Diese Seite enthält Antworten auf häufige Fragen zu den Pilotversuchen mit Cannabis. Sie liefert insbesondere Informationen zur Zielsetzung, zur Teilnahme und zur Organisation dieser Versuche.
Ziele der Pilotversuche mit Cannabis
Das Ziel besteht darin, mehr über die Vor- und Nachteile eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis zu erfahren und eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für mögliche Entscheide zur Regelung des Umgangs mit Cannabis zu erhalten.
In der Schweiz ist es verboten, Cannabis anzubauen, zu importieren, herzustellen oder zu verkaufen. Trotz dieses Verbots ist der Konsum verbreitet, der Schwarzmarkt blüht, und die Sicherheit der Konsumierenden ist nicht gewährleistet.
Angesichts dieser unbefriedigenden Situation hat das Parlament beschlossen, im BetmG für eine beschränkte Dauer von zehn Jahren die Möglichkeit zu schaffen, die Auswirkung von neuen Regelungsansätzen in Bezug auf den Umgang mit Cannabis zu prüfen. Die neue Gesetzgebung gestattet die Durchführung von Pilotversuchen zum nichtmedizinischen Konsum von Cannabis durch Erwachsene. Dieses Vorgehen soll eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für mögliche Entscheide zur Ausgestaltung der Cannabisregelung liefern.
Bei den Pilotversuchen geht es um den Konsum von Cannabis zu Genusszwecken durch Erwachsene. Der Konsum aus medizinischen Gründen aufgrund von ärztlichen Verschreibungen ist nicht Gegenstand dieser Versuche.
Die Pilotversuche sollen Erkenntnisse über die Auswirkungen eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis auf die physische und psychische Gesundheit der Konsumierenden und das Konsumverhalten liefern. Zudem lassen sich sozioökonomische Aspekte wie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Absentismus) oder die Familie und die sozialen Beziehungen der Konsumierenden analysieren. Auch die Auswirkungen auf den lokalen Schwarzmarkt sowie den Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit können Gegenstand der wissenschaftlichen Studien sein. Die konkreten Forschungsfragen werden von den jeweiligen Forschungsprojekten festgelegt.
Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Studien können die Konsumierenden auf legalem Weg verschiedene Produkte auf Cannabisbasis erwerben, deren Qualität strikt kontrolliert wird. Die Teilnehmenden werden über die Produktinformation und das geschulte Personal der Verkaufsstellen für die Risiken des Konsums sensibilisiert. Die Abzweigung in den Schwarzmarkt wird dadurch ausgeschlossen, dass die Lieferketten vom Saatgut bis zum Produktvertrieb überwacht und streng kontrolliert werden. Für die Pilotversuche gelten strikte Anforderungen in Bezug auf den Jugend- und Gesundheitsschutz sowie ein absolutes Werbeverbot.
Die Studien sollen eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für künftige Entscheide zur Ausgestaltung der Cannabisregelung liefern. Die Forschung ist dabei unabhängig und ergebnisoffen. Ausserhalb dieser Pilotversuche bleibt das Cannabisverbot weiterhin bestehen.
Die Pilotversuche greifen möglichen künftigen politischen Entscheiden in keiner Weise vor. Es geht bei den Versuchen nicht nur um die Frage, ob ein Verbot oder ein legaler Verkauf und Konsum grundsätzlich zielführender wäre. Vielmehr gilt es auch Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie konkrete Alternativen zum Verbot von Cannabis auszugestalten wären, damit die sozialen und gesundheitlichen Kosten für die Gesellschaft am geringsten ausfallen.
Jugendschutz
Die Teilnahme an den Pilotversuchen ist Erwachsenen vorbehalten. Darüber hinaus sieht die Ausführungsverordnung (BetmPV) eine Reihe von Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor, u.a. die kindersichere Verpackung von Cannabisprodukten zur oralen Einnahme, die sichere Aufbewahrung der Cannabisprodukte und die Anbringung von entsprechenden Warnhinweisen. Die Weitergabe von Studiencannabis wird mit geeigneten Massnahmen sanktioniert und hat im Wiederholungsfall den Ausschluss vom Pilotversuch zur Folge.
Information der Öffentlichkeit
Die Projektverantwortlichen werden individuell über die Durchführung der einzelnen Pilotversuche informieren. Bewilligungsinhaber für Pilotversuche sind verpflichtet, das BAG jedes Jahr über den Verlauf der Pilotversuche zu informieren und ihre Ergebnisse in einem Forschungsbericht schriftlich festzuhalten. Das BAG informiert die Öffentlichkeit periodisch über die laufenden Pilotversuche.
Zeitplan der Versuche
Das hängt von der Planung der Verantwortlichen ab, welche die Pilotversuche organisieren. Das BAG führt selber keine Pilotversuche durch. Für die Versuche braucht es eine Bewilligung des BAG. Aus diesem Grund ist die Zeit für die Prüfung der Gesuche durch das BAG zu berücksichtigen.
Die Gesuche für Pilotversuche können ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (Art. 8a BetmG und BetmPV) am 15. Mai 2021 eingereicht werden.
Das hängt davon ab, wann die einzelnen Pilotversuche tatsächlich starten und welche Fragestellungen sie untersuchen. Mit ersten Ergebnissen dürfte frühestens 2024 gerechnet werden. Das BAG informiert die Öffentlichkeit periodisch über die laufenden Pilotversuche. Es erstellt nach Abschluss sämtlicher Pilotversuche zuhanden des Bundesrates einen Bericht, der die während der Pilotversuche gesammelten Erfahrungen auswertet.
Teilnahme an den Pilotversuchen
An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die:
- volljährig und urteilsfähig sind;
- nachweislich bereits Cannabis konsumieren;
- ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch durchgeführt wird;
- den Bedingungen der wissenschaftlichen Studie zustimmen und ihre schriftliche Einwilligung zur Teilnahme geben.
Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die:
- minderjährig oder urteilsunfähig sind;
- schwanger sind oder stillen;
- an einer ärztlich diagnostizierten Krankheit leiden, bei welcher Cannabiskonsum kontraindiziert ist.
Pilotversuche werden durch private oder öffentliche Organisationen geplant und durchgeführt. Die an einer Teilnahme interessierten Personen können sich an diese wenden. Die Projektverantwortlichen werden die Öffentlichkeit über den Zeitplan und die Teilnahmebedingungen informieren, sobald sie eine Bewilligung für die Versuchsdurchführung erhalten haben. Das BAG führt selbst keine Pilotversuche durch.
Nein. Mit den Pilotversuchen wird ausschliesslich der nichtmedizinischen Konsum von Cannabis durch Erwachsene erforscht. Für die medizinische Verwendung von Cannabis läuft derzeit eine separate Gesetzesrevision.
Nein. Das BAG erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Pilotversuchen. Es obliegt den privaten oder öffentlichen Organisatoren über ihren Pilotversuch zu informieren und allenfalls auf potenzielle interessierte Teilnehmende zuzugehen.
Die Teilnehmenden haben sich an die Vorgaben des jeweiligen Pilotversuches zu halten. Die von ihnen erworbenen Cannabisprodukte dürfen nur zum Eigengebrauch verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte und der Konsum im öffentlich zugänglichen Raum sind verboten.
Nein. Die Daten der Teilnehmenden dürfen nicht an Dritte wie die Behörden oder den Arbeitgeber weitergegeben werden. Die Daten, welche das BAG erhält, sind anonymisiert. Es gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Organisation der Pilotversuche
Pilotversuche können von privaten oder öffentlichen Organisationen (bspw. Universitäten, Gemeinden, Kantonen, Forschungsinstituten, Verbänden, Stiftungen) durchgeführt werden. An jedem Pilotversuch ist ein anerkanntes Forschungsinstitut zu beteiligen.
Zur Durchführung eines Pilotversuchs ist eine Bewilligung des BAG erforderlich. Die Kantons- und Gemeindebehörden sind vor Einreichung des Gesuchs zu kontaktieren, um die Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Jugendschutzes zu klären. Die vorgesehenen Verkaufsstellen sind von den zuständigen Gemeindebehörden zu genehmigen.
Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn sämtliche Anforderungen gemäss der Verordnung über Pilotversuche erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission ihre Bewilligung für die Studie erteilt hat.
Die Pilotversuche sind örtlich auf eine oder mehrere Gemeinden einzugrenzen. Ihre Dauer ist auf fünf Jahre beschränkt. Auf begründetes Gesuche hin ist eine einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich. Die gesetzlichen Grundlagen zu den Pilotversuchen sind auf zehn Jahre befristet und gelten ab Inkrafttreten am 15. Mai 2021 bis zum 14. Mai 2031. Die Teilnehmerzahl ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Mass zu begrenzen. Sie darf 5000 Personen pro Pilotversuch nicht überschreiten.
Bei der Festlegung des Preises soll der Wirkstoffgehalt (THC) der einzelnen Produkte berücksichtigt werden. Das heisst, «stärkere» Produkte sollen auch teurer sein. Ferner soll sich der Preis am ortsüblichen Schwarzmarktpreis orientieren. Um keine Anreize für den vermehrten Konsum oder den Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu schaffen, sollte der Verkaufspreis nicht deutlich tiefer sein als der ortsübliche Schwarzmarktpreis. Jedoch sollte der Verkaufspreis nicht deutlich teurer sein und so womöglich unattraktiv für potenzielle Teilnehmende erscheinen.
Finanzierung
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Finanzierung der Projekte seitens des BAG. Dieses ist für die Erteilung der Bewilligungen der Gesuche zuständig. Die Pilotversuche sind deshalb von Dritten (Kantone, Gemeinden, Universitäten, Verbände, Stiftungen usw.) zu finanzieren. Auch eine Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds ist grundsätzlich möglich.
Die Teilnehmenden müssen die ihnen im Rahmen der Pilotversuche abgegebenen Cannabisprodukte selber bezahlen.
Auf das im Rahmen der Pilotversuche verwendete Cannabis wird keine Tabaksteuer erhoben. Die Erhebung einer Tabaksteuer auf den Verkauf von Cannabisprodukten im Rahmen eines wissenschaftlichen Versuches wäre nicht sachgemäss und würde einer allfälligen definitiven Regelung vorgreifen.
Rückverfolgbarkeit und Datenerfassung
Ein Track&Trace-System hält die Arbeitsschritte in der Produktion von Cannabis fest. Produzenten können damit sämtliche Pflanzen, Pflanzenteile, Substanzen, Zusatzstoffe und Arbeitsschritte dokumentieren. Die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist vom Gesetz vorgeschrieben. Sie stellt sicher, dass nur Cannabis-Produkte abgegeben werden, welche die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllen. Im Fall unerwünschter Nebenwirkungen kann die Herkunft des Produktes ermittelt werden.
Für die Dokumentation des Cannabisanbaus und der Abgabe an die Teilnehmenden eines Pilotversuchs wird das Track&Trace-System der Vigia AG empfohlen, das im Auftrag des BAG um ein Modul für die Pilotversuche mit Cannabis erweitert wurde. Die Nutzung ist für die Verantwortlichen von Pilotversuchen kostenlos, da das BAG den Betrieb finanziert.
Die verschiedenen Stellen, die am Pilotversuch beteiligt sind, können mit Hilfe dieses Systems nicht nur Daten erheben, die für ihre Studien relevant sind, sondern zusätzlich die Dokumentations-, Melde- und Belegpflichten einhalten, die bei den Pilotversuchen gesetzlich vorgeschrieben sind. Wer die Software nicht nutzt, muss diese Belegpflichten auf andere Art- und Weise dokumentieren.
Bei der Abgabe wird dokumentiert, wie viel und an wen Cannabis abgegeben wurde. Dabei ist die Anonymität gewährleistet, da jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer im System eine codierte Nummer zugewiesen ist. Diese anonymisierten Daten dienen in erster Linie der wissenschaftlichen Auswertung der Pilotversuche. Weiter werden die Daten verwendet, um bei der Abgabe sicherzustellen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer die monatliche Höchstmenge für den Bezug von Cannabis nicht überschreiten.
Die Daten zur Abgabe werden den Projektverantwortlichen für ihre wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung gestellt. Die Personendaten werden anonymisiert, so dass keine Rückschlüsse auf die Benutzerin oder den Benutzer gezogen werden können. Weder das BAG noch andere Vollzugsbehörden haben Einsicht, nur die Studiensekretariate können die erfassten Daten einer bestimmten Person zuordnen.
