Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen von Gesundheitsfachpersonen.
- Covid-19 – Krankheit und Symptome
- Allgemeine Informationen zu Covid-19
- Covid-19-Impfung
- Dokumentation der Impfung
- Covid-Zertifikat
- Umgang mit Erkrankten
- SARS-CoV-2-Tests und Isolationsmassnahmen
- Spezifische Empfehlungen und Richtlinien
- Schwangere, Neugeborene und Migrationsbevölkerung
- Schutzmassnahmen
Covid-19 – Krankheit und Symptome
1. Asymptomatischer Verlauf:
Gemäss bisherigen Erfahrungen zeigt ein hoher Anteil der infizierten Personen überhaupt keine Symptome (25% bis über 50% je nach Altersgruppe und Virusvariante).
2. Milder Verlauf:
Die meisten Erkrankten (80%) haben einen milden Krankheitsverlauf, insbesondere gilt dies für jüngere und ansonsten gesunde Menschen. Milde Verläufe sind mit der Omikron-Variante noch häufiger.
3. Schwerer Verlauf (15% der symptomatischen Personen – rund zweimal weniger mit der Omikron-Variante):
Ein Teil der Erkrankten zeigt über einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen eine milde Krankheit (s. oben). Im Verlauf kommt es zu Atemnot und einer Pneumonie. Eine Hospitalisierung ist erforderlich, oft Sauerstoff, teilweise nicht invasive Beatmung. Ältere Menschen haben häufiger einen schweren Verlauf.
4. Kritischer Verlauf (5% der symptomatischen Personen – rund zweimal weniger mit der Omikron-Variante):
Bei einem kleinen Teil der Personen mit schwerem Verlauf verschlimmern sich die Atemwegs-Symptome so, dass eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich wird.
5. Long Covid – Post-Covid-19-Erkrankung:
Es gibt verschiedene Bezeichnungen für anhaltende Symptome nach einer Covid-19-Erkrankung.
Die WHO definiert dieses Phänomen wie folgt:
Die Post-Covid-19-Erkrankung (Langzeitfolgen von Covid-19) tritt bei Personen mit einer wahrscheinlichen oder bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in der Anamnese auf, in der Regel drei Monate nach dem Auftreten von Covid-19, mit Symptomen, die mindestens zwei Monate lang anhalten und sich nicht durch eine andere Diagnose erklären lassen. Zu den häufigen Symptomen gehören übermässige Müdigkeit und Erschöpfung, Kurzatmigkeit und kognitive Störungen, aber auch andere Symptome, die sich im Allgemeinen auf das Alltagsleben auswirken. Die Symptome können nach einer anfänglichen Genesung von einer akuten Covid-19-Erkrankung neu auftreten oder ab der Anfangserkrankung fortbestehen. Die Symptome können auch schwanken oder im Laufe der Zeit als Rezidiv auftreten.
Diese Definition kann sich im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Weiterentwicklung unseres Verständnisses der Folgen von Covid-19 ändern.
Anhaltende Symptome können zahlreiche, einzeln oder kombiniert auftretende Ursachen haben: verzögerte Erholung von der akuten Infektion oder nach der Intensivbehandlung, Komplikationsfolgen (nach Herzmuskelschaden, Lungenembolie, Lungenfibrose, Schlaganfall usw.), multisystemisches Entzündungssyndrom und postvirales Erschöpfungssyndrom.
Chronische Erschöpfung, Kopfschmerzen und Geruchsverlust gehören zu den häufigsten anhaltenden Symptomen. Neben Atemwegssymptomen (Dyspnoe, Husten) sind Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen und Depressionen häufig, ebenso wie Brustschmerzen, Herzklopfen und Tachykardie. Beschwerden anderer Systeme (endokrin, gastrointestinal usw.) treten ebenfalls auf. Es lässt sich noch nicht feststellen, wie lange die Symptome anhalten können.
Alter, weibliches Geschlecht und Hospitalisierung mit akutem Covid-19 sind Risikofaktoren für anhaltende Symptome.
Die Impfung hat eine präventive Wirkung auf das Auftreten einer Post-Covid-19-Erkrankung.
Die Übertragung von Sars-CoV-2 durch infizierte Personen erfolgt am häufigsten in den letzten 2 Tagen vor und den ersten 2 Tagen nach Beginn der Symptome und wurde nur in seltenen Ausnahmefällen über den 8. Tag der Infektion hinaus dokumentiert. Die Viruslast ist zu Beginn der Infektion am höchsten.
Ein erhöhtes Risiko schwerer Verläufe tritt auf bei Personen ab 65 Jahren, bei schwangeren Frauen, bei Erwachsenen mit Trisomie 21 und bei Erwachsenen, die folgende Vorerkrankungen aufweisen:
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Chronische Lungen- und Atemwegserkrankungen
- Krebs
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Adipositas Grad II (BMI ≥ 35 kg/m2)
- Leberzirrhose
- Chronische Nierenerkrankung
Weitere Informationen finden sie im Dokument «Kategorien für besonders gefährdete Personen (PDF, 205 kB, 10.05.2021)».
Informationen und Stellungnahmen finden sich zudem auf den Webseiten einiger medizinischer Fachgesellschaften:
Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
http://www.swisscardio.ch/public/home/deutsch.asp?l=de
https://www.swissheart.ch/de/herzkrankheiten-hirnschlag/leben-mit-der-krankheit/coronavirus-covid-19-fragen-und-antworten.html
Diabetes
https://www.sgedssed.ch/diabetologie/covid-19
Bluthochdruck
http://www.swisscardio.ch/public/home/deutsch.asp?l=de
Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen/Krebs
https://www.krebsliga.ch/landingpages/fragen-und-antworten-zu-corona/krebs-und-corona-fragen-und-antworten/
Allgemeine Informationen zu Covid-19
Auf der Seite Regelungen in der Krankenversicherung finden Sie eine Zusammenstellung der verschiedenen Faktenblätter und Schreiben, die die Fragen rund um die Krankenversicherung in der aktuellen Situation beantworten.
Verschiedene medizinische Journals haben auf ihren frei verfügbaren Webseiten sog. «Ressource Centres» eingerichtet. Hier eine Auswahl:
- The Lancet: www.thelancet.com/coronavirus
- British Medical Journal: www.bmj.com/coronavirus?int_source=wisepops&int_medium=wisepops&int_campaign=DAA_CoronaVirus_Jan24
- New England Journal of Medicine: https://www.nejm.org/coronavirus
- Annals of Internal Medicine: https://annals.org/aim/pages/coronavirus-content
- Center for Infectious Disease Research and Policy: http://www.cidrap.umn.edu/infectious-disease-topics/covid-19
- European Centre for Disease Prevention and Control: https://www.ecdc.europa.eu/en/novel-coronavirus-china
Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO hat «technical guidelines» veröffentlicht, z.B.:
Technical guidance - Coronavirus disease (COVID-19) (who.int)
Covid-19-Impfung
Am 16. und 29. Juni 2022 wurden neue Fragen und Antworten aktualisiert und hinzugefügt. Diese sind mit «AKTUALISIERT» oder «NEU» gekennzeichnet.
Strategie, Zulassungen und Impfempfehlungen
Die Impfstrategie der Schweiz ist im Dokument Covid-19-Impfstrategie (PDF, 641 kB, 02.07.2021) detailliert beschrieben.
Ziele der Impfstrategie
Auch wenn die Mehrheit der infizierten Personen nur milde Symptome oder gar keine Symptome entwickelt, kommt es bei einem Teil der Erkrankten zu schweren Verläufen, insbesondere bei besonders gefährdeten Personen. Bei ca. 15 % der hospitalisierten Patienten ist eine Intensivbehandlung im Spital notwendig. Ca. 1% der bekannten Covid-19-Fälle in der Bevölkerung versterben.
Die 3 Ziele der Covid-19-Impfung sind deshalb:
- Reduktion der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle.
- Erhaltung der Gesundheitsversorgung. Durch eine Impfung sollen die Kapazitäten in den Spitälern aufrechterhalten bleiben und ein Personalmangel verhindert werden.
- Mit einer Impfung sollen negative gesundheitliche, psychische, soziale sowie wirtschaftliche Auswirkungen der Covid-19-Pandemie reduziert werden, indem die Krankheitslast vermindert wird und bestenfalls die Ausbreitung eingedämmt werden kann.
Zielgruppen
Die Covid-19-Impfung ist, insbesondere in der Anfangszeit, für die folgenden Zielgruppen vorgesehen:
1. Besonders gefährdete Personen (BGP) (ab 16 Jahren)
2. Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt / Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen
3. Enge Kontakte (Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren) von insbesondere immunsupprimierten BGP
4. Personen 16-64 Jahre in Gemeinschaftseinrichtungen mit erhöhtem Infektions- und Ausbruchsrisiko (mit altersdurchmischten Bewohnern).
5. Alle Personen 16-64 Jahre, die nicht unter 1.-4. fallen, und eine Impfung wünschen.
6. Jugendliche 12-15 Jahre, die sich schützen wollen.
7. Kinder (5-11 Jahre) nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung. |
Um die übergeordneten Ziele zu erreichen sollen analog der Influenzaimpfstrategie mehr als 75 % der besonders gefährdeten Personen geimpft werden und so viele Angehörige des Gesundheits- und Betreuungspersonals wie möglich.
Ein Herdenschutz und die Viruselimination ist aus mehreren Gründen kaum zu erreichen und nicht das Impfziel (Erläuterungen hierzu finden Sie in der Impfstrategie). Durch die hohe Wirksamkeit der mRNA Impfstoffe gegen jegliche Infektionen, können diese Impfungen jedoch Übertragungen und somit die Viruszirkulation reduzieren.
Basierend auf den Eigenschaften von mRNA-Impfstoffen wird die Impfung aller Zielgruppen der Impfstrategie prioritär mit mRNA-Impfstoffen empfohlen. Als Erweiterung dazu, basierend auf den Impfstoffeigenschaften von COVID-19 Vaccine Janssen® (sehr guter Schutz gegen Hospitalisation und schweren Verläufe) und der Zulassung wird COVID-19 Vaccine Janssen® Personen ab 18 Jahren empfohlen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder die mRNA Impfstoffe ablehnen, um diese direkt vor schweren Verläufen und Hospitalisationen wegen Covid-19 zu schützen.
Basierend auf den Eigenschaften von mRNA-Impfstoffen wird prioritär die Impfung mit mRNA-Impfstoffen empfohlen. Ergänzend dazu wird Nuvaxovid®. Personen ab 18 Jahren empfohlen, welche nicht schwanger sind oder stillen, und die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder die mRNA-Impfstoffe ablehnen. Diese Empfehlung basiert auf den Impfstoffeigenschaften (sehr guter Schutz gegen Hospitalisation und schwere Verläufe) von Nuvaxovid®.
Zielgruppen
Beide mRNA-Impfstoffe sind für alle Zielgruppen bei Personen ab 12 Jahren gemäss Impfempfehlung empfohlen. Personen unter 30 Jahren wird die Impfung präferenziell mit Comirnaty® (Pfizer/BioNTech) empfohlen.
Zur Zielgruppe gehören auch schwer immundefiziente Personen, sowie schwangere (ab dem 2. Trimester) und stillende Frauen.
Impfschema Grundimmunisierung
Die Grundimmunisierung besteht aus 2 Impfdosen (i.m.) im Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Erwachsenen gilt auch die Kombination einer Impfdosis mit einer bestätigten Sars-CoV-2-Infektion (unabhängig von der Reihenfolge) im Abstand von mindestens 4 Wochen als Grundimmunisierung.
Siehe auch:
FAQ «Wann ist eine Impfung in der Schwangerschaft empfohlen?»
Zielgruppen
Die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® wird Personen ab 18 Jahren empfohlen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA Impfstoff impfen lassen können oder mRNA Impfstoffe ablehnen.
Bei folgenden Kontraindikationen von mRNA Impfstoffen soll die Indikation für eine Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® durch einen Facharzt/in für Allergologie und Immunologie gestellt werden:
1. Bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Polyethylenglykol (PEG, Macrogol) oder Tromethamin (Trometamol, TRIS)
2. Anaphylaxie nach der ersten Dosis mRNA Impfstoff (Cave: Es gibt keine Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit für Personen, die mit einer Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes und einer Impfdosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffes geimpft werden)
3. Eine Anaphylaxie oder schwere Allgemeinreaktion auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs.
Immungeschwächten Personen, einschliesslich Personen, die mit Immunsuppressiva therapiert werden, wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.3 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19»). Die Wirksamkeit von COVID-19 Vaccine Janssen® kann bei immundefizienten Personen geringer sein und soll nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen in einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung (Wirksamkeit, Verträglichkeit) auch im Vergleich zur Impfung mit einem mRNA Impfstoff überwiegt.
In der Schwangerschaft (ab dem 2. Trimester) wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.4 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19»). Die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® während der Schwangerschaft und Stillzeit wird nicht empfohlen. Sie soll aufgrund der aktuellen Datenlage und nach Abwägung gegenüber einem mRNA-Impfstoff nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle individuelle Nutzen die potenziellen Risiken für Mutter und Fötus klar überwiegt.
Impfschema Grundimmunisierung
Das empfohlene Impfschema zur Grundimmunisierung umfasst 1 Impfdosis (Einmaldosis) von COVID-19 Vaccine Janssen® ergänzt mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffes nach 28 Tagen. Explizit nur den Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen, wird ergänzend eine 2. Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® 2 Monate nach der Grundimmunisierung mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® empfohlen.
Siehe dazu auch:
FAQ Welche Kontraindikation gibt es für den Janssen-Cilag Impfstoff (COVID-19 Vaccine Janssen®)?
FAQ Wann ist eine Impfung in der Schwangerschaft empfohlen?
FAQ Was ist bei Personen mit Immundefizienz zu beachten?
Grundimmunisierung
In der Altersgruppe 12-17 Jahre zeigt sich eine hohe Inzidenz von SARS-CoV-2 Infektionen. Kinder und Jugendliche haben jedoch das geringste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und insbesondere auch Hospitalisationen. In der Schweiz gab es bisher keine Todesfälle in dieser Altersgruppe. In seltenen Fällen kommt es bei Kindern und Jugendlichen in zeitlicher Folge zur SARS-CoV-2-Infektion zu Komplikationen, insbesondere in Form eines pädiatrischen inflammatorischen Multisystem-Syndroms (PIMS-TS). In der Schweiz ereigneten sich geschätzte 150 Fälle, 20% davon bei Jugendlichen >12 Jahren. Bei 50 % aller Fälle kam es zu einer Hospitalisation auf einer intensivmedizinischen Station.
Impfempfehlung bei Jugendlichen
Allen Jugendlichen im Alter von 12–15 Jahren wird basierend auf den aktuell bekannten Impfstoffeigenschaften, der niedrigen Krankheitslast und der Risiko-Nutzen-Analyse die Covid-19 Impfung empfohlen, um sich direkt gegen häufige milde und sehr seltene schwere Covid-19 Erkrankungen sowie gegen indirekte individuelle Folgen (z. B. durch Isolation, psychische Belastungen etc.) und häufiger Exposition (z. B. in Schule / Freizeit) zu schützen.
Dies gilt besonders für Jugendliche:
a) die wegen einer chronischen Erkrankung (inkl. psychische Erkrankungen) bereits stark beeinträchtigt sind, um möglichst jede zusätzliche Erkrankung/Infektion zu verhindern.
b) die enge Kontakte (Haushaltsmitglieder) von BGP sind, besonders von immundefizienten Personen.
c) die in Gemeinschaftseinrichtungen mit erhöhtem Infektions- und Ausbruchsrisiko wohnen.
Jugendlichen wird, wie allen Personen < 30 Jahren, die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen.
Auffrischimpfung
Jugendlichen im Alter von 12–15 Jahren wird eine Auffrischimpfung in der aktuellen epidemiologischen Lage off-label empfohlen, wenn diese ihren Schutz vor einer milden Infektion erhöhen und das Übertragungsrisiko auf besonders gefährdete Personen welche sich ungenügend mit einer Impfung schützen können in ihrem engen Umfeld (Haushalt) reduzieren wollen. Die Auffrischimpfung wird analog zum Impfschema bei Erwachsenen 4 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung empfohlen. Trat eine Infektion 4 Monate oder später nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, wird keine Auffrischimpfung empfohlen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
FAQ «Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?»
FAQ «Unterscheiden sich die unterwünschten Impferscheinungen bei den Jugendlichen (12-15 Jährige) im Vergleich zu erwachsenen Personen?»
Ja, in gewissen Situationen können die Impfstoffe innerhalb einer Impfserie kombiniert werden. Untenstehend sind Situationen aufgeführt, in welchen solche Kombinationen möglich oder empfohlen sind. Ausführliche Beschreibungen dazu finden Sie in den Impfempfehlungen für mRNA Impfstoffe, für COVID-19 Vaccine Janssen® und für Nuvaxovid®.
Grundimmunisierung
- Grundsätzlich sollten die 2 Dosen der Grundimmunisierung mit demselben Impfstoff erfolgen.
- Personen unter 30 Jahren, welche mit einer Dosis Spikevax® geimpft wurden, wird empfohlen, die Impfserie präferenziell mit einer Dosis Comirnaty® mit einem Minimalabstand von 28 Tagen zwischen der 1. und 2. Covid-19-Impfdosis zu vervollständigen. Dies gilt auch für immundefiziente Personen unter 30 Jahren.
- Bei Personen ≥18, welche aus medizinischen Gründen keine 2. Dosis eines mRNA-Impfstoffes bekommen können (bspw. allergische Reaktion nach 1. Dosis), kann die Impfserie nach Rücksprache mit einer Fachärztin/einem Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie heterolog mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® nach vervollständigt werden.
- Personen, welche eine Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs vor weniger als 4 Monaten erhalten haben, wird empfohlen, die Grundimmunisierung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu ergänzen (off-label). Dabei soll ein Minimalabstand von 28 Tagen nach der 1. Covid-19-Impfdosis eingehalten werden.
- Personen, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, wird in Abhängigkeit der Anzahl Impfdosen und des verwendeten Impfstoffs eine Impfdosis eines mRNA-Impfstoffs zur Ergänzung der Grundimmunisierung empfohlen. Detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Impfstoffen gibt die Tabellarische Übersicht in der Schweiz nicht zugelassene Covid-19 Impfstoffe - Empfehlungen zur Ergänzung der Grundimmunisierung.
Auffrischimpfung
- Grundsätzlich soll eine Auffrischimpfung möglichst mit demjenigen mRNA-Impfstoff verabreicht werden, der für die Grundimmunisierung benutzt wurde (Personen im Alter unter 30 Jahren siehe unten). Wenn dieser nicht vor Ort verfügbar ist, kann auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden.
- Personen im Alter von 12-17 Jahren wird die Auffrisch-impfung mit Comirnaty® empfohlen, Personen zwischen 18-29 Jahren wird präferentiell Comirnaty® empfohlen.
- Personen, welche vor mehr als 4 Monaten mit einer Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs geimpft wurden, wird nach 4 Monaten eine Auffrischimpfung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs empfohlen (off-label).
- Bei Personen ≥18, welche aus medizinischen Gründen keine weitere Dosis eines mRNA-Impfstoffes bekommen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen, kann die Auffrischimpfung heterolog mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® nach frühestens 4 Monaten erfolgen.
- Personen im Alter von ≥ 12 Jahre, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenem Impfstoff grundimmunisiert wurden, wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen, siehe Kapitel 3.3 der Empfehlung einer Auffrischimpfung gegen Covid-19 mit mRNA-Impfstoffen.
Nach Impfung mit den Covid-19 mRNA-Impfstoffen wurden sehr selten Fälle von Myokarditis und Perikarditis (Entzündungen des Herzmuskels/Herzbeutels) berichtet. Die Fälle traten in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar häufiger nach der zweiten Dosis und bei jüngeren Männern. Sie verliefen meist mild.
Verschiedene Studien und Pharmakovigilanzdaten zeigen, dass die Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen bei Personen unter 30 Jahren nach der Impfung mit Spikevax® häufiger beobachtet wurden als nach der Impfung mit Comirnaty® . Aus diesem Grund empfehlen das BAG und die EKIF Personen unter 30 Jahren präferenziell die Impfung mit Comirnaty®. Personen unter 30 Jahren, welche mit einer oder zwei Dosen Spikevax® geimpft wurden, wird für weitere Impfdosen präferenziell Comirnaty® empfohlen.
Das Risiko von Myokarditis und Perikarditis besteht ebenfalls bei einer Covid-19 Erkrankung. Die Mehrzahl der bisher vorliegenden Studien berichten über niedrigere Raten von Myokarditis und Perikarditis nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen als nach SARS-CoV-2 Infektionen. Der Nutzen einer Covid-19 Impfung überwiegt deren mögliche Risiken.
Weitere Informationen:
FAQ «Gibt es einen Zusammenhang zwischen Covid-19 Impfungen und Myokarditis/Perikarditis?»
Zielgruppe
Die Covid-19-Impfung wird Kindern im Alter von 5-11 Jahren empfohlen, deren Eltern / Erziehungsberechtigte diese aufgrund der individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung für ihr Kind wünschen.
Diese Empfehlung gilt besonders für Kinder im Alter von 5-11 Jahren, die:
a) wegen einer chronischen Erkrankung bereits stark gesundheitlich belastet sind, um möglichst jede zusätzliche Erkrankung / Infektion zu verhindern.
b) enge Kontakte (Haushaltsmitglieder) von Personen sind, die sich z.B. wegen Immundefizienz nicht selbst ausreichend mit der Impfung schützen können.
In der individuellen Nutzen-Risiko-Analyse soll der Schutz durch die Impfung das Risiko für etwaige unerwünschte Impferscheinungen (UIE) überwiegen. Der Nutzen der Impfung besteht in Form des individuellen Schutzes vor milden und sehr seltenen schweren Erkrankungen bzw. Komplikationen (z. B. PIMS-TS und möglicherweise Long-COVID-Symptomatik) sowie der Verhinderung von indirekten individuellen Folgen (z. B. keine Isolation, Kontakte mit immundefizienten Personen besser möglich). Bezüglich eines potentiellen Risikos wurde in der bisher durchgeführten klinischen Studie sowie den bisher vorliegenden internationalen Surveillancedaten keine schweren UIE beobachtet. Sie können aufgrund der geringen Anzahl geimpfter Studienteilnehmer (n=1‘305) und den bisher begrenzt vorliegenden Surveillancedaten jedoch noch nicht sicher ausgeschlossen werden. Verfügbare Daten werden laufend analysiert und bei Bedarf wird die Empfehlung entsprechend angepasst werden.
Impfschema
2 Impfdosen (i. m.) im Abstand von 4 Wochen.
Für Informationen zu den Impfschemata bei genesenen oder schwer immundefizienten Kindern siehe Unterrubrik Impfschema.
Auffrischimpfung
Sobald Daten zur Schutzdauer bei Kindern vorliegen, wird über die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung entsprechend informiert werden.
Kindern mit einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion wird eine Impfdosis nur dann empfohlen, wenn diese zu einer der Gruppen gehören, denen die Impfung besonders empfohlen wird (chronische Erkrankung / Kontakt mit immundefizienten Personen). Allen anderen genesenen Kindern wird aktuell keine Impfung empfohlen.
Aufgrund der sehr niedrigen Krankheitslast wird der Nutzen der Impfung bei genesenen Kindern ohne besondere Empfehlung aktuell als nicht gegeben eingeschätzt.
In der Schweiz sind die beiden mRNA-Impfstoffe Comirnaty® (5-11 Jahre) und Spikevax® (6-11 Jahre) in spezifischer Formulierung respektive angepasster Dosierung zur Impfung von Kindern gegen Covid-19 zugelassen. Zum aktuellen Zeitpunkt empfehlen BAG/EKIF für Kinder von 5-11 Jahren die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty®, da die Menge der aktuell zur Verfügung stehenden Sicherheits- und Wirksamkeitsdaten für Spikevax® bei Kindern noch limitiert ist.
Für Kinder unter 12 Jahren darf Comirnaty® ausschliesslich in der Kinderformulierung (orange Kappe, 10 μg Dosierung) bzw. Spikevax® ausschliesslich in der reduzierten Dosierung von 50 μg verwendet werden.
Eine Impfung ist möglich und gemäss Impfempfehlung empfohlen, da der Schutz gegen Covid-19 nicht allein auf der Höhe der messbaren Antikörpertiter basiert, sondern vor allem auch auf dem Vorhandensein und der Qualität der zellulären Immunantwort. Diese kann mit einer Serologie nicht nachgewiesen werden. Ausserdem konnte bisher kein serologisches Schutzkorrelat definiert werden und es ist bisher nicht bekannt in wie weit der Antikörpertiter einen Rückschluss auf einen sicheren und anhaltenden Schutz zulässt. Antikörpertiter-Bestimmungen können der Kontrolle einer Impfantwort dienen, lassen aber nicht in jedem Fall auf die Wirksamkeit der Impfung schliessen.
Der gesunden Bevölkerung wird generell eine Antikörpertiter-Bestimmung vor oder nach der Impfung ausdrücklich nicht empfohlen.
Zielgruppen
Personen ab 18 Jahren, welche nicht schwanger sind oder stillen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen.
Impfschema Grundimmunisierung
2 Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 4 Wochen.
Weitere Informationen:
FAQ «Was sind absolute oder relative Kontraindikationen für eine Impfung mit mRNA-Impfstoffen?»
