Informationen für Aus- und Fortbildungsstätten

Organisationen, welche eine anerkannte Aus- und Fortbildung nach Artikel 174 StSV anbieten möchten, müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Das BAG anerkennt die notwendigen Aus- und Fortbildungen im Bereich Medizin, Forschung und Lehre.

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Ausbildung/Fortbildung sowie deren Inhalt und Umfang sind in Art. 8 und den Tabellen 2–4 im einschlägigen Anhang der Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) beschrieben.

Die Anerkennung eines Ausbildungsganges oder anerkennungspflichtige Fortbildung erfolgt nach dem folgenden Ablaufschema:

  1. Kontaktaufnahme mit der Anerkennungsbehörde zur Abklärung der Bedingungen zur Gesuchseingabe;
  2. Einreichen eines vollständigen Gesuchs;
  3. Bearbeitung des Gesuchs durch die Anerkennungsbehörde und allfällige Nachforderungen;
  4. Anerkennung des Ausbildungsgangs/Fortbildungsgangs (als Verfügung) für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren.

Letzte Änderung 16.07.2020

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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