Nanomaterialien und Nanoprodukte fallen je nach Anwendungsgebiet in den Geltungsbereich verschiedener Gesetze und Verordnungen. Geltende Bestimmungen und geplante Ergänzungen werden nachfolgend kurz erläutert.
Aktuelle Regelungen:
Lebensmitteln, Kosmetika und Verpackungen

Nanomaterialien in Lebensmitteln und Kosmetika müssen wie in der EU deklariert werden. Neuartige Nanomaterialien sind zulassungspflichtig. Bei einer Zulassung muss gezeigt werden, dass der Stoff kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt.
Haushaltprodukte

Haushaltprodukte wie Reinigungsmittel, Imprägniersprays oder Farben fallen unter die Chemikalienverordnung, unabhängig davon, ob sie Nanomaterialien enthalten oder nicht. Hersteller sind verpflichtet die Sicherheit ihrer Produkte zu beurteilen (Selbstkontrolle). Je nach Giftigkeit der in Produkten enthaltenen Stoffe und Nanomaterialien, müssen diese mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet und mit Sicherheitsratschlägen versehen werden. Für als gefährlich eingestufte Produkte besteht eine Meldepflicht. Im öffentlichen Produkteregister sind diese Produkte einsehbar. Den Link dazu finden Sie auf dieser Seite im Register „Links“.

Gegenstände und Haushalttextilien, die gefährliche Stoffe oder Nanomaterialien enthalten, fallen ebenfalls unter die Pflicht zur Selbstkontrolle. Hersteller müssen abklären, ob diese Stoffe und Nanomaterialien bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung und Entsorgung in die Umwelt gelangen und Mensch und Umwelt gefährden können. Eine Kennzeichnungspflicht für Gegenstände und Textilien gibt es nicht.

Biozidprodukte, wie Desinfektions- oder Holzschutzmittel sind zulassungspflichtig. Wirkstoffe müssen "genehmigt" oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein. (Den Link zur Wirkstoffliste finden Sie auf dieser Seite im Register „Links“). Die Nanoform eines Wirkstoffs wird im Zulassungsverfahren speziell beurteilt. Enthält ein Biozidprodukt Nanomaterialien, muss dies auf der Etikette deklariert sein.
Mehr dazu: Geltendes Recht
Geplante Regelungen:
Ergänzungen der Chemikalienverordnung
Die Chemikalienverordnung unterscheidet zwischen Alt- und Neustoffen. Unterschieden wird, ob ein Stoff vor oder nach 1981 auf den europäischen Markt gekommen und im Altstoffverzeichnis der EU aufgeführt ist. Für Neustoffe gilt eine Registrierungs- und Prüfpflicht, für als gefährlich eingestufte Altstoffe eine Meldepflicht. Da die Eigenschaften von Nanomaterialien anders sein können als diejenigen von grösseren Partikeln, sollen in Zukunft Nanomaterialien als Neustoffe gelten. Eine entsprechende Revisionsvorlage der Chemikalienverordnung ist in Vorbereitung.
Mehr dazu: Aktionsplan synthetische Nanomaterialien
Letzte Änderung 20.08.2018
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Chemikalien
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Tel.
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