Änderung der Regelung zur heroingestützten Behandlung

Am 3. März 2023 hat der Bundesrat eine Anpassung der Regelung zur heroingestützten Behandlung (HeGeBe) beschlossen. Die therapeutische Begleitung soll flexibler ausgestaltet werden, um besser auf spezifische Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehen zu können. Die Revision ist am 1. April 2023 in Kraft getreten.

Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) wurde in den letzten Jahren einer Evaluation unterzogen. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass die Regelung der HeGeBe revidiert werden muss. Dies betrifft vor allem die Ab- und Mitgabe des Medikaments (Diacetylmorphin). Es sollten vor allem Möglichkeiten zur Behandlung auch ausserhalb der HeGeBe-Zentren geschaffen und den besonderen Bedürfnissen von älteren, wenig mobilen und komorbiden Patientinnen und Patienten Rechnung getragen werden.    

Überdies hat sich gezeigt, dass sich die flexiblere Regelung der Mitgabe von Diacetylmorphin während der Covid-19 Pandemie in der Praxis bewährt hat. Dieser Ansatz wurde daher beibehalten.

Neue Regelung

Vor der Revision sah die BetmSV vor, dass die HeGeBe Behandlung grundsätzlich in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden muss. Ausnahmen waren nur möglich, wenn das Diacetylmorphin bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause oder bei einem kurzen Spitalaufenthalt verabreicht werden konnte.

Gemäss BetmSV konnten den Patientinnen und Patienten in der Regel nur bis zu zwei Tagesdosen der Behandlung mitgegeben werden. Im Rahmen der Covid-19 Pandemie wurde diese Regelung gelockert, um eine Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen Diacetylmorphin zu erlauben.

Die Änderung der BetmSV dient vor allem zwei Zielen.

  • Einerseits führt sie für die HeGeBe-Zentren die Möglichkeit ein, die Verabreichung und die Mitgabe von Diacetylmorphin an geeignete externe Institutionen zu delegieren. Dies soll ermöglichen, auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten einzugehen, die sich wegen ihres hohen Alters, wegen Erkrankungen, der geografischen Entfernung oder einer Freiheitsstrafe nicht zwei- bis dreimal täglich in die HeGeBe-Zentren begeben können.

  • Andererseits wird mit der Änderung die Möglichkeit geschaffen, in besonderen Fällen mehrere Tagesdosen mitzugeben. Diese Regelung orientiert sich an der Lösung, die während der Covid-19 Pandemie eingeführt worden war. Diese hat sich bewährt und trug zu einer Verbesserung der therapeutischen Begleitung der Patientinnen und Patienten bei, indem sie deren Wiedereingliederung erleichterte.

Letzte Änderung 31.03.2023

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