Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Radon

Die Bestimmungen zum Radonschutz sind vor allem in der Strahlenschutzverordnung (StSV) festgelegt.

Am 1.1.2018 wurde der Grenzwert von 1000 Bq/m3 ersetzt durch einen Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m3) für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration in «Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehreren Stunden pro Tag aufhalten». Neben diesem Referenzwert gilt an radonexponierten Arbeitsplätzen ein Schwellenwert von 1000 Bq/m3 für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration. Weitere Informationen sind in folgendem Merkblatt verfügbar: 

Die folgende Wegleitung konkretisiert die Anforderungen aus der Strahlenschutzverordnung und entspricht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik: 

 

Sie dient insbesondere folgenden Zwecken:

  • Priorisierung von Radonmessungen 
  • Umgang mit früheren Radonmessungen 
  • Beurteilung der Dringlichkeit einer Radonsanierung 
  • Anordnung einer Radonsanierung 
  • Radonschutz bei Neu- und Umbauten 
  • Vorlage für ein Informationsblatt zu Radon bei Neu- und Umbauten

Wichtiger Hinweis:

  • Die Version 2.2 der Wegleitung Radon gilt für Messungen und Messkampagnen, die ab 1. Mai 2022 begonnen wurden. Dies gilt insbesondere für die maximalen Sanierungsfristen gemäss Tabelle 4.
  • Die maximalen Sanierungsfristen sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen, in denen die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, kann in Absprache mit dem Kanton eine längere Sanierungsfrist vereinbart werden.
 

Weiterführende Themen

Radonkarte der Schweiz

Konsultieren Sie die Radonkarte und machen Sie den Radon-Check, um die Dringlichkeit einer Radonmessung in Ihrem Gebäude zu bestimmen.

Letzte Änderung 23.02.2023

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Abteilung Strahlenschutz
Sektion Radiologische Risiken
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 464 68 80
E-Mail

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