64c) festgehalten.
Die Information und Beratung zur Covid19-Impfung erfolgt einerseits über die Kampagne mit verschiedenen Informationsmöglichkeiten und andererseits über die Hotline des BAG. Mit der Impfpauschale sind alle Grundleistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten. Das umfasst die Information zur Impfung, Überprüfung des Impfstatus, Impfanamnese und Kontraindikationen, Einholung des Einverständnisses, Verabreichung der Impfung, Ausstellung der Impfbescheinigung und Dokumentation. Erfolgt eine separate Beratung durch den behandelnden Arzt bei Personen mit besonderen Risiken, können diese Leistungen separat gemäss TARMED abgerechnet werden. Sie werden von der OKP übernommen und unterstehen der Kostenbeteiligung von Franchise und Selbstbehalt.
Ärztinnen/Ärzte können dem Tarifvertrag beitreten. Diesbezüglich können sie sich an die zuständige Stelle des Kantons wenden.
Der Bund übernimmt die Kosten der Impfungen in Apotheken.
Der Bund übernimmt die Kosten der Impfungen in Apotheken. Sie ist für Personen, die einer Zielgruppe der Covid-19-Impfstrategie und den Impfempfehlungen der EKIF und des BAG angehören, kostenlos. Die Bedingungen der Kostenübernahme sind in den Artikeln 64a und 64b der Epidemienverordnung (EpV) geregelt.
Allgemeine Fragen
Gesundheitsfachpersonen können sich bei Fragen zur Covid-19-Impfung an die Infoline Coronavirus für Gesundheitsfachpersonen +41 58 462 21 00 (täglich 7–20 Uhr) wenden.
Kantonsspezifische Fragen sollten über die spezifischen kantonalen Kontaktstellen abgeklärt werden.
Umgang mit Erkrankten
Die Empfehlungen zum Umgang mit Personen mit Verdacht auf Covid-19 finden Sie unter «Empfehlungen zum Umgang mit Erkrankten und ihren Kontakten» sowie «Isolation und Quarantäne».
Die Richtlinien für hospitalisierte Patientinnen und Patienten sowie die aktuellsten Kenntnisse zu den viralen Behandlungsmöglichkeiten von Covid-19 finden Sie auf der Seite der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie SSI. Details zu den Behandlungsmöglichkeiten im stationären Bereich sind unter diesem Link abrufbar.
Basierend auf der heutigen Datenlage und in Anbetracht der eindeutigen und gut dokumentierten Senkung der Sterblichkeit bei Herzerkrankungen
- soll eine ACE-Hemmer oder Sartan-Therapie gerade auch bei SARS-Cov-2 positiven Patienten mit Herzinsuffizienz, Hypertonie oder frischem Herzinfarkt unbedingt weitergeführt bzw. gemäss bisherigen Guidelines etabliert werden.
- ist eine prophylaktische Umstellung von noch gesunden Patienten auf andere Substanzen nicht gerechtfertigt.
Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie sowie der Schweizerischen Hypertonie Gesellschaft zum Thema ACE-Hemmer/Angiotensin Rezeptor Blocker und SARS-CoV2, 9. März 2020: https://www.swisscardio.ch/DOCS_PUBLIC/SARS-CoV2BAG_Stellungnahme_09.03.2020.pdf
Es ist bekannt, dass bei einigen Personen der PCR-Test lange positiv bleiben kann (bis zu drei Monaten), ohne dass dies mit einem Übertragungsrisiko einhergeht. Die Personen sollten daher weder zur Verlaufskontrolle getestet, noch isoliert werden.
Die Dauer und der Grad der schützenden Immunität, die durch eine Infektion mit CA-SARS-Cov-2 verliehen wird, sind derzeit nicht bekannt. Fälle von Reinfektionen sind bisher selten beschrieben worden. Diese wurden bei relativ jungen (25-51 Jahre) immunkompetenten Patienten beschrieben, wobei die Reinfektion nach 48-142 Tagen auftrat.
Bei diesen Personen kam es nach einem völlig asymptomatischen Intervall zu einer zweiten klinischen Covid-19-verdächtigen Episode in Kombination mit einem positiven PCR-Test. Die Diagnose einer Reinfektion wurde durch die Sequenzierung des viralen Genoms gestellt.
