Verfügen Sie über keine abgeschlossene Berufsbildung gemäss Liste der zugelassenen Berufe für übriges medizinisches Personal haben aber Berufserfahrung, so besteht eventuell die Möglichkeit ein kantonales Qualifikationsverfahren anzustreben.
Personen, deren Ausbildung nicht zu den zugelassenen Berufen «übriges medizinisches Personal» gehört und Berufserfahrung haben, wie z.B. Arztsekretärin oder Pflegeassistentin, haben die Möglichkeit über ein kantonales Qualifikationsverfahren unter Einbezug der beruflichen Erfahrung und besuchter Aus- und Weiterbildungen, ein Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Medizinischer Praxisassistent oder eines anderen zugelassenen medizinischen Berufes indirekt zu erwerben. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Gleichwertigkeit der Kompetenzen einer EFZ Ausbildung und den gemachten zusätzlichen Umschulungen und Erfahrungen zu gewährleisten. Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier: www.validierung.zh.ch
Teilnahme an einem Röntgenkurs (Thorax und Extremitäten) für Übriges medizinisches Personal ist erst nach Nachweis dieses Qualifikationsverfahrens möglich. Die Berechtigung zum Röntgen wird erst erteilt, wenn sowohl das Qualifikationsverfahren als auch der Röntgenkurs für übriges medizinisches Personal positiv abgeschlossen wurden, es ist jedoch möglich, beides zeitlich parallel zu erledigen.
Ausländische Ausbildung
Ausländische Ausbildungen aus dem medizinischen Bereich, können beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannt werden. Wenn damit eine Anerkennung eines zugelassenen medizinischen Berufes erreicht wird, ist die Zulassung zum Röntgenkurs für übriges medizinisches Personal gegeben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des SBFI.
Letzte Änderung 09.08.2018
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