Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere Bestimmungen. Abhängig von der Art Ihrer Reise kann es sein, dass Sie ein Einreiseformular ausfüllen, einen negativen Test vorweisen und/oder in Quarantäne gehen müssen.
Diese Regeln gelten für alle Personen, die in die Schweiz einreisen dürfen. Sie gelten daher auch, wenn Sie als Schweizer/in im Ausland waren und in die Schweiz zurückreisen. Informationen zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie in den entsprechenden Kapiteln dieser Seite:
Einreiseformular
Das elektronische Einreiseformular ist verfügbar auf swissplf.admin.ch. Wichtig: Füllen Sie das Formular vor der Einreise in die Schweiz aus.
Wer muss das Einreiseformular ausfüllen?
Fast alle Personen, die in die Schweiz einreisen, müssen das Einreiseformular ausfüllen. Kinder können im Formular einer mitreisenden erwachsenen Person erfasst werden. Ausnahme: Wer aus einem Gebiet an der Grenze zur Schweiz einreist, muss das Einreiseformular nicht ausfüllen. Es gibt noch weitere Ausnahmen:
- Gebiet an der Grenze zur Schweiz: Wenn Sie aus einem Gebiet an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit dem ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, müssen Sie das Einreiseformular nicht ausfüllen.
- Berufliche Tätigkeit: Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern, müssen Sie das Einreiseformular für diese beruflichen Reisen nicht ausfüllen.
- Durchreise/Transit: Wenn Sie lediglich zur Durchreise in die Schweiz kommen und direkt in ein anderes Land weiterreisen, müssen Sie das Einreiseformular nicht ausfüllen.
- Reise mit eigenem Fahrzeug: Wenn Sie mit einem eigenen Fahrzeug in die Schweiz einreisen, müssen Sie das Einreiseformular nicht ausfüllen. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn Sie sich innerhalb der letzten 10 Tagen nicht in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Wenn Sie sich in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben, müssen Sie das Einreiseformular bei jeder Reiseart ausfüllen.
Ausfüllen und Kontrolle
Füllen Sie das elektronische Einreiseformular vor oder während der Reise über einen Computer oder über das Smartphone aus. Sobald Sie das Formular ausgefüllt haben, erhalten Sie als Bestätigung einen QR-Code per Mail. Halten Sie diesen Code für Kontrollen bei der Einreise bereit. Bei Kontrollen können Sie den QR-Code auf dem Smartphone vorweisen oder eine ausgedruckte Bestätigung zeigen.
Füllen Sie stattdessen die Papierversion aus, bevor Sie in das
Transportmittel einsteigen und die Reise in die Schweiz beginnen. Sie
können die Papierversion des Einreiseformulars selbst herunterladen und ausdrucken oder beim Personal des Transportmittels verlangen.
Weitere Informationen zum Einreiseformular
Viele Informationen finden Sie in den Häufig gestellten Fragen (FAQ). Dort finden Sie z.B. Antworten zum Vorgehen bei fehlender Sitzplatznummer, zum Vorgehen bei technischen Problemen und zum Datenschutz.
Haben Sie Fragen, die in den FAQ nicht beantwortet werden? Sie können die Infoline +41 58 464 44 88 täglich von 6 bis 23 Uhr anrufen. Informationen zu den Telefonkosten finden Sie auf der Seite Kontakte und Links.
Negatives Testresultat
Bei der Einreise in die Schweiz müssen Sie in zwei Fällen einen negativen Corona-Test vorweisen können:
- Wenn Sie mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen. Informieren Sie sich im Abschnitt Regeln für die Einreise per Flugzeug.
- Wenn Sie sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise an einem Ort aufgehalten haben, der auf der BAG-Liste der Risikoländer steht. In diesem Fall müssen Sie immer ein negatives Testresultat vorweisen können, auch wenn Sie mit dem Bus, der Bahn, dem Auto, dem Schiff etc. einreisen. Informieren Sie sich im Abschnitt Regeln für die Einreise auf dem Land- oder Wasserweg.
Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Einreise nie einen negativen Corona-Test vorweisen, sie sind von der Testpflicht ausgenommen.
Regeln für die Einreise per Flugzeug
Wenn Sie mit dem Flugzeug einreisen, müssen Sie zu zwei verschiedenen Zeitpunkten ein negatives Testresultat vorweisen können: beim Boarding und an der Schweizer Grenze. Die Anforderungen an die beiden Kontrollen sind unterschiedlich.
1. Kontrolle beim Boarding: Die Luftfahrunternehmen kontrollieren vor dem Boarding systematisch Ihr negatives Corona-Testresultat. Bei dieser Kontrolle sind Resultate von folgenden Tests zulässig:
- Einem PCR-Test, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde
- Einem Antigen-Schnelltest, der innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführt wurde
Das Dokument mit dem negativen Testresultat (digital oder auf Papier) muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person
- Datum und Zeit der Probeentnahme
- Die Art der Testung
- Das Testergebnis
Für internationale Reisen empfehlen wir, dass Ihr negatives Testresultat in Englisch ausgestellt wird. Dies ist aber keine gesetzliche Vorgabe, es werden auch andere Sprachen akzeptiert.
Wenn Sie bei dieser Kontrolle kein negatives Testresultat vorweisen können, dürfen Sie grundsätzlich nicht ins Flugzeug steigen. Ausnahmen und Details finden Sie hier:
- Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich im Ausland testen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie die Selbstdeklaration wahrheitsgetreu ausfüllen und damit bestätigen, dass Sie keine Möglichkeit hatten, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand testen zu lassen. Wenn Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, riskieren Sie ein Strafverfahren nach dem Epidemiengesetz. Sie finden die Selbstdeklaration am Ende der Webseite im Register Dokumente. Achtung: Die Selbstdeklaration ermöglicht nur, dass Sie ohne negatives Testresultat fliegen dürfen. Sobald Sie in der Schweiz sind, müssen Sie sich so schnell wie möglich auf das Coronavirus testen lassen. Dafür ist sowohl ein PCR- wie auch ein Antigen-Schnelltest zulässig. Sollte dieser Test positiv sein, müssen Sie sich sofort in Isolation begeben.
- Wenn Sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen und ein entsprechendes Arztzeugnis vorweisen können.
- Wenn Sie nur zur Durchreise in die Schweiz kommen und den Flughafen nicht verlassen.
- Wenn Sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise mit dem Coronavirus angesteckt haben und wieder gesund sind. Dafür brauchen Sie ein entsprechendes Arztzeugnis.
- Wenn Sie aus medizinischen Gründen keinen Nasen-Rachen-Abstrich machen können. Dafür brauchen Sie ein entsprechendes Arztzeugnis.
Wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet werden, wird Ihnen der Flug verweigert. Sie müssen vor Ort bleiben und sich an die Bestimmungen halten, die dort für angesteckte Personen gelten. Es kann beispielsweise sein, dass Sie sich im Gastland für eine bestimmte Zeit in Isolation begeben müssen und daher nicht reisen dürfen. Die Kosten, die in einer solchen Situation entstehen, müssen Sie selber tragen. Ausser Sie haben eine Reiseversicherung, welche diese Kosten übernimmt oder es gibt eine entsprechende Regelung des Gastlandes. Ausnahme: Wenn Ihr Test nur deshalb positiv ausfällt, weil Sie die Covid-19-Erkrankung kürzlich durchgemacht haben, dürfen Sie trotzdem mitfliegen. Allerdings müssen Sie mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass Sie sich in den letzten drei Monaten mit dem Coronavirus angsteckt haben und geheilt sind.
Repatriierung: Wenn Sie Schweizerin oder Schweizer sind und dringend in der Schweiz behandelt werden müssen, dürfen Sie zurückgeflogen werden. Dies geschieht aber mit einem Flugzeug, das speziell für den Transport von an Covid-19 erkrankten Personen ausgestattet ist.