Bei einem neuen klinischen Verdacht auf Covid-19 und sofern nach dem letzten PCR-Test drei Monate vergangen sind, sollten die Patienten erneut getestet werden.
Das neue Coronavirus ist mit seltenen Fällen eines Kawasaki-Syndrom ähnlichen Symptomen assoziiert. Das Syndrom wird PIMS (Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome) oder Multisystem-Entzündungssyndrom (MIS-C) genannt.
Gemäss den bisherigen medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen gibt es bei Kindern im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion keine besonders gefährdeten Gruppen. Kinder mit Vorerkrankungen müssen sich weiterhin an die Schutzmassnahmen halten, die bereits vor dem Auftreten des neuen Coronavirus für ihre Krankheit gegolten haben. Spezifische Fragen sollten mit den jeweiligen Fachspezialisten besprochen werden.
SARS-CoV-2-Tests und Isolationsmassnahmen
Die Kantone legen das Verfahren für die Abklärung für Personen mit Covid-19 kompatiblen Symptomen fest.
PCR-Test:
Die PCR muss aus geeignetem Probenmaterial (Nasen-Rachen-Abstrich [Nasopharynx-Abstrich], Rachen-Abstrich [Oropharynx-Abstrich] oder Speichel) erfolgen. Die Entnahme von Speichel muss in Absprache mit dem Labor erfolgen, das die PCR durchführt. Das Labor muss zudem die Methode validiert haben. Halten Sie dabei alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen ein: Tragen einer Schutzbrille, einer Hygienemaske, eines Schutzkittels und Handschuhen.
Einzelheiten zur Entnahme und zum Versand der Proben sind auf der Website des Nationalen Referenzzentrums für neu auftretende Virusinfektionen (NAVI) zu finden.
Antigen-Schnelltest:
Die Durchführung eines Nasen-Rachen-Abstrichs wird empfohlen. Halten Sie dabei alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen ein: Schutzbrille, Hygienemaske, Schutzkittels und Handschuhe. Die Indikationen für diesen Test sind im Dokument über die Integration der Antigen-Schnelltests in die Teststrategie enthalten.
Die bei der Durchführung des Nasen-Rachen-Abstrichs verwendete Technik wird in einem Video demonstriert.
Weitere Informationen zur Diagnose finden Sie in den Empfehlungen zur Diagnose von Covid-19 (PDF, 310 kB, 29.01.2021).
Beachten Sie die Empfehlungen zur Erkennung un Überwachung der neuen Variante des Virus SARS-CoV-2 (PDF, 158 kB, 19.01.2021), falls ein Verdacht auf eine Infektion mit der neuen Variante des Virus SARS-CoV-2 (variants of concern) besteht:
Wichtig: Falls ein Verdacht auf eine neue Variante des Virus SARS-CoV-2 besteht, sollte ein PCR-Test durchgeführt werden. Somit ist sichergestellt, dass dieselbe Probe für die mutations-spezifische PCR (N501Y) verwendet werden kann.
Die Labore sind angehalten, bei jedem positiven PCR-Test automatisch und umgehend die mutations-spezifische PCR (N501Y) durchzuführen. Die Kosten für die N501Y spezifischen PCR werden vom Bund übernommen. Für die Sequenzierung werden die Kosten nur übernommen, wenn die zuständige kantonale Stelle sie angeordnet hat.
Wir passen die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien regelmässig der aktuellen Lage an. Bitte beachten Sie immer die Anweisungen im PDF-Dokument «Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien» auf der Seite Meldeformulare.
Weiterführende Informationen zu Diagnostik finden Sie auf unserer Webseite in den Dokumenten Empfehlungen zur Diagnose von Covid-19 (PDF, 310 kB, 29.01.2021) sowie im Dokument Umgang mit erkrankten Personen und ihren Kontakten (PDF, 325 kB, 10.02.2021) (Kapitel 3).
Alle Personen mit Covid-19-kompatiblen Symptomen sollten grundsätzlich getestet werden. Bei Kindern unter 12 Jahren ist die Testindikation abhängig von der Konstellation der Symptome, ihrer Dauer, der Anzahl anderer symptomatischer Kinder in der Gruppe und dem Vorhandensein eines engen Kontaktes mit einer positiv getesteten Person. Das Dokument Vorgehen bei symptomatischen Kindern bis 12 Jahren und Testindikationen (PDF, 805 kB, 06.11.2020) beschreibt, in welchen Fällen sich Kinder unter 12 Jahren testen lassen sollten.
Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gelten die allgemeinen Vorgehensweisen und Testkriterien.
Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie:
- ob das Kind unter 12 Jahren mit Covid-19 kompatiblen Symptomen einen engen Kontakt zu einer symptomatischen Person ab 12 Jahre hatte. Erhält diese Person ein positives Testresultat, muss das Kind ebenfalls zu Hause bleiben und wird getestet. Bei negativem Ergebnis kann das Kind 24 Stunden nach Fieberfreiheit und deutlicher Besserung des Hustens die Schule oder Betreuungseinrichtung wieder besuchen.
Hatte das Kind keinen Kontakt zu einer infizierten Person jedoch trotzdem Symptome wie starker Husten und Fieber, dann gilt das Vorgehen unter Punkt B im Dokument Vorgehen bei symptomatischen Kindern bis 12 Jahren und Testindikationen (PDF, 805 kB, 06.11.2020). Hier ist entscheidend, in welchem Allgemeinzustand sich das Kind befindet und wie lange die Symptome andauern.
Kinder mit Schnupfen und leichtem Husten und/oder Halsweh dürfen grundsätzlich die Schule oder die Betreuungseinrichtung weiterhin besuchen.
Nein, das BAG empfiehlt nicht, eine Person am Ende einer Isolationsphase infolge von Covid-19 oder Symptomen, die auf diese Krankheit hindeutenden, zu testen.
Es ist möglich, dass der PCR-Test (Nachweis der viralen RNA) einige Zeit nach dem Verschwinden der Symptome noch positiv bleibt. Allerdings wird das Restrisiko einer Übertragung nach dem Ablauf der Isolationsdauer als sehr gering erachtet. Nach der Isolation wird der Person empfohlen, weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln zu befolgen, wie es der Rest der Bevölkerung tut.
Detaillierte Angaben zur Isolation stehen im Dokument Anweisungen zur Isolation (PDF, 272 kB, 23.12.2020) zur Verfügung.
Für Patientinnen und Patienten mit schweren Covid-19 Verläufen und solchen, die auf einer Intensivstation hospitalisiert waren, hat Swissnoso separate Empfehlungen zur Isolationsdauer publiziert.
In bestimmten Situationen kann es gerechtfertigt sein, asymptomatische oder präsymptomatische Kontaktpersonen im Rahmen des Contact Tracing oder der Ausbruchsuntersuchungen zu testen:
- Zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, können bestimmte Personengruppen (Mitarbeitende in direktem Kontakt mit Patientinnen / Patienten (einschliesslich Mitarbeitende der Spitex), Besucher, Mitpatienten / -Patientinnen und Mitbewohner ) wiederholt getestet werden.
- Kantone können wiederholte Tests bei asymptomatischen Personen anordnen, wenn dies zur Verhinderung von Ausbrüchen in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko beiträgt (z.B. in Betrieben, oder wenn es im lokalen Umfeld vermehrte Infektionsausbrüche hat).
- Prävention und Kontrolle von Ausbrüchen in sozialmedizinischen Institutionen (PDF, 426 kB, 17.12.2020)
- Empfehlungen zur Diagnose COVID-19 (PDF, 310 kB, 29.01.2021)
- COVID-19: Merkblatt zum Einsatz von Schnelltests ausserhalb der Beprobungskriterien (PDF, 140 kB, 18.12.2020)
Manche Länder verlangen für die Einreise in ihr Staatsgebiet einen negativen Test: In diesem Fall darf der Arzt oder die Ärztin den Test nicht verweigern, muss aber auf dem Laborauftrag angeben, dass die Kosten vom Patienten oder von der Patientin zu tragen sind (vermerken Sie «Auftrag der getesteten Person» auf dem Laborauftrag).
Eine Person mit negativem Testergebnis und Symptomen, die mit Covid-19 kompatibel sind, soll bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome zu Hause bleiben (unabhängig davon, wieviel Zeit seit Symptombeginn vergangen ist), wie es zur Kontrolle der Ausbreitung anderer viraler Atemwegsinfektionen (z. B. Influenza) empfohlen wird.
