Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes

Das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz (StSG) muss präzisiert werden, insbesondere, um die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten und für Sanierungen von radiologischen Altlasten zu regeln. So sollen die Betreiber der Kernkraftwerke (KKW) künftig verpflichtet werden, die anfallenden Kosten für die Verteilung der Jodtabletten im Umkreis von 50 Kilometern um ein Werk zu übernehmen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10.3.2023 eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Das Verursacherprinzip steht für den Grundsatz, dass die Verursacher die Kosten für Massnahmen tragen, die sie verursacht haben. Dieser im Strahlenschutzgesetz verankerte Grundsatz braucht in einzelnen Fällen Präzisierungen und Anpassungen im Gesetz.

Eine Anpassung betrifft die Kosten für die Verteilung der Jodtabletten. Sie müssen durch die Betreiber der KKW und durch das Gemeinwesen getragen werden. Der Bundesrat legt den Umkreis um ein KKW fest, in welchem die Betreiber die vollen Kosten tragen.

Die weitere Gesetzesänderung sieht vor, dass die Kosten für Sanierungsmassnahmen bei radioaktiv kontaminierten Standorten durch die Verursacher und die Inhaber getragen werden. Diese Regelung betrifft beispielsweise radiologische Altlasten, die durch die Verwendung von Radium-Leuchtfarbe in der Uhrenindustrie entstanden sind. Der Bund trägt lediglich die Kosten der Verursacher, die nicht mehr ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Gleiches gilt auch bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen.

Zudem wird das Verursacherprinzip für jene Kosten präzisiert, die bei einer spezifischen Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung von Betrieben anfallen. Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen im Bereich des Datenschutzes geschaffen und die Strafbestimmungen angepasst. Die Vernehmlassung dauert bis am 19. Juni 2023.

Gesetze

Gesetzgebung Strahlenschutz

Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Es gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung mit sich bringen können.

Letzte Änderung 13.03.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/teilrevision-des-strahlenschutzgesetzes.html