Organisationen, welche eine anerkannte Aus- und Fortbildung nach Artikel 174 StSV anbieten möchten, müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Das BAG anerkennt die notwendigen Aus- und Fortbildungen im Bereich Medizin, Forschung und Lehre.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Ausbildung/Fortbildung sowie deren Inhalt und Umfang sind in Art. 8 und den Tabellen 2–4 im einschlägigen Anhang der Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) beschrieben.
Die Anerkennung eines Ausbildungsganges oder anerkennungspflichtige Fortbildung erfolgt nach dem folgenden Ablaufschema:
- Kontaktaufnahme mit der Anerkennungsbehörde zur Abklärung der Bedingungen zur Gesuchseingabe;
- Einreichen eines vollständigen Gesuchs;
- Bearbeitung des Gesuchs durch die Anerkennungsbehörde und allfällige Nachforderungen;
- Anerkennung des Ausbildungsgangs/Fortbildungsgangs (als Verfügung) für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren.
Letzte Änderung 16.07.2020
Kontakt
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Abteilung Strahlenschutz
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Schweiz
Tel.
+41 58 462 96 14