Die Aufsichtsbehörden BAG und Suva überwachen die Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Bereichen Medizin, Industrie und Forschung. Das BAG koordiniert zudem die jährliche Sammlung dieser Abfälle zur Entsorgung in einem geologischen Tiefenlager.
Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen in der Schweiz entsorgt werden. Zu diesem Zweck sammelt der Bund die radioaktiven Abfälle, die in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden sollen und garantiert deren Entsorgung. Er beteiligt sich zusammen mit den Betreibern der Kernkraftwerke an der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), um die geologischen Tiefenlager zu konzipieren, die für die Einlagerung dieser Abfälle benötigt werden. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung finden Sie auf der Website des BFE.
Die Entsorgung radioaktiver Abfälle obliegt in erster Linie den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern für den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Im Bereich Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Bereich) sind dies typischerweise Spitäler, Forschungslabors oder Nutzer von geschlossenen radioaktiven Quellen für verschiedene industrielle Messungen. Für die Entsorgung von MIF-Abfällen und Rückständen aus der Nutzung radioaktiver Materialien gibt es verschiedene Möglichkeiten (siehe Grafik und Erläuterungen unten).
Alle diese Entsorgungswege garantieren einen angemessenen Schutz der Bevölkerung, in Übereinstimmung mit den internationalen Empfehlungen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit und eine Minimierung des Abfallvolumens sind dabei gewährleistet.
Befreiung von Material
Unter Befreiung versteht man einen Prozess, bei dem mit verschiedenen Messungen nachgewiesen wird, dass ein Material nicht oder infolge des radioaktiven Zerfall nicht mehr als radioaktiv gilt. Dieses Verfahren basiert auf einer für jedes Radionuklid spezifizierten Aktivitätskonzentrationsgrenze, welche bestimmt, ob ein Material als radioaktiv oder nicht radioaktiv gilt. Dies ist die sogenannte «Befreiungsgrenze (LL)». Abfälle mit einer Aktivität unterhalb dieses Grenzwertes gelten nach ihrer Befreiung nicht mehr als radioaktiv im Sinne der Gesetzgebung. Sie können auf dem üblichen Weg für Haus- oder Sondermüll entsorgt oder rezykliert werden, abhängig von den weiteren Stoffen, die sie allenfalls enthalten.
Die Befreiung solcher Abfälle liegt in der direkten Verantwortung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber; das BAG oder die Suva prüfen den Prozess anlässlich ihrer Audits in den Betrieben.
Ein typisches Beispiel ist die Verwendung kleiner Mengen an Radionukliden in einem Labor. Versuchsmaterial kann während der Handhabung leicht kontaminiert werden. Dieses kontaminierte Material wird gesammelt und der Radioaktivitätsgehalt des Abfalls regelmässig überprüft. Liegt der Wert unter der Befreiungsgrenze, kann das Material als konventioneller Abfall entsorgt werden.
Abklinglagerung
Radioaktive Materialien verlieren kontinuierlich an Aktivität, weil sie Strahlung aussenden. Dieses Phänomen wird als radioaktiver Zerfall bezeichnet. Die Aktivität nimmt mehr oder weniger schnell ab, abhängig von einer für jedes Radionuklid spezifischen Konstante, der sogenannten Halbwertszeit. Jod 131 verliert zum Beispiel alle acht Tage die Hälfte seiner Aktivität (Halbwertszeit = 8 Tage). Wenn die Aktivität eines Materials in relativ kurzer Zeit unter die Befreiungsgrenze LL sinkt, ist es sinnvoll, das Material bis zum Erreichen dieser Grenze einzulagern. Da der Abfall unterhalb der Befreiungsgrenze nicht mehr als radioaktiv gilt, kann er befreit und auf konventionellem Weg entsorgt werden.
Die Abklinglagerung ist für alle Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 100 Tagen vorgeschrieben. Dies ist typischerweise in Spitälern der Fall, in denen Radionuklide mit kurzen Halbwertszeiten (von einigen Minuten bis zu einigen Tagen) verwendet werden.
Darüber hinaus erlaubt die Gesetzgebung eine Abklinglagerung bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 30 Jahren. Dies erfordert jedoch eine angemessene Lagerinfrastruktur in den Unternehmen, welche die Aufsichtsbehörden genehmigen müssen.
Bedingte Abgaben
Für Abfälle oberhalb der Befreiungsgrenze aber mit geringer Radioaktivität bestehen weitere mögliche Entsorgungswege, solange die Risiken für Mensch und Umwelt vernachlässigbar klein sind. Die betroffenen Materialien gelten nach der Abgabe als befreit. Das BAG gewährleistet durch ein Messprogramm die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für die Bevölkerung und die Umwelt.
Abgabe kleiner Mengen im Rahmen des bewilligten Umgangs
Für Material, das die Befreiungsgrenze geringfügig überschreitet, ist eine Abgabe als konventioneller Abfall oder ans Abwasser durch die Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber erlaubt, wenn der Wert des Zehnfachen der Befreiungsgrenze pro Woche nicht überschritten wird. Dies gilt z. B. für leicht kontaminiertes Labormaterial.
Abgabe ans Abwasser oder in die Luft nach spezifischen Grenzwerten
Unternehmen, deren Tätigkeiten radioaktive Abgaben in die Luft oder ans Abwasser verursachen können, müssen spezifische Grenzwerte einhalten. Die Grenzwerte sind in ihren Bewilligungen festgelegt. Das BAG bestimmt die Grenzwerte für jedes betroffene Unternehmen auf Grundlage der in der Strahlenschutzverordnung StSV festgelegten zulässigen Radioaktivitätswerte in der Umwelt. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Abgaben periodisch und detailliert an die Aufsichtsbehörden zu melden. Das BAG und die Kantone überwachen die Abgaben und die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der Umweltüberwachung. Beispiele für diese Art der Entsorgung sind Abgaben von Abwässern, die von Krankenhäusern in Jod-131-Therapieräumen gesammelt werden oder gasförmige Abgaben bei der Handhabung von Tritium im industriellen Bereich.
Deponierung, Verbrennung oder Recycling mit vorheriger Zustimmung der Behörden
Für grössere Mengen an schwach radioaktivem Material kommen eine Deponierung, Verbrennung oder Wiederverwertung in Betracht. Eine solche Entsorgung erfordert jedoch eine Einzelfallanalyse durch das BAG, das der Abgabe im Voraus zustimmen muss. Die Beurteilung des BAG stellt sicher, dass die Expositionsgrenzwerte für die Bevölkerung eingehalten werden und die vorgeschlagene Lösung einen klaren Vorteil gegenüber der geologischen Tiefenlagerung darstellt. Nach der Zustimmung des BAG müssen zudem eine Absichtserklärung des Entsorgungsbetriebs (Deponie oder Verbrennungsanlage) sowie ein Entsorgungsentscheid der kantonalen Behörden vorliegen.
Ein typisches Beispiel ist die Entsorgung von kontaminierter Erde aus sanierten Gärten im Rahmen des Radium-Aktionsplans des BAG. Dieser Aktionsplan hat die Beseitigung radiologischer Altlasten, die aufgrund der früheren Verwendung von Radium in der Uhrenindustrie entstanden sind, zum Ziel. Kleine Mengen an schwach radioaktiven Abfällen aus aktuellen Tätigkeiten, sowohl im MIF-Bereich als auch aus Kernanlagen, können ebenfalls auf diese Weise entsorgt werden, sofern die Annahmekriterien erfüllt sind.
Zu diesem Thema hat das BAG eine Wegleitung erarbeitet, in Zusammenarbeit mit den Strahlenschutzbehörden Suva und ENSI, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA). Die Wegleitung «Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie» regelt den Ablauf zwischen den Behörden, den Deponiebetreibern und allfälligen Abfallverursachern. Sie legt zudem sämtliche Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen beziehungsweise Zustimmungen für die Ablagerung in einer Deponie fest.
BAG-Wegleitung (PDF, 1 MB, 30.05.2024)«Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie»
FAQ zur Wegleitung
Die Strahlenschutzgesetzgebung erlaubt mit Zustimmung der Behörden und unter bestimmten Bedingungen die Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie. Die neue Wegleitung konkretisiert die Forderungen aus der Strahlenschutzgesetzgebung und richtet sich nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik. Sie legt die Kriterien und Abläufe für die Ablagerung in einer Deponie transparent und einheitlich fest.
Zudem wurden die Rollen der Abfallverursacher, der Deponiebetreiber sowie der betroffenen Vollzugsbehörden (Bewilligungs- und Zustimmungsbehörden gemäss Strahlenschutz- bzw. Umweltschutzgesetzgebung bei den kantonalen Behörden), für die Deponierung und Anlieferung präzisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden kann.
