Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) müssen dem BAG vor dem Inverkehrbringen eines Tabakersatzproduktes die unten aufgeführten Elemente zugestellt werden. Sobald diese eingereicht wurden, kann die meldende Firma/Person mit dem Inverkehrbringen des Produktes beginnen. Gemäss Lebensmittelrecht liegt es in der Verantwortung der meldenden Firma/Person, dass die Produkte mit den gesetzlichen Anforderungen konform sind (Selbstkontrolle).
Einzureichende Elemente
- Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses
Eine schriftliche Erklärung, z.B. Hanfblüten (Zusammensetzung) zum Rauchen (Verwendungszweck)
- Nachweis, dass das Erzeugnis kein Nikotin enthält
Ein an die meldende Firma/Person adressierter Laborbericht mit ausgewiesenem Nikotingehalt. Dies, da die Selbstkontrolle gemäss früherem Lebensmittelgesetz die Aufgabe der meldenden Firma/Person ist.
Sind im Produkt Nikotinspuren nachweisbar, so ist dem BAG eine Erklärung beizulegen, weshalb diese entstanden sind und wie sie in Zukunft vermieden werden. Bitte beachten Sie auch die Qualitätsanforderungen an das Laboratorium unter der Frage «Wer analysiert den Nikotin- und THC-Wert in Tabakersatzprodukten mit THC-armem Cannabis?»
- Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet
Eine unterschriebene, schriftliche Unbedenklichkeitserklärung, die feststellt, dass keine «unmittelbare oder unerwartete Gesundheitsgefährdung» besteht.
- Nachweis, dass das Erzeugnis keine psychotrope Wirkung hat
Ein an die meldende Firma/Person adressierter Laborbericht mit ausgewiesenem THC-Gehalt (<1%). Dies, da die Selbstkontrolle gemäss früherem Lebensmittelgesetz die Aufgabe der meldenden Firma/Person ist.
- Entwurf der Packung
Ein Packungsentwurf, vorzugsweise per E-Mail im Portable Document Format (PDF)
- Warenmuster
Ein Muster des Tabakersatzproduktes. Es genügt bereits eine Menge von 1 Gramm oder 1 Stück.
Der Einfachheit halber empfehlen wir, die gemäss Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) geforderten Elemente, Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) sowie den Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat (Unbedenklichkeitserklärung) (Art. 3 Abs. 2 Bst. d) in einem Dokument zusammenzufassen. Es empfiehlt sich ebenfalls, das Dokument direkt für Ihre gesamte Produktpalette auszustellen. Eine erneute Angabe bei einer allfälligen weiteren Produktanmeldung würde sich somit erübrigen.
Meldeformular Art. 3 TabV
Bitte verwenden Sie die am Ende dieser Seite, unter Dokumente, aufgeführte Vorlage (Meldeformular Art. 3 TabV), um Ihre Produkte dem BAG zu melden.
Bitte passen Sie die gelb markierten Stellen an und beachten Sie die blau markierten Anweisungen.
Einreichen des Dossiers
Bitte senden Sie uns die verlangten Unterlagen vorzugsweise elektronisch an tabakprodukte@bag.admin.ch sowie ein Warenmuster per Post an:
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Politische Grundlagen und Vollzug
Tabak- und Tabakersatzprodukte
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern