Die ITW-Whistleblowing-Plattform des BAG für Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) bei Heilmitteln ermöglicht die Meldung von allfälligen Verstösse gegen die ITW-Bestimmungen.
ITW-Whistleblowing-Plattform des BAG

Personen, die den Verdacht haben, dass gegen die ITW-Bestimmungen verstossen wurde, können eine Meldung auf der ITW-Whistleblowing-Plattform abgeben.
Worum geht es?
Seit dem 1. Januar 2020 ist das BAG zuständig für den Vollzug der Regelungen über die Integrität und Transparenz im Heilmittelgesetz (Art. 55 und 56 HMG) und die Weitergabepflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 56 Abs. 3 KVG).
Gewährte Vorteile dürfen die Verschreibung, Anwendung und Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht beeinflussen (Integritätsgebot). Zudem müssen gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen ausgewiesen werden (Transparenzpflicht). Und schliesslich sind Leistungserbringer (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Apothekerinnen und Apotheker) dazu verpflichtet, ihnen gewährte Vergünstigungen (insb. Rabatte und Rückvergütungen) den Patientinnen und Patienten bzw. Versicherern weiterzugeben (Weitergabepflicht).
Die Vollzugstätigkeit des BAG beinhaltet auch die Möglichkeit, bei einem allfälligen gemeldeten Verdacht auf Verstoss gegen die Bestimmungen der Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) aktiv zu werden.
Was kann gemeldet werden?
Es können mögliche Verstösse gegen die Bestimmungen zur Integrität und Transparenz (Art. 55 und 56 HMG) sowie gegen die Weitergabepflicht (Art. 56 Abs. 3 KVG) gemeldet werden, wie beispielsweise:
- Ein Apotheker erhält von einer Pharmafirma Ende Jahr zwei Tickets für den Besuch einer Oper als Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit.
- Eine medizinische Praxisassistentin ist unsicher, ob ihre Chefin, eine Inhaberin einer Gemeinschaftspraxis, die ihr vom Grossisten gewährten Rabatte in den Geschäftsbüchern deklariert hat.
- Ein Arzt (wie auch eine Apotheke oder ein Spital) erhält von einem Hersteller Rabatt auf eingekaufte Arzneimittel oder Medizinprodukte. Es ist unklar, ob der Arzt den ihm gewährten Rabatt den Patientinnen und Patienten bzw. ihren Krankenversicherern weitergegeben hat.
Wer kann eine Meldung machen?
Jede Privatperson, die einen Verdacht auf einen Verstoss gegen die ITW-Bestimmungen hat, kann dies über die ITW-Whistleblowing-Plattform des BAG melden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende von Organisationen und Unternehmen, die Heilmittel herstellen, vertreiben oder abgeben (beispielsweise Mitarbeitende von Pharmafirmen, Grossisten sowie Arztpraxen und Apotheken), sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen oder Spitälern und für Kundinnen und Kunden von Apotheken. Für eine Meldung sind konkrete und begründete Verdachtsmomente ausreichend.
Wie können Sie eine Meldung machen?
Die Meldung erfolgt über eine gesicherte externe Softwareanwendung. Sie werden Schritt für Schritt durch den Meldeprozess geleitet. In den FAQs finden Sie umfassende Informationen zum Ablauf und zu den Funktionen der Plattform. Die Meldung erfolgt nach Wunsch anonym; für das BAG besteht diesfalls weder technisch noch rechtlich die Möglichkeit, Ihre Identität ausfindig zu machen.
Darüber hinaus können Sie über ein passwortgeschütztes digitales Postfach anonym mit dem ITW-Fachpersonal des BAG kommunizieren.
Was geschieht nach der Einreichung einer Meldung?
Nach der Einreichung Ihrer Meldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Falls das ITW-Fachpersonal für weitere Abklärungen zusätzliche Informationen benötigt, werden Sie über das sichere Postfach kontaktiert. Bitte bewahren Sie daher Ihre Zugangsdaten (Fall-ID und Passwort) sorgfältig auf, um diesen Austausch, falls ein solcher von Ihnen gewünscht wird, zu ermöglichen.
Meldende Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskünfte über allfällige Massnahmen, die aufgrund ihrer Meldung ergriffen werden.
Letzte Änderung 14.02.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Team Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 51 54