Informieren Sie bei Gesundheitsbeschwerden am Arbeitsplatz den Arbeitgeber oder dessen Vertretung im Betrieb. Als Arbeitgeber sollten Sie bei unerklärlichen Klagen über Beschwerden einen Spezialisten für Arbeitshygiene beiziehen.
Arbeitgeber sind gemäss der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz dazu verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die für die Gewährleistung der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer nötig sind. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch schädliche oder belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird.
Bei gebäudebezogenen Beschwerden muss, wie auch bei anderen gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, immer der Arbeitgeber bzw. dessen Vertretung im Betrieb informiert werden. Der Arbeitgeber sollte entsprechende Klagen ernst nehmen und rasch die nötigen Abklärungen veranlassen. Bei Sick Building Syndrome-Problemen empfiehlt sich der Beizug von erfahrenen Spezialisten der Arbeitshygiene. Eine Adressliste finden Sie auf der Homepage der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitshygiene (SGAH). Bei Fragen zum Vorgehen oder bei Problemen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden an Arbeitsplätzen wenden Sie sich an das Kantonale Arbeitsinspektorat. Die Oberaufsicht über die Einhaltung der im Arbeitsgesetz festgelegten Anforderungen an den betrieblichen Gesundheitsschutz liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Letzte Änderung 24.08.2018
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