FAQ «Welche Kontraindikation gibt es für Nuvaxovid®?»
FAQ «Was ist bei Personen mit Immundefizienz zu beachten?»
Eine Auffrischimpfung gegen Covid-19 verbessert den Schutz vor häufigen milden und selten schweren Verläufen. Die Auffrischimpfung wird allen Personen ab 12 Jahren frühestens 4 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung empfohlen.
Die Auffrischimpfung ist für die zirkulierenden Omikron-Variante besonders wichtig, da Studien aus verschiedenen Ländern zeigen, dass der Schutz vor Omikron bei grundimmunisierten und bei genesenen Personen im Vergleich zum Schutz gegen frühere Varianten verringert ist. Obwohl der Schutz vor Infektion durch die Omikron Variante auch nach einer Auffrischimpfung nur kurzdauernd ist, zeigen diese Studien, dass der Schutz vor schweren Verläufen und Hospitalisationen bei einer Omikron Infektion durch die Auffrischimpfung erhöht werden kann.
Hinweis zu weiteren Auffrischimpfungen: Eine weitere Auffrischimpfung ist off-label und wird zum aktuellen Zeitpunkt von BAG/EKIF nicht empfohlen, auch nicht für besonders gefährdete Personen (Ausnahme: bei schwer immundefizienten Personen ab 12 Jahren ist diese gemäss Kapitel 3.3.1 der «Empfehlung einer Auffrischimpfung» möglich).
Gemäss aktuellen Daten ist der Impfschutz nach nur einer Impfung COVID-19 Vaccine Janssen® ungenügend. Bei Personen welche mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® grundimmunisiert wurden, ist eine Auffrischimpfung deshalb besonders wichtig.
Weitere Informationen:
FAQ « Wie ist der aktuelle Wissensstand zum Impfschutz gegenüber der Omikron-Variante?»
FAQ «Was ist der aktuelle Stand betreffend einer Empfehlung für eine weitere Auffrischimpfung?»
Eine Auffrischimpfung gegen Covid-19 wird allen Personen ab 12 Jahren empfohlen, die seit mindestens 4 Monaten die Grundimmunisierung abgeschlossen haben.
Diese Empfehlung gilt insbesondere für Personen ab 65 Jahren, Personen, deren letzte Dosis ≥ 6 Monate zurückliegt, besonders gefährdete Personen (BGP) mit chronischen Erkrankungen mit höchstem Risiko (Krankheitsdefinitionen gemäss Tabelle 2 der Empfehlung für mRNA-Impfstoffe) und Gesundheitspersonal mit direktem Patientenkontakt und Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen.
Für Personen im Alter von 12–17Jahren wird die Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen. Für Personen zwischen 18 und 29 Jahren wird die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, präferentiell Comirnaty®, empfohlen.
Je nach Impfstoff der Grundimmunisierung gelten folgende Spezifikationen:
Für mRNA grundimmunisierte Personen:
(Abgeschlossene mRNA Grundimmunisierung für immungesunde Personen ≥ 12 Jahre: 2 Impfdosen im Abstand von 4 Wochen oder eine Impfdosis und einer bestätigte Covid-Infektion im Abstand von mindestens 4 Wochen ─ unabhängig von der Reihenfolge)
- Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff ≥ 4 Monate (off-label) nach abgeschlossener Grundimmunisierung.
- Die mRNA-Auffrischimpfung wird analog zur Grundimmunisierung auch schwangeren Frauen ab dem 2.Trimester und stillenden Frauen empfohlen.
- Auch schwer immundefizienten Personen wird nach Gabe von 3 mRNA-Impfdosen zur Grundimmunisierung eine mRNA-Auffrischimpfung nach ≥ 4 Monaten empfohlen (off-label). 4 Wochen nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung wird für diese Personen eine Serologie empfohlen, um die Bildung von Antikörpern nach der Grundimmunisierung zu kontrollieren.
- Auffrischimpfung heterolog mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® (off label) bei Personen ≥18, welche aus medizinischen Gründen keine weitere Dosis mRNA-Impfstoff bekommen können oder diese ablehnen, nach ≥ 4 Monaten möglich.
- Bei einer Infektion < 4 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung ist eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff 4 Monate nach der Infektion empfohlen.
- Bei einer Infektion ≥ 4 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung gilt diese als Booster und es ist keine Auffrischimpfung nötig (Ausnahme: Auffrischimpfung kann bei besonders gefährdeten oder besonders exponierten Personen empfohlen werden).
Für COVID-19 Vaccine Janssen® grundimmunisierte Personen:
(COVID-19 Vaccine Janssen® Grundimmunisierung: 1 Impfdosis oder vorzugsweise 1 Impfdosis + ergänzend 1 Dosis mRNA-Impfstoff)
- Die Auffrischimpfung wird frühestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis der Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen (off-label).
- Explizit nur Personen ab 18 Jahren, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder solche ablehnen, wird eine heterologe Auffrischimpfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® ab 4 Monaten nach der Grundimmunisierung empfohlen (off label).
Weiterführende Informationen, insbesondere auf welchen Daten diese Empfehlung basiert, finden Sie in der «Empfehlung einer Auffrischimpfung».
Hinweis zu weiteren Auffrischimpfungen: Eine weitere Auffrischimpfung ist off-label und wird zum aktuellen Zeitpunkt von BAG/EKIF nicht empfohlen, auch nicht für besonders gefährdete Personen (Ausnahme: bei schwer immundefizienten Personen ist diese gemäss Kapitel 3.3.1 der «Empfehlung einer Auffrischimpfung» möglich).
Weitere Informationen:
FAQ «Kann Nuvaxovid® als Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit anderen Impfstoffen verwendet werden?»
FAQ «Wie ist der aktuelle Stand betreffend einer Empfehlung für eine weitere Auffrischimpfung?»
FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?»
Für die Auffrischimpfung soll möglichst der mRNA-Impfstoff benutzt werden, der bei der Grundimmunisierung zur Anwendung gekommen ist (homologe Auffrischimpfung). Ist dies nicht möglich, kann jedoch auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden (heterologe Auffrischimpfung). Bei Personen, welche mit verschiedenen mRNA-Impfstoffen grundimmunisiert wurden, gibt es keine Vorgaben, welcher der beiden mRNA-Impfstoffe verabreicht werden soll. Für Kinder unter 12 Jahren ist keine Auffrischimpfung zugelassen und wird nicht empfohlen. Personen im Alter von 12-17 Jahren wird die Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen (off-label), für Personen zwischen 18-29 Jahren wird präferentiell Comirnaty® empfohlen. Für die Auffrischimpfung mit Spikevax® wird eine reduzierte Dosis von 50 µg empfohlen (Ausnahme: schwer immundefiziente Personen: gleiche Dosis wie für die Grundimmunisierung: 100 µg). Bei Comirnaty® entsprechen sich die Dosierungen der Grund- und der Auffrischimpfung (30 µg). Personen, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff grundimmunisiert wurden, wird empfohlen, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff zu erhalten. Personen, welche zur Grundimmunisierung eine Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs erhalten haben, wird off-label eine Auffrischimpfung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs empfohlen. Weitere Informationen: FAQ «Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen? » |
Für alle Personen im Alter von <12 Jahren.
Die EKIF und das BAG evaluieren laufend die aktuelle Datenlage und analysieren das Nutzen-Risiko-Verhältnis, ob eine Auffrischimpfung auch für weitere Personengruppen notwendig wird.
- Bei Personen ab 16 Jahren, welche weniger als 4 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird empfohlen 4 Monate bis zu einem Booster zuzuwarten.
- Bei Personen ab 16 Jahren, welche eine Infektion ≥ 4 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung durchgemacht haben, gilt die Infektion gemäss aktuellen Impfempfehlungen als Booster. Aus medizinischer Sicht ist eine Auffrischimpfung nicht nötig, da der immunologische Schutz durch die Infektion gegeben ist.
In beiden Fällen kann eine Impfung mindestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis oder Infektion (auch <4 Monate nach der Infektion unter Berücksichtigung des Minimalintervalls von 1 Monat) durchgeführt werden, wenn diese aus individuellen Beweggründen gewünscht wird (z.B. Reisen in Länder, welche einen Booster-Nachweis verlangen oder aus beruflichen Gründen). Für Personen im Alter von 16-17 Jahren wird die Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen, für Personen zwischen 18-29 Jahren wird präferentiell Comirnaty® empfohlen.
Eine weitere Auffrischimpfung ist in der Schweiz nicht zugelassen und wird aktuell von BAG und EKIF weder für die allgemeine Bevölkerung noch für besonders gefährdete Personen empfohlen (Ausnahme: schwer immundefiziente Personen).
Aktuelle Daten aus UK, USA, Kanada, Israel und Katar zeigen, dass der Impfschutz nach abgeschlossener Grundimmunisierung und einer Auffrischimpfung gegen schwere Verläufe und Hospitalisationen auch bei neuen Virusvarianten zumindest vorübergehend gut ist. Aufgrund der Resultate der internationalen Studien und der Datenanalysen aus der Schweiz, der aktuellen epidemiologischen Lage und dem erwarteten niedrigen Infektionsgeschehen in den warmen Monaten wird der medizinische Nutzen einer zusätzlichen Auffrischimpfung zum aktuellen Zeitpunkt als nicht gegeben eingeschätzt.
In einer epidemiologischen Lage mit hohen täglichen Fallzahlen und hoher Verbreitung des Virus empfehlen EKIF und BAG für schwer immundefiziente Personen dann eine weitere Auffrischimpfung (5. Dosis, off-label), wenn dadurch gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zumindest für eine kurze Zeit ein Impfschutz gegen schwere Erkrankung für diese Person zu erwarten ist (siehe Impfempfehlung Auffrischimpfung mit mRNA-Impfstoff, Kapitel 3.3).
Wird eine weitere Auffrischimpfung zu Reisezwecken gewünscht (off-label, nicht von BAG/EKIF empfohlen), ist diese prinzipiell möglich. Der / die Reisende trägt die Kosten dieser Impfung selber.
Das BAG und die EKIF evaluieren die aktuellsten Daten laufend, so dass eine allfällige Anpassung der Impfempfehlung umgehend vorgenommen werden kann.
Weitere Informationen:
FAQ «Kann eine weitere Auffrischimpfung zu Reisezwecken durchgeführt werden?»
Ja, eine weitere Auffrischimpfung ist möglich, wenn diese zu Reisezwecken gewünscht wird. Die Impfung muss von dem / der Reisenden selber bezahlt werden. Der Preis wird von den Impfstellen festgelegt, unter Berücksichtigung der dem Bund zu entrichtenden Pauschale für Impfstoff/Impfmaterial und Administration sowie allfälligen Abgaben für kantonale Aufwände. Weitere Informationen zur Abrechnung finden Sie im Faktenblatt Finanzierung Covid-19 Impfung.
Der medizinische Nutzen einer weiteren Auffrischimpfung wird zum aktuellen Zeitpunkt als nicht gegeben eingeschätzt, und ist in der Schweiz weder von Swissmedic zugelassen (off-label) noch von BAG/EKIF empfohlen (Ausnahme: schwer immundefiziente Personen).
Eine reisebedingte Auffrischimpfung kann von der verantwortlichen Fachperson unter Berücksichtigung der heilmittelgesetzlichen Sorgfaltspflicht verabreicht werden. Dabei muss die Fachperson die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachten und sich an die Sorgfaltspflicht aus dem Behandlungsvertrag (u.a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht) halten. Da für die reisebedingte Auffrischimpfung keine Empfehlung von BAG/EKIF vorliegt, greift die staatliche Ausfallshaftung nicht. Das heisst konkret: Wenn die primär Haftpflichtigen (Herstellerin, Impfstelle) oder die Sozialversicherungen (Behandlung, Invalidität) einen allfälligen Schaden nicht übernehmen, ist dieser von den Betroffenen zu tragen. Der / die Reisende ist über diesen Umstand aufzuklären.
Zur letzten Impfung soll in jedem Fall ein Abstand von mindestens 4 Monaten eingehalten werden.
Weitere Informationen:
FAQ «Was ist der aktuelle Stand betreffend einer Empfehlung für eine weitere Auffrischimpfung?»
FAQ «Wer haftet für Impfschäden?»
Absolute oder relative Kontraindikationen allergischer Art vor oder nach einer Impfung:
- Schwere Anaphylaxie (Grad III/IV) mit unklarem oder noch nicht abgeklärtem Auslöser
- Idiopathische Anaphylaxie
- Allgemeinreaktion/Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs
- bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf:
- Polyethylenglykol (PEG, Macrogol) (alle Comirnaty® Formulierungen, Spikevax®)
- Tromethamin (Trometamol, TRIS) (Comirnaty® ready-to-use und Kinderformulierung, Spikevax®)
- Polysorbat 80 (E 433) (COVID-19 Vaccine Janssen® , Vaxzevria®)
- Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs
Absolute oder relative Kontraindikationen nicht allergischer Art nach 1. Impfdosis:
- Myokarditis oder Perikarditis
Zur Beurteilung einer absoluten oder relativen Kontraindikation respektive Festlegung des weiteren Prozederes soll in allen diesen Fällen eine Beurteilung durch den jeweiligen spezifisch betroffenen Facharzt/Fachärztin, bei Kontraindikationen allergischer Art der Facharzt/die Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie stattfinden. In den meisten Fällen wird ein guter Weg gefunden wie eine Impfung gefahrlos verabreicht werden kann.
Weitere Spezifizierungen finden sich in der Impfempfehlung zu den mRNA-Impfstoffen Kapitel 2.3.1, 10.5 und Anhang 2.
Die Impfung von Kleinkindern unter 5 Jahren ist aktuell noch nicht zugelassen. Für diese Gruppe liegen noch nicht ausreichend Daten zur Anwendung des Impfstoffes vor. Weitere Daten werden voraussichtlich im Winter vorliegen.
Kontraindiziert ist die Impfung bei Personen mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Covid-19-Impfstoffs von COVID-19 Vaccine Janssen® (Wirkstoff oder Hilfsstoffe z.B. Polysorbat 80) und Personen mit einer Vorgeschichte eines Kapillarlecksyndroms (Capillary-Leak-Syndroms (CLS)).
Es gibt nur sehr wenige Situationen in denen eine Covid-19-Impfung nicht möglich ist.
In diesen Fällen kann von einer Ärztin bzw. einem Arzt ein Attest ausgestellt werden, dass eine (vollständige) Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Absolute oder relative Kontraindikationen für eine Covid-Impfung sollten in den meisten Fällen durch einen Spezialisten beurteilt und bestätigt werden. In den meisten Fällen besteht die Möglichkeit, dass Personen, die eine fachärztlich bestätigte absolute oder relative Kontraindikation für einen spezifischen Covid-19-Impfstoff haben (mRNA-Impfstoff, Vektor-Impfstoff, Protein-Impfstoff), mit dem Impfstoff der jeweils anderen Impfstoff-Technologie geimpft werden können. Dies sollte durch einen Spezialisten abgeklärt und mit ihm entschieden werden. Siehe die jeweilige Impfempfehlung.
Impfungen sind nicht empfohlen und ein solches Attest kann ausgestellt werden,
- bei schwerer Allergie gegen Bestandteile von allen zugelassenen Covid-19 Impfstoffen (Comirnaty® UND Spikevax® UND COVID-19 Vaccine Janssen® UND Nuvaxovid®). Dies sollte immer durch einen Facharzt/-ärztin für Allergologie und Immunologie bestätigt werden.
- bei seltenen allergischen Allgemeinreaktionen/Anaphylaxie oder nicht-allergischen schweren Impfreaktionen nach der ersten Impfung und keiner Möglichkeit/Empfehlung, die zweite Impfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen (z.B. Myokarditis), siehe die Kapitel 10.5 der Impfempfehlung für mRNA Impfstoffe. Dies sollte durch einen Facharzt/-ärztin bestätigt werden.
- bei schweren psychischen Beeinträchtigungen, welche Impfungen generell verunmöglichen. Hier sind psychologische oder medizinische Unterstützungen zur Impfung vorab zu prüfen. Es geht primär darum, diese Personen durch individuelle Vorbereitungen / Durchführungen der Impfung dennoch vor Covid-19 zu schützen. Ist die Impfung nicht möglich, ist eine Bestätigung durch einen Facharzt/-ärztin erforderlich.
- am Anfang der Schwangerschaft, da in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft eine Impfung nicht prinzipiell empfohlen ist. Wird in diesem Kontext ein Attest ausgestellt, sollte dies bis zum Abschluss der Impfserie, das heisst Vollständigkeit der Impfung gültig sein.
(1)-(3) sind sehr seltene Situationen. Weitere Gründe für eine generelle Kontraindikation sind aktuell nicht bekannt.
Generell gilt hier: Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes, festzustellen, ob eine medizinische Kontraindikation zur Impfung besteht und ein ärztliches Attest entsprechend auszustellen ist, sowie auch ggf. im Rahmen einer medizinischen Abklärung eine zeitliche Limitierung des Attestes zu definieren. Wenn es sich um eine vorübergehende Kontraindikation handelt, sollte das auch so festgehalten werden. Wichtig ist dabei: Ärztliche Personen sind zur wahrheitsgetreuen Zeugnisstellung verpflichtet. Bei einem Abweichen von dieser Verpflichtung unterliegt dies einer Strafbestimmung (gemäss Art. 318 Strafgesetzbuch). Zum wahrheitsgetreuen Zeugnis gehört auch, dass kein unbefristetes Attest ausgestellt wird, wenn absehbar oder möglich ist, dass sich das Vorliegen einer Kontraindikation noch ändert. Bei Verdacht auf ein «Gefälligkeitsattest» kann Strafanzeige erstattet werden an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde.
Kontraindiziert ist die Impfung mit Nuvaxovid® bei Personen:
- mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Covid-19-Impfstoffs Nuvaxovid® (Wirkstoff oder Hilfsstoffe z.B. Polysorbat 80, Saponine, Matrix-M™).
- Schwangeren und Stillendenwird Nuvaxovid® zurzeit nicht empfohlen, da noch keine ausreichenden Sicherheitsdaten vorliegen.
Impfstoffe: Arten, Wirkung, Schutz etc.
In der Schweiz sind momentan die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von Pfizer/BioNTech und Spikevax® von Moderna, der Vektorimpfstoff COVID-19 Vaccine Janssen® von Janssen-Cilag und der Protein-Impfstoff Nuvaxovid® von Novavax zugelassen.
mRNA-Impfstoffe enthalten im Labor hergestellte Boten-RNA (mRNA) mit dem Code für das Spike-Protein des SARS-CoV-2-Virus. Nach der Impfung wird in einigen Körperzellen das virale Spike-Protein (Antigen) hergestellt. Dieses regt das Immunsystem zu einer Immunreaktion in Form von Antikörper und zellulärer Abwehr gegen SARS-CoV-2 an. Die mRNA verbleibt im Cytoplasma und wird nicht in den Zellkern transportiert und kann entsprechend nicht auf das menschliche Erbgut einwirken. Die mRNA und die erzeugten Proteine werden rasch wieder abgebaut.
Bei den Vektor-Impfstoffen wird die genetische Information mit dem Bauplan (DNA) für einen oder mehrere Bestandteile des Infektionserregers (Antigen), gegen den die Impfung schützen soll, in ein für Menschen harmloses Virus oder Bakterium eingebracht. Diese dienen als Transportmedium (Vektoren) und sind genetisch so modifiziert, dass sie sich im menschlichen Körper entweder gar nicht mehr oder nur noch begrenzt vermehren können (adenovirale Vektoren sind nicht replikationsfähig). Nach der Verabreichung des Impfstoffes dringen die darin enthaltenen Vektoren lokal begrenzt in Körperzellen ein, in welchen anschliessend das Infektionserreger-Antigen produziert wird. Das Antigen wird an der Zelloberfläche präsentiert und vom Körper als fremd erkannt. Dies führt zu einer Immunreaktion (neutralisierende Antikörper und zelluläre Immunantwort) gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-Impfstoffe das SARS-CoV-2 Spike-Protein).
Der Hauptunterschied zwischen den mRNA- und dem Vektor-Impfstoff, liegt in der Art und Weise, wie die Antigene, auf die eine Immunantwort entwickelt werden soll, in den eigenen Körperzellen gebildet werden und in welcher Form (mRNA, virale Vektor) die zugrundeliegenden genetischen Informationen transportiert werden.
Bei Protein Impfstoffen ist das Antigen (Spike-Protein) im Impfstoff enthalten und wird direkt verimpft. Der Impfstoff enthält keine genetische Information und das Antigen muss nicht in der eigenen Körperzelle hergestellt werden. Damit das Immunsystem eine wirksame Immunantwort gegen dieses Antigen generiert, beinhaltet das Impfstoffpräparat ebenfalls ein Adjuvans, welches die Immunreaktion, in Form von Antikörperbildung und zellulärer Abwehr gegen den Krankheitserreger, verstärkt.
Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten Swissmedic und Infovac sowie in den Steckbriefen (mRNA-Impfstoffe, Vektor-Impfstoff, Protein-Impfstoff)
Alle in der Schweiz zugelassenen und empfohlenen Impfstoffe sind wirksam und sicher. Basierend auf den Eigenschaften von mRNA-Impfstoffen wird die Impfung aller Zielgruppen der Impfstrategie prioritär mit mRNA-Impfstoffen empfohlen. Dies gilt insbesondere für immundefiziente und besonders gefährdete Personen. Personen welche aus medizinischen Gründen nicht mit mRNA-Impfstoffen geimpft werden können oder diese ablehnen, können sich für den Vektor-Impfstoff von Janssen Cilag oder den Protein-Impfstoff von Novavax (Nuvaxovid®) entscheiden. Für Personen unter 18 Jahren ist die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® und Nuvaxovid® nicht zugelassen. Für schwangere und stillende Personen wird nur die Impfung mit mRNA-Impfstoffen empfohlen, welche ab dem 2. Trimester erfolgen sollte. Weitere Informationen: FAQ «Wie wird der Covid-19 Vaccine Janssen® Impfstoff im Rahmen der Impfstrategie eingesetzt?» FAQ «Wie lautet die Impfempfehlung für den Vektorimpfstoff von Janssen-Cilag (COVID-19 Vaccine Janssen®)?» FAQ «Wie wird der Covid-19 Impfstoff Nuvaxovid® im Rahmen der Impfstrategie eingesetzt?» FAQ «Wie lautet die Empfehlung für die Grundimmunisierung mit dem Protein-Impfstoff Nuvaxovid®?» |
Wird das Immunsystem nach der Impfung mit einem Protein konfrontiert, das aussieht wie ein Teil der Hülle des SARS-CoV2 Virus, bildet es Antikörper, die auf die Virushülle reagieren und das Virus direkt einfangen können. Kurz darauf bildet das Immunsystem bestimmte weisse Blutkörperchen, die B-Gedächtniszellen und T-Zellen. Sie bilden das immunologische Gedächtnis.
Unter immunologischem Gedächtnis versteht man die Fähigkeit, sich an einmal erlebte Krankheitserreger zu erinnern und uns dauerhaft vor einer erneuten Infektion mit diesem Krankheitserreger zu schützen. Dahinter steht ein komplexes Zusammenspiel von verschiedenen „Gedächtnis-Zellen“, die auch nach Abklingen einer Erkrankung jahrelang im Körper bleiben und alle Informationen über den abgewehrten Erreger speichern.
Der Schutz bei vor kurzem geimpften Personen gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 und gegen milde symptomatische Erkrankungen wird durch Antikörper vermittelt, die zuerst im Blut und in den Schleimhäuten des Atemtraktes vorhanden sind und das Virus direkt neutralisieren. Die Menge dieser Antikörper nimmt mit der verstreichenden Zeit seit dem letzten Kontakt mit SARS-CoV2 ─ in Form des Virus oder in Form des Impfstoffs ─ stetig ab, da das Immunsystem sich den zusätzlichen Aufwand zur Produktion von spezifischen Antikörpern nur leistet, wenn es sie auch wirklich braucht.
Kommt es nach mehreren Monaten oder Jahren wieder zu einem Kontakt mit SARS-CoV2, werden die B- und T-Zellen des immunologischen Gedächtnisses geimpfter Personen reaktiviert und schütten innert weniger Tage grosse Mengen Antikörper aus. Während dieser paar Tage kann sich das Virus anfangen zu vermehren und erste, meist leichte Krankheitssymptome zu verursachen. Die neu gebildeten Antikörper verhindern aber fast immer zuverlässig die weitere Produktion von grossen Virenmengen, deren Eindringen in weitere Organsysteme wie die Lunge und deren langdauernde Weiterverbreitung im Körper. Mehrwöchigen und schweren Krankheitsverläufen wird vorgebeugt.
Der Rückgang der Wirksamkeit ist bei leichten Erkrankungen gering. Vollständig geimpfte Personen infizieren sich deutlich weniger als ungeimpfte Personen und es gibt Hinweise, dass sie das Virus mit geringerer Wahrscheinlichkeit an andere weitergeben als ungeimpfte Personen. Dies da sie im Durchschnitt eine geringere Viruslast und entsprechend weniger Viren in den Atemwegen haben (in Bezug auf die Menge und die Dauer) und daher wahrscheinlich weniger Viren ausscheiden.
Grundsätzlich sind alle Impfstoffe zum Schutz vor Covid-19, die durch Swissmedic zugelassen werden, sicher und wirksam und tragen dazu bei, die Pandemie zu bekämpfen.
