Diese Seite enthält Informationen für Gesundheitsfachpersonen, die die Covid-19-Test durchführen können: Labore, Arztpraxen, Apotheken, Spitäler und von Kanton zugelassenen Testzentren, sozialmedizinische Institutionen, Alters- und Pflegeheime sowie die Spitex.
- Aufhebung der Testkostenübernahme
- Relevanz von Tests
- Qualität und Validierung der Antigen-Schnelltests
- Tests für Selbstzahler
- Durchführung von Probeentnahmen und Antigen-Schnelltests ausserhalb von Laboratorien
- Meldungen und Vergütung
- Anerkannte Antigen-Schnelltests für ein Covid-Zertifikat
- Antragstellung zur Listung von Sars-CoV-2-Schnelltests
Aufhebung der Testkostenübernahme
Das Parlament hat beschlossen, die im Covid-19-Gesetz verankerte gesetzliche Grundlage, welche die Übernahme der Kosten der Covid-Analysen durch den Bund ermöglicht, nicht zu verlängern. Der Bund übernimmt somit die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2 gemäss Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 nur noch bis am 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für Analysen auf Sars-CoV-2.
Dies betrifft alle bislang vom Bund vergüteten Tests zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, d. h. sowohl die individuelle Testung, als auch die repetitive Testung von Personal in kritischer Infrastruktur (insbesondere Gesundheitseinrichtungen). Die Kosten der Analysen einer individuellen Testung auf Sars-CoV-2 gehen ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich zulasten der getesteten Person.
Der Entscheid des Parlaments hat zur Folge, dass der Bund ab dem 1. Januar 2023 keine gesamtschweizerische Teststrategie für Tests im Sinne der öffentlichen Gesundheit mehr vorgibt, sondern es im Ermessen der Kantone liegt, Tests im Sinne der öffentlichen Gesundheit zu verlangen oder zu fördern.
Weitere Informationen zur Aufhebung gesetzlichen Grundlage der Testkostenübernahme finden Sie hier:
Relevanz von Tests
Weiterhin von Relevanz können Tests insbesondere in folgenden Situationen sein:
- Individualmedizinische Gesundheit: Bei Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf kann ein Test aufgrund medizinisch-therapeutischer Konsequenzen für die getestete Person selbst sinnvoll sein. Dies ist dann der Fall, wenn als therapeutische Konsequenz eines Tests ein Entscheid über eine antivirale Therapie gegen Covid-19 erfolgt. Die Kriterien und das Vorgehen sind in einem separaten Dokument aufgeführt. Der Entscheid liegt bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Weitere Informationen dazu siehe unter Therapien für Covid-19 Patientinnen und Patienten
- Öffentliche Gesundheit: Tests können im Sinne einer kantonalen Teststrategie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eine Rolle spielen oder beispielsweise durch den Kanton bei Ausbruchsuntersuchungen angeordnet werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen.
- Arbeits- und Betriebsmedizin: Es ist ebenfalls möglich, dass in bestimmten Arbeitskontexten Tests auf Sars-CoV-2 eine Relevanz haben (z. B. Spitalhygiene, Personal in kritischer Infrastruktur). Dies ist Aufgabe der Arbeitgebenden bzw. beispielsweise in Spitälern die der Spitalhygiene-Verantwortlichen. Die Zuständigkeit liegt bei den Arbeitgebenden.
Sequenzierung der Varianten
Zur Überwachung von Virusvarianten wurde ein genomisches Surveillance-Programm (Berichte auf Englisch) aufgebaut. Informationen zu der aktuellen Lage der besorgniserregenden Virusvarianten in der Schweiz sind auf www.covid19.admin.ch zu finden.
Tests für Selbstzahler
Tests können von Personen auf Wunsch durchgeführt werden. Tests können sinnvoll sein, wenn Sie oder Ihr Umfeld ein erhöhtes Schutzbedürfnis haben. Sie können sich dabei an den Grundprinzipien auf der Seite So schützen wir uns orientieren.
Zum Einsatz kommen hierfür:
- Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2
- Gepoolte Speichel-PCR-Tests
- Einzel-PCR-Tests
- Selbsttest
Durchführung von Probeentnahmen und Antigen-Schnelltests ausserhalb von Laboratorien
Antigen-Schnelltests auf Sars-CoV-2 und Probenentnahmen für molekularbiologische Untersuchungen dürfen ausserhalb von Laboratorien weiterhin in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden, durchgeführt werden, sofern diese vom Kanton dazu ermächtigt sind. Die Probenentnahmen müssen unter der Verantwortung einer Laborleiterin/eines Laborleiters, einer Ärztin/eines Arztes oder einer Apothekerin/eines Apothekers durch spezifisch geschulte Personen durchgeführt werden. Generell sind die Vorgaben nachCovid-19 Verordnung 3 einzuhalten. Weitere Informationen entnehmen Sie den FAQ für Kantone und Fachpersonen zum Entscheid des Parlaments bezüglich der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zur Kostenübernahme von Tests auf Sars-CoV-2 ab dem 1. Januar 2023
Selbsttest
Der Selbsttest ist ein Antigen-Schnelltest, der einfach zu handhaben ist (z.B. nasaler Abstrich) und kann durch einen Laien selber durchgeführt werden. Testung und Ablesen des Testresultats erfolgt ohne Beteiligung von Fachpersonen zu Hause.
