Wenn Sie Tabakprodukte in der Schweiz verkaufen, müssen diese den Vorgaben von Lebensmittelgesetz und Tabakverordnung entsprechen. Zudem sind für Tabakprodukte Tabaksteuern fällig. E-Zigaretten gelten derzeit als Gebrauchsgegenstände gemäss Lebensmittelgesetz.
Rechtliche Vorgaben und Verantwortlichkeiten
Das frühere Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992 verlangt in Artikel 13, dass Tabakprodukte die Gesundheit nicht direkt, also sofort, schädigen dürfen. Die bekannten Langzeitschäden bei anhaltendem Konsum der Tabakprodukte werden hingegen toleriert. Herstellerinnen und Händler sind für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich (Art. 23 Selbstkontrolle). Die Vollzugsbehörden an der Grenze (Zoll) oder im Inland (Kantonale Laboratorien) kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch vereinzelte Kontrollen (Stichproben).
Die Tabakverordnung verlangt, dass Tabakprodukte einige obligatorische Angaben wie z.B. Warnhinweise in drei Sprachen tragen müssen (Artikel 11). Die Warnhinweistexte sind in der Verordnung in den drei Sprachen zugänglich. Die für gerauchte Tabakprodukte nötigen Bilder können online kostenlos beim BAG bestellt werden. Voraussetzung ist, dass Sie sich beim Bundesamt für Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG registriert haben und uns Ihre von diesem Bundesamt zugeteilte Revers-Nummer angeben. Die Bilder wechseln alle 2 Jahre. Die aktuell gültige Serie entnehmen Sie bitte dem untenstehenden PDF.
Für Tabakprodukte sind Tabaksteuern fällig. Das Bundesamt für Gesundheit ist für die rechtlichen Vorgaben der Tabakverordnung zuständig, die Oberzolldirektion für die Tabaksteuer. Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter den untenstehenden Links:
E-Zigaretten
E-Zigaretten gelten derzeit nicht als Tabakprodukte, sondern als Gebrauchsgegenstände und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Künftig werden diese zusammen mit Tabakprodukten im neuen Tabakproduktegesetz geregelt. Das Parlament hat dieses am 1. Oktober 2021 verabschiedet.
Ansprechpersonen für Umsetzungsfragen
Die Kontrolle von Tabakprodukten und E-Zigaretten ist Sache der Kantone, respektive des Zolls beim Import oder Export (Vollzugsbehörden).
Dienstleistungen und Meldungen
Kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten
Die Druckvorlagen für die kombinierten Warnhinweise und Leitfäden des BAG und der EU zu deren Umsetzung können online beim BAG bestellt werden.
=> Bestellformular Warnhinweise
Bewilligung Zusatzstoffe
Das Bundesamt für Gesundheit bewilligt auf schriftliche Anfrage neue Zusatzstoffe oder Anwendungen (Artikel 6, Absatz 3 Tabakverordnung).
Meldepflicht Zusatzstoffe
Damit die Behörden und Konsumentinnen und Konsumenten über die in Tabakprodukten verwendeten Zusatzstoffe informiert sind, müssen Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von Tabakprodukten diese dem Bundesamt für Gesundheit melden. Das BAG macht die Informationen auf Anfrage zugänglich. Die Zusatzstoffe sind gemäss dem in der Tabakverordnung spezifizierten Format oder einem in der EU gängigen Format zu melden. Im Unterschied zur EU müssen in der Schweiz auf Anfrage jedoch alle erhaltenen Daten publiziert werden. Aus diesem Grund sollten dem BAG keine Geschäftsgeheimnisse gemeldet werden.
Meldung Tabakersatzstoffe
Bei Tabakersatzprodukten werden andere Pflanzen als Tabak konsumiert, die potenziell akut gesundheitsschädigend sein könnten. Dem Bundesamt für Gesundheit sind daher solche Produkte vor deren Inverkehrbringung zu melden.
Dokumente
Zusatzstoffbewilligungen gemäss Art. 6 Abs. 3 TabV (01.08.2019-30.06.2021) (PDF, 200 kB, 02.07.2021)
Links
Vollzugsbehörden
Tabakersatzprodukte, Cannabidiol
Letzte Änderung 21.07.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Prävention und Gesundheitsversorgung
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 480 19 10
Telefonische Erreichbarkeit bei Anfragen zu CBD-Hanf:
Mittwoch, 10.00 – 12.00 Uhr