- Die mRNA-Impfstoffe weisen eine sehr hohe Wirksamkeit gegen schwere Verläufe/Hospitalisationen aufgrund SARS-CoV-2-Varianten bis Delta auf. Der Schutz gegen die Omikron-Variante ist leicht reduziert (von 93% auf 70%).
- Covid-19-Vektor-Impfstoffe geben einen guten Schutz vor schweren Krankheitsverläufen/Hospitalisationen (um die 70%). Der Schutz gegen die Omikron-Variante ist stark reduziert.
- Covid-19-Protein-Impfstoffe schützen gemäss Studiendaten sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen/Hospitalisationen bei den ursprünglichen Varianten (Wuhan, Alpha). Gegenüber der Beta-Variante zeigt sich ein deutlich reduzierter Schutz, zu den Delta- und Omikron-Varianten sind erst begrenzt Daten verfügbar. Daten zur Schutzdauer sind für Nuvaxovid® aktuell noch nicht verfügbar.
Weitere Informationen:
FAQ «Wird die Wirksamkeit der mRNA-Impfung gegen eine Erkrankung und der Schutz vor Übertragung durch die neuen Virusvarianten beeinflusst?»
FAQ «Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?»
FAQ «Welche Wirksamkeit hat die Impfung mit Nuvaxovid® bezüglich einer Erkrankung und verhindert die Impfung auch eine Übertragung?»
Für schwer immundefiziente Personen, welche einen nur ungenügenden Schutz nach SARS-CoV-2 Impfung aufbauen können, ist eine passive Immunisierung mittels monoklonalen Antikörpern möglich (Prävention).
Detaillierte Informationen zur Indikation, Anwendung und Verfügbarkeit finden Sie auf der Seite Koordination der Versorgung mit wichtigen Covid-19-Arzneimitteln.
Die Wirksamkeit des Impfstoffs beginnt schon ca. 12-14 Tage nach der ersten Dosis. Die Wirksamkeit ist zwar bereits ab zwei Wochen nach der ersten Dosis relativ gut, wurde aber im Rahmen der klinischen Studien nur bis zur zweiten Dosis (nach 3-4 Wochen) gemessen. Eine hohe Wirksamkeit (ca. 95%) gegen eine Covid-19-Erkrankung und einen schweren Verlauf konnte nach zwei Dosen nachgewiesen werden.
Der Impfschutz tritt ungefähr 1-2 Wochen nach Verabreichung der zweiten Impfdosis ein.
Nach aktuellen Erkenntnissen gewährleisten die zugelassenen mRNA-Impfstoffe bei vollständig geimpften Personen <65 Jahren (2 Dosen mRNA Impfstoff oder mit bestätigter SARS-CoV2 Infektion und 1 mRNA-Impfung) einen guten Schutz während 6 Monaten vor schweren Verläufen bei Infektionen mit der Delta oder zuvor aufgetreten Varianten.
Aufgrund der Abnahme des Schutzes vor schweren Verläufen und Hospitalisationen wenige Monate nach der Grundimmunisierung bei der Delta und vor allem der Omikron-Variante, wird eine Auffrischimpfung off-label bereits ab 4 Monaten nach der Grundimmunisierung empfohlen.
Weitere Informationen:
FAQ «Für wen, wann und wie ist eine Auffrischimpfung («Booster») nach einer vollständigen Covid-19-Impfung empfohlen?»
FAQ «Was ist der aktuelle Wissensstand zum Impfschutz gegenüber der Omikron-Variante?»
Die Zulassungsstudien zeigten eine sehr hohe Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe (ca. 94%) gegen eine Erkrankung durch SARS-CoV-2 Infektion (2020er- und Alpha-Varianten).
Der Impfschutz gegen jegliche Infektionen und milde Erkrankungen durch die Delta-Variante ist im Vergleich zur Alpha-Variante reduziert (je nach Studie und Land noch zwischen 40-90%). Gegenüber durch die Delta-Variante verursachte Hospitalisationen und schwere Covid-19 Verläufe ist der Impfschutz jedoch weiterhin sehr hoch (81-95% je nach Studie).
Die Impfung schützt nur wenig vor Infektion und Übertragung der aktuell zirkulierenden Omikron-Variante. Der Schutz der Impfung vor jeglicher Infektion mit Omikron ist geringer als der Schutz vor Delta und nimmt schneller ab. Die Auffrischimpfung hebt den Schutz vor schweren Covid-19 Verläufen und Hospitalisationen wieder auf ein Niveau analog zu bisherigen Varianten an, und zeigt auch nach 3-4 Monaten eine nur leichte Abnahme des Impfschutzes.
Weitere Informationen:
FAQ «Was ist der aktuelle Wissensstand zum Impfschutz gegenüber der Omikron-Variante?»
Bei der Interpretation von Zahlen sind in der aktuellen Pandemie viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Aus Israel wurde in Publikationen über eine Zunahme von älteren hospitalisierten Personen, die vollständig geimpft sind, berichtet. Anteilsmässig sind mehr ältere Personen geimpft. Die verabreichte Impfung hat eine Wirksamkeit von knapp 90% (nicht aber 100%) (Goldberg, Y.; 2021). Die Wahrscheinlichkeit, hospitalisiert zu werden, ist für ältere Personen im Vergleich zu Jüngeren höher. Wenn man die Hospitalisationsraten auf die Gesamtbevölkerung bezieht und je mehr die Durchimpfung in den älteren Altersgruppen steigt, umso stärker nimmt relativ gesehen der Anteil geimpfter älterer Personen im Spital zu. Das kann den Eindruck vermitteln, die Impfung würde nicht gut schützen. Betrachten wir jedoch die Altersgruppen getrennt voneinander, stellt sich in allen Altersgruppen heraus, das 9 von 10 Hospitalisierungen durch Impfungen verhindert werden.
Die Zahlen von Israel vom 15. August illustrieren diese Verzerrung, welche durch die im Alter zunehmende Hospitalisierungsrate und Impfquote bedingt sind (Simpson Paradox), gut:
58 Prozent der hospitalisierten Covid-Patienten waren doppelt geimpft.
In der Gesamtbevölkerung:
- 301 von 5.6 Millionen geimpften Personen waren hospitalisiert = 53 pro Million
- 214 von 1.3 Millionen ungeimpften Personen waren hospitalisiert = 164 pro Million
- Impfquote der Hospitalisierten: 301/(301+214)= 58%
- Impfwirksamkeit: (164-53)/164= 67.5%
In der Altersgruppe über 50 Jahren:
- 290 von 2.1 Millionen geimpften Personen waren hospitalisiert = 136 pro Million
- 171 von 186'000 ungeimpften Personen waren hospitalisiert= 919 pro Million
- Impfquote der Hospitalisierten: 290/(290+171)= 63%
- Impfwirksamkeit: (919-136)/919= 85%
In der Altersgruppe unter 50 Jahren:
- 11 von 3.5 Millionen geimpften Personen waren hospitalisiert = 3 pro Million
- 43 von 1.1 Millionen ungeimpften Personen waren hospitalisiert = 39 pro Million
- Impfquote der Hospitalisierten: 11/(11+43)= 20%
- Impfwirksamkeit: (39-3)/39= 92%
Der tatsächliche Wert des Impfschutzes ist in den Altersgruppen > 50 Jahren bzw. < 50 Jahren bei 85% bzw. 92%. Wird der Impfschutz aber in der Gesamtbevölkerung berechnet, wird die Impfwirksamkeit mit 67.5% unterschätzt.
Cave: Die beobachtete Impfwirksamkeit resultiert aus Surveillance-System und entspricht somit nicht den Daten unter Studienbedingungen.
Weiter Informationen zu diesem Thema können im «Scientific update of 7 September 2021»
Seit die neue Variante «Omikron» im November 2021 erstmals beschrieben, und am 26.11.21 von der WHO als besorgniserregend eingestuft wurde, ist sie seit Mitte Dezember die vorherrschende SARS-CoV-2 Virus Variante in der Schweiz. Seit Anfang März 2022 ist die Omikron Subvariante BA.2 in der Schweiz dominant.
Die folgenden Aussagen beziehen sich auf die Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe gegenüber den Omikron-Subvarianten BA.1 und BA.2:
Mit Vorherrschen der Omikron-Variante wird eine verminderte Effektivität der COVID-19-Impfung bzw. ein im Vergleich zur Delta-Variante reduzierter und mit der Zeit weiter nachlassender Schutz vor der Omikron-Variante beobachtet, hauptsächlich gegenüber einer symptomatischen Infektion. Die Auffrischimpfung schützt jedoch gemäss aktuellem Wissensstand weiterhin vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung bei einer Omikron-Infektion.
Wirksamkeit gegen Hospitalisationen
Aktuelle Daten aus mehreren Ländern zeigen, dass die Wirksamkeit einer mRNA-Grundimmunisierung gegen Hospitalisationen 4 Monate nach der 2. Dosis noch bei ca. 70% liegt (bei älteren Personen wurden bis zu 10% tiefere Werte beobachtet). Nach der Auffrischimpfung erhöht sich der Schutz vor Hospitalisation wegen Omikron-Infektion vorübergehend wieder auf ca. 90% und zeigt auch nach 3-4 Monaten eine nur leichte Abnahme über die Zeit auf ca. 75-80% (CDC, UKHSA, Abu-Raddad et al.). Weitere Daten über einen längeren Follow-up Zeitraum stehen noch aus.
Wirksamkeit gegen symptomatische Infektionen
Der Schutz vor symptomatischer Infektion (dies beinhaltet auch sehr milde Verläufe) durch Omikron fällt wenige Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung ab (UKHSA). Mit einer Auffrischimpfung kann dieser Schutz kurzfristig auf ca. 70–75 % angehoben werden (Andrews et al., Ferguson et al., UKHSA), fällt aber nach 2-3 Monaten für beide Subvarianten (BA.1 und BA.2) wieder auf ca. 45–50% ab (Regev-Yochay et al., UKHSA).
Es bleibt wichtig zu betonen, dass die Omikron-Variante für Geimpfte und Genese weniger gefährlich ist als für Personen, welche nicht geimpft oder genesen sind. Die epidemiologische Entwicklung in Hong-Kong hat gezeigt, dass auch die Omikron-Variante für Personen, welche nicht geimpft oder genesen sind, ein gefährliches Virus sein kann.
Das pädiatrische inflammatorische Multisystem-Syndrom (PIMS) oder Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C) ist eine seltene Komplikation einer SARS-CoV-2-Infektion bei Kindern und Jugendlichen.
Nach aktuellen Daten aus den USA (Zambrano et al.) schützt die Impfung vor MIS-C bei Jugendlichen (12-15 Jahre) mit einer Wirksamkeit von 91 % (95 % CI: 78-97 %). In einer Studie mit Jugendlichen von 12 bis 18 Jahren in Frankreich beobachtete man eine ähnliche Wirksamkeit (Levy et al.).
Bisher liegen noch ungenügend Daten für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren vor, um eine Aussage über den potentiellen Schutz zu treffen. Diese werden jedoch zeitnah erwartet.
Es wurde auch über sehr vereinzelte Fälle berichtet, in denen bei Jugendlichen und Erwachsenen MIS-V (multisystem inflammatory syndrome associated with vaccine) als mögliche unerwünschte Impferscheinung nach einer Covid-19 Impfung aufgetreten ist.
MIS-V wurde bei geimpften Personen von 12 bis 20 Jahren, welche keine SARS-CoV-2 Infektion hatten, in 0.3 Fällen pro Million geimpfter Personen gemeldet. Im Vergleich dazu trat MIS-C nach SARS-CoV-2 Infektion in 164 Fällen pro Million infizierter Personen (16-20 jährige) bzw. in 224 Fällen pro Million infizierter Personen (11-15 Jährige) auf (Yousaf et al.). Bei Kindern unter 12 Jahren wurden bisher keine Fälle von MIS-V gemeldet.
Bei den Vektor-Impfstoffen wird die genetische Information mit dem Bauplan (DNA) für einen oder mehrere Bestandteile des Infektionserregers (Antigen), gegen den die Impfung schützen soll, in ein für Menschen harmloses Virus oder Bakterium eingebracht. Diese dienen als Transportmedium (Vektoren) und sind genetisch so modifiziert, dass sie sich im menschlichen Körper entweder gar nicht mehr oder nur noch begrenzt vermehren können (adenovirale Vektoren sind nicht replikationsfähig). Nach der Verabreichung des Impfstoffes dringen die darin enthaltenen Vektoren lokal begrenzt in Körperzellen ein, in welchen anschliessend das Infektionserreger-Antigen produziert wird. Das Antigen wird an der Zelloberfläche präsentiert und vom Körper als fremd erkannt. Dies führt zu einer Immunreaktion (neutralisierende Antikörper und zelluläre Immunantwort) gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-Impfstoffe das SARS-CoV-2 Spike-Protein).
Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA des Vektors mit der Information für das Antigen in das Erbgut einer menschlichen Zelle eingebaut wird, ist äusserst klein. In einer von 104-106 Zellen, in welche die DNA des Vektors in den Zellkern eingebracht wurde, kann es vorkommen, dass die Vektor DNA oder Teile davon ins Genom aufgenommen werden. Da alle Zellen im Körper (mit Ausnahmen von Stammzellen) einem Turnover unterliegen, werden diese Zellen im Körper abgebaut und mit neuen Zellen ersetzt. In den mehr als 20 Jahren klinischer Erfahrung mit adenoviralen Vektoren (ein von verschiedenen möglichen Vektoren) mit mehr als 400 klinischen Studien wurden nie von Nebenwirkungen berichtet, welche auf eine Integration von Vektor DNA zurückzuführen sind. Zudem werden alle Menschen im Laufe des Lebens mit richtigen replikationsfähigen Adenoviren infiziert. Adenovirus-Infektionen haben genau die gleiche sehr niedrige Wahrscheinlichkeit, dass Virus DNA ins Genom der Zelle, in die das Virus eingedrungen ist, integriert wird.
Es gibt ein Restrisiko, dass auch in Stammzellen (beispielsweise Myoblasten) die Vektor DNA aufgenommen und ins Genom eingebaut wird. Auch hier ist davon auszugehen, dass Zellen, die das von der Vektor DNA kodierte Spike-Protein in der Plasmamembran exprimieren, vom Immunsystem eliminiert werden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, dass die Vektor DNA lebenslang erhalten bleibt. Adenovirale Vektoren gelten generell als nichtintegrierende Vektoren, d.h. sie integrieren ihr Erbgut nicht ins Zellgenom. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Genom der COVID-19-Vektorimpfstoffe auf Basis nicht vermehrungsfähiger Adenoviren (ebenso wie das anderer Adenoviren) ausserhalb der menschlichen DNA (extrachromosomal) im Zellkern infizierter Zellen verbleibt.
Grundsätzlich können Adenoviren (ein möglicher Vektor bei Vektor-Impfstoffen) latent im Körper verbleiben. Der adenovirale Vektor im COVID-19 Impfstoff ist jedoch nicht replikationskompetent. Daher ist eine Reaktivierung ausgeschlossen.
Es ist davon auszugehen, dass Zellen, welche das Spike (S) -Protein exprimieren vom Immunsystem als «infiziert» erkannt und eliminiert werden.
Wirksamkeit gegen die Erkrankung
Cave: Die folgenden Angaben zur Wirksamkeit beziehen sich auf SARS-CoV-2-Virusvarianten vor Auftreten der Omikron-Variante. Für Daten zur Omikron-Variante siehe untere Abschnitte.
Der Vektorimpfstoff von Janssen bietet gemäss den bisher vorliegenden klinischen Studien einen guten Schutz vor moderaten Covid-19-Erkrankungen (Virusvarianten vor Delta) von ca. 65% (95 % Konfidenzintervall zwischen 56 und 72 %) sowie einen sehr guten Schutz vor schweren Verläufen von ca. 85% (95% Konfidenzintervall zwischen 54 und 97%). Auch bei älteren Personen konnte ein guter Schutz gezeigt werden
In Studien aus den USA zum Schutz vor der Delta Variante wurde gezeigt, dass die Wirksamkeit gegen Covid-19-bedingte Hospitalisierungen und gegen Sars-CoV-2 Infektion für COVID-19 Vaccine Janssen signifikant tiefer ist (71% gegen Hospitalisierung bzw. 60% gegen Sars-CoV-2 Delta-Infektion für COVID-19 Vaccine Janssen) als für mRNA-Impfstoffe (88 - 93% gegen Hospitalisierung bzw. 80 - 95% gegen Sars-CoV-2 Delta-Infektion für mRNA-Impfstoffe) (CDC 24.09.21 und CDC 17.09.21). In Deutschland ist der prozentuale Anteil von Covid-19-Infektionen nach Impfung bei den Personen am höchsten, die mit einer Einmaldosis COVID-19 Vaccine Janssen® geimpft wurden (RKI).
Erste Daten deuten darauf hin, dass die Omikron-Neutralisierung bei Personen, die mit einer Einmaldosis COVID-19 Vaccine Janssen® grundimmunisiert sind, stark verringert ist. Die heterologe Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty®) führt aber zu einem deutlichen Anstieg der Neutralisierungstiter gegen Omikron und die Personen waren nur leicht weniger gut (rund 13-fache Reduktion der Neutralisation von Omikron verglichen mit der Neutralisation von Delta) gegen die Omikron-Variante geschützt als Personen, die als Grundimmunisierung und Auffrischimpfung einen mRNA-Impfstoff erhalten haben (rund 5-fache Reduktion der Neutralisation von Omikron verglichen mit der Neutralisation von Delta) (Garcia-Beltran et al.).
Aus diesen Gründen wird Personen, welche eine Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs vor weniger als 4 Monaten erhalten haben, empfohlen, die Grundimmunisierung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu ergänzen (off-label). Dabei soll ein Minimalabstand von 28 Tagen nach der 1. Covid-19-Impfdosis eingehalten werden.
Personen, welche vor mehr als 4 Monaten mit einer Dosis des COVID-19 Vaccine Janssen®-Impfstoffs geimpft wurden, wird nach 4 Monaten eine Auffrischimpfung mit einer Dosis eines mRNA-Impfstoffs empfohlen (off-label), siehe Supplementum Impfempfehlung Auffrischimpfung. Die Auffrischimpfung kann mit Spikevax® oder Comirnaty® erfolgen (Ausnahme: Personen < 30 Jahren).
Die Daten zeigen, dass eine homologe wie heterologe Auffrischimpfung mit Spikevax®, Comirnaty® und Covid-19 Vaccine Janssen® gut verträglich und immunogen ist.
Wirksamkeit bezüglich Übertragung
Daten zur Frage, ob die Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® auch vor einer Übertragung des Virus auf andere Personen schützt, stehen noch aus.
Bei einem Protein-Impfstoff wird ein im Labor hergestelltes und gereinigtes Protein des Krankheitserregers verabreicht. Damit das Immunsystem beim Erkennen dieses Antigens eine wirksame Immunantwort generiert, wird in dem Impfstoffpräparat ein Adjuvans verabreicht. Dieses verstärkt die Immunreaktion gegen das Antigen. Zusammen führen Adjuvans und Antigen zu einer Immunreaktion bestehend aus neutralisierenden Antikörpern und zellulärer Immunantwort gegen das Infektionserreger-Protein (bei COVID-19-Impfstoffen das SARS-CoV-2 Spike-Protein). Der Impfstoff beinhaltet im Gegensatz zu mRNA- und Vektorimpfstoffen keine genetische Information des Krankheitserregers.
Wirksamkeit gegen die Erkrankung
Die klinische Wirksamkeit von zwei Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 21 Tagen bei Erwachsenen im Alter von 18-84 Jahren, wurde im Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 in drei multizentrischen, randomisierten, doppelblinden, placebokontrollierten Phase-2b (in Südafrika) bzw. Phase-3-Studien (im Vereinigten Königreich sowie in den USA/Mexiko) untersucht. Die Tabelle unten gibt eine Übersicht über diese drei Studien und deren Resultate mit Bezug auf die klinische Wirksamkeit von Nuvaxovid®.
Studie |
Varianten-Anteil (%) in den Studienpopulationen |
Symptomatische Covid-19 Erkrankung VE % (95% CI) |
Südafrika Shinde et al. |
Beta (91%) |
50.4% (95% CI 16.6-70.5%) |
UK Heath et al. |
Wuhan (31%) / Alpha (69%) |
89.7% (95% CI 80.2-94.6%) |
USA + Mexiko Dunkle et al. |
Wuhan (31%) / Alpha (61%) |
90.4% (95% CI 82.9-94.6%) |
Wirksamkeit bezüglich Übertragung
Daten zur Frage, ob die Impfung mit Nuvaxovid® auch vor einer Übertragung des Virus auf andere Personen schützt, stehen noch aus.
Nuvaxovid® enthält das Adjuvans Matrix-M™, welches auf Saponin-haltigen Extrakten des Seifenrindenbaumes, Cholesterol und Phospholipiden basiert. Ein Adjuvans verstärkt die Immunreaktion bei der Impfung. Bei Impfstoffen auf mRNA- oder Vektorbasis ist ein Adjuvans nicht notwendig.
Adjuvans und Antigen (SARS-CoV-2 Spike-Protein) führen zusammen zu einer Immunreaktion bestehend aus neutralisierenden Antikörpern und zellulärer Immunantwort gegen das Antigen.
Die Sicherheit und Immunogenität von Matrix-M™ wurde auch in klinischen Studien zu Malaria- und Influenzaimpfstoffen bestätigt. Saponine werden auch in anderen zugelassenen Impfstoffen als Adjuvans verwendet (z.B. dem Zosterimpfstoff Shingrix®).
Das in Nuvaxovid® verwendete Protein (Antigen) wird rekombinant hergestellt. Das heisst, dass ein Antigen des Erregers, gegen den der Impfstoff wirken soll, in einem anderen Organismus hergestellt wurde. Da dabei nur ein einziges Protein als Antigen für den Impfstoff verwendet wird, nennt man diese Art der Impfstoffe auch Subunit-Impfstoffe. Für Nuvaxovid® wird das glykosylierte Spike-Oberflächenprotein des SARS-CoV-2 Virus in Insektenzellen in einer Zellkultur produziert und daraus aufgereinigt.
Weitere Informationen:
FAQ «Wird Nuvaxovid® mit der gleichen Methode hergestellt wie die Protein-Impfstoffe gegen andere Krankheiten?»
Es gibt verschiedene Methoden zur Herstellung von Protein-Impfstoffen. Manche Protein-Impfstoffe gegen andere Erreger werden ebenso wie Nuvaxovid® mittels rekombinanter Technologie hergestellt – z.B. Hepatitis B-Impfstoff in Hefezellen oder Gürtelrose-Impfstoff in Hamsterzellen.
In weiteren Methoden zur Herstellung von Protein-Impfstoffen wird das Antigen direkt aus den Erregern gewonnen. Für manche Grippe-Impfstoffe werden Grippeviren in Hühnereiern vermehrt und die Oberflächenproteine von den Viren abgetrennt. Für toxinbasierte Impfstoffe wie z.B. die Tetanus-Impfung wachsen die Toxin-produzierenden Organismen in einer Zellkultur. Deren ausgeschiedenen Toxine werden abgetrennt und so modifiziert, dass sie ihre Toxizität verlieren und als Antigen für die Impfung eingesetzt.
Weitere Informationen:
FAQ «Wie wird der Protein-Impfstoff Nuvaxovid® hergestellt?»
Daten zur Wirksamkeit gegenüber den Virusvarianten Delta und Omikron sind erst begrenzt verfügbar. So liegen zurzeit noch keine klinischen Wirksamkeitsdaten aus Studien vor. Es kann deshalb aktuell noch keine Aussage über den Impfschutz gegenüber diesen neuen Varianten gemacht werden.
Organisation, Anmeldung und Logistik
Für Fragen zur Logistik und Organisation der Impfung sind die kantonalen Anlaufstellen zuständig.
Die Links zu den entsprechenden Webseiten der Kantone finden Sie unter bag-coronavirus.ch.
Die verfügbaren Impfstellen sind auf den Webseiten der Wohnkantone aufgelistet.
Pro Kanton gibt es eine zentrale Anlaufstelle (Single point of contact, SPOC), die für diese Fragen zuständig ist, die mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG und der Logistikbasis der Armee (LBA) in Kontakt steht und die Bestellung von Impfstoffen und Verbrauchsmaterialien auslöst. Diese Stelle ist auch damit beauftragt, die Verteilung innerhalb des Kantons sicherzustellen. Zudem ist sie auch Anlaufstelle für die Kantonsärzte. Zu Beginn der Impfungen ist es geplant, dass die Impfungen weitgehend an Impfzentren und mobile Einheiten durchgeführt werden.
Die Verteilung richtet sich nach der Impfstrategie (PDF, 641 kB, 02.07.2021).
Die Impfstoffquoten für jeden Kanton werden bei jeder Lieferung durch das BAG berechnet. Für deren Berechnungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, so u.a. die Bevölkerungszahl, die Demografie in den Kantonen sowie die Impfempfehlungen.
Für Personen, welche in Alters- und Pflegeheimen sind oder sich aus Mobilitätsgründen nicht vor Ort (Impfzentrum etc.) impfen lassen können, stehen mobile Impfeinheiten zur Verfügung. Kantonale Unterschiede sind in der Umsetzung möglich.
Der Tarifvertrag gilt in der ganzen Schweiz. Die Finanzierung der Impfung ist somit unabhängig vom Wohnort oder vom Ort einer laufenden Behandlung geregelt. Wenn möglich sollten jedoch beide Impfdosen der Impfung am gleichen Ort erfolgen, damit die zweite Impfdosis reserviert werden kann. Es kann sein, dass die Kantone bei beschränkter Impfstoffverfügbarkeit Einschränkungen im Zugang beschliessen.
Seit 2015 dürfen je nach kantonaler Gesetzgebung ApothekerInnen impfen; sie benötigen dazu den «Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme». Die Umsetzung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Ob Apotheker und Apothekerinnen den Impfakt delegieren können, ist kantonal geregelt.
Mehr Informationen finden Sie hierzu unter folgendem Link:
Die Kantone entscheiden, wer an der Umsetzung des Impfprogrammes gegen Covid-19 teilnimmt und somit ob Impfungen zum Schutz vor einer Covid-19 Erkrankung in Apotheken stattfinden können.
Zudem steht es jeder Apotheke frei, ob sie an der Impfkampagne teilnimmt. Deshalb müssen sich Kunden und Kundinnen erkundigen ob und in welcher Apotheke geimpft wird.
Ja. Folgende Situationen sind zu unterscheiden:
Um einen optimalen Impfschutz sicherzustellen, müssen die im Ausland verabreichten Impfdosen mittels dem durch den Patienten/der Patientin zur Verfügung gestelltem Impfnachweis überprüft werden. Informationen zu der Kostenübernahme finden Sie in dem Faktenblatt «Finanzierung Covid-19 Impfung». |
Personen, die im Ausland geimpft wurden, können in der Schweiz eine Auffrischimpfung erhalten. Für die Auffrischimpfung soll möglichst der mRNA-Impfstoff benutzt werden, der bei der Grundimmunisierung zur Anwendung gekommen ist (homologe Auffrischimpfung). Ist dies nicht möglich, kann auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden (heterologe Auffrischimpfung). Bei Personen, welche mit verschiedenen mRNA-Impfstoffen grundimmunisiert wurden, gibt es keine Vorgaben, welcher der beiden mRNA-Impfstoffe verabreicht werden soll.
Auf der Webseite des Wohnkantons findet man Informationen über die kantonale Organisation der Impfung und wie man sich anmelden kann. Die Anmeldung kann durch die Ärztin/den Arzt, die Apothekerin/den Apotheker, eine Vertrauensperson oder durch die Patientin/den Patienten selber übernommen werden |
Diese Impfstoffe unterscheiden sich diesbezüglich wie folgt: Impfdosen pro Vial und Aufbereitung Comirnaty® von Pfizer/BioNTech:
Informationen zum notwendigen Material und zur Rekonstitution mit NaCl 0.9% siehe Pfizer/BioNTech und BBraun. Spikevax® von Moderna: 10 Dosen zu 0,5 ml (Grundimmunisierung ab 12 Jahren und Auffrischimpfung schwer immundefizienter Personen) oder 20 Dosen zu 0,25 ml (Auffrischimpfung ab 18 Jahren oder Grundimmunisierung 6-11 Jahre) in einer Mehrdosen-Vial, keine Rekonstitution oder weitere Vorbereitung nach Auftauen nötig. COVID-19 Vaccine Janssen® von Janssen-Cilag: 5 Dosen zu 0,5 ml pro Mehrdosen-Vial, keine Rekonstitution notwendig. Nuvaxovid® von Novavax: 10 Dosen zu 0,5 ml pro Mehrdosen-Vial, keine Rekonstitution oder weitere Vorbereitung nach Auftauen nötig. Transport und Lagerung Comirnaty® von Pfizer/BioNTech:
Spikevax® von Moderna: COVID-19 Vaccine Janssen® von Janssen-Cilag: Ungeöffnete Vials 2 Jahre bei ‑25 °C bis ‑15 °C lagerbar. Aufgetaut 4,5 Monate ungeöffnet im Kühlschrank (2-8 °C) lagerbar. Bei Raumtemperatur (9-25 °C) ungeöffnet bis zu 12 Stunden lagerbar. Nuvaxovid® von Novavax: Ungeöffnete Vials: 9 Monate im Kühlschrank (2-8 °C), bei Raumtemperatur (25 °C) ungeöffnet bis zu 12 Stunden lagerbar. Gemeinsam haben die Impfstoffe: Die Mehrdosen-Vials aller Impfstoffe sind nicht konserviert, weshalb sie nach Anbruch innert 6 Stunden verbraucht werden müssen. Bei nicht sofortigem Verbrauch sollen sie bevorzugt im Kühlschrank (2-8 °C) gelagert werden. Beachten Sie: Die Impfstoffe dürfen NICHT geschüttelt, sondern nur geschwenkt werden. Die Vials dürfen nur mehrmalig umgedreht werden. Nicht gebrauchter Impfstoff muss nach Ablauf der Verwendungsfrist entsorgt werden. |
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten von BBraun, Pfizer/BioNTech, Moderna, Janssen und Novavax.
In den aktuell verteilten Covid-19-Set Typ 2 a und b, welche durch die Logistikbasis der Armee (LBA) ausgeliefert werden, sind pro Set, ausgerichtet auf 15 Impfstoff-Applikationen, folgendes Materialien enthalten:
- 20 Alkohol Pads
- 20 Tupfer
- 20 Pflaster
- 18 G23 x 30mm Injektionskanülen (blau)
- 18 «Low Dead Space» (LDS-)Spritzen 1ml
- 3 Spritzen 2ml
Weitere Informationen zu der Zusammensetzung des Sets Typ 2 (a und b) und dessen Verwendung finden Sie auf der Homepage des Herstellers.
Das speziell für die Kinder konfektionierte Kinder-Impfset, welches ab Mitte Dezember durch die Logistikbasis der Armee (LBA) ausgeliefert wird, ist pro Set auf 5 Impfstoff-Applikationen ausgerichtet. Folgende Materialien sind enthalten:
- 8 Alkoholtupfer
- 8 Tupfer
- Je 6 Pflaster mit einem Flamingo- und Dinosaurier-Sujet
- 5 Injektions-Kanülen 16 mm
- 5 Injektions-Kanülen 25 mm
- 7 «Low Dead Space» (LDS-)Spritzen 1ml
- 3 Spritzen 2ml
Weitere Informationen zu der Zusammensetzung des Kinder-Sets und dessen Verwendung finden Sie zeitnah auf der Homepage des Herstellers.
Abgelaufener Impfstoff darf nicht verimpft werden.
Impfstellen:
Die abgelaufenen Chargen müssen fachgerecht entsorgt werden.
Kantonale Zentrallager:
Die abgelaufenen Chargen müssen gesperrt werden und dürfen erst auf entsprechende Anordnung durch den Bund entsorgt werden. Die Kantone melden jeweils per Ende Monat (unter Angabe des Produktes, Chargennummer und Anzahl Vials) die gesperrte Menge an das BAG.
Die Entsorgung von Impfstoffen (defekt / überschrittenes Verfallsdatum), von verwendeten (leeren, angebrauchten) Impfstoff-Vials sowie Verbrauchsmaterialien erfolgt auf den üblichen, etablierten Entsorgungsprozessen von medizinischem Abfall nach den entsprechenden nationalen und kantonalen Vorgaben.
Bei der Entsorgung (volle, angebrochene und leere Vials) ist darauf zu achten, dass eine allfällige illegale Wiederverwendung (Schwarzmarkt etc.) solcher Impfungen und Behälter ausgeschlossen werden kann.
Durchführung der Impfung
Dies ist von der Urteilsfähigkeit der Person abhängig.
Urteilsfähige Personen
Urteilsfähige erwachsene Personen oder minderjährige, urteilsfähige Personen müssen einer Behandlung aus freiem Willen sowie nach umfassender Aufklärung durch die impfende/medizinische Fachperson zustimmen. Das gilt auch für die Covid-19-Impfung. Diese Einwilligung kann mündlich erfolgen und ist möglichst im IT-Tool zu dokumentieren.
Urteilsunfähige Personen
Als urteilsunfähig gelten Kleinkinder und Personen, die ihre Urteilsfähigkeit infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände eingebüsst haben, d.h. denen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Allerdings bedeuten psychische Störungen, hohes Alter, Beistandschaft oder Minderjährigkeit nicht automatisch, dass jemand urteilsunfähig ist. D.h. die Urteilsfähigkeit muss von Fall zu Fall beurteilt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung.
Grundsätzlich gilt: Es braucht zur Einwilligung grundsätzlich keine Unterschrift. Die Einwilligung ist jedoch möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren.
Siehe dazu auch:
- FAQ Welche Punkte müssen vor der Covid-19-Impfung im Aufklärungsgespräch thematisiert werden?
- FAQ Können Jugendliche zwischen 12-17 Jahre selbständig zur Impfung einwilligen?
Jugendliche ab 12 Jahren dürfen sich grundsätzlich eigenständig für eine Impfung entscheiden, sofern sie als urteilsfähig und informiert gelten.
Die Prüfung der Urteilsfähigkeit liegt in der Verantwortung der impfenden Person und kann nicht an ein fixes Alter gebunden werden bzw. es ist nicht möglich eine Altersgrenze zu definieren.
Nicht urteilsfähige Kinder benötigen das Einverständnis der Eltern / Erziehungsberechtigten, bevor sie geimpft werden dürfen. Folgendes Merkblatt der der Konferenz für Kinder und Erwachsenschutz (KOKES) enthält nützliche Informationen betr. Prüfung der Urteilsfähigkeit bzw. den Zuständigkeiten und Kriterien.
Es ist möglich, dass aus organisatorischen Gründen in gewissen Kantonen in Impfzentren das schriftliche Einverständnis der Eltern/Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird. In diesen Fällen, sollen die Kantone den Jugendlichen einen alternativen Zugang ausserhalb von Impfzentren (z.B. Impfungen im Kinderspital o.ä.) anbieten.
Passend zum Thema:
- FAQ Wie muss eine Person zur Covid-19-Impfung einwilligen?
Die Person, die geimpft wird, muss aufgeklärt werden und ihre Einwilligung zur Impfung erteilen, da eine Impfung aus juristischer Perspektive ein Eingriff in die körperliche Integrität ist. Urteilsfähige Personen oder gesetzliche Vertreter der zu impfenden Personen müssen über die Impfung informiert werden und die Einwilligung ist möglichst elektronisch im IT-Tool zu dokumentieren. Es braucht jedoch grundsätzlich keine Unterschrift.
Weitere Informationen, die die impfende Fachperson geben muss:
Angaben zur Impfung: Typ, Zahl der Injektionen, Wirksamkeit und Verträglichkeit, Nutzen und Risiken. Darüber aufmerksam machen, dass die Schutzmassnahmen weiterhin gelten und einzuhalten sind.
Vorgehen bei unerwünschten Impferscheinungen (UIE)
Kosten: kostenlos in der Schweiz (Ausnahme: weitere Auffrischimpfung zu Reisezwecken)
Erfassung der Impfung: Für statistische Zwecke und für das Impfmonitoring wird jede Impfung anonymisiert unter den geltenden Datenschutzbedingungen elektronisch erfasst. Die Einwilligung zu dieser Erfassung wird dokumentiert.
Möglichkeit für Fragen anbieten.
Die mündliche Aufklärung kann durch eine schriftliche Information ergänzt werden.
Weitere Informationen:
Checkliste Impfakt mit mRNA-Impfstoffen
FAQ «Kann eine weitere Auffrischimpfung zu Reisezwecken durchgeführt werden?»
Die Verabreichung erfolgt auch bei Personen mit Antikoagulation intramuskulär. Wichtig ist eine gute Kompression an der Injektionsstelle. Zudem sind gemäss Kapitel 5e des Impfplans folgende Punkte empfohlen:
- Eine dünne, lange Nadel (25G) verwenden
- Injektion bevorzugt am Oberarm (M. deltoideus) durchführen
- Kräftige Kompression für mindestens 2 Minuten, ohne reiben.
- Aspiration nicht empfohlen (Aspirieren würde bei Blutungsneigung zu mehr lokalen unerwünschten Impferscheinungen führen)
- Die Person mit Antikoagulation bzw. die Eltern/rechtliche Vertretung sollen über ein mögliches Auftreten eines Hämatoms im Anschluss an die Impfung und das weitere Vorgehen informiert werden.
Bei Anaphylaxie auf andere Impfstoffe in der Anamnese, bei Personen mit bekannten schweren akuten Allergien oder kutaner oder systemischer Mastozytose sind folgende Punkte zu beachten:
Allergieanamnese: Vorabklärung gemäss der jeweiligen Impfempfehlungen und entsprechendes Vorgehen (Anhang 2 Covid-19-Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe, Anhang 2 Janssen Impfempfehlung und Anhang 2 Nuvaxovid® Impfempfehlung) |
Immungeschwächten Personen, einschliesslich Personen, die mit Immunsuppressiva therapiert werden, wird eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen mit einem angepassten Impfschema empfohlen (für detaillierte Informationen siehe Kapitel 3.3 «Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19») und FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?».
Die Wirksamkeit einer COVID-19 Impfung kann bei immundefizienten Personen reduziert sein.
COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® sollen nur in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen in einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung (Wirksamkeit, Verträglichkeit) auch im Vergleich zur Impfung mit einem mRNA Impfstoff überwiegen.
Folgende Punkte sind bei der Impfung von immundefizienten Personen wichtig:
- mRNA-, Vektor- und Protein-Impfstoffe sind KEINE Lebendimpfstoffe und dürfen somit bei Immunsuppression eingesetzt werden.
- Impfungen vorzugsweise während einer stabilen Phase der Erkrankung durchführen.
- Mit der Impfung warten, wenn eine schwere Immunsuppression vorliegt oder in den ersten drei Monaten nach einer B Zell depletierenden Therapie, da die Immunantwort so stark eingeschränkt ist, dass durch die Impfung kaum ein Schutz erreicht wird.
- Vor einer immunsuppressiven Therapie oder Intensivierung ist die vorherige Impfung mit mindestens einer Dosis empfohlen und zwar mit grösstmöglichem Abstand zur Therapie.
- Die Impfung wird engen Kontaktpersonen ausdrücklich empfohlen.
Informationen zu Therapieoptionen bei einer SARS-CoV-2 Infektion schwer immundefizienter Personen finden Sie auf der BAG Webseite zu Covid-19 Arzneimitteln.
Weitere Informationen:
FAQ «Welche Personen gelten im Rahmen von Covid-19 Impfungen als schwer immundefizient?»
FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?»
Ja, die Grippe-Impfung und die Covid-Impfung können gleichzeitig oder in beliebigen Abständen zueinander erfolgen. Wenn die Verabreichung gleichzeitig erfolgt, sollen die Injektionen jeweils an einem anderen Arm verabreicht werden. Gemäss aktuellen Daten hat dies weder für die Nebenwirkungen/für die Sicherheit noch für die Wirksamkeit einen negativen Einfluss (R. Lazarus et al). Bei gleichzeitiger Verabreichung können die Nebenwirkungen jedoch leicht erhöht sein.
Wie bei Erwachsenen wird bei Kindern (5-11 jährig) eine Antikörperbestimmung vor der Impfung zur Überprüfung des Serostatus grundsätzlich nicht empfohlen, da dies hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung nicht notwendig und somit auch unwirtschaftlich ist. Sinnvoll kann die Bestimmung von Antikörpern lediglich dann sein, wenn bei Kindern die Vermutung besteht, dass sie an Covid-19 erkrankt waren und nicht getestet wurden.
Kindern mit einer schweren Immundefizienz wird gemäss Impfschema eine Serologie nach der 2. Impfdosis empfohlen, damit ein Entscheid für die Notwendigkeit einer dritten Impfdosis getroffen werden kann. Die Kosten für die Analyse aus SARS-CoV-2-Antikörper werden nur in diesem Falle gemäss Impfempfehlung Kapitel 3.3.1 übernommen. Die Kosten für Analysen auf SARS-CoV-2-Antikörper bei der allgemeinen Bevölkerung werden gemäss aktueller Verordnung nicht übernommen, ausser im Falle einer Anordnung durch die zuständige kantonale Stelle.
Passend zum Thema:
- FAQ Welches Impfschema wird Kindern (5-11 jährig) mit einer schweren Immundefizienz empfohlen?
- FAQ Welchen Nutzen haben serologische Tests zur Zeit?
Nach einer passiven Antikörperbehandlung (monoklonale Antikörper oder Genesenen-Plasma) einer SARS-CoV-2 Infektion, ist eine Impfung vorübergehend kontraindiziert. Vor einer COVID-19-Impfung sollte ein Minimalintervall von mindestens 90 Tagen eingehalten werden.
Während diesem Zeitraum sind diese Personen durch die Genesung geschützt.
Anwendungen, für die das jeweilige Produkt nicht von Swissmedic zugelassen ist, sind off-label.
Stützt sich die verantwortliche Fachperson bei der Wahl oder Verwendung eines Impfstoffes auf die Impfempfehlungen des BAG ab, kann er/sie damit nachweisen, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und somit den heilmittelgesetzlichen Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Hält die verantwortliche Fachperson sich auch an die Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag (u.a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht), kann sie bzw. er in der Regel nicht haftbar gemacht werden.
Im Falle einer weiteren Auffrischimpfung zu Reisezwecken liegt keine Empfehlung des BAG/EKIF vor, weshalb die staatliche Ausfallshaftung nicht greift. Der/die Reisende muss über diesen Umstand aufgeklärt werden. Die verantwortliche Fachperson muss im Schadensfall nachweisen können, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet zu haben, und somit den heilmittelgesetzlichen Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Dies umfasst insbesondere auch die Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag (u.a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht).
Für weitere Informationen siehe BAG off-label use.
Siehe auch FAQ «Wer haftet für Impfschäden?»
Nein. Eine Aspiration bei der Impfung wird nicht empfohlen, um durch die Aspiration mögliche Schmerzen zu verhindern.
An der für die i.m. Injektion der Impfstoffe empfohlenen Körperstelle (M. deltoideus) liegen keine grösseren Blutgefässe in Reichweite der Nadel. Darum ist eine versehentliche intravasale Gabe höchst unwahrscheinlich.
Die Covid-19 Impfempfehlungen für schwer immundefiziente Personen gelten ausschliesslich für Personen, welche zum Zeitpunkt der Covid-19 Impfung unter einer der folgenden schwer immunsupprimierenden Behandlungen stehen:
- B Zell Depletion (z.B. Rituximab, Ocrelizumab, Cyclophosphamid, Bruton-Tyrosinkinase Hemmer, etc.),
- Hochdosis-Chemotherapie,
- Hoch dosierte Kortikosteroidtherapien (>20mg Prednison/Tag, >2 Wochen),
- Weitere Therapien, die zu einer schweren Immunsuppression führen (z.B. Mycophenolat, Ciclosporin, Januskinase-Inhibitoren u.ä.),
- Kombinationstherapie verschiedener immunsupprimierender Medikamente.
sowie für
- Personen mit einem angeborenen Immundefekt mit eingeschränkter B- und T-Zellfunktion (z. B. common variable immunodeficiency; CVID, isolierte CD4-Lymphozytopenie u.ä.),
- Empfänger für Solid Organtransplantation.
- Patienten mit HIV-Infektion und CD4+-Zellen < 200 pro μl
- Patienten unter Hämodialyse,
- Patienten mit weiteren Erkrankungen, die mit einer vergleichbaren schweren Immundefizienz einhergehen.
Hausärztinnen und Hausärzte oder andere Gesundheitsfachpersonen können diese Patientinnen und Patienten an den betreuenden Spezialistinnen und Spezialisten für die weitere Abklärung verweisen.
Details zur Indikationsstellung sowie dem spezifischen Vorgehen sind in den Impfempfehlungen zu mRNA-Impfstoffen beschrieben (Kapitel 3.3).
Für alle anderen besonders gefährdeten Personen, somit auch ältere Personen (>65 Jahren), gelten die Empfehlung für schwer immundefiziente Personen nicht.
Weitere Informationen:
FAQ «Welches Impfschema wird für Personen mit schwerer Immundefizienz empfohlen?»
FAQ «Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?»
Impfschema
Ja. Zwischen der Covid-19-Impfung und der Verabreichung anderer Impfungen muss kein Minimalabstand eingehalten werden.
Wenn innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Dosis des mRNA-Impfstoffs kein Antikörpertiter bestimmt wurde, sollte der Titer so bald wie möglich bestimmt werden. Die Interpretation der Serologie ist unabhängig vom Zeitabstand seit der zweiten Dosis.
Die Indikation einer Antikörpertiter-Bestimmung zur Festlegung der Indikation für eine 3. Impfdosis oder der Messung der Impfantwort besteht nur bei einer speziellen Gruppe schwer abwehrgeschwächter Patienten.
CAVE: Für alle anderen besonders gefährdeten Personen, somit auch ältere Personen (>65 Jahren), gilt diese Empfehlung nicht.
Diese Empfehlung gilt ausschliesslich für Personen, welche zum Zeitpunkt der Covid-19 Impfung unter einer der folgenden schwer immunsupprimierenden Behandlungen standen:
- B Zell Depletion (z.B. Rituximab, Ocrelizumab, Cyclophosphamid, Bruton-Tyrosinkinase Hemmer, etc.),
- Hochdosis-Chemotherapie,
- Hoch dosierte Kortikosteroidtherapien (>20mg Prednison/Tag, >2 Wochen),
- Weitere Therapien, die zu einer schweren Immunsuppression führen (z.B. Mycophenolat, Ciclosporin, Januskinase-Inhibitoren u.ä.),
- Kombinationstherapie verschiedener immunsupprimierender Medikamente.
Sowie für
- Personen mit einem angeborenen Immundefekt mit eingeschränkter B- und T-Zellfunktion (z. B. common variable immunodeficiency; CVID, isolierte CD4-Lymphozytopenie u.ä.),
- Empfänger für Solid Organtransplantation.
Hausärzte oder andere Gesundheitsfachpersonen können diese Patienten, an den betreuenden Spezialisten für die weitere Abklärung verweisen.
Details zur Indikationsstellung sowie dem spezifischen Vorgehen sind in den Impfempfehlungen beschrieben (Kapitel 3.3).
Weitere Informationen hierzu in der «FAQ Ist eine Auffrisch-Impfung («Booster») nach einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 in absehbarer Zeit notwendig?»
Kindern im Alter von 5–11 Jahren mit einer schweren Immundefizienz oder nach einer Stammzelltransplantation wird 4 Wochen nach der 2. Impfdosis eine Serologie empfohlen. Sind klar positive SARS-CoV-2 Impfantikörper vorhanden, ist keine 3. Impfdosis nötig. Grenzwertig positive Impfantikörpertiter sind als negativ zu betrachten. Im Falle eines negativen Nachweises von SARS-CoV-2 Impfantikörper wird eine 3. Dosis zur Grundimmunisierung mit einem Minimalabstand von 4 Wochen nach Dosis 2 empfohlen. Diese eingeschränkte Empfehlung erfolgt, da eine 3. Dosis in diesem Alter off-label ist, wenig Daten vorliegen und daher nur Kinder eine 3. Dosis erhalten sollen, bei denen die Antikörpertiter auf einen unvollständigen Impfschutz hinweisen.
Grundimmunisierung:
Für Personen mit schwerer Immundefizienz werden für die Grundimmunisierung drei Dosen eines mRNA Impfstoffes im Abstand von minimal 4 Wochen zwischen den einzelnen Dosen empfohlen.
- Für Personen ab 30 Jahren wird Comirnaty® (30 µg Dosierung) oder Spikevax® (100 µg Dosierung) empfohlen.
- Für Personen im Alter von 12–29 Jahren wird präferenziell Comirnaty® empfohlen.
- Für Kinder im Alter von 5–11 Jahren wird die Comirnaty® Kinderformulierung (10 μg) empfohlen. 4 Wochen nach der 2. Impfdosis wird eine Serologie empfohlen. Sind eindeutig SARS-CoV-2 Impfantikörper nachweisbar, ist keine 3. Impfdosis nötig.
4 Wochen nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung wird für diese Personen eine Serologie empfohlen, um die Bildung von Antikörpern nach der Grundimmunisierung zu kontrollieren.
Auffrischimpfung:
Schwer immundefizienten Personen ab dem Alter von 12 Jahren wird nach Gabe von 3 mRNA-Impfdosen zur Grundimmunisierung off-label eine Auffrischimpfung empfohlen. Die Auffrischimpfung soll frühestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis verabreicht werden (Comirnaty® 30 µg oder Spikevax® 100 µg).
In einer epidemiologischen Lage mit hohen täglichen Fallzahlen und hoher Verbreitung des Virus empfehlen EKIF und BAG für schwer immundefiziente Personen ab dem Alter von 12 Jahren dann eine weitere Auffrischimpfung (5. Dosis, off-label), wenn dadurch gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes für zumindest eine kurze Zeit ein Impfschutz gegen schwere Erkrankung für diese Person zu erwarten ist. Die zweite Auffrischimpfung (5. Dosis) soll ebenfalls frühestens 4 Monate nach der letzten Impfdosis verabreicht werden (Comirnaty® 30 µg oder Spikevax® 100 µg).
Bei Spikevax wird bei der Auffrischimpfung schwer immundefizienter Personen die gleiche Dosis wie bei der Grundimmunisierung empfohlen (100 µg). Für Personen im Alter von 12–17Jahren wird die Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen. Für Personen zwischen 18 und 29 Jahren wird die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, präferentiell Comirnaty®, empfohlen.
