In verschiedenen Bereichen (Medizin, Industrie, Forschung) wird mit radioaktiven Materialien umgegangen. Jeglicher Umgang mit radioaktiven Materialien deren Aktivität über der Bewilligungsgrenze (LA) liegt ist bewilligungspflichtig.
Umgang mit offenen oder geschlossenen radioaktiven Materialien oberhalb der Bewilligungsgrenze (LA), gemäss Strahlenschutzverordnung (StSV) Anhang 3 Spalte 10, unterliegt der Bewilligungspflicht. Das heisst, dass vor dem Umgang mit radioaktiven Materialien beim BAG mit einem Gesuchsformular eine entsprechende Bewilligung beantragt werden muss. Als „Umgang" werden Tätigkeiten verstanden, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung mit sich bringen können, so zum Beispiel:
- Bearbeiten radioaktiver Materialien
- Handel mit radioaktiven Materialien
- Transport radioaktiver Materialien
- Lagern von radioaktiven Materialien
- Verwenden radioaktiver Materialien
Weitere Informationen zu Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Materialien (bzw. ionisierender Strahlung) erhalten Sie unter folgendem Link.
Letzte Änderung 28.08.2018
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
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3003
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Schweiz
Tel.
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