Vorsicht: Selbsttests haben weniger verlässliche Resultate als PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Es kann sein, dass Sie trotz eines negativen Resultats mit dem Coronavirus infiziert sind und das Virus weitergeben. Sie können sich zudem weiterhin an den Grundprinzipien auf der Seite So schützen wir uns orientieren.
Hinweise zu Tests & Covid-Zertifikate für negativ Getestete und Genesene
Für die Ausstellung von Testzertifikaten durch Antigen-Schnelltests wird nur der Nasen-Rachen-Abstrich akzeptiert. Antigen-Schnelltests auf Basis von nasalen Abstrichen werden für die Testzertifikatsausstellung nicht akzeptiert.
Speichel-PCR-Tests ausserhalb der Probeentnahmestelle sind zulässig (z. B. per Post eingeschickt) und können auch zu einem Testzertifikat führen, solange die Vorgaben befolgt sind (Art. 24 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 3). Zudem muss die Identität der zu testenden Person geprüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt werden.
Weitere Informationen zur Ausstellung von Zertifikaten für negativ Getestete und Genesene finden Sie unter Covid-Zertifikat.
Meldungen und Vergütung
Meldung
Negative und positive Ergebnisse von Einzel-PCR-Tests sind immer meldepflichtig. Bei Antigen-Schnelltests sind alle negativen und positiven Ergebnisse bei symptomatischen Personen und Kontaktpersonen von bestätigten Fällen meldepflichtig. Schnelltests, die nicht bei symptomatischen Personen und Kontaktpersonen von bestätigten Fällen, durchgeführt worden sind, sind nicht meldepflichtig. Bei gepoolten PCR-Tests erfolgt keine Meldung.
Detaillierte Informationen finden Sie in folgendem Dokument:
Vergütung
Informationen zur Kostenübernahme der Analysen auf SARS-CoV-2 finden Sie auf unsere Seite Vergütung.
Anerkannte Antigen-Schnelltests für ein Covid-Zertifikat
Nach dem Beschluss der EU werden für die Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats in der EU nur Schnelltests aus der gemeinsamen europäischen Liste (HSC common list) anerkannt.
Für eine Anerkennung der Schweizer Covid-Zertifikate in der EU hat man sich darauf verständigt, dass die Schweiz für getestete Personen nur Covid-Zertifikate für Schnelltests ausstellt, die in der Schweiz gelistet und auf oben genannten EU Liste aufgeführt sind.
Hersteller von Antigen-Schnelltests, die nicht auf der EU-Liste stehen, haben die Möglichkeit ihre Bewerbungen auf der folgenden Website (JRC Submission Link) einzureichen, um für eine Prüfung und Listung durch das Health Security Committee der EU in Betracht gezogen zu werden.
Weitere Informationen zu Covid-Zertifikat finden Sie unter: Coronavirus: Covid-Zertifikat.
Listung der Sars-CoV-2 Antigen Schnelltests
Folgend listet das BAG Tests, welche die Kriterien erfüllen und ausserhalb von Laboratorien genutzt werden dürfen:
Antragstellung zur Listung von Sars-CoV-2-Schnelltests
Fachanwendung
Das BAG nimmt keine Anträge für die Liste der Sars-CoV-2 Schnelltests für die Fachanwendung mehr entgegen. In der Schweiz werden Sars-Cov-2-Antigen-Schnelltests der europäischen Liste (HSC common list) anerkannt. Diese Tests für die Fachanwendung haben mittels unabhängiger Validierung den Nachweis erbracht, dass die Anforderungen und Leistungsparameter gemäss den EU Mindestkriterien erfüllt sind.
Eigenanwendung (Selbsttests)
Zur Aufnahme in die Liste der Antigen-Schnelltests für die Eigenanwendung (Selbsttests) kann für CE-zertifizierten Selbsttests ein Antrag für eine Prüfung der Konformität und Listung ans BAG gestellt werden.
Antragsformular
Ein Antrag für die Konformitätsprüfung eines Selbsttests kann mit folgendem Antragsformular beim BAG eingereicht werden:
Weitere Informationen bezüglich der Anforderungen an Schnelltest und der Antragstellung finden Sie hier:
Zusätzliche Informationen
Letzte Änderung 05.07.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Arbeitsgruppe Covid Surveillance
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz