Asbest

In Häusern, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit verschiedenen asbesthaltigen Materialien zu rechnen. Bei der Bearbeitung solcher Materialien können krebserregende Asbestfasern freigesetzt werden.

Was ist Asbest?

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe mineralischer Fasern (Silikate), die auch in der Schweiz in bestimmten Gesteinen vorkommen. Zwischen ca. 1904 und 1990 wurde Asbest in verschiedenen Produkten im Hochbau verwendet. Vor allem in Gebäuden aus den 1950er bis 70er Jahren kamen asbesthaltige Bauprodukte zum Einsatz. Diese können besonders bei Renovationen, seltener bei normaler Nutzung die Gesundheit von Heimwerkern, Handwerkern und Bewohnern gefährden. Bereits geringe Konzentrationen von Asbeststaub in der Luft können die Entstehung von Krebserkrankungen der Lunge fördern.

Asbest in Wohnbauten

In der Schweiz gilt seit 1989 ein breites Asbestverbot. In Gebäuden kann von asbesthaltigen Produkten, die vor dem Asbestverbot (bzw. vor Ablauf der Übergangsfristen) verwendet wurden, eine Gesundheitsgefährdung ausgehen. Dabei ist jegliche mechanische Bearbeitung (schleifen, bohren, fräsen, brechen, sägen) gefährlich, weil dabei teils grosse Mengen an Asbest freigesetzt werden. Bei normaler Nutzung sind die Risiken bei den meisten Bauprodukten gering. So gehen insbesondere von Produkten aus asbesthaltigem Faserzement (z.B. grossformatige Platten, Dach- und Fassadenschiefer oder Wellplatten) ohne Bearbeitung keine Gefahren aus. Problematisch hingegen sind Spritzasbestisolationen, unter Fensterbrettern oder hinter Heizkörpern angebrachte Isolationen aus Asbestpappe und asbesthaltige Leichtbauplatten, die zum Brandschutz an Türen montiert wurden. Diese Anwendungen können bereits bei leichter Beanspruchung zu einer Belastung der Raumluft führen. Mehr über mögliche asbesthaltige Bauprodukte in Gebäuden wie u.a. Bodenbeläge, Rohrisolationen, Akustikplatten und ihr Gefährdungspotenzial finden Sie in den Broschüren «Asbest im Haus» und «Asbest - was Sie als Hauseigentümer alles darüber wissen müssen». Die Broschüren zeigen zudem die Schritte vom Asbestverdacht bis hin zu einer erfolgreichen Sanierung auf.

Hauseigentümer: Vorsicht bei Renovationen

Hauseigentümer tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Gebäuden. Ist in einem Gebäude mit asbesthaltigen Bauprodukten zu rechnen, so sollte man spätestens vor Eigenrenovationen oder vor der Vergabe von Aufträgen an Handwerker entsprechende Abklärungen treffen. Jegliche Bearbeitung asbesthaltiger Bauprodukte, auch kleine Reparaturen und Unterhaltsarbeiten, erfordern Schutzmassnahmen. Nicht selten sind gar spezialisierte Sanierungsfirmen erforderlich. Frühzeitige Abklärungen auch ohne unmittelbare Renovationsabsichten erlauben nicht nur, spätere Renovationen besser zu planen. Sie ermöglichen auch kleinere Risiken für die Nutzer zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Besteht ein spezifischer Asbestverdacht, ist zur Abklärung oft eine Materialanalyse in einem spezialisierten Labor erforderlich.

Informationsplattform zum Thema Asbest

Das Forum Asbest Schweiz (FACH) ist die gemeinsame Informationsplattform des Bundesamts für Gesundheit (BAG), des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), der Suva und weiterer Partner zu Asbest. Das FACH verfolgt das Ziel, auf nationaler Ebene Asbestrisiken zu vermindern.
Auf der FACH-Webseite werden Hauseigentümer/innen, Architekt/innen, Heimwerker/innen und Mieter/innen in Kurzvideos darüber informiert wie sie asbestverdächtige Materialen erkennen und welche Massnahmen sie ergreifen sollen. Die auf der Webseite aufgeführten Dienstleister für das Auffinden und den Nachweis von Asbest (Adressdatenbank FACH) erfüllen die Qualitätskriterien des FACH. Weiter informiert die Webseite zu asbestbedingten Gesundheitsrisiken, gesetzlichen Regelungen und Zuständigkeiten, Versicherungsleistungen, zur Entsorgung und sie enthält eine umfassende Publikationsliste.

Kontaktadressen für die Allgemeinbevölkerung

Kontaktadressen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Letzte Änderung 18.10.2023

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