Die Verfahren sind nicht neu und wurden in der Vergangenheit insbesondere zur Deponierung von radioaktiven Altlasten benutzt, etwa für Radium aus der Uhrenindustrie (BAG Radium-Aktionsplan). Die Entsorgung anderer radioaktiver Abfälle, die nicht aus vergangenen Tätigkeiten resultieren (Medizin, Industrie (inklusive Kernanlagen) und Forschung) wird nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch an spezifische Vorgaben gebunden und die Strahlenschutzkriterien sind strenger.
Die Wegleitung richtet sich primär an die Vollzugsbehörden der Strahlenschutz- und Umweltschutzgesetzgebung sowie an die Deponiebetreiber. Sie regelt und vereinheitlicht den Ablauf und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden (BAG, ENSI, Suva, BAFU und kantonale Umweltschutzbehörden). Für den Entscheidungsprozess – d.h. die Absichtserklärung zur Entgegennahme der Deponiebetreiber, die Bewilligung zur Abgabe an die Umwelt der Strahlenschutzbehörden, die Zustimmung des BAG, der Entsorgungsentscheid durch den Kanton – besteht ein festgelegtes, einheitliches Verfahren.
Fragen, wie solche Abfälle von den zuständigen Behörden geprüft werden, wie die Kriterien für eine mögliche Ablagerung kontrolliert werden und wie das Einverständnis, die Bewilligung oder die Zustimmung der Behörden und Deponiebetreiber eingeholt werden können, werden in der Wegleitung beantwortet. Keine Behörde bzw. kein Deponiebetreiber kann allein entscheiden über eine solche Ablagerung.
Die Abfälle mit geringer Aktivität werden nur an wenigen Deponiestandorten in der Schweiz abgelagert. Es sind in der Regel nur Deponien des Typs E geeignet und es handelt sich um kleine Mengen von Materialien im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Deponien. Die Wegleitung gibt den Deponiebetreibern mehr Sicherheit bei der Annahme solcher Abfälle.
Ja. Bei diesem Entsorgungsweg muss eine Begründung vorliegen, dass eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungspfade unverhältnismässig wäre und dass eine solche Ablagerung unter Berücksichtigung aller anderen möglichen Optionen gesamthaft für Mensch und Umwelt die beste Lösung darstellt.
Ja, Kantone und Deponiebetreiber sind nicht verpflichtet, radioaktive Abfälle zur Ablagerung entgegenzunehmen, auch dann nicht, wenn alle strahlenschutzrelevanten Bedingungen erfüllt werden. Nebst der Zustimmung des BAG sind zusätzlich immer die Absichtserklärung zur Entgegennahme eines Deponiebetreibers sowie eine Entsorgungsgenehmigung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen sämtliche vorgegebenen Kriterien erfüllt sein. In der Wegleitung sind die Kriterien präzisiert, die der/die Abfallverursacher/in erfüllen muss, damit das BAG oder das ENSI eine Bewilligung erteilen können. Weiter werden die Kriterien zur Erteilung einer Zustimmung des BAG an den Deponiebetreiber und das Vorgehen bei der Annahme und Einlagerung der Abfälle in der Deponie festgelegt.
Nein, es besteht zu keiner Zeit eine Gefährdung für Arbeitnehmende, Bevölkerung und Umwelt. Die Prüfung im Einzelfall, die vorhandenen Aktivitäten und die Überprüfung der Behörden und des BAG bei der Erteilung einer Zustimmung zur Ablagerung gewährleisten dies. Das BAG überwacht ausserdem die betroffene Deponie im Rahmen seines Probenahme- und Überwachungsprogramms.
Es besteht unter den Behörden Konsens, dass mit den für die Wegleitung erarbeiteten Prozessen wirksame und für Bevölkerung und Umwelt risikoarme Lösungen hinsichtlich der Ablagerung kleiner Mengen von Abfällen mit geringer Aktivität gefunden wurden.
Nein. Materialien bzw. Abfälle sind nach der Einlagerung in der Deponie, das heisst wenn die Einlagerungshandlung abgeschlossen ist, befreit und gelten nicht mehr als radioaktiv im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung.
