Veranstaltungen mit Laserstrahlung

An Veranstaltungen mit Laserstrahlung werden teilweise sehr starke Laser von mehreren Watt Leistung eingesetzt. Trifft ein solcher Laserstrahl auch nur kurzzeitig auf das Auge, können temporäre Sehstörungen, Nachbilder, Lesebeeinträchtigungen und in schwerwiegenden Fällen permanente Augenschäden entstehen.  

Rechtliche Anforderungen an Veranstaltungen mit Laser und Schall

Geltungsbereich der V-NISSG

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), welche am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, gilt für alle Arten von Veranstaltungen mit Laserstrahlung, unabhängig davon, ob sie in Gebäuden oder im Freien durchgeführt werden. Dazu gehören nicht nur Lasershows, sondern auch holografische Projektionen und astronomische Vorführungen. Eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Teil einer Veranstaltung, bei der die Laserstrahlung einer Lasereinrichtung für das Publikum oder Dritte sichtbar ist. Eine Lasereinrichtung besteht aus einer beliebigen Anzahl von Laserprojektoren, die ihrerseits einen oder mehrere Laser aufweisen.  

Meldepflicht

Veranstaltungen mit Laserstrahlung aller Laserklassen sind meldepflichtig, mit Ausnahme von Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2 sofern diese nicht in den Luftraum strahlen. Die Veranstaltung mit Laserstrahlung muss dem Bundesamt für Gesundheit über das Meldeportal bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung gemeldet werden. Weitere Informationen zum Meldeportal und eine Anleitung zur Registrierung und Erfassung von Meldungen finden Sie im Dokument «Q&A MPL» (PDF, 3 MB, 29.07.2020)

Sachkunde für Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4

Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 durchführt, muss eine Person mit Sachkundenachweis für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich und eine Person mit Sachkundebestätigung für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich einsetzen. Die sachkundige Person ist für das Design einer Lasershow wie auch für die Installation und den Betrieb einer Laseranlage verantwortlich. Sie hält die Anforderungen der V-NISSG, welche sich auf die Norm SN EN 60825-1:2014 abstützen, verbindlich ein. Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich können wahlweise mit einem Sachkundenachweis oder einer reduzierten Sachkundebestätigung durchgeführt werden. Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich braucht es für die Meldung, Planung, Installation und Inbetriebnahme zwingend einen Sachkundenachweis. Das Dokument V-NISSG: Veranstaltungen mit Laserstrahlung (PDF, 145 kB, 24.01.2020) beinhaltet einen Überblick über die Regelungen der V-NISSG und beschreibt wer die Verantwortung trägt, welche Ausbildung benötigt wird, wer die Meldung erstattet und für die Inbetriebnahme der Lasereinrichtung vor Ort und die Durchführung der Veranstaltung zuständig ist.

Die Wegleitung zu Veranstaltungen mit Laserstrahlung (PDF, 1 MB, 23.03.2023) soll Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie sachkundigen Personen aufzeigen, wie sie die Vorschriften des «Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 (SR 814.71) über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall» (NISSG) und die Ausführungsbestimmungen der «Verordnung vom 27. Februar 2019 (SR 814.711) zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall» (V-NISSG) erfüllen können.

Bitte beachten Sie, dass Laserschutzbeauftragtenkurse nach OStrV und TROS (deutsche Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und technische Regeln) nicht gleichwertig zum Sachkundenachweis / Sachkundebestätigung nach V-NISSG sind.

Erlangung der Sachkunde

Folgende Prüfungsstellen bieten Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung von Sachkundenbestätigungen und Sachkundenachweisen an:

  • LASERwerk Laser- und Projektionstechnik, Fellenbergstrasse 14, 3012 Bern: Sachkundebestätigung            

Liste der Personen mit Sachkundebestätigungen und -nachweisen

Liste der Personen mit Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen Personen mit Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung, welche ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Daten gegeben haben, sind im ePortal NISSG aufgeführt.

Gesuch um Anerkennung von anderen Ausbildungsabschlüssen

Andere Ausbildungsabschlüsse können beim BAG auf Gleichwertigkeit geprüft werden.

Folgende Gesuche können beim BAG eingereicht werden:

  • Gesuch (PDF, 312 kB, 29.07.2020) um Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 an Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich nach V-NISSG Anhang 3 Ziffern 3.1-3.3
  • Gesuch (PDF, 312 kB, 29.07.2020) um Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich nach V-NISSG Anhang 3 Ziffern 3.1-3.4

Ein Gesuch muss mindestens fünfeinhalb Monate vor geplanter Durchführung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 in der Schweiz eingereicht werden. Die Bearbeitung des Gesuchs ist kostenpflichtig. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden «Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen auf Gleichwertigkeit» (PDF, 1 MB, 29.07.2020).

Gesuch um Aufnahme als Prüfungsstelle

Das Eidgenössische Departement des Innern hat eine Verordnung (PDF, 362 kB, 29.07.2020) erlassen, welche die Sachkundenachweise und Sachkundebestätigungen auflistet, die eine bestimmte Prüfungsstelle ausstellen darf. Wer eine Ausbildung und Prüfung anbieten und einen Sachkundenachweis und / oder eine Sachkundebestätigung in der Verordnung auflisten möchte, kann beim BAG jeweils bis am 30. April jeden Jahres ein Gesuch um Aufnahme stellen. Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung «Ausstellung Sachkundenachweise und –Bestätigungen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung» (PDF, 723 kB, 29.07.2020).

Vollzug

Für den Vollzug der Regelungen über Veranstaltungen mit Laserstrahlung ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Das BAG betreibt ein Meldeportal und überprüft die eingereichten Meldungen. Bei komplexen Fällen kann das BAG eine Messfirma für die Gefährdungsbeurteilung beiziehen. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der V-NISSG und kann, um den Schutz des Publikums sicher zu stellen, Sofortmassnahmen direkt vor Ort anordnen.    

Letzte Änderung 19.07.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion NIS und Dosimetrie
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 469 26 76
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/laser-und-lasershows/lasershows.html