Regulatorische Massnahmen und Gesetzgebung

Die Bestimmungen für Chemikalien unterscheiden sich je nach Art des Produkts und seiner Verwendung. Grundsätzlich zielen alle regulatorischen Massnahmen darauf ab, die von endokrinen Disruptoren (ED) ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt ganzheitlich zu minimieren. 

Chemikalien

Die Chemikaliengesetzgebung bildet die Basis für die Umsetzung der Risikominimierung. Sie soll die öffentliche Gesundheit und die Umwelt schützen.

Sie dient als Grundlage für weitere rechtliche Vorschriften, welche die Verwendung von gefährlichen Chemikalien in verschiedenen Bereichen regulieren, so zum Beispiel in der Lebensmittelsicherheit, Arbeitssicherheit oder Landwirtschaft.

In der Chemikaliengesetzgebung werden endokrine Disruptoren als besonders besorgniserregend eingestuft. Solche Chemikalien werden in ihrer Anwendung eingeschränkt oder verboten.

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher endokrine Disruptoren in Produkten leichter identifizieren können, hat die Europäische Kommission in einer neuen Verordnung eine schrittweise Einführung neuer Gefahrenklassen in Europa bis 2028 festgelegt.

Endokrine Disruptoren, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben, werden somit nach einheitlichen Kriterien identifiziert, klassifiziert und gekennzeichnet. So erscheinen nach und nach neue Gefahrenhinweise auf Produktetiketten und in Sicherheitsdatenblättern:

  • EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen
  • EUH381: Steht im Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen
  • EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen
  • EUH431: Steht im Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen

Infolge der Einführung dieser neuen Verordnung ist davon auszugehen, dass weitere Beschränkungen oder Verbote für endokrine Disruptoren in verschiedenen Anwendungsbereichen erlassen werden. Die Schweizer Behörden verfolgen die Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene fortlaufend.

Mögliche Änderungen der Schweizer Chemikaliengesetzgebung werden zeitnah geprüft. Das Ziel ist, die Umsetzung bestimmter Massnahmen möglichst gut zu koordinieren, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein gleichwertiges Schutzniveau in der Schweiz und der Europäischen Union zu gewährleisten.

Lebensmittelkontaktmaterialien

In der Schweiz wie auch in der Europäischen Union unterliegen die Lebensmittelkontaktmaterialien (Verpackungen, Geschirr, Frischhaltefolie, etc.) den Anforderungen des Lebensmittelrechts.

Es dürfen keine gesundheitsgefährdenden Lebensmittelkontaktmaterialien an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden.

Insbesondere für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff gelten strenge Anforderungen, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Kosmetika

Gewisse Kosmetika stehen unter Verdacht, endokrine Disruptoren zu enthalten: zum Beispiel UV-Filter in Sonnenschutzmitteln und Konservierungsmittel in Cremes.

Deshalb hat die Europäische Kommission eine Prioritätenliste von potenziellen endokrinen Disruptoren zusammengestellt und prüft nun die Sicherheit dieser Substanzen in Kosmetika.

Anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung wird die Gesetzgebung angepasst, damit der Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleistet ist.

Spielzeug

Die Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Spielzeug werden kontinuierlich aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst, um ein möglichst hohes Schutzniveau für Kinder zu gewährleisten.

Dazu gehört beispielsweise die Festlegung von Austritts- oder Gehaltsgrenzwerten für bestimmte chemische Substanzen, welche die Gesundheit der Kinder gefährden könnten. Zum Beispiel gibt es einen Migrationsgrenzwert für Bisphenol A.

Pflanzenschutzmittel und Biozide

Grundsätzlich sind in der Schweiz und in der EU Wirkstoffe verboten, die als endokrine Disruptoren identifiziert wurden. 

Es gibt jedoch Ausnahmen für Pflanzenschutzmittel, dies insbesondere, wenn die Exposition von Menschen oder Nicht-Zielorganismen mit dem Wirkstoff vernachlässigbar ist. Zudem dürfen Rückstände in Lebensmitteln den sehr tief festgelegten Standardgrenzwert nicht überschreiten.

Ähnliches gilt für biozide Wirkstoffe, die als endokrine Disruptoren identifiziert wurden. Auch sie können unter bestimmten Bedingungen zur gewerblichen Nutzung zugelassen sein.

Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Erstens muss die Exposition durch den Wirkstoff vernachlässigbar sein.
  • Zweitens sollte der Wirkstoff schwerwiegende Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt eliminieren.
  • Drittens muss erwiesen sein, dass eine Nichtzulassung des Wirkstoffes unverhältnismässig negative Folgen für die Gesellschaft hat. 

Diese Zulassungen sind allerdings zeitlich begrenzt, und die Wirkstoffe der Pflanzenschutzmittel und Biozide werden regelmässig neu auf ihre Toxizität geprüft.

Letzte Änderung 05.07.2024

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