Kommt es nach einem negativen Antigen-Schnelltest zu persistierenden, sich veränderten oder verschlechternden Symptomen sollte die Möglichkeit eines falsch negativen Ergebnisses in Betracht gezogen werden. In solchen Fällen ist ein neuer Test, nach Möglichkeit mittels PCR, angezeigt.
Informationen zur Betreuung zu Hause finden sie unter «Isolation und Quarantäne».
Mit serologischen Tests lassen sich spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Erreger) im Blut nachweisen, was darauf hindeutet, dass die getestete Person infiziert wurde und als Reaktion darauf spezifische Antikörper entwickelt hat. Ausserhalb von Spitälern und sehr besonderen Situationen werden serologische Tests zum aktuellen Zeitpunkt für individuelle Fragestellungen nicht empfohlen.
Es ist wahrscheinlich, dass infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 entwickelte Antikörper die betroffene Person vor einer Reinfektion schützen. Allerdings sind viele dieser Tests falsch positiv, insbesondere, wenn die Seroprävalenz in der Bevölkerung niedrig ist. Es ist weder die Dauer des Schutzes noch die zur Verhinderung einer Reinfektion erforderliche Höhe der Antikörpertiter bekannt. Daher ist wichtig, dass auch Personen bei einem positiven serologischen Testergebnis die Hygiene- und Verhaltensregeln weiterhin befolgen.
In bestimmten Situationen muss eine klinische Meldung erfolgen.
Wir passen die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien regelmässig der aktuellen Lage an. Bitte beachten Sie immer die Anweisungen im PDF-Dokument Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien (PDF, 179 kB, 27.01.2021) auf der Seite
Meldeformulare.
Umgang mit Kontaktpersonen
Um die Epidemie unter Kontrolle zu behalten, muss möglichst jede einzelne Neuinfektion zurückverfolgt werden. Wo hat sich die Person in den letzten Tagen aufgehalten als sie ansteckend war? Mit wem hatte sie engen Kontakt? Wen könnte sie allenfalls angesteckt haben?
Das Zurückverfolgen der Infektionsketten mit gezieltem Contact Tracing ist zentral, um die Ansteckungsketten zu unterbrechen und die Übertragung zu kontrollieren.
Die Definition eines engen Kontaktes finden Sie unter «Definition Kontaktpersonen».
Die Definition eines engen Kontaktes finden Sie unter «Definition Kontaktpersonen» .
Personen, mit denen die erkrankte Person engen Kontakt hatte, müssen sich in Quarantäne begeben. Sofern die Kriterien für einen engen Kontakt erfüllt sind, muss die Quarantäne umgehend erfolgen, auch wenn das zuständige Kantonsarztamt nicht unverzüglich offiziellen Kontakt aufnimmt. Eine Quarantäneverordnung kann der Kontaktperson entweder durch den behandelnden Arzt oder der zuständigen kantonalen Stelle ausgestellt werden (siehe kantonale Richtlinien).
Für Personen, die unter Quarantäne gestellt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV.
Personen, welche die Kriterien für einen engen Kontakt nicht erfüllen, haben ein geringes Infektionsrisiko. Dennoch ist es möglich, dass eine betroffene Person in den nächsten Tagen unwissentlich ansteckend ist. Sie muss sich daher strikt an die Hygiene- und Verhaltensregeln halten.
Wenn Symptome der Krankheit auftreten, kann die betroffene Person den Coronavirus-Check machen oder Sie anrufen, damit die Indikation für einen Test beurteilt werden kann.
Sie finden alle Informationen zur SwissCovid App auf unserer Website.
Die benachrichtigen Personen können die in der App genannte Infoline SwissCovid anrufen und die weiteren Schritte abklären. Die Privatsphäre wird dabei jederzeit gewahrt. Hat eine benachrichtigte Person bereits Krankheitssymptome, sollte sie zu Hause bleiben, den Kontakt zu anderen Menschen meiden und ihre Ärztin bzw. ihren Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung anrufen.
Wer via SwissCovid App eine Meldung erhält, dass eine mögliche Ansteckung mit dem neuen Coronavirus besteht, kann sich kostenlos testen lassen.
