Ärztinnen und Ärzte, die eine Strahlenschutzausbildung im Ausland absolviert haben, können diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkennen lassen, sofern diese bezüglich Umfang und Inhalt gleichwertig ist zur entsprechenden Schweizer Ausbildung.
Ärztliche Röntgenkurse aus Deutschland
Damit der Sachverstand für Untersuchungen im mittleren und Hochdosisbereich (inkl. Durchleuchtung) in der Schweiz anerkannt werden kann, müssen in Deutschland zwei Kurse besucht werden:
- Einer mit dem Titel «Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte nach RöV ...» oder ähnlichem Wortlaut;
- ein zweiter mit dem Titel «Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung nach RöV ...» oder ähnlichem Wortlaut.
Beide Kurse haben eine Dauer von je ca. 3 Tagen, also insgesamt 6 Tage. Diese beiden Kurse gelten als gleichwertig zu den Schweizer Kursen «Sachverständigenkurs für konventionelle Aufnahmetechniken» (MA 6 und MA 8) für Ärzte im Mittel- und Niedrigdosisbereich und «BAG anerkannter Sachverständigenkurs für Durchleuchtung» (MA 5) für Ärzte im Hoch-, Mittel- und Niedrigdosisbereich.
Der Besuch der Kurse darf zum Zeitpunkt der Anerkennung in der Schweiz nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen. Liegt der Kurs bereits mehr als 5 Jahre zurück, ist ein zusätzlicher Aktualisierungskurs in Deutschland notwendig, damit die deutsche «Fachkunde» Strahlenschutz gültig bleibt. Es werden nur in Deutschland noch gültige Fachkunden in der Schweiz anerkannt. Ist eine Ärztin oder ein Arzt im Besitz dieser beiden gültigen Kurszertifikate, kann sie oder er über das Online-Portal des BAG ein kostenpflichtiges Anerkennungsgesuch einreichen.
Die notwendige Ausbildung für die medizinische Anwendung ist, wie in der Tabelle auf der Ärzte/Ärztinnen-Rubrik beschrieben, jeweils entweder an den Weiterbildungstitel geknüpft, welcher in der Schweiz von der Medizinalberufekommission anerkannt werden muss oder an einen speziellen Fähigkeitsausweis.
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich mit der betreffenden schweizerischen Gesetzgebung (Strahlenschutzverordnung, StSV, SR 814.501, sowie die Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen, SR 814.542.1) und im Spezifischen mit den Aufgaben und Pflichten eines/einer Strahlenschutz-Sachverständigen auseinandersetzen. Diese Themen werden von in der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht abgedeckt. Zudem gibt es Unterschiede gibt zwischen den Staaten.
CT und Mammographie
Untersuchungen am Menschen mit Computertomografen und Mammographieanlagen dürfen in der Schweiz nur von Radiologen/Radiologinnen durchgeführt werden. Für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln ist die Medizinalberufekomission des BAG zuständig.
Links
RPS - Radiation Portal Switzerland
Letzte Änderung 16.03.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 96 14