Rechtliches in Kürze

Nanomaterialien und Nanoprodukte fallen je nach Anwendungsgebiet in den Geltungsbereich verschiedener Gesetze und  Verordnungen. Geltende Bestimmungen und geplante Ergänzungen werden nachfolgend kurz erläutert.

Aktuelle Regelungen:

Lebensmittel, Kosmetika und Verpackungen

Lebensmittelgeschäft

Nanomaterialien in Lebensmitteln und Kosmetika müssen wie in der EU deklariert werden. Neuartige Nanomaterialien sind zulassungspflichtig. Bei einer Zulassung muss gezeigt werden, dass der Stoff kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt.

Haushaltprodukte

Verschiedenfarbige Plastikflaschen

Haushaltprodukte wie Reinigungsmittel, Imprägniersprays oder Farben fallen unter die Chemikalienverordnung, unabhängig davon, ob sie Nanomaterialien enthalten oder nicht. Hersteller sind verpflichtet die Sicherheit ihrer Produkte zu beurteilen (Selbstkontrolle). Je nach Giftigkeit der in Produkten enthaltenen Stoffe und Nanomaterialien, müssen diese mit Gefahrensymbolen  gekennzeichnet und mit Gefahren- und Sicherheitshinweisen versehen werden. Für als gefährlich eingestufte Produkte besteht eine Meldepflicht. Im öffentlichen Produkteregister sind diese Produkte einsehbar. Den Link dazu finden Sie auf dieser Seite im Register „Links“.

Haushalttextilien

Gegenstände und Haushalttextilien, die gefährliche Stoffe oder Nanomaterialien enthalten, fallen ebenfalls unter die Pflicht zur Selbstkontrolle. Hersteller müssen abklären, ob diese Stoffe und  Nanomaterialien bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung und  Entsorgung in die Umwelt gelangen und Mensch und Umwelt gefährden können. Eine  Kennzeichnungspflicht für Gegenstände und Textilien gibt es nicht.

Spraydose

Biozidprodukte, wie Desinfektions- oder Holzschutzmittel sind zulassungspflichtig. Wirkstoffe müssen  "genehmigt" oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein. (Den Link zur Wirkstoffliste finden Sie auf dieser Seite im Register „Links“). Die Nanoform eines Wirkstoffs wird im Zulassungsverfahren speziell beurteilt. Enthält ein Biozidprodukt Nanomaterialien, muss dies auf der Etikette deklariert sein.

Aktuellste Anpassungen Chemikalienverordnung

Die Chemikalienverordnung unterscheidet zwischen Alt- und Neustoffen. Unterschieden wird, ob ein Stoff vor oder nach 1981 auf den  europäischen Markt gekommen und im Altstoffverzeichnis der EU aufgeführt ist. Für Neustoffe gilt eine Registrierungs- und Prüfpflicht,  für als gefährlich eingestufte Altstoffe eine Meldepflicht. Die Meldepflicht umfasst auch als gefährlich eingestufte Nanomaterialien, sowie Stoffe und Zubereitung, welche gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 µm enthalten.

Mehr dazu: Geltendes Recht Schweiz

Weiterführende Informationen

Geltendes Recht Schweiz

Verschiedene Verordnungen enthalten nano-spezifische Ergänzungen. Nachfolgend sind Definition von Nanomaterialien und die wichtigsten in der Schweiz geltenden Bestimmungen für Nanomaterialien aufgeführt.

Aktionsplan Nanomaterialien

Der Ende 2019 ausgelaufene Aktionsplan zeigte auf, welche Arbeiten in der Schweiz für einen sicheren Umgang mit Nanomaterialien von 2008-2019 angegangen werden sollten. Der Schlussbericht zum Aktionsplan wurde am 2. September 2020 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen.

Letzte Änderung 12.05.2022

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