Die App kann nicht erkennen, ob die Personen, die in engen Kontakt gekommen sind, Schutzmassnahmen ergriffen haben (z.B. Tragen von Masken, Trennwand). Die Kriterien, ob eine Quarantäne gerechtfertigt wäre, können mit der App allein deshalb nicht beurteilt werden.
Spezifische Empfehlungen und Richtlinien
Nein, die Pneumokokkenimpfung kann einen schweren Verlauf von Covid-19 nicht verhindern. Ein solcher Verlauf entwickelt sich nicht aufgrund von bakteriellen Sekundärinfektionen durch Pneumokokken, sondern im Rahmen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten pulmonalen und systemischen Entzündungsreaktionen.
Es ist wichtig, dass sich alle besonders gefährdeten Personen Gedanken dazu machen, ob sie im Falle einer schweren Erkrankung künstlich beatmet und intensivmedizinisch behandelt werden möchten oder nicht. Bei dieser Sensibilisierung der Bevölkerung für das Thema der Patientenverfügung kommt den Gesundheitsfachpersonen eine entscheidende Rolle zu. Die SGI ruft alle Gesundheitsfachpersonen dazu auf, gefährdeten Personen in ihrer Behandlung die aktive Unterstützung beim Ausfüllen einer Patientenverfügung anzubieten. Personen, die bereits eine Patientenverfügung ausgefüllt haben, sollten diese auf ihre Aktualität prüfen.
Viele hochbetagte Menschen und Erwachsene mit chronischen oder schweren Krankheiten wünschen nicht mehr alle lebensverlängernden Massnahmen. Es ist deshalb wichtig, vorausschauend das Vorgehen und die Behandlungsziele bei einer schweren Lungenentzündung – wenn möglich zusammen mit den Angehörigen – zu besprechen. Wenn jemand nicht intubiert und/oder allenfalls auch nicht mehr hospitalisiert werden möchte, ist es hilfreich, dies in einer Patientenverfügung explizit festzuhalten.
Bei betagten und/oder schwerkranken erwachsenen Personen, die keine intensivmedizinische Behandlung wünschen, ist eine gute palliative Behandlung und Betreuung sicherzustellen – sei es im Spital, zu Hause oder im Pflegeheim. Mit angemessenen palliativmedizinischen Massnahmen können belastende Symptome gelindert werden. Eine frühzeitige Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliative Care hilft, Ängste zu reduzieren.
Die Fachgesellschaft Palliative Geriatrie (FGPG) hat praxisbezogene Empfehlungen zur vorausschauenden Planung und palliativmedizinischen Massnahmen zu Hause durch die Spitex verfasst: https://www.samw.ch/dam/jcr:e61aba64-f3a6-472c-96a0-46d98b07c926/empfehlungen_fgpg_palliative_care_20200322.pdf
Die Fachgesellschaft palliative ch hat Merkblätter zur vorausschauenden Besprechung von Behandlungszielen und zu den palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Spital, zu Hause und im Pflegeheim veröffentlicht: https://www.palliative.ch/de/fachbereich/task-forces/fokus-corona/
Die FMH hat auf ihrer Website eine herunterladbare Vorlage für eine Patientenverfügung publiziert. https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm
Folgende Institutionen bieten Beratungen an
Dialog Ethik:
https://www.dialog-ethik.ch/angebot/beratung-fuer-patienten-und-angehoerige/patientenverfuegung-und-vollmacht
Schweizerisches Rotes Kreuz:
https://vorsorge.redcross.ch/patientenverfuegung/
Pro Senectute
https://www.prosenectute.ch/de/ratgeber/vorsorge/patientenverfuegung.html
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und die Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) haben gemeinsame Richtlinien für Triageentscheidungen auf Intensivstationen erarbeitet. Sie finden die Richtlinien auf der Seite der SAMW.
Schwangere, Neugeborene und Migrationsbevölkerung
Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse ist das BAG in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum Schluss gekommen, dass schwangere Frauen zu den besonders gefährdeten Personen gehören.