Eine bestätigte akute SARS-CoV-2 Infektion kann eine Impfdosis ersetzen. Dazu muss die Infektion im Abstand von mindestens 4 Wochen (bei der Grundimmunisierung) bzw. 4 Monate (für eine Auffrischimpfung) zu den verabreichten Impfdosen aufgetreten sein.
Passive Immunisierung:
Für schwer immundefiziente Personen mit einer sehr geringen oder fehlenden Immunantwort auf die Covid-Impfung soll eine passive Immunisierung (Prävention) mit monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 erwogen werden (Positionspapier der SSI und EKIF).
Weitere Informationen:
FAQ «Welche Personen gelten im Rahmen von Covid-19 Impfungen als schwer immundefizient?»
FAQ «Was ist bei der Impfung von Personen mit Immundefizienz besonders zu beachten?»
Grundimmunisierung
Die Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff besteht aus zwei Impfdosen. Diese zwei Impfdosen sollen im Abstand von 4 Wochen verabreicht werden. Das Intervall zwischen den zwei Impfdosen sollte jedoch nicht mehr als 6 Wochen betragen. Je nach Impfstoff gilt folgendes zu beachten:
Impfung mit Comirnaty® von Pfizer/BioNTech: Abstand von mindestens 21 Tagen zwischen den zwei Impfdosen
Impfung mit Spikevax® von Moderna: Abstand von mindestens 28 Tagen zwischen den zwei Impfdosen
Beide mRNA-Impfdosen der Grundimmunisierung sollen gemäss dem aktuellen Wissenstand mit dem gleichen Impfstoff erfolgen (Ausnahme: Unter 30-Jährige). Der Impfschutz tritt 1-2 Wochen nach der Verabreichung der 2. Impfdosis ein.
Auffrischimpfung
Eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff wird Personen im Alter von ≥12 Jahren empfohlen. Die Auffrischimpfung soll frühestens 4 Monate nach der letzten Covid-19-Impfdosis erfolgen.
Cave: Für folgende Gruppen werden angepasste Impfschemata empfohlen:
- Kinder und Jugendliche
- Schwer immundefiziente Personen
- Genesene Personen
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter den FAQ:
«Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?»
«Werden bei Personen ≥12 Jahren mit durchgemachter und bestätigter SARS-CoV-2-Infektion zwei Impfdosen zur Grundimmunisierung empfohlen?»
«Für wen und wann ist eine Auffrischimpfung («Booster») nach einer vollständigen Covid-19-Impfung empfohlen?»
«Warum ist eine Impfung bei Jugendlichen mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen?»
«Wie lautet die Impfempfehlung für Kinder im Alter von 5 11 Jahren mit der entsprechenden Formulierung des mRNA-Impfstoffs von Pfizer/BioNTech?»
Tritt eine bestätigte akute SARS-CoV-2 Infektion (Nachweis per PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) nach vier Wochen oder mehr nach der 1. und vor der 2. Impfdosis auf, wird diesen Personen keine weitere Impfdosis zur Grundimmunisierung empfohlen (wird die Infektion mit Anti-Nukleokapsid-Antikörper nachgewiesen, gilt kein Mindestabstand).
Tritt die Infektion jedoch weniger als vier Wochen nach der 1. Impfdosis auf, wird eine weitere Impfdosis empfohlen. Diese sollte im Abstand von 1-3 Monaten nach der Infektion erfolgen.
Ausnahme: Schwer immundefiziente Personen ≥ 12 Jahren (Definition siehe Kapitel 3.1.1 der Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe) mit einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion erhalten insgesamt zwei Dosen zur Grundimmunisierung. Das Minimalintervall von 4 Wochen zwischen Infektion und Impfungen ist unabhängig von der Reihenfolge zu beachten. |
Kindern (5-11 Jahre) ohne besondere Empfehlung (chronische Erkrankung / Kontakt mit immundefizienten Personen), welche eine SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht haben, wird aktuell keine Impfung empfohlen. (Grundsätzlich besteht keine Kontraindikation für eine Impfung nach Genesung in dieser Altersgruppe)
Bei Personen mit einer zurückliegenden und bestätigten SARS-CoV-2 Infektion (per positiver PCR- oder Antigentest (kein Selbsttest) oder Nachweis von IgG Antikörpern gegen SARS-CoV-2) kann auf die zweite Impfdosis verzichtet werden, denn Studien zeigen, dass Personen mit einer durchgemachten Infektion und einer Impfdosis eine gleich gute Immunantwort aufbauen wie Personen ohne Covid-19 nach zwei Impfdosen (Saadat S, JAMA 2021, Stamatatos L, Science 2021). Die Verabreichung von 2 Impfdosen bei diesen Personen ist nicht nachteilig aber nicht notwendig, da die Immunantwort nicht weiter zunimmt (Goel RR, Sci Immunol. 2021). Beachten Sie, dass dafür die 1. Impfdosis zwingend mindestens vier Wochen nach der Infektion verabreicht werden muss. Liegt die durchgemachte Infektion weniger als 4 Wochen zurück, muss mit zwei Impfdosen geimpft werden. Ausnahme: Schwer immundefiziente Personen ≥ 12 Jahren (Definition siehe Kapitel 3.1.1 der Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe) mit einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion erhalten insgesamt zwei Dosen zur Grundimmunisierung. Das Minimalintervall von 4 Wochen zwischen Infektion und Impfungen ist unabhängig von der Reihenfolge zu beachten. Cave: Eine Serologie sollte nicht explizit durchgeführt werden, um das Impfschema zu bestimmen. Bei unbekannten Infektionszeitpunkt vor der 1. Impfdosis ist ein Minimalabstand von 2 Wochen zwischen positiver Serologie und Impfung empfohlen, da die Bildung von Antikörpern ungefähr 2 Wochen braucht. Die Kosten für Analysen auf SARS-CoV-2-Antikörper werden gemäss aktueller Verordnung nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle übernommen. Zudem werden die Kosten für Analysen auf SARS-CoV-2-Antikörper gemäss der Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe bei Personen mit schwerer Immundefizienz übernommen (nach 3. Impfdosis empfohlen). |
Informationen zum Vorgehen bei genesene Kinder siehe FAQ «Wird genesenen Kindern (5-11 jährig) die Impfung empfohlen?»
Grundimmunisierung
Das empfohlene Impfschema zur Grundimmunisierung umfasst 1 Impfdosis des COVID-19 Vaccine Janssen®, ergänzt durch 1 Dosis eines mRNA-Impfstoff (off-label).
Hinweis Grundimmunisierung: Ungeimpften Personen mit einer vergangenen bestätigten SARS-CoV-Infektion wird eine Impfdosis empfohlen. Die Impfung wird zeitnah ab einem Monat (Minimalintervall 4 Wochen) und innerhalb 3 Monate nach Infektion empfohlen bzw. sobald wie möglich falls die Infektion vor mehr als 3 Monaten nachgewiesen wurde.
Auffrischimpfung / weitere Dosen:
Nach frühestens 4 Monaten nach der letzten Dosis wird eine wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen (off-label).
Explizit nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht mit einem mRNA-Impfstoff impfen lassen können oder mRNA-Impfstoffe ablehnen, wird eine 2. Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® ab 2 Monate nach der Grundimmunisierung mit einer Dosis COVID-19 Vaccine Janssen® empfohlen.
Hinweis Auffrischimpfung: Tritt eine bestätigte SARS-CoV-2 Infektion innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, so ist eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (oder einer zweiten Dosis COVID-19 Vaccine Janssen®) frühestens 4 Monate nach dieser Infektion empfohlen. Cave: Eine bestätigte Infektion > 4 Monate nach Grundimmunisierung gilt als Booster und es ist keine weitere Impfdosis nötig. Bei besonders gefährdeten Personen und besonders exponierten Personen (z. B. Gesundheitspersonal) kann, wenn diese Infektion > 4 Monate zurückliegt, in Einzelfällen eine weitere Impfdosis empfohlen werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Impfempfehlung für COVID-19 Vaccine Janssen®.
Hinweis Auffrischimpfung: Tritt eine bestätigte SARS-CoV-2 Infektion innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, so ist eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (oder einer zweiten Dosis COVID-19 Vaccine Janssen®) frühestens 4 Monate nach dieser Infektion empfohlen. Cave: Eine bestätigte Infektion > 4 Monate nach Grundimmunisierung gilt als Booster und es ist keine weitere Impfdosis nötig. Bei besonders gefährdeten Personen und besonders exponierten Personen (z. B. Gesundheitspersonal) kann, wenn diese Infektion > 4 Monate zurückliegt, in Einzelfällen eine weitere Impfdosis empfohlen werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Impfempfehlung für COVID-19 Vaccine Janssen®.
Grundimmunisierung
2 Dosen Nuvaxovid® im Abstand von 4 Wochen.
Hinweis: Ungeimpften Personen mit einer vergangenen bestätigten SARS-CoV-2-Infektion wird eine Impfdosis empfohlen. Die Impfung wird zeitnah ab einem Monat (Minimalintervall 4 Wochen) und innerhalb 3 Monate nach Infektion empfohlen bzw. sobald wie möglich falls die Infektion vor mehr als 3 Monaten nachgewiesen wurde.
Auffrischimpfung
Es liegen noch keine Daten zur Auffrischimpfung nach Grundimmunisierung mit Nuvaxovid® vor. Eine Auffrischimpfung ist aktuell nicht zugelassen und wird nicht empfohlen. Über die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung wird gegebenenfalls zeitnah informiert.
Eine Auffrischimpfung mit Nuvaxovid® ist aktuell nicht zugelassen und wird nicht empfohlen.
Ausnahme: Personen, die nach der Gabe eines mRNA-Impfstoffs eine fachärztlich bestätigte anaphylaktische Impfreaktion gezeigt haben, können gegebenenfalls eine heterologe Auffrischimpfung mit Nuvaxovid® erhalten (siehe Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe, Kapitel 10.5).
Impfstoff und Material
Die Erfahrungen aus der praktischen Anwendung haben gezeigt, dass einem Vial Comirnaty® problemlos 5 Impfdosen entnommen werden können.
Gemäss Swissmedic und mit der Erfahrung in der Schweiz ist mit dem entsprechenden Material und der vorhandenen Technik die Entnahme von 6 Dosen möglich.
Für eine mögliche Vorgehensweise zur Entnahme von 6 Dosen Comirnaty® kann die zuständige Stelle des Kantons kontaktiert werden.
Swissmedic erhält weiterhin Meldungen, dass auf der Nadel, welche zur Entnahme des Moderna-Impfstoffs aus dem Primärbehälter verwendet wird, gelegentlich dunkle Ablagerungen festzustellen sind.
Gemäss den Untersuchungen von Swissmedic hat sich erhärtet, dass die Ablagerungen aus Komponenten von Stopfen und Nadeln bestehen. Die Art und Weise des Durchstechens der Stopfen und die anschliessenden Bewegungen der Kanüle haben einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der Ablagerungen.
Swissmedic beurteilt alle aktuell verfügbaren Impfstoffchargen weiterhin als verwendungsfähig. Bei der Vorbereitung des Impfstoffs wird folgendes Vorgehen empfohlen:
- Da der Stopfen des Impfstoffvials die wahrscheinliche Quelle der Verunreinigungen ist, sollte er möglichst nur einmal durchstochen werden.
- Minimieren Sie die Bewegungen der Kanülen in den Stopfen so weit wie möglich.
- Kontrollieren Sie den Spritzeninhalt nach dem Aufziehen des Impfstoffs bestmöglich auf das Vorhandensein von Fremdpartikeln. Sind Verunreinigungen / Partikel zu sehen, sollte die Spritze nicht zur Impfung verwendet werden.
Das Merkblatt und Formular wie Sie Qualitätsmängel an Swissmedic melden können, finden Sie unter folgendem Link.
Nein, dies darf aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gemacht werden.
Bei dem Comirnaty-Impfstoff kann zwischen zwei Produkten unterschieden werden: PBS (phosphat-basierte Salzlösung) /Sucrose und Tris/Sucrose-Formulierung. Damit die verschiedenen Formulierungen unterschieden werden können, werden die Vials und Verpackungen mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet. Die folgende Darstellung des Herstellers (Pfizer/BioNTech) zeigt die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Formulierungen auf: https://www.comirnatyeducation.ch/files/pfiz-vacc_corona-impfstoff_formulation-guide_a4_d_20211214.pdf
Bei dieser Tris/Sucrose-Formulierung handelt es sich um eine neue Darreichungsform des derzeit erhältlichen COVID-19 Impfstoffs (violette Aufmachung). Die Herstellung und Auslieferung erfolgt erst in den nächsten Wochen und es ist möglich, dass gleichzeitig beide Formulierungen (violett, alte zu rekonstituierende Formulierung; grau, neue rekonstitutierte Formulierung auf der Basis einer Tris-Sacharat-Lösung) auf dem Markt sind.
Die nachfolgenden Informationen zeigen die wichtigsten Punkte zum Handling der neuen gelösten Comirnaty-Formulierung:
- Das Primärpackmittel ist das Vial mit grauem Verschluss (Cap). Die Umrandungen auf dem Vial-Etikett sowie auf dem Kartonetikett und dem Altersbereich sind in ebenfalls grau.
- 6 Dosen zu 0.3 ml pro Mehrfachampulle können direkt dem aufgetauten Vial entnommen werden; kein Verdünnungsmittel wird benötigt bzw. die Rekonstituierung fällt weg (ready-to-use Formulierung).
- Die neue Formulierung weist eine verbesserte Stabilität von bis zu 10 Wochen bei 2°C bis 8°C auf.
- Beachten Sie: Auch dieser Impfstoff darf NICHT geschüttelt werden. Die Vials dürfen nur mehrmalig umgedreht werden. Nicht gebrauchter Impfstoff muss nach Ablauf der Verwendungsfrist entsorgt werden.
Das Impfset 2 und die zukünftig zu erwartenden Sets sind für die neue Formulierung geeignet. Aufgrund der ready-to-use-Formulierung werden die Spritzen und Aufziehkanülen für das NaCl und auch NaCl Miniplasco jedoch nicht mehr benötigt. Es liegt in der Verantwortung der kantonal zuständigen Stellen die überschüssigen Utensilien aus den Impfsets weiterzugeben und/oder in den kantonalen Strukturen weiterzuverwenden. Diese Artikel sind z.T. auch nicht automatischer Bestandteil der Impfsets, sondern on Top-Produkte.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Pfizer/BioNTech und B. Braun.
Für die Grundimmunisierung gilt das Impfschema zum Zeitpunkt der 1. Impfung. Das Impfschema bestimmt Anzahl und Zeitpunkt der Impfungen. Die Impfdosierungen hingegen werden innerhalb des Impfschemas an das Alter des Kindes angepasst, da sie auf dem Alter des Kindes, und nicht auf dessen Gewicht oder Grösse basieren. Wird ein Kind zwischen 1. und 2. Dosis 12-jährig, so soll als 2. Dosis die Formulierung/Dosierung für Personen ≥12 Jahre geimpft werden. Erhielt das Kind irrtümlicherweise als 2. Dosis die Formulierung/Dosierung für unter 12-jährige Kinder, so muss die Impfdosis nicht wiederholt werden.
Die Auffrischimpfung wird allen Personen ab 12 Jahren frühestens 4 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung empfohlen.
Dokumentation der Impfung
Impfnachweis/-ausweis
Die Impfstellen (Impfzentrum, Arztpraxis, Apotheke) entscheiden wie die Impfungen dokumentiert werden. In den meisten Fällen erhalten Sie nach der Impfung einen ausgedruckten Impfnachweis. Der Impfnachweis enthält den Ort und das Datum der Impfung sowie Informationen zum verabreichten Impfstoff (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr.).
Bei einigen Impfstellen können Sie die Covid-19-Impfungen auch in den Impfausweis («Impfbüchlein») eintragen lassen. Für den Impfausweis gibt es kantonale Vorlagen, eine Vorlage des BAGs und eine gelbe internationale Version der WHO.
Die Übertragung der Covid-19-Impfungen in einen Impfausweis kann gegen Vorweisen des ausgedruckten Impfnachweises auch noch später erfolgen. Die Fachpersonen sind allerdings nicht verpflichtet, diese Übertragung zu machen, wenn sie die Impfung nicht selber vorgenommen haben.
Alle oben erwähnten Formen von Einträgen und Nachweisen sind ärztliche Bescheinigungen. Dies sind keine amtlichen Dokumente. Dazu fehlte in der Schweiz die Gesetzesgrundlage.
Einzige Ausnahme: Der gelbe Impfausweis der WHO wird für die Gelbfieberimpfung international als offizieller Nachweis anerkannt.
Covid-Zertifikat
Informationen finden Sie auf der Seite Covid-Zertifikat.
Der Impfnachweis enthält den Ort und das Datum der Impfung sowie Informationen zum verabreichten Impfstoff (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr). Stempel und Unterschrift können zusätzlich ergänzt werden. Die impfende Fachperson kann ebenfalls aufgeführt sein. Der Impfnachweis kann sich je nach kantonalen Regelungen und Vorgaben der Impfstellen unterscheiden.
Personen, welche in einem Testzentrum, einer Arztpraxis, im Spital oder in einer Apotheke positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurden, können ein elektronisches oder gedrucktes Dokument beantragen, das das Ergebnis des PCR- oder Antigen-Schnelltests bestätigt.
Sollte ein Antikörpertest vorhanden sein, gilt dieser ebenfalls als Nachweis für eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion (IgG).
Cave: eine Serologie sollte nicht explizit durchgeführt werden, um das Impfschema zu bestimmen. Bei unbekannten Infektionszeitpunkt ist ein Minimalabstand von 2 Wochen zwischen positiver Serologie und 1. Impfdosis empfohlen. Selbsttests gelten nicht als Nachweis für eine durchgemachte Infektion.
Dieses Dokument muss ein Original sein und muss Informationen zur Identifizierung (beispielsweise Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum), das Datum des Tests, die Art des Tests und das Ergebnis enthalten. Ein solches Dokument ist zum Beispiel:
- Ein offizielles Dokument von einem Testzentrum
- Ein ärztliches Attest
- Eine Bestätigung einer Apotheke
- Ein Testergebnis eines autorisierten Labors
Alternativ kann es auch ein offizielles Dokument der zuständigen kantonalen Behörden (z. B. die Ankündigung, dass Sie sich isolieren müssen) sein. Der Inhalt dieses Dokuments kann von Kanton zu Kanton variieren.
Es gilt zu beachten: Ein positives Testergebnis mit einem Antigen-Schnelltest ohne Symptome und ohne Kontakt zu einer positiv getesteten Person sowie Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden und ein positives Testergebnis zeigen, müssen immer durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Personen, welche nach einer bestätigten Covid-19-Infektion nur eine Impfdosis der Impfstoffe Comirnaty® oder Spikevax® erhalten haben, sind zu einem Covid-Zertifikat berechtigt.
Unerwünschte Impferscheinungen und Impfschäden
Nein, es hängen nicht alle gesundheitlichen Vorfälle, die kurz nach der Impfung auftauchen, mit der Impfung zusammen. Gesundheitsprobleme können unabhängig von der Impfung weiterhin auftauchen. Dies manchmal auch in direktem zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorfälle Folgen der Impfung sein müssen.
Wenn jedoch Ereignisse bei geimpften Personen häufiger nach einer Impfung auftreten, als bei ungeimpften Personen des gleichen Alters und Geschlechts, wird dies genauer angeschaut.
Bei älteren Menschen und Personen mit gewissen chronischen Erkrankungen ist unabhängig von der Impfung mit gesundheitlichen Vorfällen zu rechnen. Sie haben auch ein erhöhtes Risiko, aufgrund des Alters oder aufgrund der Vorerkrankungen eines natürlichen Todes zu sterben.
Es ist grundsätzlich möglich, dass Impfungen bei genetischer Prädisposition eine Autoimmunerkrankung auslösen können. Das Risiko für einen Autoimmunisierungsprozess aufgrund einer Virus-Infektion ist jedoch als viel höher einzuschätzen als durch eine Impfung. Die Impfung ist daher generell ein wichtiger Schutz vor einer Autoimmunerkrankung. Dies scheint auch bei einer Covid-19-Impfung zu gelten.
Die Auswertung der erfassten Daten über unerwünschte Impferscheinungen sowie Studien aus anderen Ländern und der Schweiz werden in naher Zukunft dazu weitere Erkenntnisse liefern.
Gemäss der Impfstrategie werden aktuell Personen über 75 Jahren sowie Personen mit bestimmten chronischen Erkrankungen geimpft. Rein statistisch gesehen ist in dieser Altersgruppe unabhängig von einer Covid-19-Impfung in einem vorgegebenen Zeitraum mit einer gewissen Anzahl an Todesfällen zu rechnen. In der Altersgruppe der über 85-Jährigen sterben in der Schweiz erwartungsgemäss 2'300 Personen innert 4 Wochen (entspricht dem Zeitraum zwischen 2 Impfdosen). Dies entspricht 1% der Personen in dieser Altersgruppe.
Bei Personen über 65 Jahren sind Todesfälle aufgrund eines Herzinfarktes, eines Schlaganfalls oder bösartiger Tumore viel häufiger als bei jüngeren Personen. Beispielsweise fallen 79% der Todesfälle aufgrund bösartiger Tumore in die Gruppe der Personen über 65 Jahren.
Diese Todesfälle können zeitlich mit einer Covid-19-Impfung zusammentreffen, ohne dass die Impfung ursächlich damit zusammenhängt. Eine Assoziation zwischen einem Todesfall und einer in zeitlichem Zusammenhang stehenden Covid-19-Impfung wird in jedem Fall von den zuständigen Stellen genau überprüft.
Gemäss heutigem Wissensstand hat ein Adjuvans von Pandemrix bei genetisch prädisponierten Menschen eine Narkolepsie ausgelöst oder zumindest begünstigt. Da das betreffende Adjuvans nicht in den zurzeit zugelassenen Covid-Impfstoffen vorkommt, geht man nicht davon aus, dass diese Impfstoffe eine Narkolepsie begünstigen.
Nach Covid-19 Impfungen wurden Urtikaria als unerwünschte Impferscheinungen gemeldet. Dabei traten die Urtikaria als akute Überempfindlichkeitsreaktionen lokal an der Injektionsstelle auf. In manchen Meldungen traten Urtikaria auch als verzögert auftretende Reaktionen disseminiert an verschiedenen Körperstellen auf, welche teilweise erst einige Tage bis 1 oder 2 Wochen nach Impfung begannen und wiederholt auftraten. Die Symptome dauerten teils auch während Wochen bis Monaten an.
Urtikaria wurden vor allem nach Auffrischimpfungen mit Spikevax® berichtet.
Gemäss Swissmedic liegen aktuell für eine abschliessende Bewertung dieser Reaktionen noch nicht ausreichend Informationen vor. Die Datenlage wird kontinuierlich evaluiert.
Swissmedic publiziert auf ihrer Webseite einen regelmässigen Bericht über aktualisierte Verdachtsmeldungen zu den unerwünschten Wirkungen der Covid-19 Impfungen inkl. Urtikaria.
Fachpersonen können unerwünschte Impferscheinungen (UIE) online über das Pharmacovigilance-Tool ElViS von Swissmedic melden.
Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.
Es sind bisher in den Studien und nationalen sowie internationalen Meldesystemen sehr selten schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden. Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.
Schmerzen an der Einstichstelle (>80%), Müdigkeit (>60%) und Kopfschmerzen (>50%) scheinen mit die häufigsten UIE zu sein. Muskel- und Gelenkschmerzen und Schüttelfrost (20-60%) sowie Fieber und Schwellung an der Einstichstelle (ungefähr 10%) können ebenfalls sehr häufig auftreten. Bei Spikevax® wurde zusätzlich sehr häufig über Übelkeit/Erbrechen (>20 %), Lymphadenopathie (20%) und Rötung an der Einstichstelle (10%) berichtet. Alle diese unerwünschten Erscheinungen sind in der Regel leicht bis mittelschwer und von kurzer Dauer. Gemäss Berichten wurden UIE vermehrt nach der 2. Impfdosis beobachtet.
Schwerwiegende impfstoffbezogene unerwünschte Impferscheinungen kommen sehr selten vor. Diese werden durch die nationalen Meldesysteme der zuständigen Arzneimittelbehörden (Swissmedic in der CH) gesammelt, analysiert und publiziert (Coronavirus-Krankheit (COVID-19) Pandemie (swissmedic.ch)).
Im Rahmen dieser Überwachung wurde seit der Zulassung in anderen Ländern es in sehr seltenen Fällen nach der Impfung (mit Comirnaty® bei ca. 1 pro 100 000 Geimpfter, mit Spikevax® 0,25 pro 100'000 Impfungen) anaphylaktische Reaktionen beobachtet. Bei 71 % der Fälle trat diese innert 15 Minuten nach Impfung auf und 81 % der betroffenen Personen hatten bereits dokumentierte allergische Reaktionen (Stand Ende Januar 21). Eine Allergie auf Inhaltsstoffe eines Impfstoffes ist eine Kontraindikation.
Fälle von Myokarditis und Perikarditis wurden sehr selten nach einer Impfung mit den COVID-19 mRNA Impfstoffen Spikevax® und Comirnaty® berichtet, wobei diese bei Spikevax® etwas häufiger zu beobachten waren. Die Verläufe waren mehrheitlich mild und die Fälle traten in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar häufiger nach der zweiten Dosis und bei jüngeren Männern.
Fachpersonen sollten auf die Zeichen und Symptome von Myokarditis und Perikarditis achten.
