Covid-19: Informationen für Gesundheitsfachpersonen

Als Gesundheitsfachpersonen werden Sie mit dem Coronavirus konfrontiert, wenn Sie Ihre Patientinnen und Patienten oder Klientinnen und Klienten untersuchen, pflegen oder beraten. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Umgang mit der Krankheit.

Infoline Coronavirus für Gesundheitsfachpersonen:
+41 58 462 21 00, Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr

Empfehlung für die Covid-19-Impfung

In der Bevölkerung ist durch bisherige Impfungen und/oder Infektionen eine hohe Immunität gegen SARS-CoV-2 vorhanden. Für Personen ohne Risikofaktoren besteht nur ein sehr geringes Risiko für eine schwere Erkrankung.

Die Covid-19-Impfung bietet weiterhin einen guten Schutz vor schweren Verläufen der Erkrankung, schützt jedoch in der aktuellen Lage nur wenig vor der Infektion per se, vor einer Übertragung und vor milden Symptomen einer Covid-19-Erkrankung.

BAG und EKIF empfehlen besonders gefährdeten Personen (BGP) ab 16 Jahren im Herbst/Winter eine einzelne Impfdosis gegen Covid-19 für einen bestmöglichen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen in der Winter-Saison. Die Impfung soll idealerweise zwischen Mitte Oktober und Dezember erfolgen.

Schwangeren Frauen wird im Herbst/Winter eine Impfung gegen Covid-19 dann empfohlen, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt diese im Individualfall als medizinisch indiziert erachtet.

Den anderen Personen wird keine Impfung gegen Covid-19 empfohlen. Abweichende Impfempfehlungen gelten für Personen mit schwerer Immundefizienz.

Die Impfung wird präferenziell mit einem an die XBB.1.5-Variante angepassten mRNA- oder Protein-Impfstoff empfohlen, sofern diese zugelassen und verfügbar sind. Diese Impfstoffe, wie auch die bivalenten mRNA-Impfstoffe (an die Varianten BA.1 oder BA.4/5 angepasst), der ursprüngliche Comirnaty® Impfstoff (für Kinder und Erwachsene) sowie der ursprüngliche Protein-Impfstoff Nuvaxovid®, sind grundsätzlich geeignet und empfohlen, um schwere Krankheitsverläufe zu verhindern.

Die Impfung umfasst eine einzelne Impfdosis frühestens sechs Monaten nach der letzten Covid-19-Impfdosis oder einer bekannten SARS-CoV-2-Infektion.

Medizinische Fachpersonen sollen beobachtete unerwünschte Impferscheinungen oder deren Verdachtsfälle über das Online-Tool ElViS bei Swissmedic melden. Für schwerwiegende und/oder bislang unbekannte unerwünschte Impferscheinungen besteht eine Meldepflicht.

Fachinformationen zur Covid-19-Testung

Aufhebung der Testkostenübernahme

Seit dem 1. Januar 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für Analysen auf SARS-CoV-2.

Informationen zur Aufhebung der gesetzlichen Grundlage der Testkostenübernahme finden Sie hier:

Relevanz von Tests

Weiterhin von Relevanz können Tests insbesondere in folgenden Situationen sein:

  • Individualmedizinische Gesundheit: Bei Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf kann ein Test aufgrund medizinisch-therapeutischer Konsequenzen für die getestete Person selbst sinnvoll sein. Dies ist dann der Fall, wenn als therapeutische Konsequenz eines Tests ein Entscheid über eine antivirale Therapie gegen Covid-19 erfolgt. Die Kriterien und das Vorgehen sind in einem separaten Dokument (PDF, 227 kB, 22.12.2023) aufgeführt.  Der Entscheid liegt bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Therapien für Covid-19 Patientinnen und Patienten.
  • Öffentliche Gesundheit: Tests können im Sinne einer kantonalen Teststrategie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eine Rolle spielen oder beispielsweise durch den Kanton bei Ausbruchsuntersuchungen angeordnet werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen.
  • Arbeits- und Betriebsmedizin: Es ist ebenfalls möglich, dass in bestimmten Arbeitskontexten Tests auf SARS-CoV-2 eine Relevanz haben (z. B. Spitalhygiene, Personal in kritischer Infrastruktur). Dies ist Aufgabe der Arbeitgebenden bzw. beispielsweise in Spitälern die der  Spitalhygiene-Verantwortlichen. Die Zuständigkeit liegt bei den Arbeitgebenden.