Ausschlaggebend für diesen Entscheid sind Hinweise aus Studien, dass schwangeren Frauen bei einer Erkrankung an Covid-19 im Vergleich zu nicht schwangeren Frauen im gleichen Alter ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben könnten. Gemäss Studien stehen schwerere Krankheitsverläufe häufig im Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren wie Übergewicht, höheres Alter und Komorbiditäten. Die Studien geben für schwangere Frauen ein bis zu 5-fach erhöhtes Risiko für eine Hospitalisation und eine Betreuung auf der Intensivstation an. Ein schwerer Krankheitsverlauf kann einen negativen Einfluss auf die schwangere Frau, die Schwangerschaft sowie auf das ungeborene Kind haben. Nach wie vor gibt es viele offene Fragen, insbesondere liegen bisher wenig Daten zu den ersten beiden Dritteln der Schwangerschaft vor.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes darf eine Schwangere nur dann beschäftigt werden, wenn keine Gefährdung für Mutter und Kind aus der Arbeit im Betrieb oder Betriebsteil hervorgeht. Diese Beurteilung der Gefährdung muss durch den Arbeitgeber erfolgen.
Es müssen Massnahmen ergriffen werden, um einen bestmöglichen Schutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, sind Alternativen anzubieten (je nach Situation: andere Aufgabe, separierter Arbeitsplatz, Home office). Falls auch dies nicht möglich ist, kann die Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Weitere Informationen finden Sie unter SECO: FAQ Mutterschutz.
Für schwangere Frauen ist es sehr wichtig, dass sie sich an die Schutzregeln für besonders gefährdete Personen halten (siehe Webseite «Neues Coronavirus: So schützen wir uns»). Auf diese Regeln sollte möglichst oft hingewiesen werden.
Treten Symptome auf, die auf Covid-19 hindeuten, wird wie bei allen symptomatischen Personen eine labordiagnostische Abklärung empfohlen (vgl. die Kriterien des Bundes zur Probenahme).
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe veröffentlicht zudem regelmässig Fachinformationen.
Der Schweizerische Verband für Hebammen veröffentlicht ebenfalls Informationen rund um das Thema Covid-19 Erkrankungen.
Im Spital müssen Mütter und ihre Neugeborenen gemäss den Empfehlungen (PDF) von Swissnoso, der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie betreut werden.
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe veröffentlicht zudem regelmässig Fachinformationen.
Der Schweizerische Verband für Hebammen veröffentlicht ebenfalls Informationen rund um das Thema Covid-19 Erkrankungen.
Ermitteln Sie, um welche Sprache es sich handelt. Bei Unklarheit kann Sie dabei die Spracherkennungstabelle unterstützen (siehe untenstehenden Link). Kontaktieren Sie via regionale Vermittlungsstelle einen Telefondolmetschdienst. Es gibt in der Schweiz sprachregionale Angebote für das Telefondolmetschen (Ausgangssprachen: Deutsch, Französisch oder Italienisch). Telefondolmetschdienste ermöglichen eine Konferenzschaltung, bei der mehrere Teilnehmende zusammen kommunizieren können. Telefondolmetschen ist bei Patienten/innen mit Covid-19 absolut nötig, um Ansteckungen zu vermeiden, da die Angehörigen nicht zum Dolmetschen mitkommen müssen.
Angebote zum Telefondolmetschen:
https://www.inter-pret.ch/de/angebote/regionale-vermittlungsstellen-44.html
Spracherkennungstabelle:
https://www.0842-442-442.ch/files/content/Angebot/Infothek%20DE/Formulare/190401_Spracherkennungstabelle_Telefondolmetschen.pdf
Auf der Webseite des BAG sind Informationen in zahlreichen Sprachen der Migrationsbevölkerung aufgeschaltet. Diese können als PDF heruntergeladen oder ausgedruckt werden: Downloads in verschiedenen Sprachen.
Um die weitere Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verhindern, ist es sehr wichtig, dass alle Personen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – eine adäquate Behandlung erhalten und die Schutzmassnahmen verstehen. Auch Sans-Papiers, die keine Krankenversicherung haben, haben das Recht auf Notfallbehandlung. Sie haben ebenfalls das Recht, dass ihre persönlichen Daten nicht an andere (auch nicht an die Polizei oder an Migrationsämter) weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten bzw. die Verletzung der Schweigepflicht kann Strafmassnahmen zur Folge haben.