Fachpersonen sollten geimpfte Personen darauf hinweisen, im Falle von Brustschmerzen, Kurzatmigkeit oder Palpitationen sofort medizinische Beratung und Hilfe einzuholen.
Ausführlichere Informationen hierzu: FAQ «Weshalb wird jungen Personen < 30 Jahren die Impfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen?»
Die finalen Aussagen der klinischen Phase III Studien liegen nach 2 Jahren vor. Allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt, über die Zeit gesammelt und beobachtet. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.
Die nach der Boosterimpfung zu erwartenden Nebenwirkungen sind mit denen nach der 2. Impfdosis vergleichbar.
Passend zum Thema:
FAQ «Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden?»
FAQ «Unterscheiden sich die unerwünschten Impferscheinungen bei den Jugendlichen (12-15 Jährige) im Vergleich zu erwachsenen Personen?»
Erfahrungsgemäss treten UIE innerhalb von 6 Monaten auf. Seit über 12 Monaten wurden mehr als 2 Milliarden Menschen mit mRNA Impfstoffen geimpft. Bisher wurden keinerlei Spätfolgen festgestellt.
Aufgrund der sehr engmaschigen Kontrolle der Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Phase III Studien sowie der geimpften Bevölkerung in allen Ländern (über nationale Meldesysteme) werden mögliche UIE weiterhin eng verfolgt.
Es gibt wiederholte Meldungen von verzögert auftretenden Lokalreaktionen im Bereich der Injektionsstelle nach Impfung mit einem Covid-19-Impfstoff. Diese Lokalreaktion wurde häufiger nach der Gabe vom Moderna-Impfstoff beobachtet (siehe Informationen dazu auf der Webseite von Swissmedic).
Klinisches Bild
Eher nach der 1. aber auch nach der 2. Dosis treten zeitlich verzögert (ca. eine Woche nach Impfung) gut abgrenzbare, teils grossflächige Hautrötungen und Schwellungen am geimpften Arm auf, in einigen Fällen verbunden mit Schmerzen und / oder Juckreiz (siehe auch Informationen dazu bei Swissmedic.
Wichtig zu wissen: Diese Reaktionen sehen eindrücklich aus (NEJM) aber sie sind harmlos und bilden sich spontan, d.h. auch ohne Therapie innert 3-5 Tagen ohne Folgeschäden wieder zurück.
Häufigkeit
In der Zulassungsstudie des Covid-19-Impfstoffs von Moderna wurden derartige Reaktionen bei 0,8 % der Geimpften nach der ersten Dosis und bei 0,2 % nach der zweiten Dosis beobachtet. Sie werden daher momentan als «gelegentlich auftretend» eingestuft (≥ 1/1.000 bis < 1/100).
Vermutete Ursache
Der genaue Mechanismus dieser Reaktionen ist nicht bekannt. Der zeitliche Abstand und das klinische Bild sprechen für eine Überempfindlichkeitsreaktion vom verzögerten Typ, denn der zeitliche Abstand zur Impfung entspricht dem ersten Auftreten von Antikörpern und Immunzellen, die durch die Impfung induziert wurden.
In ausgeprägten Fällen können Kühlung, topische Glucocorticoide (Cortison-Crème) und eine Behandlung mit Analgetika in Betracht gezogen werden; bei Juckreiz auch die Gabe von Antihistaminika. Link zu Swissmedic-Information
Ja, die zweite Impfdosis kann und soll verabreicht werden. Dabei ist keine zeitliche Verzögerung notwendig. Die zweite Dosis sollte jedoch in den anderen Arme injiziert werden.
Bei den unerwünschten Impferscheinungen (UIE) handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und systemische UIE wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.
Das Nebenwirkungsprofil ist bei den Jugendlichen ähnlich wie bei jungen Erwachsenen.
Die häufigsten UIE bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren waren dieselben wie bei erwachsenen Personen, wurden jedoch etwas häufiger beobachtet (max 10% häufiger als bei den Personen >16 Jahren):
Schmerzen an der Injektionsstelle (>90%), Ermüdung und Kopfschmerzen (>70%), Myalgie und Schüttelfrost (>40%), Arthralgie und Fieber (>20%) (Quelle: Swissmedicinfo.ch)
Weitere mögliche seltene UIE können durch die bisherige Anzahl Geimpfter in dieser Altersgruppe, die in die zurzeit einzige klinische Studie einbezogen (n=1'100) waren, noch nicht genau identifiziert werden.
Die Daten für den Impfstoff von Pfizer/BioNTech werden nun aktuell ergänzt durch US-Monitoringdaten von über 8 Millionen 12–17 jährigen Jugendlichen die seit der Zulassung in der USA geimpft wurden.
Passend zum Thema:
- FAQ Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen der mRNA-Impfstoffe?
- FAQ Warum ist eine Impfung bei Jugendlichen empfohlen?
Fast alle Nebenwirkungen/Symptome, die nach einer Impfung gegen Covid-19 auftreten können, können ebenfalls durch die Infektion mit SARS-CoV-2 ausgelöst werden. Nach einer Infektion sind diese Symptome jedoch um ein Vielfaches stärker, als nach der Impfung, und können potentiell gefährlich sein.
Allergische Reaktionen und Lokalsymptome an der Einstichstelle sind nach aktuellem Kenntnisstand die einzige Art von Nebenwirkungen, die durch die Impfung selber, respektive ihre Hilfsstoffe ausgelöst werden können. Die anderen «Nebenwirkungen» sind Reaktionen auf Bestandteile des Virus und resultieren aus der Aktivierung des Immunsystems und der Auseinandersetzung des Körpers mit dem Virus. Bei der Impfung laufen diese jedoch nur in einem geringen Ausmass ab. Die Infektion birgt das Risiko von schweren Verläufen inkl. Hospitalisationen sowie Todesfällen und möglichen Langzeitfolgen. Daher ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei einer Impfung viel besser als das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Infektion.
Gemäss den Ergebnissen der klinischen Studien sind die Impfstoffe gut verträglich, können aber mit milden bis moderaten Nebenwirkungen verbunden sein, die sich innert wenigen Tagen zurückbilden. Das Nebenwirkungsprofil ist bei Kindern von 5-11 Jahren gemäss vorliegenden Daten ähnlich wie bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Nebenwirkungen kommen bei Kindern aber grundsätzlich seltener vor. Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Lokalreaktionen, wie sie auch bei anderen Impfungen vorkommen können. Schmerzen an der Einstichstelle (> 80 %), Müdigkeit (> 50 %) und Kopfschmerzen (> 30 %) gehören zu den häufigsten Nebenwirkungen. Ebenfalls können Schwellung an der Einstichstelle, Muskelschmerzen, Schüttelfrost (≥10%), Gelenkschmerzen, sowie Fieber (<10%), Diarrhoe, Erbrechen (<10%), vorkommen. Die Nebenwirkungen wurden vermehrt nach der 2. Impfdosis beobachtet. Pharmakovigilanzdaten aus den USA (Hause et al.) nach 8.7 Millionen verabreichten Dosen der Comirnaty Kinderimpfung zeigen ein ähnliches Safety-Profil wie die Zulassungsstudien.
Bei Erwachsenen wurden selten verzögert auftretende (ca. eine Woche nach Impfung) harmlose Lokalreaktionen mit spontaner Rückbildung in Form von gut abgrenzbaren, teils grossflächigen Hautrötungen und Schwellungen am geimpften Arm beobachtet, teils mit Schmerzen und/oder Juckreiz («Covid-Arm»). Solch ein Ereignis ist keine Kontraindikation für eine zweite Impfdosis. Ob dies auch bei Kindern auftreten kann, ist noch nicht bekannt.
Schwere allergische Reaktionen auf einen Bestandteil des Impfstoffes (insbesondere Polyethylenglykol (PEG) und Tromethamin (TRIS)) sind sehr selten. Sie treten meist unmittelbar nach der Impfung auf. Erste Anzeichen einer schweren Reaktion, wie Atemnot, Blutdruckabfall, starke Reaktionen an der Einstichstelle zeigen sich meist innerhalb von Minuten.
Sehr seltene Fälle von Myokarditis und Perikarditis wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt bei Personen ab12 Jahren berichtet. Die Fälle traten hauptsächlich innerhalb von zwei Wochen nach der Impfung auf, häufiger nach der zweiten Impfung, häufiger bei jüngeren Männern und verliefen in den meisten Fällen mild. In der oben erwähnten Pharmakovigilanz Studie (Hause et al.) zur Kinderimpfung in den USA wurden sehr seltene Fälle von Myokarditiden beobachtet (Total 11 Fälle auf 8.7 Millionen geimpfte Kinder). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und diesen sehr seltenen Ereignissen kann nicht ausgeschlossen werden. Dies ändert aber nichts am Nutzen-Risiko-Profil in dieser Zielgruppe.
Passend zum Thema:
- FAQ Welche Erkenntnisse gibt es über unerwünschte Impferscheinungen der mRNA-Impfstoffe?
- FAQ Wie lautet die Impfempfehlung bei Kindern?
Nach Impfung mit den Covid-19 mRNA-Impfstoffen wurden sehr selten Fälle von Myokarditis und Perikarditis (Entzündungen des Herzmuskels/Herzbeutels) berichtet. Die Fälle traten in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf, und zwar häufiger nach der zweiten Dosis und bei jüngeren Männern und verliefen meist mild.
Die medizinischen Fachpersonen sollten auf die Zeichen und Symptome von Myokarditis und Perikarditis achten und geimpfte Personen darauf hinweisen, im Falle von Brustschmerzen, Kurzatmigkeit oder Herzklopfen (Palpitationen) bzw. Herzrhythmusstörungen sofort medizinische Beratung und Hilfe einzuholen. Bei Auftreten solcher Symptome sollten ausgeprägte körperliche Anstrengungen gemieden werden, bis die Ursache der Symptome abgeklärt ist.
Verschiedene Studien und Pharmakovigilanzdaten zeigen, dass die Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen bei Personen unter 30 Jahren nach der Impfung mit Spikevax® häufiger beobachtet wurden als nach der Impfung mit Comirnaty®. Aus diesem Grund empfehlen das BAG und die EKIF Personen unter 30 Jahren präferenziell die Impfung mit Comirnaty®. Personen unter 30 Jahren, welche mit einer oder zwei Dosen Spikevax® geimpft wurden, wird für weitere Impfdosen präferenziell Comirnaty® empfohlen.
Das Risiko einer Myokarditis oder Perikarditis besteht ebenfalls bei einer Covid-19 Erkrankung. Die Mehrzahl der bisher vorliegenden Studien berichten über niedrigere Raten von Myokarditis und Perikarditis nach Impfungen mit mRNA Impfstoffen als nach Infektion. Der Nutzen einer Covid-19 Impfung überwiegt deren mögliche Risiken.
Swissmedic publiziert auf ihrer Webseite aktualisierte Berichte zu Verdachtsmeldungen zu den unerwünschten Wirkungen der Covid-19 Impfungen inkl. Myokarditis/Perikarditis.
Fachpersonen können unerwünschte Impferscheinungen (UIE) online über das Pharmacovigilance-Tool ElViS von Swissmedic melden.
Grundsätzlich ist der Impfstoff gut verträglich. Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung jedoch unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.
Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.
Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Schmerzen und Schwellung an der Einstichstelle, Müdigkeit, Muskel- und Kopfschmerzen (30-50 %). Ebenfalls können Fieber und Übelkeit auftreten (10–20 %) vorkommen. Diese Reaktionen sind meist mild bis moderat und von kurzer Dauer. Ältere Personen zeigten weniger Nebenwirkungen.
Es sind bisher in den Studien und nationalen sowie internationalen Meldesystemen sehr selten schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden.
Seit der Zulassung in anderen Ländern kam es in sehr seltenen Fällen nach der Impfung zu anaphylaktischen Reaktionen.
In verschiedenen Ländern sind nach der Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® bei sehr wenigen geimpften Personen Fälle von Thrombosen in Kombination mit Thrombozytopenien aufgetreten (sog. Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS)). Diese Beobachtungen schliessen Fälle ein, die sich als venöse Thrombose präsentierten, einschliesslich des Auftretens in ungewöhnlichen Bereichen wie z. B. als zerebrale Sinusvenenthrombose, Splanchnikus-Venenthrombose, sowie arterielle Thrombose bei gleichzeitiger Thrombozytopenie. Die Mehrzahl der Fälle wurde gemäss Fachinformation von Swissmedic bei geimpften Frauen im Alter < 60 Jahren gemeldet. TTS ist eine schwerwiegende Nebenwirkung, die in einigen Fällen tödlich verlief. CDC schätzt aufgrund ihrer bisherigen Daten das Risiko für das Auftreten eines TTS bei Personen unter 50 Jahren auf 8 pro 1 Mio. Dosen und bei Personen im Alter ≥50 auf 1 pro 1 Mio. verabreichten Dosen. Ein kausaler Zusammenhang wird international als plausibel angesehen (EMA, CDC).
Gemäss aktuellem Wissen kann TTS in diesem Zusammenhang jedoch alle Altersgruppen und beide Geschlechter betreffen. Es sind keine spezifischen Risikofaktoren bekannt.
Für spezifische Informationen zur Pathogenese siehe LINK. Für weitere Informationen siehe die Impfempfehlung.
Geimpfte Personen sollten sofort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, wenn sie in den 3 Wochen nach der Impfung Symptome wie starke oder anhaltende Kopfschmerzen, verschwommenes Sehen, Verwirrtheit, Krampfanfälle, Kurzatmigkeit, Brustschmerzen, Beinschwellungen, Schmerzen in den Beinen, anhaltende Bauchschmerzen oder ungewöhnliche Hautblutungen und/oder Petechien entwickeln.
Medizinisches Fachpersonal sollte auf Anzeichen und Symptome von Thromboembolien und Thrombozytopenie sowie Koagulopathien achten, wenn sich Patientinnen und Patienten vorstellen, die kürzlich mit COVID-19 Vaccine Janssen® geimpft wurden. Das TTS erfordert ein spezialisiertes klinisches Management. Eine leitliniengerechte Standardtherapie gibt es bislang nicht. In jedem Fall sollten Spezialisten (z. B. Hämatologen, Gerinnungsspezialisten) konsultiert werden. Verschiedene Fachgesellschaften haben Empfehlungen zur Behandlung und Therapie des neuen Syndroms publiziert, darunter die Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung (GTH), die Britische Gesellschaft für Hämatologie sowie die Amerikanische Gesellschaft für Hämatologie.»
Um eine definitive Aussage zu UIE zu machen gilt es jedoch, die finalen Resultate der klinischen Phase III der Studien abzuwarten, die über 2 Jahre laufen. Allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt, über die Zeit gesammelt und beobachtet. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.
Passend zum Thema:
- FAQ « Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden? Wer muss diese Meldung durchführen?
Weitere Informationen sind auf der Seite von Infovac zu finden.
Grundsätzlich ist der Impfstoff Nuvaxovid® gut verträglich. Gemäss aktuellen Daten und den Mitteilungen der Zulassungsinhaberinnen können nach der Impfung jedoch unerwünschte Impferscheinungen (UIE) auftreten.
Bei den UIE handelt sich insbesondere um Lokalreaktionen und Allgemeinsymptome wie dies auch bei anderen Impfungen der Fall sein kann.
Die am häufigsten vorkommenden Nebenwirkungen sind Druckempfindlichkeit (75%) bzw. Schmerzen (62%) an der Einstichstelle, Müdigkeit (53%), Myalgie (51%) und Kopfschmerzen (50 %). Ebenfalls können Unwohlsein (41%), Gelenkschmerzen/Arthralgie (24%) oder Übelkeit / Erbrechen (15%) auftreten. Diese Reaktionen sind meist mild bis moderat und von kurzer Dauer. Ältere Personen zeigten weniger Nebenwirkungen.
In den Zulassungsstudien sind bisher keine sehr seltene schwere oder unerwartete UIE beobachtet worden. Das Auftreten solcher Nebenwirkungen wird in Überwachungsstudien kontinuierlich beobachtet. Auch allfällige Informationen zu langfristigen unerwünschten Impferscheinungen werden eng verfolgt und über die Zeit gesammelt. Unerwünschte Impferscheinungen sollen über das Meldesystem von Swissmedic gemeldet werden, um bei Bedarf für neu entdeckte Risiken Massnahmen treffen zu können.
Weitere Informationen:
FAQ «Wie kann ich eine unerwünschte Impferscheinung (UIE) bei einem Patienten melden?»
Meldung von unerwünschten Impferscheinungen
Unerwünschte Impferscheinungen (UIE) können impfende Fachpersonen online über das Pharmakovigilance-Tool von Swissmedic melden.
Diese Meldung wird durch die medizinische Fachperson welche die UIE diagnostiziert durchgeführt. Insbesondere für Meldungen schwerwiegender und/oder bislang unbekannter UAW, besteht nach Art. 59 des Heilmittelgesetzes (HMG) eine Meldepflicht.
Im Zusammenhang mit UIE arbeitet Swissmedic eng mit den internationalen Pharmakovigilance-Behörden sowie mit dem BAG zusammen. Sollte es bei zugelassenen Impfstoffen Anzeichen für relevante UIE geben, wird darüber zeitnah informiert und es werden Massnahmen ergriffen.
Das Schweizer Heilmittelgesetz sieht ebenfalls vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten und deren Organisationen sowie interessierte Dritte der Swissmedic unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse melden können. Anweisungen und das Formular finden Sie über das Pharmakovigiliance-Tool für Patienten und Patientinnen von Swissmedic.
Die Meldungen von unerwarteten oder schwerwiegenden UIE müssen gemäss gesetzlicher Vorgabe (Arzneimittelverordnung) innerhalb von 15 Tagen nach Auftreten über das elektronische Vigiliance Meldeportal (ELViS) eingereicht werden. Schwerwiegende UIE sind solche, die
- tödlich verlaufen
- lebensbedrohend sind
- zu einer Hospitalisation oder deren Verlängerung führen
- schwere oder bleibende Schäden verursachen
- sonst als medizinisch wichtig zu beurteilen sind (z.B. wenn durch eine rechtzeitige medizinische Intervention eine der oben erwähnten Situationen hat vermieden werden können)
Vermutete Qualitätsmängel müssen unverzüglich, spätestens aber auch 15 Tage nach deren Kenntnisnahme gemeldet werden, nicht schwerwiegende UIE innert 60 Tagen. Der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Medikament muss nicht von der meldenden Person nachgewiesen werden: der Verdacht alleine reicht, um zu melden.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung bei der Meldung eines ärztlichen Verdachts bezüglich dem Zusammenhang eines zeitlich verzögert auftretenden schwerwiegenden oder unerwarteten Ereignisses nach einer Impfung. Es liegt in der Einschätzung des Arztes/der Ärztin, ein solches Ereignis als relevant zu melden.
Insbesondere für Ereignisse, die eher selten und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auftreten, sind diese Meldungen wichtig. Generell sind unerwartete Impferscheinungen in den ersten 6 Monaten nach der Impfung zu erwarten. Die Meldung eines Verdachts ist jedoch auch nach dieser Zeit empfohlen.
Unerwartete und schwerwiegende unerwünschte Impferscheinungen (UIE) sollen gemeldet werden.
Unerwartete UIE sind solche, die bisher noch nicht in den Fachinformationen aufgeführt sind.
Schwerwiegende Nebenwirkungen sind solche, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine Hospitalisation oder deren Verlängerung erfordern, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führen oder sich in einer angeborenen Fehlbildung/einem Geburtsfehler äussern. Und zudem solche, die als medizinisch wichtig beurteilt werden, weil sie Patientinnen und Patienten akut gefährden oder eine Behandlung erfordern, um einen schwerwiegenden Ausgang zu verhindern.
Zu den Nicht-schwerwiegende Nebenwirkungen gehören alle anderen Nebenwirkungen.
Entschädigung bei Impfschäden
Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Schädigung und Impfung kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers, der impfenden Person oder des Spitals in Frage. Es gibt zudem eine subsidiäre Entschädigungsmöglichkeit durch den Bund, wenn es bei empfohlenen Impfungen zu Schäden kommen sollte und Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen.
Ausführliche Antworten dazu finden Sie auf der Webseite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden.
Seit dem 1. Januar 2016 können Personen, die nach einer von den Schweizer Behörden empfohlenen Impfung einen schweren Schaden erleiden, eine Entschädigung oder eine Genugtuung geltend machen, sofern der Schaden nicht von Dritten gedeckt ist. Bei der COVID-19-Impfung handelt es sich um eine von den Schweizer Behörden empfohlene Impfung.
Als schwerwiegende Folgeschäden von Impfungen gelten nicht die üblichen Nebenwirkungen (z.B. lokale Reaktionen an der Einstichstelle, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen), sondern länger- oder langandauernde Schäden mit schweren gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen für die geimpfte Person. Tritt als Folge einer Impfung zum Beispiel eine vorübergehende oder bleibende Arbeitsunfähigkeit auf, so ist dies ein schwerer Folgeschaden.
Alle in der Schweiz lebenden Personen haben die Möglichkeit, einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen. Das Gesuch wird aber nur geprüft, wenn die Impfung in der Schweiz erfolgte und von einer Schweizer Behörde empfohlen oder angeordnet wurde.
Tritt als Folge einer Impfung ein finanzieller Schaden auf, zum Beispiel eine länger andauernde oder gar bleibende Arbeitsunfähigkeit, so kann dies eine Haftpflicht zur Folge haben.
Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Impfschäden kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (a), der impfenden Person oder des Spitals (b) sowie subsidiär des Bundes (c) in Frage:
a) Haftung des Impfstoffherstellers aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes (Produkthaftung)
Der Impfstoffhersteller haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944), wenn der Impfstoff fehlerhaft ist, weil er z.B. einen Konstruktion- oder Fabrikationsfehler aufweist, und bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Impfstoffs bei der Person ein Schaden entsteht. Wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte, besteht keine Haftung.
b) Haftung der impfenden Person aus dem Auftragsrecht («Arzthaftung»)
Die Haftung des Arztes bzw. der Ärztin in der Privatpraxis oder im Privatspital beurteilt sich nach dem Obligationenrecht, insbesondere nach den Regelungen des Auftragsrechts (in einem öffentlichen Spital gelten vergleichbare Anforderungen, die Haftung stützt sich aber auf das kantonale Staatshaftungsrecht). Auch die Apothekerin und der Apotheker, welche eine Impfung durchführen, müssen die Sorgfaltspflichten analog einem Arzt bzw. einer Ärztin beachten (vgl. Art. 26 Abs. 1 Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]).
Bei der Covid-19 Impfung gelten die gleichen Regeln in Bezug auf die Patientenaufklärung wie bei allen übrigen Impfungen. Die Aufklärung soll es den Patienten erlauben, in Kenntnis der Sachlage dem Impfakt zuzustimmen. Die Sorgfaltspflicht gebietet es, die Patienten über die Art und Risiken der Impfung aufzuklären. Hierzu sind die zugänglichen Informationen zu berücksichtigen: die Informationen des Herstellers, namentlich die relevanten Aspekte der Fachinformation, allfällige Empfehlungen von Behörden und Fachgesellschaften sowie Resultate aus Wissenschaft und Technik. Die Aufklärung umfasst daher sowohl häufig auftretende als auch seltene Risiken, sofern diese bekannt sind und schwere Folgen haben können. Ebenso ist auch darauf hinzuweisen, dass derzeit noch nicht alle Risiken bekannt sind (z.B. allfällige Langzeitschäden). Auch von der Sorgfaltspflicht erfasst ist die korrekte Verabreichung der Impfung (u.a. Desinfektion, Applikation, Dosierung und Umgang mit dem Impfstoff). Nur wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde und die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind (namentlich im Vertragsverhältnis: Vertragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden und bei der Staatshaftung: Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang), kann die Impfstelle oder die impfende Person haftbar gemacht werden. Ob und inwieweit eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall vorliegen könnte, ist letztlich von den kantonalen Behörden und Gerichten zu entscheiden.
c) Entschädigung und Genugtuung des Bundes bei Schaden aus Impffolgen (sog. Ausfallhaftung)
Haftet weder der Impfstoffhersteller noch die impfende Person und werden die Folgen von Impfschäden nicht oder nicht vollständig durch die Sozial- und Privatversicherungen übernommen, wird bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen ein spezialgesetzliches Entschädigungssystem angewandt (sog. Ausfallhaftung).
Ein Impfschaden, der grundsätzlich von einer Ausfallhaftung des Bundes übernommen werden kann, liegt vor, wenn die geimpfte Person unter einer länger- oder langandauernden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die für die geimpfte Person zu einem Schaden (d.h. einer Vermögensverminderung) führen. Übliche Nebenwirkungen (wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber), die allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig ist, fallen nicht unter den Begriff des «Impfschadens» im vorliegenden Sinne.
Der Bund leistet nach Art. 64 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) bei Impfschäden nach Einzelfallprüfung eine Entschädigung oder Genugtuung. Bei der Entschädigung werden die Kosten, die der geschädigten Person entstanden sind und die nicht durch Dritte gedeckt sind, vom Staat übernommen (z.B. Arzt- und Therapiekosten, Kosten für Haushalthilfen usw.). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Der Höchstbetrag für eine Genugtuung beträgt 70 000 Franken.
