Umgang mit radioaktiven Materialien

In verschiedenen Bereichen (Medizin, Industrie, Forschung) wird mit radioaktiven Materialien umgegangen. Jeglicher Umgang mit radioaktiven Materialien deren Aktivität über der Bewilligungsgrenze (LA) liegt ist bewilligungspflichtig.

Umgang mit offenen oder geschlossenen radioaktiven Materialien oberhalb der Bewilligungsgrenze (LA), gemäss Strahlenschutzverordnung (StSV) Anhang 3 Spalte 10, unterliegt der Bewilligungspflicht. Das heisst, dass vor dem Umgang mit radioaktiven Materialien beim BAG mit einem Gesuchsformular eine entsprechende Bewilligung beantragt werden muss. Als „Umgang" werden Tätigkeiten verstanden, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung mit sich bringen können, so zum Beispiel:

  • Bearbeiten radioaktiver Materialien
  • Handel mit radioaktiven Materialien
  • Transport radioaktiver Materialien
  • Lagern von radioaktiven Materialien
  • Verwenden radioaktiver Materialien

Weitere Informationen zu Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Materialien (bzw. ionisierender Strahlung) erhalten Sie unter folgendem Link.

Bewilligungsverfahren und Gesuchsformulare

Gesetze

Gesetzgebung Strahlenschutz

Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Es gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung mit sich bringen können.


Letzte Änderung 28.08.2018

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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