2. Kontrolle an der Schweizer Grenze: Der Zoll im Transitbereich des Flughafens kontrolliert das negative Testresultat der Einreisenden mit Stichproben. Bei dieser Kontrolle ist das mitgebrachte Resultat von folgendem Test zulässig:
- Einem PCR-Test, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde
Wenn Sie kein negatives PCR-Testresultat haben, weil Sie fürs Boarding einen Antigen-Schnelltest gemacht haben, müssen Sie sich in der Schweiz nochmals testen lassen. Machen Sie so schnell wie möglich einen PCR- oder Antigen-Schnelltest. Sollte dieser Test positiv sein, müssen Sie sich sofort in Isolation geben.
Warum ist ein in der Schweiz gemachter Antigen-Schnelltest zulässig, nicht aber der im Ausland gemachte? Der Grund ist, dass wir beim Test in der Schweiz den Qualitätsstandard kennen und daher wissen, dass die Zuverlässigkeit hinreichend gegeben ist. Bei Antigen-Schnelltest, die im Ausland gemacht werden, ist der Qualitätsstandard oft nicht bekannt.
Regeln für die Einreise auf dem Land- oder Wasserweg
Wenn Sie sich innerhalb der letzten 10 Tage an einem Ort auf der BAG-Liste der Risikoländer aufgehalten haben und in die Schweiz einreisen, müssen Sie nicht nur in Quarantäne, sondern auch einen negativen Corona-Test vorweisen können (unabhängig davon mit welchem Verkehrsmittel Sie reisen).
Der Zoll an der Schweizer Grenze kontrolliert das negative Testresultat der Einreisenden mit Stichproben. Bei dieser Kontrolle ist das Resultat von folgendem Test zulässig:
- Einem PCR-Test, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde
Wenn Sie kein negatives PCR-Testresultat haben, müssen Sie sich in der Schweiz umgehend testen lassen. Machen Sie so schnell wie möglich einen PCR- oder Antigen-Schnelltest. Sollte dieser Test positiv sein, müssen Sie sich sofort in Isolation geben.
Ausnahmen: Bestimmte Personen müssen bei der Einreise kein negatives Testresultat vorweisen. Informationen finden Sie unter dem Titel Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht.
Quarantäne für Einreisende
Prüfen Sie die BAG-Liste der Risikoländer: Haben Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem der aufgeführten Staaten oder Gebiete aufgehalten? Wenn ja, sind Sie gesetzlich verpflichtet, in Quarantäne zu gehen. In dem Fall gilt:
Folgen Sie den Anweisungen unter Vorgehen nach der Einreise und melden Sie Ihre Einreise der kantonalen Behörde. Diese Meldung braucht es trotz Einreiseformular.
Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist. Die Quarantänepflicht gilt auch für Kinder.
Ausnahmen: Gewisse Personen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Informationen finden Sie unter dem Titel Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht.
Folgende Punkte heben die Quarantänepflicht nicht auf:
- Ein negatives Testresultat. Denn ein negatives Testergebnis schliesst eine Infektion mit dem Coronavirus nicht vollständig aus. Die biologische Erklärung dazu finden Sie auf der Seite Häufig gestellte Fragen (FAQ).
- Eine Covid-19-Impfung. Denn die Impfung schützt Sie vor der Erkankung. Ob die Impfung auch verhindert, dass Sie andere Personen anstecken können, ist noch unklar.
Vorgehen nach der Einreise
- Gehen Sie sofort nach der Einreise in Ihr Zuhause oder eine andere geeignete Unterkunft (z.B. Hotel oder Ferienwohnung). Auf dem Weg dorthin gilt: Halten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein. Wenn Sie den Abstand nicht einhalten können, empfehlen wir Ihnen eine Maske zu tragen. Vermeiden Sie wenn möglich den öffentlichen Verkehr.
- Melden Sie Ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde.