Das BAG veröffentlicht Impfempfehlungen und Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 20 Abs. 1 EpG; 9 Abs. 3 EpG). Der Umstand, dass das BAG Impfempfehlungen erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission EKIF, begründet jedoch nicht eine Haftung des BAG bzw. der EKIF, weil die Ärzteschaft nicht dazu verpflichtet ist, diese Empfehlungen und Richtlinien einzuhalten. Der Entscheid, ob im Einzelfall geimpft werden soll, obliegt demzufolge immer den betroffenen Personen, zusammen mit der jeweils impfenden Person. Es fehlt deshalb an der Kausalität, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung des Bundes (sog. Ausfallhaftung, wie gerade beschrieben).
Vgl. im Einzelnen Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden (admin.ch)
Nein, staatliche Entschädigungen bei Impfschäden können in der Schweiz laut Epidemiengesetz nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine behördlich empfohlene oder angeordnete Impfung handelt und die Impfung in der Schweiz verabreicht worden ist.
Eine Anwendung des Impfstoffs bei Personengruppen, die nicht in der Fachinformation genannt sind und folglich nicht von der Zulassung erfasst sind, gilt als sog. Off-Label-Use. Der «Off-Label-Use» ist grundsätzlich zulässig.
Die üblichen Haftungsregeln und -voraussetzungen gelten auch bei einem allfälligen Off-Label-Use. Die verantwortliche Fachperson ist im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten u.a. für die korrekte Information der zu impfenden Person verantwortlich (einschl. Aufklärung und Einwilligung über Off-Label-Use). Sie trägt gemäss einschlägigem Berufs- und Heilmittelrecht grundsätzlich auch die Verantwortung für eine von der Fachinformation abweichende Anwendung. Stützt sich die verantwortliche Fachperson bei der Wahl bzw. Verschreibung eines Impfstoffes auf die Impfempfehlungen des BAG bzw. der EKIF ab, kann sie in aller Regel damit nachweisen, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und insofern den Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Hält sich die verantwortliche Fachperson auch an die weiteren Sorgfaltspflichten (u. a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht), kann sie in der Regel nicht haftbar gemacht werden.
Der Hersteller kann gegebenenfalls auch bei einem Off-Label-Use für fehlerhafte Impfstoffe haften (z.B. für Fabrikationsfehler). Ob im konkreten Fall auch tatsächlich eine Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz gegeben ist, ist aber jeweils von den zuständigen Gerichten anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. In jedem Fall aber kommt, da die Impfung von BAG/EKIF empfohlen wird, die Ausfallhaftung des Bundes zum Tragen (Entschädigungssystem nach EpG). Vgl. im Einzelnen FAQ «Wer haftet für Impfschäden?»
Schwangerschaft, Stillen und Fertilität
Die untenstehenden Fragen und Antworten wurden in Absprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) publiziert.
Es gibt keinerlei Evidenz, dass die COVID-19 Impfstoffe Fertilitätsprobleme bei Männern oder Frauen verursachen könnten.
Es gibt Ähnlichkeiten in den mRNA-Bauplänen für das Spike Protein des Coronavirus und eines für die Entwicklung der Plazenta relevantes Protein (Syncytin 1). Basierend auf dieser Grundlage wurde in gewissen Bevölkerungsgruppen über die Möglichkeit spekuliert, ob sich die Immunantwort auf das Spike Protein auch negativ auf das Syncytin 1 und somit auf die Fruchtbarkeit auswirken könnte. Die Ähnlichkeit im Bauplan hat jedoch nach aktuellen Erkenntnissen keine Bedeutung, da es sich nur um einen kurzen, ähnlichen Abschnitt der mRNA-Sequenz handelt.
So wurden auch während der aktuellen Sars-CoV-2 Pandemie keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit bei Patientinnen mit Covid-19 bekannt. Beobachtungsstudien zeigten dass die Covid-19 Impfung keine Auswirkung auf Spermienqualität, Follikelreifung und embryonale Einnistung hat (Bentov Y, 2021; Orvieto R, 2021; Gonzalez DC, 2021; Randy S, 2021).
Die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist aufgrund der Einschätzung verschiedener internationaler Expertengruppen und der zunehmenden verfügbaren Daten allen schwangeren Frauen ab dem 2. Trimester empfohlen. Dies gilt insbesondere auch für jene Frauen mit chronischen Krankheiten, wie sie für besonders gefährdete Personen für Covid-19 definiert sind. Eine Impfung ist grundsätzlich auch im ersten Trimester möglich und kann auf Wunsch der Frau erfolgen.
Cave: Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen® oder Nuvaxovid® für schwangere und stillende Frauen nicht empfohlen.
Die zunehmende Evidenz über die Sicherheit und Wirksamkeit einer mRNA Covid-19 Impfung in der Schwangerschaft bestätigt, dass der Nutzen einer COVID-19 Impfung in der Schwangerschaft mögliche Risiken deutlich überwiegt (CDC Pregnancy Registry; Public Health England; Shanes ED, 2021; Theiler RN, 2021; Trostle ME, 2021). Diese Evidenz nimmt laufend zu und wird weiterhin eng beobachtet.
Schwangere Frauen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Covid-19 Infektion, insbesondere bezüglich Aufenthalt auf der Intensivstation sowie Intubation und Beatmung und ein erhöhtes Mortalitätsrisiko (Chinn J, 2021; Villar J, 2021). Zudem ist das Risiko eine Frühgeburt zu erleiden (mit den möglichen Folgen für das Neugeborene) deutlich erhöht.
Eine Impfung vor oder in der Schwangerschaft schützt die Frau und das ungeborene Kind und wird ebenfalls in verschiedenen anderen Ländern empfohlen (UK, USA, F). Studien zeigen, dass die Antikörper gegen SARS-CoV-2 der geimpften schwangeren Frau auf das ungeborene Kind übertragen werden (Halasa N, 2022) .Mehr als 1 Mio. schwangere Frauen wurden bereits weltweit geimpft (WHO). Insbesondere sollten auch Frauen, die eine Schwangerschaft planen, eine Covid-Impfung durchführen. Auch stillenden Frauen wird eine Covid-Impfung empfohlen.
Schwangeren Frauen wird eine Auffrischimpfung ab dem 2. Trimester empfohlen. Eine schriftliche Einwilligung der schwangeren Frau ist nicht notwendig, ebenfalls kein ärztliches Attest und keine ärztliche Verordnung.
Weitere Informationen:
FAQ «Ist die Impfung der Mutter nach der Geburt und in der Stillzeit empfohlen? »
FAQ «Für wen und wann ist eine Auffrischimpfung («Booster») nach einer vollständigen Covid-19-Impfung empfohlen?»
Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG)
Falls versehentlich oder unwissentlich eine Impfung im ersten Trimester geschieht, ist dies kein Grund für Beunruhigung. Die mRNA-Impfserie kann dann ab dem 2.Trimester vervollständigt werden. Andere Länder schliessen das erste Trimester für eine Impfung nicht explizit aus (UK, USA). Eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist im ersten Trimester grundsätzlich möglich und kann auf Wunsch der Frau erfolgen.
Ja, eine Covid-19-Impfung wird nach der Geburt und in der Stillzeit empfohlen. Während der Stillzeit wird aktuell eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen.
Falls nach der Impfung leicht bis moderate unerwünschte Impferscheinungen wie Gliederschmerzen, Fieber oder Kopfweh auftreten sollten, kann die Mutter weiterstillen, wenn sie sich danach fühlt. Andernfalls kann sonst für einen Zeitraum abgepumpt werden. Spezifische Empfehlungen und Ratschläge kann die betreuende Ärztin/Arzt, Stillberaterin/Stillberater oder Hebamme geben.
Es gibt Daten, welche auf eine Übertragung von Antikörpern auf den Säugling (Kelly CJ, 2021; Golan Y, 2021) über die Muttermilch hinweisen.
Es gibt keine Literatur zu den Auswirkungen der Impfung auf die Menstruation.
Es gibt jedoch Hinweise, dass eine COVID 19-Infektion zu temporären Zyklusstörungen führen kann, gleiches gilt jedoch auch für den mit der Pandemie einhergehenden Stress.
Letztlich ist wahrscheinlich der Einfluss einer COVID 19-Infektion respektive einer Impfung auf die Menstruation zu werten wie jede andere Infektion und Impfung auch.
Somit ist es möglich, dass die Impfung den Zyklus kurzfristig beeinflussen kann. Längerdauernde Effekte sind jedoch nicht bekannt, und auch kein negativen Auswirkungen auf die Fertilität.
Für spezifische Fragen verweisen wir Fachpersonen an die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) und die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM).
Abrechnung und Vergütung
Die Krankenversicherer übernehmen die Kosten der von BAG/EKIF empfohlenen Impfleistungen (Information, Indikationsstellung, Impfakt inkl. Überwachung, Dokumentation, Erstellung Impfausweis und des Impfzertifikates) an den vom Kanton bezeichneten ärztlich geleiteten Impfstellen (z.B. Impfzentren, mobile Equipen, Spitäler, Arztpraxen) sowie die Kosten des Impfstoffes und des dazugehörigen Impfmaterials für Personen, die eine obligatorische Krankenversicherung (OKP) in der Schweiz abgeschlossen haben. Es wird keine Franchise erhoben.
Der Bund übernimmt die Kosten für den Transport und die Verteilung des Impfstoffes in die Kantone. Ebenfalls vom Bund übernommen werden die Kosten, die den Betrag von fünf Franken pro Impfstoffdosis (Impfstoff und Impfmaterial) übersteigen. Der Bund übernimmt weiter die Kosten der durch Apothekerinnen und Apothekern durchgeführten Impfungen. Zudem übernimmt der Bund die Kosten der Impfungen bei in der Schweiz wohnenden Personen ohne OKP (z.B. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Angestellte von diplomatischen oder konsularischen Diensten sowie internationalen Organisationen und deren Familienangehörige, Rentnerinnen und Rentner), von Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne OKP, von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ohne OKP und deren engen, im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Schweizer Bürgerrecht (wie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern) sowie von Personen, bei welchen die Impfung dem indirekten Schutz von besonders gefährdeten Personen dient.
Die Kantone tragen die Kosten für die Organisation der Impfungen und Logistik innerhalb des Kantons sowie den Selbstbehalt der OKP. Der Selbstbehalt gilt mit den Eigenleistungen der Kantone als abgegolten.
Die Kosten für weitere Auffrischimpfungen zu Reisezwecken trägt die zu impfende Person selber, da eine solche Impfung nicht von BAG/EKIF empfohlen ist.
Die Wege der Abrechnung und die Höhe der Vergütung (Pauschalen) der von der OKP übernommen Covid-19-Impfungen sind in einem spezifischen Tarifvertrag geregelt. Die Regelungen zur Kostenübernahme der durch Apothekerinnen und Apotheker durchgeführten Impfungen sowie der Personen ohne OKP sind in der Epidemienverordnung (EpV; Artikel 64a bis 64c) festgehalten.
Die Information und Beratung zur Covid19-Impfung erfolgt einerseits über die Kampagne mit verschiedenen Informationsmöglichkeiten und andererseits über die Hotline des BAG. Mit der Impfpauschale sind alle Grundleistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten. Das umfasst die Information zur Impfung, Überprüfung des Impfstatus, Impfanamnese und Ausschluss von Kontraindikationen, Einholung des Einverständnisses, Verabreichung der Impfung inkl. anschliessender Beobachtung, Ausstellung der Impfbescheinigung inkl. Covid-Zertifikat und Dokumentation. Erfolgt eine separate Beratung durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin bei Personen mit besonderen Risiken (wie etwa bei vorangehenden schweren akuten Allergien, Immunsuppression oder bei schwangeren Frauen), können diese Leistungen separat gemäss TARMED abgerechnet werden. Sie werden von der OKP übernommen und unterstehen der Kostenbeteiligung von Franchise und Selbstbehalt.
Ärztinnen/Ärzte können dem Tarifvertrag beitreten. Diesbezüglich können sie sich an die zuständige Stelle des Kantons wenden.
Der Bund übernimmt die Kosten der Impfungen in Apotheken. Sie ist für Personen, die einer Zielgruppe der Covid-19-Impfstrategie und den Impfempfehlungen der EKIF und des BAG angehören, kostenlos. Die Bedingungen der Kostenübernahme sind in den Artikeln 64a und 64b der Epidemienverordnung (EpV) geregelt. Die Kosten für weitere Auffrischimpfungen zu Reisezwecken werden nicht vom Bund übernommen, da sie nicht von BAG/EKIF empfohlen werden.
Weitere Informationen sind im Faktenblatt Finanzierung Covid-19-Impfung im Abschnitt Verfahren zur Kostenübernahme zu finden.
Allgemeine Fragen
Gesundheitsfachpersonen können sich bei Fragen zur Covid-19-Impfung an die Infoline Coronavirus für Gesundheitsfachpersonen +41 58 462 21 00 (täglich 7–20 Uhr) wenden.
Kantonsspezifische Fragen sollten über die spezifischen kantonalen Kontaktstellen abgeklärt werden.
Covid-Zertifikat
Die Covid-Zertifikate, welche auch in der EU und einer wachsenden Zahl weiterer Staaten anerkannt werden, dokumentieren eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Infektion oder ein negatives Sars-CoV-2 Testergebnis (mittels PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Ein Covid-Zertifikat wird elektronisch oder in Papierform in einem QR-Code zur Verfügung gestellt, sämtliche im Covid-Zertifikat enthaltenen Informationen sind digital signiert und somit fälschungssicher im QR-Code enthalten.
Die Berechtigung der Ausstellerinnen oder Aussteller erfolgt durch die Kantone. Der Bund stellt eine Web-Applikation und technische Schnittstellen zur Anbindung von Drittsystemen zur Verfügung, mit denen Covid-Zertifikate ausgestellt werden können.
Berechtigten Ausstellerinnen und Aussteller stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Erstellung von Covid-Zertifikaten zur Verfügung:
- Webanwendung
- Integration in sogenannte Primärsysteme wie z. B. Praxis-, Apotheken- oder Labor-Informationssysteme oder der kantonalen Impfplattformen mittels Schnittstelle
Die Zugangsdaten werden durch das BIT versendet. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Kanton Sie als Ausstellerin oder Aussteller in der Rolle «Superuser» benannt hat. Ein Superuser kann weitere Personen berechtigen. Die Anleitung dazu finden Sie hier: https://www.eiam.admin.ch/dmggg?l=de
Beim Impfen oder beim Testen wird die Erstellung des Covid-Zertifikates durch die Pauschale abgegolten. In der Pauschale fürs Impfen ist die Impfdokumentation eingerechnet, in der Pauschale fürs Testen die Übermittlung des Resultates. Personen, die ein Covid-Zertifikat anfragen, darf nichts berechnet werden. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit besteht nur bei mehrmaliger Neuausstellung infolge Verlust.
Die «COVID Certificate»-App des Bundes ist eine App, welche das Hinzufügen (z. B. Einscannen, Importieren oder Empfangen), Speichern und Präsentieren von Covid-Zertifikaten erlaubt. Diese App steht kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung. Halterinnen oder Halter können mit der App auch sogenannte Transfercodes generieren, die von den Ausstellerinnen und Ausstellern für eine sichere Übermittlung direkt in die entsprechende Halter-App genutzt werden können («In-App Delivery»).
Zur Überprüfung der Gültigkeit eines Covid-Zertifikats ist ausschliesslich die «COVID Certificate Check»-App auf dem Gerät der Prüfenden zu verwenden. Die «COVID Certificate Check»-App ist eine App des Bundes, welche die sichere Prüfung der Covid-Zertifikate erlaubt. Auch diese App steht kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Aufbau und der Betrieb des Covid-Zertifikatssystems wurde vom Eidg. Datenschutzbeauftragten begleitet. Dem Datenschutz wurde höchste Bedeutung zugemessen. So werden auf den zentralen Systemen des Bundes keine persönlichen und gesundheitlichen Daten der Zertifikatshalter und Zertifikatshalterinnen gespeichert.
Als Aussteller und Ausstellerin ist darüber hinaus die Datenschutzgesetzgebung des jeweiligen Kantons zu berücksichtigen. Diese ist insbesondere bei der Zustellung der Covid-Zertifikate ausserhalb der App zu beachten. Bitte achten Sie bei der Übermittlung von Covid-Zertifikaten darauf, dass diese sicher und unter Einhaltung des Datenschutzes zu den antragsstellenden Personen gelangen.
Folgende Informationen werden für die Ausstellung eines Covid-Zertifikates benötigt:
- Zuverlässige Angaben zur antragstellenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum) aus einem amtlichen Ausweisdokument der antragsstellenden Person
- Zertifikatsspezifische Angaben über den jeweiligen Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung.
Ja, vorausgesetzt Sie haben sich in der Vergangenheit bei HIN mittels dem VideoIdent-Service eindeutig identifiziert. Wichtig ist, dass Sie von Ihrer kantonalen Behörde als Ausstellerin oder Aussteller gemeldet wurden und Sie das «Onboarding» beim verantwortlichen Kanton durchgeführt haben.
Ja, damit Sie die Applikation zur Generierung von Covid-Zertifikaten regelkonform nutzen können, muss eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person durchgeführt werden. Hier können Sie Ihre Person identifizieren lassen: https://community.hin.ch/de/step-up-prozess-fu- er-eine-epd-konforme-eid/
Ja, sofern das von Ihnen genutzte Praxisinformationssystem die Schnittstelle des BIT ansprechen kann, z. B. indem es den «AD Swiss Impf-Service» verwendet. Alternativ können Sie den Anbieter des Praxisinformationssystems beauftragen, die Schnittstelle der Covid-Zertifikat-Lösung zu nutzen. Das BIT und HIN (für die Authentifizierung) bieten eine entsprechende Integrationsmöglichkeit, so dass Sie auf Basis Ihrer eindeutigen HIN-Identität aus dem Primärsystem heraus auf den Dienst zur Generierung der Covid-Zertifikate des Bundes zugreifen können.
Die OTP (One-Time-Passwort)-Funktionalität stellt eine zusätzliche Sicherheitskomponente für das Ausstellen von Covid-Zertifikaten mit ihrem integrierten Primärsystem dar. Nach erfolgreichem Login in die Web-Applikation des Bundes kann die dazu berechtigte Person ein OTP beziehen. Anschliessend kann das OTP als persönliche Authentifizierung gegenüber dem Zertifikatsdienst des Bundes verwendet werden, indem diese Person es für die Dauer der Sitzung im angebundenen System hinterlegt. Da das OTP der ausstellenden Person persönlich zugeordnet ist und diese für die damit ausgeführten Handlungen rechtlich verantwortlich ist, darf es nicht an Dritte weitergegeben oder durch Dritte verwendet werden.
Ausstellerinnen und Aussteller, welche direkt aus ihrem System heraus Covid-Zertifikate über die Schnittstelle zum Zertifikats-Dienst generieren möchten, kopieren das OTP in ihr Primärsystem. Für die Erstellung von Covid-Zertifikaten im Web-Portal des Bundes wird kein OTP benötigt. Die Gültigkeit des OTP beträgt jeweils 12 Stunden, anschliessend muss dieses neu generiert werden.
Die zuständige kantonale Verwaltung kann die Berechtigungen auf bestimmte Zertifikatstypen einschränken. Die kantonale Verwaltung hat auch die Möglichkeit, den Zugang via eines Primärsystems (z.B. Praxisinformationssystem, Laborinformationssystem oder Apothekeninformationssystem) oder den direkten Zugang via Webzugang zu bestimmen. Falls Ihnen die entsprechenden Rechte fehlen, melden Sie sich bitte bei der entsprechenden kantonalen Stelle.
Die Ausstellerinnen und Aussteller sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:
- das Covid-Zertifikat falsche Angaben enthält, oder
- wiederholt Fehler bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität aufgetreten sind.
Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, von ihnen ausgestellte fehlerhafte oder zu Unrecht ausgestellte Covid-Zertifikate auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen. Weiter müssen Covid-Zertifikate widerrufen werden, wenn der darin attestierte Inhalt nicht oder nicht mehr mit den Vorgaben der Rechtsgrundlagen übereinstimmt.
Wir empfehlen in der Praxis nur diejenigen Covid-Zertifikate zu revozieren, die nicht hätten ausgestellt werden sollen. Bei einem Tippfehler (beispielsweise wenn der Name nicht mit dem amtlichen Ausweisdokument übereinstimmt) braucht es keine Revokation. Da ist es ausreichend, wenn ein neues, korrektes Covid-Zertifikat erstellt wird.
Es können folgende Nachweise akzeptiert werden:
- Entsprechende Dokumentation in Krankengeschichte / Primärdokumentation;
- Internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle;
- Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die z. B. von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde;
- Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz;
- Sonstige in- oder ausländische Nachweise, die einem der in den Punkten 1–3 genannten Belege gleichwertig sind.
Bitte beachten Sie, dass in der Dokumentation nebst dem Impfstoff auch das entsprechende Impfschema (Impfempfehlung) vorhanden ist.
Einmal ausgestellte Covid-Zertifikate können nachträglich nicht mehr verändert oder aktualisiert werden, ohne sie ungültig zu machen, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung digital signiert und damit «versiegelt» wurden. Das Covid-Zertifikat einer doppelt geimpften Person wird daher nicht aktualisiert, wenn sich diese Person ein weiteres Mal impfen lässt. Stattdessen wird ein neues Covid-Zertifikat für Geimpfte mit neuen Angaben ausgestellt. Das alte Covid-Zertifikat kann bestehen bleiben und auch genutzt werden, solange es gültig ist. Allerdings können sich die jeweils anzuwendenden Prüfregeln ändern (beispielsweise kann die Berechnung der geltenden Gültigkeitsdauer über die Prüfregeln der Apps aktualisiert werden).
Nach aktueller Empfehlung kann ein Covid-Zertifikat für Geimpfte ausgestellt werden, wenn eine abgeschlossene Grundimmunisierung gemäss Impfempfehlung des BAG erreicht wurde oder eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten wurde. Zertifikate für eine nicht abgeschlossene Grundimmunisierung (1/2 = «eine von zwei notwendigen Dosen erhalten») müssen zwar auf Verlangen ebenfalls ausgestellt werden, sind aber gemäss den geltenden Prüfregeln nicht für Reisen oder zugangsbeschränkte Bereiche verwendbar.
- Name und Vorname(n) der Person (übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
- Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
- Krankheit: Covid-19
- Dosis: «Erhaltene Dosen»/«Erforderliche Dosen» z.B. 2/2 (verabreichte Impfdosis für abgeschlossene Grundimmunisierung benötigte Impfserie) oder 3/3 bei Auffrischimpfung
- Art des Impfstoffes: z.B. Covid-19 mRNA Vaccine
- Produkt: z.B. COVID-19 Vaccine Moderna
- Hersteller des Impfprodukts: z.B. Moderna Biotech Spain, S.L.
- Datum der letzten Impfung: DD.MM.JJJJ
- Land der Impfung: z.B. Schweiz
Die folgenden Szenarien zeigen die Abbildung im Datenmodell mit der entsprechenden Zahlencodierung. Eine ausführliche Darstellung häufiger Szenarien unter Einschluss von Kombinationen mit Impfstoffen, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, finden Sie hier (PDF, 132 kB, 06.05.2022) (Liste nicht abschliessend).
