Import von humanpathogenen Organismen

Die Einfuhr von humanpathogenen Organismen muss in bestimmten Fällen dem BAG gemeldet werden. Hier finden Sie Informationen dazu.

Humanpathogene Organismen der Gruppe 2 und genetisch aktives Material können ohne Auflagen und ohne Voranmeldung importiert werden. Für die Einfuhr von humanpathogenen Organismen der Gruppen 3 und 4 muss das BAG über Zeitpunkt und Ort jeder Einfuhr informiert werden (vgl. Anhang 3.2 Ziff. 3 Bst. g ESV). Dies kann per E-Mail bzw. im Rahmen eines Bewilligungsgesuchs oder einer Meldung erfolgen.

Das BAG stellt in der Regel keine Importzertifikate aus. Sollte die Lieferung am Zoll blockiert werden, kann der Importeur beziehungsweise der Zoll das BAG telefonisch oder per E-Mail kontaktieren (siehe Kontakt).

Unter «Links» finden Sie weiterführende Informationen der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der WHO.

Gesetze

Gesetzgebung Biologische Sicherheit

Die Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, sowie verschiedene Gesetze und Verordnungen regeln Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen im geschlossenen System.

Letzte Änderung 08.08.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

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