In diesem Fall liegen die Verantwortlichkeiten beim Bund (BAG). Da bei radioaktiven Altlasten der Abfallverursacher meist unbekannt ist oder dieser nicht über die erforderlichen Strahlenschutzkompetenzen und eine Bewilligung für den Umgang mit radioaktivem Material verfügt, übernimmt das BAG die Verantwortung für die Spezifikation der radioaktiven Altlasten und die Einhaltung der Strahlenschutzaspekte beim Transport und der Einlagerung der Abfälle in der Deponie. Für die arbeitstechnischen Aspekte bei der Ablagerung ist der Deponiebetreiber zuständig.
Bei solchen Abfällen ist der Abfallverursacher und Bewilligungsinhaber für sämtliche Aspekte des Strahlenschutzes bis zur Einlagerung in der Deponie sowie für die Kosten verantwortlich. Für die arbeitstechnischen Aspekte bei der Ablagerung ist der Deponiebetreiber zuständig.
Nein, konventionelle radioaktive Abfälle mit hoher bzw. mittlerer Aktivität werden unter keinen Umständen auf diesem Weg entsorgt. Konventionelle radioaktive Abfälle müssen über die dafür vorgesehenen Entsorgungswege beseitigt werden. Im Regelfall werden diese an die Sammelstelle des Bundes (BZL) oder, wenn es sich um Abfälle aus Kernanlagen handelt, an das Zwischenlager Würenlingen (Zwilag) abgeliefert. Dort werden die Abfälle konditioniert und zwischengelagert, bis diese in einem Tiefenlager eingelagert werden können.
Über die eingelagerten Abfälle und Standorte wird Buch geführt. Bevor in einer Deponie Material mit geringer Aktivität abgeliefert wird, werden Ausgangsproben erhoben und dieser Standort in das Probenahme- und Messprogramm des BAG integriert. Regelmässig werden Sickerwasserproben entnommen und analysiert. Deponien, die Abfälle mit geringer Aktivität entgegengenommen haben, werden ohne direkte Folgekosten während der Betriebs- und Nachsorgephase in den Probenahmeplan des BAG aufgenommen und überwacht.
Die Grundprinzipien der Kostenübernahme und Haftung der an der Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität beteiligten Stellen (Abfallverursacher, sofern bekannt, Deponiebetreiber, Kanton und Bund) sind in der Wegleitung dargestellt.
Im Zusammenhang mit der Deponierung von Abfällen mit geringer Aktivität stellen sich je nach Konstellation Fragen zur Kostenübernahme des Abfallverursachers betreffend die Deponiekosten bzw., wenn kein Verursacher identifizierbar ist, wer dafür haftet. Einige Grundzüge der Thematik werden in Anhang 6 der Wegleitung erläutert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Haftpflichtrecht stark vom Einzelfall geprägt ist und die genannten Erläuterungen nur als Orientierungshilfe dienen können.
Nein, die Entsorgung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (NORM-Abfällen) ist nicht in der Wegleitung geregelt. Das BAG hat dafür eine separate Wegleitung (PDF, 6 MB, 27.06.2024) erarbeitet, die im Mai 2023 veröffentlicht wurde.
Geologisches Tiefenlager
Abfälle, die auf den oben genannten Entsorgungswegen nicht entsorgt werden können, weil sie entweder zu langlebig oder zu radioaktiv sind, müssen für die Entsorgung in einem geologischen Tiefenlager gesammelt werden. Das BAG koordiniert eine jährliche Sammelaktion dieser Abfälle bei den Abfallerzeugern im MIF-Bereich. Radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken werden von den Betreibern der Anlagen selbst gesammelt und gelagert. Die MIF-Abfälle werden an die Sammelstelle des Bundes beim Paul Scherrer Institut PSI abgeliefert. Sie werden vor Ort konditioniert, d. h. in einer Betonmatrix oder einem äquivalenten Material verfestigt und dann im Bundeszwischenlager für radioaktive Abfälle BZL eingelagert. Zusammen mit den radioaktiven Abfällen aus den Kernkraftwerken sollen die Abfälle am Ende in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden, dessen Bau im Jahr 2045 beginnen soll.
Dokumente
BAG-Wegleitung (PDF, 1 MB, 30.05.2024)«Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie»
BAG-Wegleitung (PDF, 6 MB, 27.06.2024)«Entsorgung von Abfällen, die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe (NORM) enthalten»
BAG-Wegleitung (PDF, 315 kB, 25.11.2020)«Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle in Betrieben»
Links
Gesetze
Letzte Änderung 05.07.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
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Tel.
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