Grundsätzlich gelten die folgenden Regeln bei der Ausstellung von Covid-Zertifikaten für Geimpfte. Die Angaben zu den erhaltenen (X) und erforderlichen (Y) Impfdosen müssen wie folgt eingegeben werden:
- Letzte Dosis eines 2-Dosen-Impfstoffs (z. B. mRNA) ohne vorgängige Infektion:
- 1/2: Nicht abgeschlossene Grundimmunisierung (nicht verwendbar für Reisen oder zertifikatspflichige Bereiche)
- 2/2: Abgeschlossene Grundimmunisierung
- 3/3, 4/4, ...: Auffrischimpfung ("Booster") - Letzte Dosis eines 2-Dosen-Impfstoffs (z. B. mRNA) nach vorgängiger Infektion ("erforderliche Dosen": Y muss immer 1 sein):
- 1/1: Abgeschlossene Grundimmunisierung nach Genesung
- 2/1, 3/1, 4/1, ...: Auffrischimpfung ("Booster") nach Genesung - Letzte Dosis eines 1-Dosen-Impfstoffs (z. B. Janssen) ohne vorgängige Infektion:
- 1/1: Abgeschlossene Grundimmunisierung
- 2/1: Auffrischimpfung ("Booster")
Szenario | Abbildung im Datenmodell | Erklärung |
---|---|---|
Abgeschlossene Grundimmunisierung | 2/2 1/1 bei einem Ein-Dosen-Impfstoff |
Es werden die Felder «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» entsprechend ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl Dosen in beiden Feldern enthalten ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen. |
Nicht abgeschlossene Grundimmunisierung | 1/2 | Das Feld «Erhaltene Dosen enthält eine kleinere Anzahl als das Feld «Erforderliche Dosen». In diesem Fall gilt die Grundimmunisierung als nicht abgeschlossen. In gewissen Fällen kann die Ausstellung eines Covid-Zertifikates basierend auf einer unvollständigen Impfserie Sinn machen, beispielsweise um als fälschungssicherer Impfnachweis zu dienen. Das kann der Fall sein, wenn eine Person ins Ausland auswandert und die Impfserie dort fortsetzt. |
Person hat bereits eine Covid-19 Infektion durchgemacht (Genesen) | 1/1 | Gemäss aktueller Impfempfehlung wird auch bei einem Zwei-Dosen-Impfstoff nur eine Impfung für eine Grund-Immunisierung benötigt. Das Datenfeld «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» werden jeweils mit 1 ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl in beiden Datenfeldern vorhanden ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen. Die Ausstellung des Covid-Zertifikats für Geimpfte 1/1 ist nur dann möglich, wenn die Covid-19 Infektion mit dem entsprechenden Abstand vor der Impfdosis erfolgt ist. Eine Person, die nach der ersten Dosis erkrankt, erhält kein Covid-Zertifikat für Geimpfte 1/1, sondern ggf. ein Zertifikat 1/2, das aber in der Schweiz keine Relevanz hat. Das Covid-Zertifikat für Genesene ist hingegen ausstellbar. |
Impfstoffe, für die nur eine Impfung notwendig ist (Janssen) | 1/1 | Bei zugelassenen Impfstoffen, von denen nur eine Dosis zur erfolgreichen Immunisierung benötigt wird, werden die Datenfelder «Erhaltene Dosen» und «Erforderliche Dosen» jeweils mit 1 ausgefüllt. Wenn die gleiche Anzahl in beiden Datenfeldern vorhanden ist, gilt die Grundimmunisierung als abgeschlossen. |
Auffrischimpfung | 3/3 | Eine Grundimmunisierung mit 2 Impfdosen plus Verabreichung einer Booster Impfung wird mit einem 3/3 Covid-Zertifikat belegt. Dies ist der Standard-Anwendungsfall der Booster Impfung. |
Auffrischimpfung auf eine abgeschlossene 1-Dosen-Grundimmunisierung | 2/1 | Personen, die nur eine einzige Impfdosis bei der Grundimmunisierung bezogen haben, das Impfschema für die Grundimmunisierung aber abgeschlossen haben (Janssen Impfstoff / bestätigte Covid-19 Infektion im passenden Abstand), bekommen ein 2/1 Covid-Zertifikat als Beleg für die Booster Impfung. Die 2 entspricht der Zahl der verabreichten Impfdosen. Die 1 zeigt auf, dass eine Impfung mehr verabreicht wurde, als gemäss dem spezifischen Schema für die Grundimmunisierung nötig gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Person eine Booster Impfung bekommen hat. Diese Darstellung wurde von der EU per 1.2.22 eingeführt und von der Schweiz übernommen. |
Person hat nach einer abgeschlossenen Grundimmunisierung eine Covid-Infektion durchgemacht, Intervall >= 4 Monate | 2/2 | Personen, die keine Booster Impfung bekommen können, da sie im entsprechenden Abstand zur Grundimmunisierung (Intervall >= 4 Monate) eine Covid-19 Infektion durchmachten, bekommen kein Booster Zertifikat. Das 2/2 Covid-Zertifikat aus der Grundimmunisierung ist bis zum Gültigkeitsende weiterhin nutzbar. Zudem ist das Covid-Zertifikat für Genesene auch einsetzbar. |
Wem eine SARS-CoV-2-Infektion mittels positivem PCR-Test (molekularbiologische Analyse auf SARS-CoV-2), einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder positivem Antigen-Schnelltest bestätigt wurde, kann ein Covid-Zertifikat für Genesene beantragen.
Folgende Angaben sind auf dem Covid-Zertifikat für Genesene enthalten:
- Name und Vorname(n) der Person (genau übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
- Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
- durchgemachte Krankheit: «Covid-19»
- Datum des ersten positiven Resultats oder Datum der Probeentnahme
- Beginn der Gültigkeit: DD.MM.JJJJ
- Ende der Gültigkeit: länderspezifisch
Grundsätzlich können genesene Personen, die ihren positiven Test bei einer Schweizer Test-stelle gemacht haben, ihr Covid-Zertifikat direkt von der besagten Teststelle erhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, oder der PCR-Test im Ausland durchgeführt wurde, können die Be-troffenen ein Covid-Zertifikat für Genesene über die «Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat» beantragen. Voraussetzung für ein Covid-Zertifikat für Genesene auf Basis eines im Ausland durchgeführten PCR-Tests ist, dass die antragsstellende Person Schweizer/in ist, ihren Wohnsitz in der Schweiz habt oder über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Grundsätzlich: Genesungszertifikate basierend auf Antigen-Schnelltests können rückwirkend frühestens per 1.10.2021 (Datum des positiven Resultats) beantragt werden.
Szenario |
Beschreibung |
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Die betroffene Person macht einen Antigen-Schnelltest bei einer Teststelle und erhält ein positives Resultat. |
Das Covid-Zertifikat kann direkt im Primärsystem der Teststelle mittels API-Schnittstelle oder über das WebUI ausgestellt werden. Anschliessend wird es der betroffenen Person elektronisch zugeschickt. |
Die betroffene Person besitzt im «COVID Certificate»-App bereits ein Covid-Zertifikat für Genesene basierend auf einem positiven Antigen-Schnelltest. Es wurde zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 16. Februar 2022 ausgestellt und ist nur in der Schweiz gültig. Nun soll basierend darauf ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene beantragt werden. |
Die betroffene Person kann über die Detailansicht des Schweizer Genesungszertifikats den Link auf das entsprechende Antragsformular auf der Nationalen Antragsstelle aufrufen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Informationen übernommen und vorausgefüllt ins Formular übertragen werden können. Das bestehende Covid-Zertifikat wird validiert. Anschliessend wird der Antrag mit dem Meldesystem abgeglichen. Ist der Abgleich erfolgreich, wird automatisch ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat generiert und der betroffenen Person per Post zugestellt. Wenn nicht, wird der Antrag von einem kantonalen Mitarbeitenden manuell freigegeben. |
Die betroffene Person besitzt einen positiven Antigen-Schnelltest, der zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 2. Mai 2022 ausgestellt wurde. Sie möchte rückwirkend ein Covid-Zertifikate für Genesene ausstellen lassen. |
Die betroffene Person kann via Antragsformular auf der Nationalen Antragsstelle Covid Zertifikat ein Covid-Zertifikat beantragen. Nach dem Abschicken des Formulars wird ein Abgleich im Meldesystem vorgenommen. Folgendes Vorgehen kommt zum Zuge … …bei einem Match: Das Covid-Zertifikat wird automatisch ausgestellt und der betroffenen Person per Post zugestellt. … bei einem No-match: Es muss manuell von einer berechtigten Person seitens Kanton überprüft werden, ob die Daten der betroffenen Person tatsächlich nicht im Meldesystem erfasst sind oder ob allenfalls eine Absonderungsverfügung vorhanden ist. Ist beides nicht der Fall, kann kein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene ausgestellt werden. Hinweis: Die/der Antragssteller/in hat immer auch die Möglichkeit die Teststelle zu kontaktieren, die den Antigen-Schnelltest durchgeführt hat. Dort kann die Person anfragen, ob ihr eine berechtigte Person auf Basis der Primärdokumentation ein EU-kompatibles Covid-Zertifikat für Genesene ausstellen kann. |
Das Covid-Zertifikat für Getestete kann nur zusammen mit der Anmeldung zum Covid19-Test beantragt werden. Wer ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (molekularbiologische Analy-se auf SARS-CoV-2) oder eines Antigen-Schnelltests (SARS-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard) vorliegen hat, erfüllt die Voraussetzungen für ein Covid-Zertifikat für Getestete. Der Test muss mit einem Nasen-Rachen-Abstrich durchgeführt worden sein. Reine Nasen-Abstriche sind für eine Ausstellung von Testzertifikaten nicht zu-lässig. Für Selbsttests werden keine Covid-Zertifikate ausgestellt. Ebenfalls wird kein Covid-Zertifikat ausgestellt, wenn der Antigen-Schnelltest im Ausland durchgeführt wurde. Möglich sind Testzertifikate auch nach repetitiven Tests in Betrieben oder Schulen.
Die Gültigkeitsdauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt beim PCR-Test 72 Stunden und beim Antigen-Schnelltest 24 Stunden.
- Name und Vorname(n) der Person (übereinstimmend mit Ausweisdokument): Peter Mustermann
- Geburtsdatum: DD.MM.JJJJ
- Krankheit, auf die hin getestet wurde: «Covid-19»
- Art des Tests: «PCR» oder «SARS-CoV-2-Schnelltest»
- Name des Tests (sofern SARS-CoV-2-Schnelltest)
- Hersteller des Tests (sofern SARS-CoV-2-Schnelltest)
- Datum und Uhrzeit der Probeentnahme: DD.MM.JJJJ HH:MM
- Testergebnis: «negativ»
- Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde
Beschreibung | |
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PCR-Test | Damit das Covid-Zertifikat nach einem negativen PCR-Test so schnell wie möglich verfügbar ist, wird es direkt in die «COVID Certificate»-App ausgeliefert. |
Antigen-Schnelltest | Bei Antigen-Schnelltests können die Covid-Zertifikate direkt durch die Testinstitutionen ausgestellt werden. |
Selbsttest | Für Selbsttests werden keine Covid-Zertifikate ausgestellt. |
Die Ausstellerinnen und Aussteller übermitteln das Covid-Zertifikat rasch und sicher an die antragstellende Person und sind verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung.
Grundsätzlich gib es folgende Übermittlungs- / Aushändigungsmöglichkeiten für die Covid-Zertifikate, wobei in allen Fällen immer die kantonalen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen:
Analog
- Das Covid-Zertifikat wird vor Ort bei den Ausstellerinnen und Ausstellern (bspw. Arzt, Apo-theke, Impfzentrum) ausgedruckt.
- Das Covid-Zertifikat wird per Post durch die Ausstellerinnen und Aussteller versendet.
Digital
- «Abfotografieren» des QR-Codes vor Ort;
- Scan des QR-Codes in die «COVID Certificate»-App vor Ort;
- In App-Delivery;
- Dem Datenschutz entsprechende kantonale Lösungen (entsprechende Informationen wer-den vom Kanton zur Verfügung gestellt);
- Dem Datenschutz entsprechende Lösungen von Ausstellerinnen und Ausstellern.
Mit der Funktion In-App Delivery (Transfer-Code) können Ausstellerinnen und Aussteller ein Covid-Zertifikat direkt und ohne zusätzlichen Aufwand in die «COVID Certificate»-App der antragsstellenden Person übermitteln. Die antragsstellende Person kann in der «COVID Certificate»-App einen sogenannten Transfer-Code generieren, welcher während 30 Tagen gültig ist. Mit Hilfe dieses eindeutigen Codes kann ein ausgestelltes Covid-Zertifikat direkt in die «COVID Certificate»-App der antragstellenden Person übermittelt werden.
Für Ausstellerinnen und Aussteller gibt es zwei Möglichkeiten den Transfer-Code einzugeben:
- Bei der Generierung von Zertifikaten über das WebUI.
- Bei der Generierung von Zertifikaten über ein Primärsystem wie bspw. Laborsystem.
Ablauf
- Bei der Beantragung des Covid-Zertifikates erstellt die antragsstellende Person in der «COVID Certificate»-App einen Transfer-Code und übermittelt diesen an die Ausstellerinnen und Aussteller (bspw. durch Vorlesen, Zeigen auf der App oder Eintragen in allfälligen Anmeldeformularen).
- Ausstellerinnen und Aussteller erfassen den Transfer-Code zusammen mit den Personalien der antragstellenden Person in ihrem System (WebUI oder Laborsystem).
- Die antragsstellende Person erhält danach das Covid-Zertifikat automatisch und auf sicherem Weg, den datenschutzrechtlichen Richtlinien entsprechend, in die «COVID Certificate»-App übermittelt.
o Beim WebUI: unmittelbar nachdem Ausstellerinnen und Aussteller die Generierung des Covid-Zertifikates abgeschlossen haben.
o Beim Laborsystem: unmittelbar nach dem das Laborsystem ein negatives Testresultat festgestellt und die Schnittstelle des Bundes zur Generierung der Covid-Zertifikate angesprochen hat.
Umgang mit Erkrankten
Die Richtlinien für hospitalisierte Personen sowie die aktuellsten Kenntnisse zu den Behandlungsmöglichkeiten von Covid-19 finden Sie auf der Seite der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie SSI. Monoklonale Antikörper werden zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer bestätigten Covid-19-Erkrankung angewendet, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf der Erkrankung haben. Die Antikörper müssen in einem frühen Stadium der Covid-19 Erkrankung gegeben werden. Die Informationen sind unter «Antikörper-Therapien» zu finden. Weitere Informationen sind auf der Website der WHO zu finden.
Eine Reinfektion sollte in Betracht gezogen werden, wenn eine Person mit einer zuvor bestätigten Covid-19-Infektion nach ihrer Genesung (d.h. nach einem Zeitraum, in dem die Symptome deutlich abgeklungen waren) erneut Symptome entwickelt, die auf Covid-19 hindeuten.
Das neue Coronavirus ist in seltenen Fällen mit dem Kawasaki-Syndrom ähnlichen Symptomen assoziiert. Das Syndrom wird dann pädiatrisches multisystemisches Entzündungssyndrom im zeitlichen Zusammenhang mit Covid-19 (PIMS-TS, Paediatric Multisystem Inflammatory Syndrome temporally associated with SARS-CoV-2) oder Multisystem-Entzündungssyndrom (MIS-C) genannt.
Nationale Empfehlungen zur Diagnostik und Behandlung wurden erarbeitet und sind zu finden unter: COVID-19 – Interdisziplinäre Behandlungsempfehlungen für PIMS-TS sind publiziert – paediatrieschweiz.ch
Bei Kindern spielen chronische Erkrankungen bei einer SARS-CoV2-Infektion keine wesentliche Rolle. Laut der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (Pädiatrie Schweiz) wurden keine Risikofaktoren für schwere Formen von Covid-19 und damit keine besonders gefährdeten Gruppen identifiziert. Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen haben allgemein ein zwei- bis dreimal höheres Risiko, mit (und nicht wegen) einer schweren Form von Covid-19 hospitalisiert zu werden (wie bei anderen respiratorischen Virusinfektionen, z. B. Grippe). Meta-Analysen zu den Risikofaktoren für eine schwere Form der Erkrankung bei Kindern zeigen, dass Kinder mit chronischen Krankheiten ein leicht höheres Risiko haben, eine schwere Form zu entwickeln oder hospitalisiert zu werden, aber die Daten liefern keinen Hinweis auf ein mit bestimmten Krankheiten verbundenes Risiko. Kinder mit Vorerkrankungen müssen sich weiterhin an die Schutzmassnahmen halten, die bereits vor dem Auftreten des neuen Coronavirus für ihre Krankheit gegolten haben. Spezifische Fragen sollten mit den jeweiligen Fachspezialisten besprochen werden.
SARS-CoV-2-Tests und Isolationsmassnahmen
Wir passen die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien regelmässig der aktuellen Lage an. Bitte beachten Sie immer die Anweisungen im PDF-Dokument «Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien» auf der Seite Infektionskrankheiten melden.
Alle Personen mit Covid-19-kompatiblen Symptomen sollten grundsätzlich getestet werden. Bei Kindern unter 6 Jahren ist die Testindikation abhängig von der Konstellation der Symptome, ihrer Dauer, der Anzahl anderer symptomatischer Kinder in der Gruppe und dem Vorhandensein eines engen Kontaktes mit einer positiv getesteten Person. Das Dokument Vorgehen und Testindikationen bei symptomatischen Kindern bis 6 Jahren (PDF, 176 kB, 13.07.2021) beschreibt, in welchen Fällen sich Kinder unter 6 Jahren testen lassen sollten.
Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren gelten die allgemeinen Vorgehensweisen und Testkriterien.
Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie:
- ob das Kind unter 6 Jahren mit Covid-19 kompatiblen Symptomen einen engen Kontakt zu einer symptomatischen Person ab 6 Jahre hatte. Erhält diese Person ein positives Testresultat, muss das Kind ebenfalls zu Hause bleiben und wird getestet. Bei negativem Ergebnis kann das Kind 24 Stunden nach Fieberfreiheit und deutlicher Besserung des Hustens die Schule oder Betreuungseinrichtung wieder besuchen.
Hatte das Kind keinen Kontakt zu einer infizierten Person jedoch trotzdem Symptome wie starker Husten und Fieber, dann gilt das Vorgehen unter im Dokument Vorgehen und Testindikationen bei symptomatischen Kindern bis 6 Jahren (PDF, 176 kB, 13.07.2021). Hier ist entscheidend, in welchem Allgemeinzustand sich das Kind befindet und wie lange die Symptome andauern.
Kinder < 6 Jahren mit Schnupfen und leichtem Husten und/oder Halsweh dürfen grundsätzlich die Schule oder die Betreuungseinrichtung weiterhin besuchen.
Eine Person mit negativem Testergebnis und Symptomen, die mit Covid-19 kompatibel sind, soll bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome zu Hause bleiben (unabhängig davon, wie viel Zeit seit Symptombeginn vergangen ist), wie es zur Kontrolle der Ausbreitung anderer viraler Atemwegsinfektionen (z. B. Influenza) empfohlen wird.
Kommt es nach einem negativen Antigen-Schnelltest zu persistierenden, sich veränderten oder verschlechternden Symptomen sollte die Möglichkeit eines falsch negativen Ergebnisses in Betracht gezogen werden. In solchen Fällen ist ein neuer Test, nach Möglichkeit mittels PCR, angezeigt.
Ein elektiver chirurgischer Eingriff sollte frühestens sieben Wochen nach Ausbruch der Erkrankung und erst nach Abklingen der Symptome durchgeführt werden. Bei dringenden Eingriffen ist eine interdisziplinäre Konsultation zur Abschätzung der Risiken erforderlich. Weitere Informationen sind auf der Website der Schweizerischen Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation zu finden.
Serologische Tests liefern Nachweise einer früheren Infektion oder Impfung. Sie sind sehr hilfreich für Bevölkerungsstudien, zum Beispiel zur Überwachung der Entwicklung der Herdenimmunität. Auf individueller Ebene werden sie derzeit nicht empfohlen, da sie nur eine begrenzte Aussagekraft bezüglich Grad und Dauer des Schutzes vor einer möglichen (Re-)Infektion mit SARS-CoV-2 haben. Wenn jedoch ein Test bei einer ungeimpften Person durchgeführt wird und das Ergebnis positiv ausfällt, bedeutet dies, dass die getestete Person mit dem Virus in Kontakt gekommen ist.
Ja. Die Meldung der Covid-19-Fälle ist obligatorisch. Eine klinische Meldung muss in bestimmten Situationen erfolgen.
Wir passen die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien regelmässig der aktuellen Lage an. Bitte beachten Sie immer die Anweisungen im PDF-Dokument Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien auf der Seite Infektionskrankheiten melden.
Spezifische Empfehlungen und Richtlinien
Es ist wichtig, dass sich alle besonders gefährdeten Personen Gedanken dazu machen, ob sie im Falle einer schweren Erkrankung künstlich beatmet und intensivmedizinisch behandelt werden möchten oder nicht. Bei dieser Sensibilisierung der Bevölkerung für das Thema der Patientenverfügung kommt den Gesundheitsfachpersonen eine entscheidende Rolle zu. Die SGI ruft alle Gesundheitsfachpersonen dazu auf, gefährdeten Personen in ihrer Behandlung die aktive Unterstützung beim Ausfüllen einer Patientenverfügung anzubieten. Personen, die bereits eine Patientenverfügung ausgefüllt haben, sollten diese auf ihre Aktualität prüfen.
Viele hochbetagte Menschen und Erwachsene mit chronischen oder schweren Krankheiten wünschen nicht mehr alle lebensverlängernden Massnahmen. Es ist deshalb wichtig, vorausschauend das Vorgehen und die Behandlungsziele bei einer schweren Lungenentzündung – wenn möglich zusammen mit den Angehörigen – zu besprechen. Wenn jemand nicht intubiert und/oder allenfalls auch nicht mehr hospitalisiert werden möchte, ist es hilfreich, dies in einer Patientenverfügung explizit festzuhalten.
Bei betagten und/oder schwerkranken erwachsenen Personen, die keine intensivmedizinische Behandlung wünschen, ist eine gute palliative Behandlung und Betreuung sicherzustellen – sei es im Spital, zu Hause oder im Pflegeheim. Mit angemessenen palliativmedizinischen Massnahmen können belastende Symptome gelindert werden. Eine frühzeitige Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliative Care hilft, Ängste zu reduzieren.
Die Fachgesellschaft Palliative Geriatrie (FGPG) hat praxisbezogene Empfehlungen zur vorausschauenden Planung und palliativmedizinischen Massnahmen zu Hause durch die Spitex verfasst: https://www.samw.ch/dam/jcr:e61aba64-f3a6-472c-96a0-46d98b07c926/empfehlungen_fgpg_palliative_care_20200322.pdf
Die Fachgesellschaft palliative ch hat Merkblätter zur vorausschauenden Besprechung von Behandlungszielen und zu den palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Spital, zu Hause und im Pflegeheim veröffentlicht. Siehe insbesondere die Empfehlungen für Hausärztinnen und Hausärzte: Aktuelle Empfehlungen zur Behandlung von Covid-19-Patient*innen (palliative.ch)
Die FMH hat auf ihrer Website eine herunterladbare Vorlage für eine Patientenverfügung publiziert. https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm
Folgende Institutionen bieten Beratungen an
Dialog Ethik:
https://www.dialog-ethik.ch/angebot/beratung-fuer-patienten-und-angehoerige/patientenverfuegung-und-vollmacht
Schweizerisches Rotes Kreuz:
https://vorsorge.redcross.ch/patientenverfuegung/
Schwangere, Neugeborene und Migrationsbevölkerung
Aufgrund des aktuellen Wissensstandes ist das BAG zusammen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum Schluss gekommen, dass schwangere Frauen zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Sie sollten sich daher impfen lassen. Sie können sich auch weiterhin besonders schützen, indem sie die Empfehlungen auf der Seite «So schützen wir uns» befolgen.
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe veröffentlicht zudem regelmässig Fachinformationen.
Der Schweizerische Verband für Hebammen veröffentlicht ebenfalls Informationen rund um das Thema Covid-19 Erkrankungen.
Ermitteln Sie, um welche Sprache es sich handelt. Bei Unklarheit kann Sie dabei die Spracherkennungstabelle unterstützen (siehe untenstehenden Link). Kontaktieren Sie via regionale Vermittlungsstelle einen Telefondolmetschdienst.
Angebote zum Telefondolmetschen:
https://www.inter-pret.ch/de/angebote/regionale-vermittlungsstellen-44.html
Spracherkennungstabelle:
https://www.0842-442-442.ch/files/content/Angebot/Infothek%20DE/Formulare/190401_Spracherkennungstabelle_Telefondolmetschen.pdf
Auf der Webseite des BAG sind Informationen in zahlreichen Sprachen der Migrationsbevölkerung aufgeschaltet. Diese können als PDF heruntergeladen oder ausgedruckt werden: Downloads in verschiedenen Sprachen.
Um die weitere Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verhindern, ist es sehr wichtig, dass alle Personen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – eine adäquate Behandlung erhalten und die Schutzmassnahmen verstehen. Auch Sans-Papiers, die keine Krankenversicherung haben, haben das Recht auf Notfallbehandlung. Sie haben ebenfalls das Recht, dass ihre persönlichen Daten nicht an andere (auch nicht an die Polizei oder an Migrationsämter) weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten bzw. die Verletzung der Schweigepflicht kann Strafmassnahmen zur Folge haben.
Wenn Sie Sans-Papiers behandeln, machen Sie diese darauf aufmerksam, dass Sie und das behandelnde Personal (inkl. Dolmetschende) das Arztgeheimnis wahren werden. Falls die Sans-Papiers über keine Krankenversicherung verfügen, nehmen Sie Kontakt mit der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Ihrem Kanton auf.
Beratungsstellen für Sans-Papiers in der Schweiz
http://www.sans-papiers.ch/index.php?id=92
Nationale Plattform Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers
http://www.sante-sans-papiers.ch/DE/das-recht-auf-gesundheit.html
Auf dieser nationalen Plattform finden Sie auch das Dokument: Corona: Was tun mit oder ohne Krankenkasse? (Informationen in Deutsch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch und Englisch)
http://www.sans-papiers.ch/fileadmin/user_upload/Corona-Information_was_tun_mit_oder_ohne_KK_versch._Sprachen.pdf
Fragen und Antworten zu Schwangerschaft und der Covid-19-Impfung finden Sie unter Covid-19-Impfung.
Schutzmassnahmen
Die betroffene Person sollte in den nachfolgenden Tagen eine sorgfältige Selbstbeobachtung auf Symptome vornehmen. Sie muss eine geeignete Maske tragen und eine einwandfreie Handhygiene pflegen. Treten Symptome auf, muss sie zu Hause bleiben und sich einem Test unterziehen.
Das BAG empfiehlt es nicht, dass kranke Personen arbeiten gehen. Es ist sehr wichtig, dass das Gesundheitspersonal keine anderen, besonders gefährdeten Personen oder ihre Arbeitskolleginnen/ Arbeitskollegen ansteckt.
In den Gesundheitseinrichtungen sollten Gesundheitsfachpersonen nicht arbeiten, wenn sie krank sind. Für rechtliche und finanzielle Fragen siehe das Dokument von Curaviva Schweiz und Senesuisse «Rechtliche Fragen und Kurzantworten (Q&A) zum Coronavirus».
Die FMH hat ein Covid-19: Schutzkonzept zum Betrieb von Arztpraxen erarbeitet.
Die SSO hat ein Schutzkonzept für Zahnarztpraxen erarbeitet, das die Details der Praxisöffnung erläutert.
Letzte Änderung 04.07.2022