- Sie müssen sich während 10 Tagen nach Ihrer Einreise in die Schweiz ständig in Ihrem Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufhalten. Vermeiden Sie den Kontakt zu anderen Personen und folgen Sie dem Dokument Anweisung zur Quarantäne (PDF, 331 kB, 15.03.2021). Dieses Dokument gibt es auch in den Sprachen der Migrationsbevölkerung.
- Sie haben die Möglichkeit, die Reisequarantäne ab dem 7. Tag zu verkürzen. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.
Die kantonalen Behörden sind für die Überwachung der Quarantäne zuständig und führen Stichprobenkontrollen durch. Wer die Quarantänepflicht nicht befolgt, begeht nach dem Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft werden kann.
Weitere Informationen zur Quarantäne
Weitere Informationen zur Reisequarantäne finden Sie in den Häufig gestellten Fragen (FAQ). Dort finden Sie z.B. Antworten zur Lohnfortzahlung und zum Erwerbsersatz während der Quarantäne.
Haben Sie noch Fragen, die in den FAQ nicht beantwortet werden? Die Infoline +41 58 464 44 88 steht Ihnen täglich von 6 bis 23 Uhr zur Verfügung. Informationen zu den Telefonkosten finden Sie auf der Seite Kontakte und Links.
Kontakte der kantonalen Behörden
Melden Sie Ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Kanton über die folgenden Kontaktangaben.
Kanton | Kontaktangaben |
---|---|
Aargau | Zum Onlineformular |
Appenzell Ausserrhoden | Zum Onlineformular |
Appenzell Innerrhoden | Homepage |
Basel-Landschaft | Homepage |
Basel-Stadt | Homepage |
Bern | Zum Onlineformular |
Freiburg | Homepage |
Genf | Zum Onlineformular |
Glarus | |
Graubünden | |
Jura | |
Luzern | Homepage |
Neuenburg | Homepage (auf Französisch) |
Nidwalden | Zum Onlineformular |
Obwalden | |
St. Gallen | Zum Onlineformular |
Schaffhausen | +41 52 632 70 01 |
Schwyz | Zum Onlineformular |
Solothurn | Homepage |
Thurgau | Zum Onlineformular |
Ticino | Zur Homepage (auf Italienisch) |
Uri | Zum Onlineformular |
Wallis | Zum Onlineformular |
Waadt | Homepage (auf Französisch) |
Zug | Zum Onlineformular |
Zürich | Zum Onlineformular |
Fürstentum Liechtenstein | Homepage |
Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht
Verschiedene Personen sind von der Reisequarantäne- und Testpflicht ausgenommen. Sie finden die Auflistung aller Ausnahmen in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs unter Artikel 8. Zu den Ausnahmen gehören beispielsweise:
- Geschäftsreisende, die aus einem wichtigen Grund reisen, der sich nicht verschieben lässt.
- Personen, die aus einem wichtigen medizinischen Grund reisen, der sich nicht verschieben lässt.
- Transitpassagiere, die sich weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
- Transitpassagiere, die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen.
- Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern.
Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten beim
Grenzübertritt, jedoch nicht beim Boarding eines Flugzeugs.
Zusätzliche Informationen für einreisende Touristen
Auf der Seite Massnahmen und Verordnungen erfahren Sie, welche Regeln und Verbote national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten aufgrund des Coronavirus mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben. Informieren Sie sich daher zusätzlich beim Kanton in den Sie reisen, welche Regeln dort gelten. Auf der Seite www.ch.ch finden Sie eine Auflistung der kantonalen Internetseiten zum neuen Coronavirus.
Bitte beachten Sie zudem die Verhaltens- und Hygieneregeln, die in der Schweiz gelten. So schützen Sie sich und andere am besten vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.
Treten bei Ihnen Krankheitssymptome auf, nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind? Nehmen Sie diese ernst und befolgen Sie die Anweisungen auf der Seite Isolation und Quarantäne.
Letzte Änderung 13.04.2021
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Infoline für Einreisende
Tel.
+41 58 464 44 88