Dosimetrie bei Lernenden

Wie ist die Dosimetrie bei Lernenden in Arzt-, Tierarzt- und Zahnarztpraxen organisiert. Was muss der Lernbetrieb beachten?

Dosimetrie bei Medizinischen Praxisassistenten/-innen (MPA), Tiermedizinischen Praxi-sassistenten/-innen (TPA) und Dentalassistenten/-innen (DA) in Ausbildung.

Wer muss ein Dosimeter tragen?

  • MPA und TPA in Ausbildung gelten als beruflich strahlenexponiert und müssen ein Dosimeter tragen, sobald sie selber Röntgen oder regelmässig in kontrollierten Zonen (Röntgenraum) arbeiten oder ausgebildet werden.
  • DA in Ausbildung, die in einem Betrieb arbeiten, der ausschliesslich ortsfeste Kleinröntgenanlagen betreibt, müssen nicht mehr obligatorisch dosimetriert werden.
  • DA in Ausbildung, die regelmässig (1x pro Woche) im OPT oder DVT Raum tätig sind, müssen ein Dosimeter tragen (Achtung: das Bedienen dieser Geräte ist für sie nicht erlaubt).

  • Personen unter 16 Jahren dürfen nicht beruflich strahlenexponiert sein. Sie dürfen unter Aufsicht zu Ausbildungszwecken Patienten positionieren und Einstellungen vornehmen. Während der Aufnahme müssen sie den Raum verlassen und dürfen nicht selber auslösen. Obwohl sie keine beruflich strahlenexponierten Personen sind, müssen die Lernenden in diesem Fall ebenfalls dosimetriert werden.

  • Das Dosimeter muss persönlich sein und darf nicht mit anderen Personen geteilt werden.

Welche Pflichten hat der Lehrbetrieb?

  • Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber des Lehrbetriebs (in der Regel die Ärztin, der Arzt) ist verantwortlich für die Dosimetrie der Lernenden und aller anderen beruflich strahlenexponierten Personen im Betrieb. Die externe Strahlenexposition ist monatlich zu ermitteln.
  • Sie oder er muss für die Kosten der Dosimetrie aufkommen.

  • Sie oder er muss die beruflich strahlenexponierten Personen über die Ergebnisse der Dosimetrie informieren.

  • Sie oder er ist verantwortlich, dass die Lernenden MPA und TPA auch beim Röntgen in überbetrieblichen Kursen und während dem Qualifikationsverfahren dosimetriert sind. Der Lehrbetrieb (Arztpraxis) muss für die Kosten der Dosimetrie in den Kursen aufkommen.
  • Schulen für DA können als Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Röntgengeräten im Sinne einer umfassenden Ausbildung frei entscheiden, ob sie beim Röntgen in überbetrieblichen Kursen und während dem Qualifikationsverfahren weiterhin eine Dosimetrie verlangen oder nicht. Hier muss im Rahmen des Vertrags zwischen Lehrbetrieb und der Schule festgelegt werden, wer für die Kosten und Organisation der Dosimetrie aufkommen muss.

  • Kommt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber der Dosimetriepflicht nicht nach, wird nach einer schriftlichen Warnung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und allenfalls eine Busse ausgesprochen. Ausserdem kann dies den Bewilligungsentzug für die Röntgenanlage zur Folge haben.

Dosisgrenzwerte für nicht beruflich strahlenexponierte Personen (Lernende unter 16 Jahren)

Jahresgrenzwert für die effektive Dosis (Ganzkörperdosis): 1 mSv

Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen

Jahresgrenzwert für die effektive Dosis (Ganzkörperdosis): 20 mSv

Jahresgrenzwert für Personen im Alter von 16–18 Jahren: 6 mSv

(Monatsdosen über 2 mSv müssen mittels eines Fragebogens dem BAG erläutert werden.)

Letzte Änderung 18.07.2019

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion NIS und Dosimetrie
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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