Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) bei Heilmitteln

Die Gewährung von Vorteilen jeglicher Art darf die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht beeinflussen. Erhaltene Rabatte und Rückvergütungen sind auszuweisen und grundsätzlich dem Versicherer oder den Versicherten weiterzugeben.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten die neuen Vorschriften zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht. Das BAG ist für den Vollzug dieser Vorschriften zuständig.

Informationen dazu finden Sie auf den darunterliegenden Seiten.

ITW: Darum geht es

Die Gewährung von Vorteilen jeglicher Art darf die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht beeinflussen.

Strafverfolgung im Bereich ITW

Das BAG vollzieht die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht. Zudem ist das BAG für die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen diese Regelungen zuständig.

FAQ im Bereich ITW

Das BAG hat eine Auswahl von häufig gestellten Fragen und deren Antworten zur Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) bei Heilmitteln zusammengestellt.

ITW: Informationsschreiben

Die Versicherungen sowie die Leistungserbringer sind auf dieser Seite über ihre Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen informiert.

Letzte Änderung 30.11.2022

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