Doppelregistrierungen werden durch ein Warnsystem angezeigt. Stimmen Vorname, Name, Geschlecht, Geburtstag und Heimatort überein, müssen sich die Verantwortlichen der Pilotprojekte absprechen und überprüfen, ob es sich tatsächlich um dieselbe Person handelt oder nicht.
Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer erhält bei der Registrierung einen individuellen QR-Code, der in den Abgabestellen gescannt wird. Dadurch ist eine Abgabe nur im entsprechenden Pilotversuch möglich.
In der IT-Infrastruktur des Leistungserbringers (Vigia AG mit Sitz in Zürich). Die Server stehen in Deutschland.
Eine Begleitgruppe Kontroll- und Meldesystem Pilotversuche Cannabis findet regelmässig statt, informiert über den Stand der Entwicklung des Track&Trace-Systems und bietet zusammen mit der Vigia AG sowohl technische als auch organisatorische Unterstützung. Für eine Teilnahme nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf unter der E-Mail-Adresse pilotversuchecannabis@bag.admin.ch.
Cannabisprodukte
Es können unverarbeitete Produkte wie Cannabisblüten aber auch verarbeitete Produkte wie Haschisch oder Cannabisextrakte abgegeben werden. Möglich sind auch Cannabisprodukte, die mit Zusatzstoffen vermischt wurden, etwa cannabishaltige Lösungen. Die Cannabisprodukte können zum Rauchen, Inhalieren, Verdampfen, für die Verzehr oder zum Trinken (z.B. so genannte Edibles) bestimmt sein. Um die Gesundheit der Teilnehmenden zu schützen, gelten für Cannabisprodukte, die im Rahmen der Pilotversuche abgegeben werden, strenge Qualitätsanforderungen. So muss das angebotene Cannabisprodukt wenn immer möglich aus der biologischen Landwirtschaft stammen und darf keine gesundheitlich bedenklichen Gehalte an Verunreinigungen (Kontaminanten) wie bspw. Pflanzenschutzmittel aufweisen.
Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Abläufe in der Produktions- und Vertriebskette von Cannabisprodukten für die Pilotversuche:
Cannabisprodukte werden durch geeignete Verkaufsstellen zugänglich gemacht. Die Art der Verkaufsstellen (Apotheke, Fachgeschäft, Cannabis Social Club usw.) wird im Rahmen der Pilotversuche festgelegt und den Teilnehmenden durch die verantwortliche Projektorganisation kommuniziert. Die Verkaufsstellen müssen über fachkundiges und entsprechend ausgebildetes Personal sowie über eine adäquate Infrastruktur verfügen und die Produkte vor Diebstahl gesichert aufbewahren.
Cannabisanbau für Pilotversuche
Für den Anbau von Cannabis wie auch für die Herstellung der Cannabisprodukte für die Pilotversuche ist eine Ausnahmebewilligung des BAG erforderlich. Die Verantwortlichen eines konkreten Pilotversuches wählen ihre Anbauer, Produzenten und Hersteller selber aus. Interessierte Anbauer, Produzenten und Hersteller müssen sich diesbezüglich an die einen Pilotversuch durchführende Organisation wenden.
Das BAG führt eine Liste mit interessierten Produzenten, die sich potenziell für die Produktion von Cannabis für die Pilotversuche eignen. Interessierte Anbauer, Produzenten und Hersteller können sich beim BAG melden. Auf Anfrage kann diese Liste den Verantwortlichen für die Durchführung eines Pilotversuches ausgehändigt werden. Das BAG kann als Bewilligungsbehörde jedoch keine Empfehlungen abgeben.
Es gilt die Anforderungen an den Anbau und die Produktequalität gemäss der Ausführungsverordnung (BetmPV) zu berücksichtigen. Dazu gehört unter anderem, dass der Anbau wenn immer möglich nach den Vorschriften der Bio-Landwirtschaft und der guten landwirtschaftlichen Praxis für den Anbau von Heilpflanzen zu erfolgen hat. Zudem braucht es für den Anbau und die Herstellung eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Letzte Änderung 22.02.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
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