Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Bezug auf die Strahlenschutzausbildung für das Röntgenpersonal einer Arztpraxis und die damit verbundenen Kompetenzen und erlaubten Tätigkeiten.
Frequently Asked Questions
Nur diejenigen, die Aufnahmen von Schädel, Hüften, Becken, Abdomen und Wirbelsäule durchführen oder die Einstellungen vornehmen müssen die Weiterbildung für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken erfolgreich absolviert haben. MPA die nur Thorax oder Extremitäten röntgen oder gar nicht röntgen, müssen die Weiterbildung nicht haben.
Jeder Arzt/jede Ärztin in der Praxis, der / die Aufnahmen im mittleren Dosisbereich (konventionell-radiologische Untersuchungen des Abdomens, Achsenskelettes und Beckens) durchführt und beurteilt, benötigt den Fähigkeitsausweis «Dosisintensives Röntgen (KHM)».
Die Details befinden sich in Anhang 1, Tabelle 1, Berufsgruppe MA 6 und MA 8 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung. Weitere Informationen über den Fähigkeitsausweis erhalten Sie direkt bei der FMH (www.fmh.ch) oder dem Kollegium für Hausarztmedizin (www.kollegium.ch).
Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ und übriges medizinisches Personal mit einer Röntgenberechtigung müssen für die erweiterten konventionellen Aufnahmetechniken, wozu auch die Untersuchungen im mittleren Dosisbereich zählen (Abdomen, Becken, Hüften, Wirbelsäule und Schädel. Ohne CT, Durchleuchtung und Mammographie), eine Weiterbildung im Strahlenschutz machen. Diese Weiterbildung „Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken“ hat einen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten plus Praxis am Arbeitsplatz. Aktuell gibt es folgende Anbieter dieser Weiterbildung: SVA, PSI, ARAM, AGAM, OMC Locarno.
Weitere Informationen zur Weiterbildung und zu den durchführenden Schulen finden Sie hier.
Nein, für die Kompetenzen im mittleren Dosisbereich muss ein vom BAG anerkannter Kurs besucht und mit Prüfung abgeschlossen werden. Aktuell gibt es folgende Anbieter dieser Kurse. SVA, PSI, ARAM, AGAM, OMC Locarno.
Nein. Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017 verlangt, als minimale Voraussetzung für das Erlangen der Röntgenberechtigung für Aufnahmetechniken Thorax und Extremitäten, eine abgeschlossene Berufsausbildung im medizinischen Bereich (mindestens EFZ). Somit ist der Erhalt einer Röntgenberechtigung gesetzlich an eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf gebunden. Als Massstab zur Beurteilung gelten dabei die im Berufsverzeichnis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aufgeführten Berufe, welche dem Gesundheitsbereich zuzuordnen sind.
Personen, ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung im medizinischen Bereich, haben allerdings die Möglichkeit über ein kantonales Validierungsverfahren unter Einbezug der beruflichen Erfahrung und besuchter Aus- und Weiterbildungen, ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Medizinische Praxisassistentin oder aus einem anderen medizinischen Beruf indirekt zu erwerben. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Gleichwertigkeit der Kompetenzen einer EFZ Ausbildung und den gemachten zusätzlichen Umschulungen und Erfahrungen zu gewährleisten. Das Validierungsverfahren zur Medizinischen Praxisassistentin bzw. zum Medizinischen Praxisassistenten ist eine gute Möglichkeit, berufsbegleitend einen Abschluss zu erwerben. Nähere Informationen finden Sie unter www.validierung.zh.ch sowie unter www.mpaschweiz.ch → Validierung von Bildungsleistungen.
Röntgen dürfen nur die Personen mit Ausbildung gemäss der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung. Im Praxisbereich sind dies vor allem MPA EFZ oder Dipl. Radiologiefachmänner/-fachfrauen (MTRA) oder Personen mit einem eidgenössischen Berufsabschluss mit zusätzlich anerkannten Röntgenkurs für Thorax und Extremitäten. Und die zugelassenen Berufe für diese 120 Stündige anerkannte Röntgenausbildung.
Nein. Nur MPA EFZ mit abgeschlossener Weiterbildung für die erweiterten konventionellen Aufnahmetechniken sind berechtigt Aufnahmen im mittleren Dosisbereich unter Anleitung eines sachverständigen Arztes / einer sachverständigen Ärztin durchzuführen.
Ja, verordnen dürfen Sie als eidg. diplomierter Arzt / diplomierte Ärztin alle Arten von Aufnahmen so auch solche im Hochdosisbereich, z.B. CT, wenn diese gerechtfertigt sind. Sie dürfen jedoch nur Aufnahmen von Thorax und Extremitäten befunden und selbst durchführen. Um dem Patienten den bestmöglichen Nutzen von ionisierender Strahlung zu bieten, ist es wichtig, dass die Untersuchungen und Behandlungen gerechtfertigt sind und optimiert durchgeführt werden. Mit Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung ist, nebst dem durchführenden Arzt / der durchführenden Ärztin, der Zuweiser für die Rechtfertigung der Untersuchung und Behandlungen verantwortlich. Das heisst, vor jeder Verschreibung müssen die Vorteile und Risiken für den Patienten sorgfältig abgewogen und geprüft werden, ob nicht mit alternativen strahlungsfreien Methoden ein ähnliches Untersuchungsergebnis erreicht werden kann.
Sie dürfen jedoch nur Aufnahmen von Thorax und Extremitäten befunden und selbst durchführen.
Sie müssen das Fähigkeitsprogramm «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich» des Kollegiums für Hausarztmedizin absolvieren. Dieses beinhaltet obligatorisch das Absolvieren eines 4 tägigen Strahlenschutzkurses (2 Tage Theorie, 2 Tage Praxis, Theorieteil auch per E-Learning möglich) und einen praktischen Anteil, in welchem Sie unter Aufsicht 50 Bilder erstellen und befunden müssen. Weitere Informationen über den Fähigkeitsausweis erhalten Sie direkt bei der FMH (www.fmh.ch) oder dem Kollegium für Hausarztmedizin (www.kollegium.ch).
Ja, das können Sie. Die Kurse müssen vom Inhalt und Umfang her den schweizerischen Vorgaben entsprechen, damit eine kostenpflichtige Anerkennung erteilt werden kann. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja. Wer Aufnahmen im mittleren Dosisbereich macht, muss über die angegebenen und entsprechenden Ausbildungen verfügen.
In diesem geschilderten Fall müssen Sie die Röntgenaufnahmen (Einstellungen, Lagerung) durchführen, da nur Sie über die notwendigen Ausbildungen verfügen. Wir empfehlen, die MPA in den Weiterbildungskurs zu schicken, da in der Regel MPA die Aufnahmen machen.
Sie müssen den Wechsel des sachverständigen Arztes/der sachverständigen Ärztin mittels Formular 4 dem BAG melden.
Letzte Änderung 03.10.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003
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Tel.
+41 58 462 96 14