Durchführung von Probeentnahmen und Antigen-Schnelltests ausserhalb von Laboratorien

Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 und Probenentnahmen für molekularbiologische Untersuchungen dürfen ausserhalb von Laboratorien weiterhin in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden, durchgeführt werden, sofern diese vom Kanton dazu ermächtigt sind. Die Probenentnahmen müssen unter der Verantwortung einer Laborleiterin/eines Laborleiters, einer Ärztin/eines Arztes oder einer Apothekerin/eines Apothekers durch spezifisch geschulte Personen durchgeführt werden. Generell sind die Vorgaben nach Covid-19 Verordnung 3 einzuhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit der Covid-19 Verordnung 3 am 30.06.2024 ist die Verwendung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 zur Fachanwendung ausserhalb von Laboratorien nicht mehr zulässig.

Weitere Informationen entnehmen Sie den FAQ für Kantone und Fachpersonen zum Entscheid des Parlaments bezüglich der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zur Kostenübernahme von Tests auf SARS-CoV-2 ab dem 1. Januar 2023.

Der Selbsttest ist ein Antigen-Schnelltest, der einfach zu handhaben ist (z.B. nasaler Abstrich) und kann durch einen Laien selber durchgeführt werden. Testung und Ablesen des Testresultats erfolgt ohne Beteiligung von Fachpersonen zu Hause.

Vorsicht: Selbsttests haben weniger verlässliche Resultate als PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Es kann sein, dass Sie trotz eines negativen Resultats mit dem Coronavirus infiziert sind und das Virus weitergeben. Sie können sich zudem weiterhin an den Grundprinzipien auf der Seite So schützen wir uns orientieren.

Meldungen und Vergütung

Meldung

Negative und positive Ergebnisse von Einzel-PCR-Tests sind immer meldepflichtig. Bei Antigen-Schnelltests sind alle negativen und positiven Ergebnisse bei symptomatischen Personen und Kontaktpersonen von bestätigten Fällen meldepflichtig. Schnelltests, die nicht bei symptomatischen Personen und Kontaktpersonen von bestätigten Fällen, durchgeführt worden sind, sind nicht meldepflichtig. Bei gepoolten PCR-Tests erfolgt keine Meldung.

Detaillierte Informationen finden Sie in folgendem Dokument:

Antragstellung zur Listung von SARS-CoV-2-Schnelltests

Fachanwendung

Das BAG nimmt keine Anträge für die Liste der SARS-CoV-2 Schnelltests für die Fachanwendung mehr entgegen. In der Schweiz werden SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der europäischen Liste (HSC common list) anerkannt. Diese Tests für die Fachanwendung haben mittels unabhängiger Validierung den Nachweis erbracht, dass die Anforderungen und Leistungsparameter gemäss den EU-Mindestkriterien erfüllt sind.

Eigenanwendung (Selbsttests)

Zur Aufnahme in die Liste der Antigen-Schnelltests für die Eigenanwendung (Selbsttests) kann für CE-zertifizierten Selbsttests ein Antrag für eine Prüfung der Konformität und Listung ans BAG gestellt werden.

Dokumente

Covid-19-Impfung

Covid-19-Testung

Diverse Dokumente

Weiterführende Themen

Koordination der Versorgung mit wichtigen Covid-19-Arzneimitteln

Die Covid-19-Verordnung 3 enthält verschiedene Massnahmen zur Regelung der Versorgung mit wichtigen Covid-19-Arzneimitteln in der Schweiz.

Forschungsprojekte und Literaturrecherchen zu Covid-19

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Covid-19 Forschungsprojekten.

Post-Covid-19-Erkrankung

Wir setzen uns gemeinsam mit den Kantonen und weiteren Akteuren dafür ein, dass Betroffene einer Post-Covid-19-Erkrankung eine angemessene Behandlung und Betreuung erhalten und dass zur Thematik geforscht wird.

Covid-19 + : Endemiestrategie

Die «Endemiestrategie Covid-19 +» verfolgt das Ziel, die gesundheitliche Belastung der Bevölkerung durch SARS-CoV-2 und andere respiratorische Viren zu reduzieren. Dies trägt auch dazu bei, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Letzte Änderung 29.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
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Tel. +41 58 462 21 00

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