Wenn Sie Sans-Papiers behandeln, machen Sie diese darauf aufmerksam, dass Sie und das behandelnde Personal (inkl. Dolmetschende) das Arztgeheimnis wahren werden. Falls die Sans-Papiers über keine Krankenversicherung verfügen, nehmen Sie Kontakt mit der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Ihrem Kanton auf.
Beratungsstellen für Sans-Papiers in der Schweiz
http://www.sans-papiers.ch/index.php?id=92
Nationale Plattform Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers
http://www.sante-sans-papiers.ch/DE/das-recht-auf-gesundheit.html
Auf dieser nationalen Plattform finden Sie auch das Dokument: Corona: Was tun mit oder ohne Krankenkasse? (Informationen in Deutsch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch und Englisch)
http://www.sans-papiers.ch/fileadmin/user_upload/Corona-Information_was_tun_mit_oder_ohne_KK_versch._Sprachen.pdf
Schutzmassnahmen
Wurde während der gesamten Zeit des Kontakts zu einem bestätigten Fall oder zu einer an einer akuten Atemwegsinfektion erkrankten Person adäquate Schutzausrüstung getragen, können die Personen normal weiterarbeiten.
War der Kontakt ungeschützt und eng, müssen Massnahmen getroffen werden. Ungeschützt und eng bedeutet:
- Pflege oder medizinische Untersuchung oder Berufstätigkeit mit Körperkontakt (unter 1,5 Metern), ohne Verwendung geeigneter Schutzausrüstung7
- Direkter Kontakt mit Atemwegssekreten, Körperflüssigkeiten ohne verwendete Schutzausrüstung
Diese Personen werden durch die zuständige kantonale Stelle unter Quarantäne gestellt.
Akuter, weitverbreiteter Personalmangel – Quarantäne und Arbeit
Bei akutem, weitverbreiteten Personalmangel, kann die zuständige kantonale Stelle (z. B. Kantonsarztamt) den Gesundheitsfachpersonen, die engen Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, aber keine Symptome aufweisen, die Arbeit bewilligen. Sie müssen dabei immer eine Hygienemaske tragen und auf eine einwandfreie Händehygiene achten. Während zehn Tagen nach dem nicht geschützten Kontakt muss die exponierte Person ihren Gesundheitszustand aktiv überwachen und dokumentieren, dass keine Covid-19-Symptome aufgetreten sind. In diesem Zeitraum muss sie im privaten Rahmen die Quarantänevorgaben der zuständigen kantonalen Stelle befolgen. Sie bleibt somit zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft in Quarantäne, ausser für die Arbeit und den Arbeitsweg.
Für die Akutspitäler gelten die Empfehlungen von Swissnoso.
Das BAG empfiehlt es nicht, dass kranke Personen arbeiten gehen. Es ist sehr wichtig, dass das Gesundheitspersonal keine anderen, besonders gefährdeten Personen oder ihre Arbeitskolleginnen/ Arbeitskollegen ansteckt.
Swissnoso hat eine Empfehlung für Akutspitäler veröffentlicht. Diese ist für den Fall, dass einzelne Abteilungen oder Stationen mit einem relevanten Personalmangel konfrontiert sind, so dass eine adäquate Versorgung der Patienten nicht gewährleistet und ihre Sicherheit gefährdet ist. (www.swissnoso.ch/forschung-entwicklung/aktuelle-ereignisse)
Diese Empfehlung ist eine ultima ratio für den Fall des Personalmangels und sollte nicht angewendet werden, solange die Versorgung und Sicherheit der Patienten anders gewährleistet werden kann.
Die FMH hat ein Schutzkonzept für Arztpraxen und den ambulanten Sektor erarbeitet, das die Details der Praxisöffnung erläutert.
Die SSO hat ein Schutzkonzept für Zahnarztpraxen erarbeitet, das die Details der Praxisöffnung erläutert.
Letzte Änderung 05.03.2021
Kontakt
Anfragen im Zusammenhang mit Covid-19 beantworten wir nicht schriftlich.
Informieren Sie sich auf unseren Seiten. Wir aktualisieren sie laufend.
Auf Kontakte und Links finden Sie Kontaktinfos, auch zu anderen Bundesstellen und den Kantonen.
- Tel.
- +41 58 462 21 00